• Bauartbeschreibung
    für ortsfeste und ortsbewegliche Wassertrogsperren

    Bauart 3.1 (konzentrierte Wassertrogsperren)
    Bauart 4.1 (aufgeteilte Wassertrogsperren)
    gegen Ausbreitung von Explosionen in Strecken des Steinkohlenbergbaus.

    1. Aufbau der Wassertrogsperren

    1.1 Die Wassertrogsperren bestehen aus Trögen, die mit Wasser (ggf. einschließlich hierfür
          zulässiger Zusatzmittel) gefüllt und in Troggruppen (Löschmittelanordnung) angeordnet
          sind. Zu einer Troggruppe werden alle Tröge gerechnet, die innerhalb eines Strecken-
          abschnitts von 3 m Länge angeordnet sind.

    1.2 Die Tröge hängen allseitig mit voller Randbreite aufliegend in Rahmen (eingehängte Tröge),
          oder sie stehen auf den Rahmen oder auf Trägern, gegebenenfalls unter Verwendung von
          Querleisten, (aufgestellte Tröge). Tröge, die unmittelbar über anderen Trögen angeordnet
          sind, verdecken nicht mehr als die Hälfte der Deckelfläche eines jeden darunter befindlichen
          Troges.

           Die Rahmen bestehen aus je zwei Trägern rechtwinklig zur Streckenrichtung und aus
           Verbindungsstegen rechtwinklig zu den Trägern.

           Die Rahmen bzw. die Träger sind unmittelbar oder mittels fester Halterungen am Gebirge,
           am Ausbau oder an Einbauten angebracht.


    2. Wassermenge der Wassertrogsperren

    2.1 Die Wassertrogsperren der Bauart 3.1 enthalten je Quadratmeter Streckenquerschnitt 1)
         mindestens 200 l Wasser und haben eine Länge von mindestens 20 m. Sie enthalten je
         Kubikmeter Rauminhalt des Streckenabschnitts zwischen dem Anfang und dem Ende
         von Wassertrogsperren mindestens 5 l Wasser.

    2.2 Die Wassertrogsperren der Bauart 4.1 enthalten in jeder Troggruppe je Kubikmeter
         Rauminhalt des Streckenabschnitts bis zur benachbarten Troggruppe 2) mindestens
         1 l Wasser. Der lichte Abstand zwischen benachbarten Troggruppen beträgt höchstens 30 m.

    1) Streckenquerschnitt ist die durch die Streckensohle sowie durch den Verzug oder, soweit
        dieser nicht vorhanden ist, durch das anstehende Gebirge begrenzte Fläche.

    2) Der Rauminhalt wird aus dem mittleren Streckenquerschnitt ermittelt.

    3. Anordnung der Tröge im Streckenquerschnitt

    3.1 Die Troggruppen überdecken die größte Breite des Streckenquerschnitts an der Einbaustelle
         - zwischen den streckenstoßseitigen Rändern ihrer Außentröge gemessen - bei Strecken-
         querschnitten

    • bis 10 m2 mindestens zu 35 %
    • bis 15 m2 mindestens zu 50 %
    • über 15 m2 mindestens zu 65 %.

    3.2 Der waagerechte Abstand rechtwinklig zur Streckenrichtung innerhalb der Troggruppe beträgt

    • zwischen Streckenstoß und nächstliegendem Trog nicht mehr als 1,2 m
    • zwischen zwei Trögen nicht mehr als 1,5 m,

           jedoch beträgt die Summe der Abstände nicht mehr als 1,8 m.

           Der senkrechte Abstand des Bodens eines jeden Troges von der Begrenzung des
           Streckenquerschnitts beträgt nach unten nicht mehr als 2,6 m, nach oben nicht mehr
           als 2 m. Sofern bei einem Trog der Abstand nach oben größer als 2 m sein muß, ist
           über diesem Trog ein weiterer Trog anzuordnen.

    3.3 Sofern die in Abschnitt 3.2 genannten Abstände nicht eingehalten werden können, wird
         die Anordnung der Tröge unter Beteiligung des Sachverständigen der Versuchsgruben-
         gesellschaft mbH im Einzelfall festgelegt. Entsprechende Betriebspläne werden vorgelegt.

    3.4 Die Tröge werden mit ihrer Längsseite rechtwinklig zur Streckenrichtung angebracht
         (Queranbringung). Davon abweichend können einzelne Tröge, jedoch nicht mehr als
         die Hälfte aller Tröge der Troggruppe, längs angebracht werden (Längsanbringung),
         soweit das zur Überdeckung der Streckenbreite oder zur Verringerung von Zwischenräumen
         notwendig ist.

    3.5 Die Tröge werden so angeordnet, daß sie durch Ausbau oder Einbauten nicht verdeckt
         werden. Davon abweichend können einzelne Tröge bis zu höchstens 50% verdeckt sein.

         Tröge, die in Streckenrichtung einen Abstand von weniger als 1,2 m haben, dürfen sich
         nicht verdecken.

    4. Tröge

        Für die Wassertrogsperren werden nur Wassertröge und Deckel verwendet, deren Bauart
        den hierfür festgelegten Anforderungen genügt.