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R i c h t l i n i e n
des LOBA NW
über technische und organisatorische Maßnahmen
beim untertägigen Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten
vom 3.8.1990Inhaltsübersicht
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Technische Maßnahmen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.2 Anforderungen an Transport, Bereithalten und Umfüllen
3.2.1 Transport
3.2.1.1 Transport von Flüssigkeitsbehältern
3.2.1.2 Transport von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen
3.2.2 Bereithalten, Bereitstellen
3.2.3 Umfüllen zwischen Behältern
3.2.4 Füllen und Entleeren von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen
3.3 Anforderungen an Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile
4. Organisatorische Maßnahmen4.1 Dokumentation
4.2 Betriebsanweisung
4.3 Verantwortliche Personen
4.4 Betriebsbeauftragter1. Anwendungsbereich
In diesen Richtlinien sind technische und organisatorische Maßnahmen zusammengestellt,
die geeignet sind, Verluste beim untertägigen Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten einschließlich
ihrer Konzentrate gering zu halten und die Rücklaufmengen zu erhöhen.Sonstige Bestimmungen und Regelungen im Hinblick auf den Brand-, Explosions- und
Gesundheitsschutz werden hiervon nicht berührt.2. Begriffsbestimmungen
Be- und Entlüftungseinrichtungen
Be- und Entlüftungseinrichtungen sind Einrichtungen, die das Entstehen unzulässiger Über-
und Unterdrücke verhindern.Füllstandsanzeigen
Füllstandsanzeigen sind Einrichtungen, die den Füllstand in Maschinen und maschinellen
Anlagen erkennen lassen und ggf. mit technischen Einrichtungen versehen sind, die die
maschinellen Anlagen bei Erreichen des Minimalstandes selbsttätig abschalten.Hydraulikflüssigkeiten
Hydraulikflüssigkeiten sind alle Flüssigkeiten und deren Konzentrate zur hydraulischen
Kraftübertragung und Steuerung mit Ausnahme von Wasser.Maschinen und maschinelle Anlagen
Maschinen und maschinelle Anlagen im Sinne dieser Richtlinien sind Betriebsmittel, in
denen Hydraulikflüssigkeiten zur Kraftübertragung und Steuerung eingesetzt werden.Überfüllsicherungen
Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die das Überfüllen von Behältern verhindern oder
bei drohender Überfüllung ein Warnsignal auslösen.Umgang
Umgang ist Gebrauchen, Aufbewahren, Lagern, Bereithalten, Bereitstellen, Abfüllen, Umfüllen,
Mischen und innerbetrieblicher Transport von Hydraulikflüssigkeiten.Bereithalten umfaßt das Verfügbarsein von Hydraulikflüssigkeiten außerhalb eines Aufbewahrungs-
oder Lagerraumes, und zwar in Höhe des betriebsbedingten Bedarfs, der in der Regel für einen Tag
erforderlich ist.Bereitstellen umfaßt das Verfügbarsein von gebrauchten Hydraulikflüssigkeiten für den baldigen
Transport nach über Tage.3. Technische Maßnahme
3.1. Allgemeine Anforderungen
Ein unkontrolliertes Entweichen von Hydraulikflüssigkeiten aus Maschinen, maschinellen Anlagen
und Behältern ist grundsätzlich zu vermeiden.Wird an Maschinen oder maschinellen Anlagen ein Verlust von Hydraulikflüssigkeiten festgestellt,
so ist unverzüglich dessen Ursache zu beheben.Bei Schäden an den hydraulischen Systemen von Maschinen und maschinellen Anlagen sind
diese außer Betrieb zu nehmen und ordnungsgemäß zu entleeren, wenn die Gefahr eines
unkontrollierten Entweichens von Hydraulikflüssigkeiten auf andere Art und Weise nicht
verhindert werden kann.Die beim Transport von Flüssigkeitsgebinden, Maschinen, maschinellen Anlagen und
Anlageteilen sowie die innerhalb von Bereithaltestellen aufgefangenen Hydraulikflüssigkeiten
sind der Wiederverwendung oder einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.Neu zu bestellende Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile müssen so beschaffen
sein, daß sie die in den Abschnitten 3.2.4 und 3.3 genannten Anforderungen erfüllen;
vorhandene Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile sind - soweit die Konstruktion
dies zuläßt - bei Grundreparaturen entsprechend umzurüsten.3.2. Anforderungen an Transport, Bereithalten und Umfüllen
3.2.1. Transport
Hydraulikflüssigkeiten dürfen ausschließlich in geeigneten Flüssigkeits- oder Spezialbehältern
transportiert werden.Flüssigkeitsbehälter müssen hinsichtlich ihrer Form, Größe und Stabilität den zu erwartenden
Anforderungen und Beanspruchungen genügen.Für Spezialbehälter gelten die in der Anlage behandelten Anforderungen.
