-
1.
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung
von Sonderbewetterungsanlagen in Grubenbauen des Steinkohlenbergbaus.Sonderbewetterung ist die Bewetterung nicht durchschlägiger Grubenbaue mit
Hilfe von Lüftern und Luttenleitungen oder Selbstzug-/ Stoßlutten.Wie Sonderbewetterungsanlagen sind Einrichtungen zur örtlichen Erhöhung der
Wettergeschwindigkeit oder für den Wetterdurchsatz von Wetterkühl- und
Entstauberanlagen zu behandeln, soweit sie Bestandteil der Sonderbewetterung sind.2
Anforderungen an Sonderbewetterungs- und
Überwachungseinrichtungen2.1
Lüfter
Die technischen Daten von Ventilatoren (Lüftern), wie Leistung und Kennfeld,
müssen bekannt sein.Durch die Bauart der Lüfter muss sichergestellt sein, dass Zündenergie bei deren
Betrieb nicht auftreten kann.Die Ansaugöffnungen von Lüftern müssen mit Schutzeinrichtungen versehen sein,
so dass Personen nicht gefährdet werden können.Kombi-Lüfter dürfen im Druckluftbetrieb nur bis zu einem CH4-Gehalt von 2 % und
min betrieben werden. Kombi-Lüfter sollten mit einer automatischen
in sonderbewetterten Bereichen bis zu einem Wetterstrom in der Hauptluttenleitung
von ³ ½ ·
Umschalteinrichtung ausgerüstet sein.
2.2
Lutten, Speichereinrichtungen für Lutten, Schalldämpfer
Lutten, Speichereinrichtungen für Lutten, Schalldämpfer und Verbindungselemente
müssen die im Betrieb vorkommenden Belastungen mit ausreichender Sicherheit
aufnehmen können.Schalldämpfer müssen so gestaltet sein, dass Staubablagerungen im Inneren weitgehend
vermieden werden.Lutten und Speichereinrichtungen für Lutten müssen strömungstechnisch so aufeinander
abgestimmt sein, dass unnötige Druckverluste vermieden werden.
2.3
Einrichtungen zur Verringerung des Wetterstromes
Sonderbewetterungsanlagen sind so zu gestalten, dass beim Anlauf des Lüfters
Beschädigungen der Luttenleitung, ggfls. durch Einsatz von Anfahrhilfen, vermieden
werden.Anfahrhilfen sollen geeignet sein, beim Verlängern der Luttenleitung den Wetterstrom
auf die erforderliche Größe zu verringern und nach Stillstand der Sonderbewetterungs-
anlage die Strecke freispülen zu können.
2.4
Luttenabzweige und -abwinklungen
Luttenabzweige in Luttenleitungen, deren Länge sich verändert, sollten aus form-
beständigem Werkstoff bestehen und müssen mit einer Verstelleinrichtung versehen sein.
Diese muss aus formbeständigem Werkstoff bestehen und gegen unbefugte Eingriffe
gesichert sein.Luttenabwinklungen sind so zu gestalten, dass der innere Strömungsquerschnitt nicht
wesentlich verringert wird (z. B. durch Einsatz von formbeständigen Werkstoffen).
2.5
Strahldüsen und sonstige Einrichtungen zur Erhöhung der Wettergeschwindigkeit
Die wettertechnischen Daten, Funktion und Wirkung von Strahldüsen und von sonstigen
Einrichtungen zur Erhöhung der Wettergeschwindigkeit müssen bekannt sein.
2.6
Wetterkühleinrichtungen
Wetterkühleinrichtungen müssen auf den zugeführten Wetterstrom so abgestimmt sein,
dass unnötige Druckverluste vermieden werden.Bei Anordnung einer Wetterkühleinrichtung in einem aktiven Bypass zur Hauptluttenleitung
(siehe Anlage 1) ist folgendes zu beachten:
- Die Ansauglutte im aktiven Bypass ist so zu gestalten, dass eine Querschnittsverringerung
durch den vom Lüfter erzeugten Unterdruck sicher verhindert wird.
- Die elektrische Energie des Lüfters im Bypass muss bei einer S1-Abschaltung selbsttätig
und unverzögert 1) abgeschaltet werden.
- Ein selbsttätig auf Druckluftbetrieb umschaltender Kombi-Lüfter kann nach einer
S1-Abschaltung weiterbetrieben werden, solange ein Wetterstrom von ½ · min an
der Wetterstrommesseinrichtung W 1 in der Hauptluttenleitung nicht unterschritten wird.
- Während der Überbrückung der Wetterstrommesseinrichtung W 1 beim Verlängern der
Luttenleitung muss der Lüfter im aktiven Bypass abgeschaltet sein, um eine Zerstörung
der Sonderbewetterung bei Ausfall des Lüfters der Hauptluttenleitung zu verhindern.
Gleiches Schutzziel wird erreicht, wenn beim Ausfall des Hauptlüfters der Sonderbe-
wetterung der Lüfter im aktiven Bypass der Sonderbewetterung selbsttätig mit abge-
schaltet wird.
