• 20.02.1989

    18.42.5-10-6

    Explosionssperren
    Bauart 3.1 (konzentrierte Wassertrogsperren)
    Bauart 4.1 (aufgeteilte Wassertrogsperren)

    A 3.7

    An die Bergämter des Landes NRW

    Betr.: Zulassung für ortsfeste und ortsbewegliche Wassertrogsperren gegen
             Ausbreitung von Explosionen in Strecken des Steinkohlenbergbaus
    hier: Bauart 3.1 (konzentrierte Wassertrogsperren) und Bauart 4.1 (aufgeteilte
           Wassertrogsperren)


    Als Anlage übersende ich den Abdruck des Zulassungsbescheids für ortsfeste und
    ortsbewegliche Wassertrogsperren der Bauarten 3.1 und 4.1 mit der zugehörigen
    Bauartbeschreibung sowie die zugehörige Ausnahmebewilligung von den
    Bestimmungen des § 221 BVOSt.

    Für die Schachtanlagen, in denen der Kohlenstaub der erschlossenen Flöze eine
    Explosion nicht weiterzuleiten vermag (§ 223 Abs. 1 BVOSt), ist die Errichtung und
    der Betrieb von Explosionssperren der Bauarten 3.1 und 4.1 entsprechend der
    Handhabung bei den bisherigen Explosionssperren der Bauarten 3 und 4 im Betriebs-
    planverfahren zu regeln.

    Die Errichtung von ortsfesten und ortsbeweglichen Wassertrogsperren der Bauarten
    3.1 und 4.1 ist nur aufgrund von Betriebsplänen zulässig. Die Zulassung bitte ich
    davon abhängig zu machen, daß folgende Regelungen als Nebenbestimmungen
    Bestandteil des Betriebsplans sind:

    1. Die ortsfesten und ortsbeweglichen Wassertrogsperren der Bauarten 3.1 und
      4.1 werden nach Maßgabe des Zulassungsbescheids und der zugehörigen
      Bauartbeschreibung errichtet und erhalten.
    2. Die Aufstellungsorte der ortsfesten und ortsbeweglichen Wassertrogsperren
      der Bauart 3.1 und der Bauart 4.1 sind im Wetterführungsplan besonders zu
      kennzeichnen.
    3. Zur weiteren Verminderung des Explosionsrisikos ist der sich ablagernde
      Kohlenstaub in allen Abbaustrecken auf deren gesamter Länge durch Mittel
      zu binden, die vom Landesoberbergamt zugelassen worden sind (Staubbinde-
      verfahren). Dies gilt nicht für den Übergang Streb/Strecke im Bereich der
      jeweiligen Streböffnung auf höchstens 9 m Streckenlänge
      (vgl. § 138 Abs. 3 BVOSt) sowie für die Fördermittel- Übergabestellen auf
      höchstens 5 m Streckenlänge.
    4. Für erforderliche Abweichungen von den Nebenbestimmungen 7-10 der
      Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen des § 221 BVOSt vom 20.2.1989
      für maschinelle Streckenvortriebe sind dem Bergamt Sonderbetriebspläne
      vorzulegen. Eine Zulassung kann nur erfolgen, wenn ein Sachverständiger die
      Wirksamkeit des konstruktiven Explosionsschutzes geprüft und bescheinigt hat.
      Derartige Betriebsplanzulassungen treten an die Stelle des Absatzes 9 bzw.
      ergänzen den Absatz 9 der Rundverfügung des Landesoberbergamts NW
      - 18.43.1-5-19 - vom 30.8.1985 ('Teilschnittmaschinen-Verfügung') sowie
      den Absatz 3, Anlage 2 der Rundverfügung - 18.43.1-5-9 - vom 31.3.1982
      ('Vollschnittmaschinen-Verfügung').
    5. Explosionssperren der bisherigen Bauarten 3 und 4 dürfen nicht mehr neu
      errichtet werden. Bereits errichtete Sperren dieser Bauarten dürfen auf der
      Grundlage der Zulassungen - 18.42.5 III 3 - vom 24.11.1970 (Bauart 3)
      sowie - 18.42.5 III 12 - vom 24.11.1970 (Bauart 4) bis zu ihrem Ausbau
      weiter verwendet werden.
    6. Besondere Vorkommnisse sind dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.

    Die im vorstehenden Abschnitt 3 Satz 2 vorgesehene Erleichterung (staubbinde-
    mittelfreie Zone von 9 bzw. 5 m Länge) darf nicht für Abbaustreckenbereiche
    gestattet werden, für die eine Ausnahme von der Bestimmung des § 150 Abs. 1
    Satz 1 BVOSt beantragt und nach § 150 Abs. 1 Satz 2 BVOSt bewilligt wird.


    Dortmund, den 20.02.1989

    Landesoberbergamt NW

    S c h e l t e r

    (Diese Zulassung mit Bauartbeschreibung ist auch in Heftform unter der
    Verlagsnummer 609 bei der Verlag Glückauf GmbH, Postfach 10 39 45,
    4300 Essen 1, Tel. 0201/1059534 erhältlich.)