• 29.07.1982

    14.7-22-2

    Schlagwettergeschützte
    Hochspannungsschaltfelder

    A 2.9


    An die Bergämter des Landes NW

    Betr.: Schlagwettergeschützte Hochspannungsschaltfelder der Bauart eod Z 1-08 der
    Calor-Emag E-AG und der Bauarten 8 SN 1 bis 3 der Siemens AG

    Bei Arbeiten an den Anschlußteilen des oberen Anschlußraumes der o.a. Schaltfelder ist es
    wiederholt vorgekommen, daß abgesetzte Leitungsadern oder Arbeitsmaterial in den unteren
    unter Spannung stehenden Anschlußraum rutschten oder fielen, weil die horizontale Trennplatte
    beide Räume nicht allseitig vollkommen abschließt. Dadurch ist es zu Unfällen gekommen.

    Die Vorkommnisse haben gezeigt, daß die Vorschrift des §§ 109 Abs. 3 BVOE nicht ausreicht,
    derartige Unfälle zu vermeiden, weil bei Arbeiten im oberen Anschlußraum der spannungsfreie Zustand
    des unteren Anschlußraumes nicht hergestellt und nicht sichergestellt wird (§§ 113 bis 116 BVOE).

    Um derartige Unfälle künftig zu vermeiden, hält es das Landesoberbergamt für erforderlich, daß die
    o.a. Schaltfelder konstruktiv so geändert werden, daß die horizontale Trennplatte beide Anschlußräume
    allseitig vollkommen abschließt. Die Änderung der Schaltfelder bedarf der Prüfung durch die Bergbau-
    Versuchsstrecke und der Zulassung durch das Landesoberbergamt.

    Solange die Schaltfelder nicht geändert sind, darf im oberen Anschlußraum nur dann gearbeitet werden,
    wenn der spannungsfreie Zustand des unteren Anschlußraumes entsprechend §§ 113 bis 116 BVOE
    hergestellt und sichergestellt ist.

    Sie werden gebeten, die erforderlichen Maßnahmen zu überwachen und zu veranlassen, daß die in
    Frage kommenden Elektroaufsichtspersonen und Elektriker von dieser Rundverfügung Kenntnis
    erhalten und die Dienstanweisungen (§ 124 Abs. 1 BVOE) entsprechend ergänzt werden.


    Dortmund, den 29.07.1982

    Landesoberbergamt NW

    C o e n d e r s