2.7
Entstauberanlagen
Zur Vermeidung von unnötigen Druckverlusten sind Entstauberanlagen so zu
dimensionieren, dass Strömungsgeschwindigkeiten von 20 m/s möglichst nicht
überschritten werden.
2.8
Schutz gegen elektrostatische Aufladungen
Bei Sonderbewetterungsanlagen und Strahldüsen muss sichergestellt sein, dass an ihnen
keine elektrostatische Aufladung möglich ist, durch deren Entladung explosionsfähige
Atmosphäre gezündet werden kann (z. B. durch elektrostatische Erdung).
2.9
Überwachungseinrichtungen
Vorrichtungen für das Überbrücken wettertechnischer Überwachungseinrichtungen müssen
so gestaltet sein, dass sie nur von befugten Personen betätigt werden können.Wettertechnische Überwachungseinrichtungen sind so auszuführen, dass Störungen
(z. B. Beschädigung, Spannungsausfall) in den
a) Messwertgebern und zugehörigen Stromversorgungsgeräten,
b) Zusatzeinrichtungen für die Weitergabe von Abschaltbefehlenzur selbsttätigen Abschaltung der elektrischen Anlagen führen, wenn diese selbsttätige
Abschaltung über wettertechnische Überwachungseinrichtungen nach diesen Richtlinien
gefordert wird.Es ist anzustreben, Stromkreise für die Übertragung von Messwerten so auszuführen,
dass bei Beeinflussung, bei einem beliebigen Leitungsfehler oder bei Störung der Fern-
speisung im Empfänger der Messwert eindeutig und mit ausreichender Genauigkeit
angezeigt oder unterdrückt (Störsignal) wird.
Können Störungen an Überwachungseinrichtungen mit sicherheitlich bedenklichen
Auswirkungen verbunden sein, müssen geeignete Maßnahmen zum schnellen Erkennen
dieser Störungen getroffen sein.3
Errichtung und Betrieb von Sonderbewetterungsanlagen
3.1
Allgemeines
Sonderbewetterungsanlagen sind unter Berücksichtigung der üblichen Berechnungs-
verfahren und vorliegenden Betriebserfahrungen so zu planen, dass der gesamte
sonderbewetterte Grubenbau ständig ausreichend bewettert wird.
Sonderbewetterungsanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu
betreiben.
3.1.1
Bemessung von Sonderbewetterungsanlagen
3.1.1.1
Wetterströme und Wettergeschwindigkeiten für Grubenbaue
Sonderbewetterungsanlagen sind so zu bemessen, dass in allen Bereichen von sonder-
bewetterten Grubenbauen die vorgeschriebenen Grenzen für die Wetterströme und
Wettergeschwindigkeiten sowie für die Gasgehalte der Wetter und das Klima eingehalten
werden. Der durchgehende Wetterstrom muss so bemessen sein, dass die vorstehenden
Anforderungen auch neben den Luttenleitungsabschnitten erfüllt sind, die im durchgehenden
Wetterstrom verlegt sind. Der zugeführte Gesamtwetterstrom muss mindestens aber das
1,3-fache des vom Lüfter der Sonderbewetterung entnommenen Wetterstromes betragen,
um einen Wetterteilkreislauf zu verhindern.Soweit im Einzelfall nicht weitergehende Bestimmungen gelten, sind im größten freien
Wetterquerschnitt A w von nachstehenden Grubenbauen folgende mittlere Mindestwetter-
geschwindigkeiten wmin einzuhalten:Vorgesetzte Abbaustrecken______________________________ 0,5 m/s
Bei der Ermittlung des Mindestwetterstromes min einer Sonderbewetterungsanlage sind
Flözstrecken_________________________________________ 0,5 m/s
Abhauen, Aufhauen, Aufbrüche und Blindschachtköpfe_________ 0,5 m/s
Gesenke ____________________________________________ 0,3 m/s
Gesteinsstrecken und Tagesschächte_______________________ 0,2m/s
die mittlere Mindestwettergeschwindigkeit wmin für den zu bewetternden Grubenbau und
der größte freie Wetterquerschnitt A w entweder des genannten Grubenbaus oder nur eines
Teilabschnittes dieses Grubenbaus zugrunde zu legen, je nachdem ob der Wetterstrom für
die Bewetterung über die gesamte Länge des Grubenbaus oder nur über die Länge des
Teilabschnittes maßgebend ist.Der zur Bewetterung des Ortsbereichs als Freistrahl austretende spezifische Wetterstrom
muss mindestens 0,15 m3/s je m2 Querschnitt des Grubenbaus betragen. Durch diesen
Freistrahl muss an der Ortsbrust eine örtliche Wettergeschwindigkeit von mindestens
1,5 · wmin erzeugt werden.
