- Anlage
Anforderungen an Spezialbehälter
(ausgenommen Behälter für Dieselkraftstoff)1 Begriffsbestimmung
Spezialbehälter sind Behältnisse zur unmittelbaren Aufnahme von Hydraulikflüssigkeiten. Sie
können mit einem Auffangbehälter verbunden sein.2 Allgemeine Anforderungen
2.1 Spezialbehälter müssen so beschaffen sein, daß sie gegen zu erwartende mechanische und
chemische Einwirkungen hinreichend beständig sind.2.2 Gehört zum Spezialbehälter ein Auffangbehälter, so muß dieser die bei einer Leckage
auslaufende Flüssigkeitsmenge aufnehmen können.2.3 Für Spezialbehälter aus Stahl sind nachweislich schweißbare Werkstoffe zu verwenden.
Über die verwendeten Werkstoffe müssen Nachweise nach DIN 50 049 vorliegen.Der Hersteller muß den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, die anfallenden Schweiß-
arbeiten ordnungsgemäß auszuführen (Eignungsnachweis). Es dürfen nur geprüfte Schweißer
mit gültigem Prüfzeugnis nach DIN 8560 eingesetzt werden.2.4 Für Spezialbehälter aus anderen Werkstoffen sind die Eignung der Werkstoffe und der
Fertigungsverfahren nachzuweisen.2.5 Spezialbehälter einschließlich etwaiger Auffangbehälter sind eindeutig und dauerhaft zu
kennzeichnen.2.6 Spezialbehälter sind für den Transport in ausreichender Anzahl mit hinreichend stark
ausgelegten Anschlagpunkten auszurüsten.
3 Besondere Anforderungen3.1 Aus Stahl gefertigte Außenwände der Spezialbehälter oder ggf. der Auffangbehälter
sollen eine Stärke von 5 mm nicht unterschreiten.3.2 Verschlüsse von Öffnungen im Bereich des Bodens der Spezialbehälter und ggf. der
Auffangbehälter dürfen nur unter Verwendung von Werkzeugen zu öffnen sein.3.3 Die Spezialbehälter müssen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Fertigung und der
Dichtheit einer Flüssigkeits-Druckprüfung mit einem Prüfdruck von 2 bar bei Behältern
mit gewölbten Wandungen und 0,5 bar bei Behältern mit ebenen Wandungen unterzogen
worden sein.3.4 Alle Öffnungen (z.B. zum Befüllen, Entleeren, Lüften und Peilen, Ablassen und Reinigen)
an Spezialbehältern müssen dicht verschließbar und gegen selbsttätiges Lösen des Verschlusses
gesichert sein.3.5 Behälterarmaturen der Spezialbehälter (außer der Einrichtung zur Bodenentleerung) müssen
in gesonderten, leicht zu reinigenden Leckageräumen untergebracht sein.3.6 Befülleinrichtungen der Spezialbehälter sind so auszulegen, daß sie die Füllung auf 90%
des Behälterinhaltes begrenzen.3.7 Abfüll-, Umfüll- und Lüftungsanschlüsse der Spezialbehälter sind so auszulegen, daß
- Verbindungsschläuche und ggf. ins Freie mündende Lüftungseinrichtungen für den
Transport entfernt werden können - Anschlußkupplungen beim Entfernen der Anschlüsse selbsttätig dicht schließen.
3.8 Der zur Aufnahme des Behälterinhaltes benötigte Raum der Auffangbehälter muß dicht
sein; die Dichtheit ist nachzuweisen (z.B. durch eine Standprüfung mit Wasser).3.9 Auffangbehälter müssen mit den Spezialbehältern kraft- und formschlüssig verbunden sein.
- Verbindungsschläuche und ggf. ins Freie mündende Lüftungseinrichtungen für den