3.2.1.1. Transport von Flüssigkeitsbehältern
Flüssigkeitsbehälter mit Hydraulikflüssigkeiten (z.B. Fässer und Kanister) dürfen nur in
öldichten Transportbehältern transportiert werden.Hierbei ist folgendes zu beachten:
Flüssigkeitsbehälter dürfen nur im geschlossenen Zustand transportiert werden. Hierbei ist
sicherzustellen, daß die Behälter von den Transportbehältern (z.B. EHB-Container) weitgehend
umschlossen sind. Die Flüssigkeitsbehälter sind in den Transportbehältern so festzusetzen,
daß Beschädigungen durch Verrutschen vermieden werden.Transportbehälter müssen das bei einer Leckage austretende Volumen der transportierten
Flüssigkeit aufnehmen können.Behälter und Gebinde mit Hydraulikflüssigkeiten dürfen nicht mit anderen Materialien im
selben Transportbehälter befördert werden.Für eine sichere und einfache Handhabung der Be- und Entladung der Behälter und Gebinde
ist Sorge zu tragen.3.2.1.2. Transport von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen
Der Transport von mit Hydraulikflüssigkeiten befüllten Maschinen, maschinellen Anlagen
und Anlageteilen ist so durchzuführen, daß keine Flüssigkeit auslaufen kann. Sofern defekte
Maschinen und Anlagen nicht vollständig entleert worden sind, sind diese so zu transportieren,
daß ggf. auslaufende Flüssigkeiten aufgefangen werden.3.2.2. Bereithalten, Bereitstellen
Stellen im Grubengebäude, an denen Hydraulikflüssigkeiten bereitgehalten oder bereitgestellt
werden, müssen ausreichend beleuchtet sein.Die Aufstellung der Gebinde hat so zu erfolgen, daß Beschädigungen durch Fremdeinwirkungen
auszuschließen sind und eine gute Zugänglichkeit sichergestellt ist.Auslaufende Hydraulikflüssigkeiten müssen aufgefangen werden. Auffangeinrichtungen müssen
mindestens den Inhalt des größten bereitgehaltenen oder bereitgestellten Einzelgebindes
aufnehmen können.3.2.3. Umfüllen zwischen Behältern
Für das Umfüllen von Hydraulikflüssigkeiten sind entsprechend den Erfordernissen geeignete Be-
und Entlüftungseinrichtungen vorzusehen.Sofern ein Überlaufen von Flüssigkeiten beim Umfüllen zwischen Behältern durch den
Bedienungsmann nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann, ist dies durch den Einbau von
Überfüllsicherungen zu verhindern.Das Umfüllen zwischen Flüssigkeitsgebinden (z.B. Faß-Kanister) darf nur innerhalb der
Bereithaltestellen über hierfür geeignete Auffangeinrichtungen erfolgen. Das Umfüllen ist mit Hilfe
von Schläuchen durch Pumpen oder unter Ausnutzung der Schwerkraft durchzuführen. Erfolgt
das Umfüllen schlauchlos, so ist eine gleichwertige Sicherheit durch geeignete Einrichtungen zu
gewährleisten.3.2.4. Füllen und Entleeren von Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen
Das Be- und Nachfüllen sowie das Entleeren von Maschinen, maschinellen Anlagen und
Anlageteilen hat - soweit die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind - grundsätzlich
durch Umpumpen mit Hilfe geeigneter Schlauchleitungen zu erfolgen.Sind Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile für einen Flüssigkeitswechsel durch
