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29.08.1990
23.7-7-27Energieversorgung und
Warnung in NotsituationenA 2.9
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
(außer Köln und Siegen)Betr.:
Grundsätze über die elektrische Energieversorgung und Warnung der Belegschaft
in Notsituationen im Steinkohlenbergbau unter Tage (Notsituation-Grundsätze) *)Bezug:
Rundverfügung vom 12.1.1982 - 14.8-3-10 -,
Rundverfügung vom 29.8.1986 - 23.7-7-27 -.
Die Grundsätze über die elektrische Energieversorgung und Warnung der Belegschaft in Notsituationen
im Steinkohlenbergbau unter Tage werden nachstehend bekanntgemacht.In den Grundsätzen sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen festgelegt,
um bei einer Notsituation unter Tage die betroffene Belegschaft unverzögert warnen zu können und
eine Flucht auch unter Benutzung maschineller Einrichtungen zu ermöglichen.Die Grundsätze sind in erster Linie auf Neuanlagen anzuwenden; die Umsetzung auf bestehende
Anlagen ist unter Beachtung der sicherheitlichen Notwendigkeiten und der technischen Möglichkeiten
schrittweise vorzunehmen; die Errichtung von Warneinrichtungen entsprechend diesen Grundsätzen
ist dabei vorrangig auszuführen.Ich bitte, diese Grundsätze bei der Zulassung von Betriebsplänen zu beachten. Bei Abweichungen
sind die Betriebspläne dem Landesoberbergamt vorzulegen.Weitergehende Anforderungen sind zu stellen, wenn dies aus grubensicherheitlichen Gründen
erforderlich ist.Die Rundverfügung vom 12.1.1982 - 14.8-3-10 - wird hiermit aufgehoben.
Dortmund, den 29.08.1990
Landesoberbergamt NW
In Vertretung:v o n B a r d e l e b e n
*) Diese Grundsätze sind auch in Heftform unter der Verlagsnummer 611 bei der Verlag Glückauf GmbH,
Postfach 10 39 45, 4300 Essen 1, Tel.-Nr. (02 01) 172-15 34 erhältlich.