• 09.04.1998

    -14.11-2-12-

    Wiederkehrende Prüfungen nach § 18 Abs. 2 ElBergV

     A 2.9

     

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Wiederkehrende Prüfungen nach § 18 Abs. 2 ElBergV

     

    Nach § 18 Abs. 2 ElBergV müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel in Grubenbauen des Steinkohlebergbaus, die durch Grubengas gefährdet
    werden können, täglich durch eine Elektro-Fachkraft und wöchentlich durch eine Elektro-Aufsichtsperson geprüft werden. Zweck dieser Prüfung
    sind Feststellungen darüber, ob sich die Anlagen und Betriebsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden oder Veranlassung besteht, diesen
    wieder herzustellen.

    Zur Festlegung von Prüffristen ist anzumerken, daß diese sich grundsätzlich nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Schäden und Mängeln
    und nach dem Schadensausmaß im Ereignisfall richten.

    Nach eingehender Erörterung ist festgestellt worden, daß die Prüffristen nach § 18 Abs. 2 ElBergV nicht für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
    in allen Grubenbauen, die durch Grubengas gefährdet werden können, angemessen sind. Für Grubenbauen, in denen der Grubengasgehalt nachweislich
    gering ist und mit schädlichen Umgebungseinflüssen auf elektrische Betriebsmittel nicht zu rechnen ist, ist eine Verlängerung der Prüffristen sicherheitlich
    vertretbar.

    Das Landesoberbergamt wird deshalb auf Antrag Ausnahmen von § 18 Abs. 2 ElBergV auf Verlängerung der Prüffristen für elektrische Anlagen und
    Betriebsmittel in besonderen Grubenbauen eines Bergwerks genehmigen, wenn für diese Grubenbaue alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen
    gegeben sind :

    1. In den Grubenbauen halten sich nur gelegentlich Personen auf (nichtbelegte Grubenbaue)
    2. Der CH4-Gehalt im freien Querschnitt dieser Grubenbaue wird 0,3 % nicht überschreiten
    3. Die Grubenbaue stehen nicht unter Abbaueinwirkungen.
    4. Umgebungseinflüsse wie Tropfwasser, Steinfall, Staub, durch die die Sicherheit der Betriebsmittel beeinträchtigt werden kann,
      sind nicht vorhanden bzw. nicht zu erwarten.
    5. Transportvorgänge, durch die elektrische Betriebsmittel mechanisch gefährdet werden können, finden nicht statt.

     

    Mit der Ausnahmegenehmigung brauchen elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in den genannten Grubenbauen nur noch mindestens alle
    2 Wochendurch Elektro-Fachkräfte und monatlich durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft zu werden.

    Anträge auf Ausnahmegenehmigung von § 18 Abs. 2 ElBergV sind gegebenenfalls dem Landesoberbergamt NRW - nach Bergwerken getrennt -
    vorzulegen.

    Aus den Anträgen muss hervorgehen, daß es sich um Grubenbaue handelt. für die die o.g. Voraussetzungen zutreffen. Auf Einzelheiten, wie z. B.
    Bezeichnung der Grubenbaue und Auflistung der elektrischen Betriebsmittel, kann in den Ausnahmeanträgen verzichtet werden.

    Die Ausnahmegenehmigung ersetzt jedoch nicht die Betriebsplanzulassung.

    Die Betriebspläne sollen wenigstens die betriebsspezifischen Angaben enthalten, die für eine Beurteilung im Einzelfall und für gegebenenfalls erforderliche
    Nachprüfungen durch das Bergamt notwenig erscheinen.

    Die Bergämter werden gebeten, den vorgelegten Sonderbetriebsplan mit der gleichen Befristung zu versehen, wie sie in der Ausnahmegenehmigung
    enthalten sind.

     

    gez.
    von Bardeleben