Schwerkraft ausgelegt, so ist auch dann ein verlustfreies Umfüllen sicherzustellen.3.3. Anforderungen an Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteilen
Bei den verwendeten Maschinen, maschinellen Anlagen und Anlageteilen ist sicherzustellen,
daß alle Teile des Hydrauliksystems einschließlich der Hydraulikschläuche und deren
Verbindungen für den maximal ausgelegten Betriebsdruck geeignet sind.Darüber hinaus ist dafür Sorge zu tragen, daß
- möglichst wenige Schlauchverbindungen notwendig werden
- Hydraulikschläuche und deren Verbindungen weitestgehend gegen mechanische
Beanspruchungen geschützt verlegt werden
- für Schlauchanschlüsse und -verbindungen, soweit möglich, selbstschließende Kupplungen
eingesetzt werden
- Einfüll- und Abflußöffnungen gut zugänglich und mit Anschlüssen für Füll- und
Entleerungsschläuche ausgerüstet bzw. so beschaffen sind, daß ein verlustfreies Befüllen
und Entleeren unter Nutzung der Schwerkraft erfolgen kann
- nur solche Filter für Hydraulikflüssigkeiten verwendet werden, die keine - ausgenommen
in Werkstätten - untertägige Spülung der Filtereinsatze erfordern. Falls Filter mit Einweg-
filtereinsätzen verwendet werden, so sind die gebrauchten Filtereinsätze einer ordnungs-
gemäßen Entsorgung zuzuführen
- Maschinen, maschinelle Anlagen und Anlageteile, ausgenommen hydraulischer Ausbau
und Kleingeräte (z.B. Eldrogeräte, hydraulische Werkzeuge), mit geeigneten Füllstands-
anzeigen ausgerüstet sind.4. Organisatorische Maßnahmen
4.1. Dokumentation
Die unter Tage eingesetzten, mit Hydraulikflüssigkeiten der Gruppe HFD betriebenen Maschinen
und maschinellen Anlagen sowie die verwendeten Hydraulikflüssigkeiten sind in einer Kartei oder
Datenbank zumindest nach den folgenden Kriterien zu erfassen:Eingesetzte Maschinen und maschinelle Anlagen
- Art und Anzahl der Maschinen und maschinellen Anlagen
- verwendete Flüssigkeiten
- Flüssigkeitsvolumen der einzelnen Maschinen und maschinellen Anlagen und deren SummeMengen der verwendeten Hydraulikflüssigkeiten der Gruppe HFD
- nach unter Tage transportierte Hydraulikflüssigkeiten
- nach über Tage transportierte, gebrauchte Hydraulikflüssigkeiten.4.2. Betriebsanweisung
Für den Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der
auf die auftretenden Gefahren, die Verhaltensregeln und die ordnungsgemäße Entsorgung
hingewiesen wird. Darüber hinaus sind die erforderlichen Vorsorge-, Schutz- und Über-
wachungsmaßnahmen festzulegen.Die Beschäftigten, die mit Hydraulikflüssigkeiten umgehen, sind anhand der Betriebsanweisung
mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Dabei ist ihnen die Betriebsanweisung
auszuhändigen.4.3. Verantwortliche Personen
Verantwortliche Personen, die Beschäftigte nach Abschnitt 4.2 beaufsichtigen, haben dafür
zu sorgen, daß die Anforderungen dieser Richtlinien eingehalten werden.4.4. Betriebsbeauftragter
Für jedes Bergwerk ist eine verantwortliche Person für die Koordinierung der technischen und
organisatorischen Maßnahmen gemäß dieser Richtlinien zu benennen.