3.1.1.2
Wetterströme und Wettergeschwindigkeiten in Überlappungsabschnitten
Überlappungsabschnitte sind diejenigen Bereiche von Grubenbauen, in denen sich
parallele Luttenleitungen überdecken.Die Mindestwettergeschwindigkeit nach Abschnitt 3.1.1.1 muss auch in Überlappungs-
abschnitten sichergestellt sein, erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme besonderer
Einrichtungen nach Abschnitt 3.2.3.2.Wenn zwei Luttenleitungen zwischen ihren Ausblasenden einen Überlappungsabschnitt
ohne zusätzliche Bewetterungseinrichtungen besitzen, gilt die Mindestwettergeschwindigkeit
im Überlappungsabschnitt auch unter folgenden Voraussetzungen als gegeben:
- Bei ungehindertem Austritt der Freistrahlen aus beiden Ausblasenden darf die
Überlappung 2 Ö A nicht überschreiten.
Tritt der Freistrahl nur an einem Ausblasende ungehindert aus, darf die Überlappung ÖA
nicht überschreiten.
- Der Differenzwetterstrom im Überlappungsabschnitt darf ¼ · min nicht unterschreiten.
Zur Sicherstellung ausreichender Wettergeschwindigkeiten im Überlappungsabschnitt von
parallelgeschalteter Haupt- und Nebenluttenleitung in Verbindung mit einer Entstauber-
einrichtung darf der Abstand zwischen der Ausblasöffnung der Hauptluttenleitung und der
ersten Coanda-Wirbellutte in der Nebenluttenleitung einen Abstand von 5 ÖA nicht
überschreiten.
3.1.1.3
Wetterströme und Wettergeschwindigkeiten beim Betrieb von Entstauberanlagen
Beim Betrieb der Entstauberanlage im saugend bewetterten Ortsbereich sind Mindest-
wettergeschwindigkeiten von 0,5 m/s anzustreben.Spätestens bei Unterschreiten eines spezifischen Mindestwetterstroms von 0,4 m3/s je m2
muss der Schneidmotor der Teilschnittmaschine automatisch abgeschaltet werden. Hiervon
darf abgewichen werden, wenn
- der desorbierbare Gasinhalt der Kohle £ 0 m3/t oder
- im Entstauber ein CH4-Gehalt von 0,3 % und
- am CH4-Messgerät M 3 einen Wert von 0,5 %
nicht überschritten wird.
3.1.2
Anordnung von Sonderbewetterungsanlagen
Sonderbewetterungsanlagen müssen so ausgeführt und verlegt sein, dass sie durch
Arbeitsvorgänge, Förderung und Fahrung nicht beschädigt werden. Knicke, Stauchungen,
Einschnürungen und dergleichen sind zu vermeiden. In Aufbrüchen sind die Ausblas-
öffnungen von Luttenleitungen gegen Hineinfallen von Haufwerk zu schützen. Es ist
sicherzustellen, dass auch nach dem Sprengen der Firstbereich oberhalb der Sprengbühne
ordnungsgemäß bewettert wird.Ansaugöffnungen von Lüftern oder Luttenleitungen sind so anzuordnen, dass Wetter mit
unzulässigen CH4-Gehalten nicht angesaugt werden.Sonderbewetterungseinrichtungen müssen so gestaltet oder angeordnet sein, dass eine
unzulässige Lärmbelästigung am Arbeitsplatz und eine Beeinträchtigung in der Wahr-
nehmung von Signalen und Fernsprechdurchsagen verhindert werden, erforderlichenfalls
durch Schalldämpfer.
3.1.2.1
Anordnung der Lüfter
Lüfter für Sonderbewetterungsanlagen sind in durchgehend bewetterten Grubenbauen
anzubringen. Dies gilt nicht für Lüfter zur örtlichen Erhöhung der Wettergeschwindigkeit
sowie für Lüfter von Nebenluttenleitungen, Wetterkühl- und Entstauberanlagen. Der
Lüfter der Sonderbewetterungsanlage darf in einem sonderbewetterten Grubenbau,
der von einem Schacht abzweigt, bis 1,5 ÖA , aber nicht mehr als 6 m vom durchgehenden
Wetterstrom entfernt angebracht werden. Dabei muss eine ausreichende
Einspeisung von Wettern aus dem durchgehenden Wetterstrom in die
Sonderbewetterungsanlage sichergestellt sein.
3.1.2.2
Anordnung von Ausblasöffnungen zur ausreichenden Bewetterung der Ortsbrust
Die ausreichende Bewetterung der Ortsbrust wird im allgemeinen mit einem
aus einer Lutte austretenden Freistrahl bei einer Höchstentfernung der
Ausblasöffnung von der Ortsbrust von 5 ÖA erreicht, wenn- das Ausblasende am Querschnittsumfang (Luttenachse parallel zur Achse des
Grubenbaus) angeordnet ist,
- bei einer Krümmung des Grubenbaus das Ausblasende an dem Stoß mit dem größeren
Krümmungsradius angeordnet ist,
- zwischen Ausblasöffnung und Ortsbrust die Strahlausbreitung nicht wesentlich gestört wird
(z. B. durch Einbauten oder Betriebsmittel),
- Höhe und Breite des Grubenbaus, z. B. wie bei rechteckigen Streckenquerschnitten, nicht
zu sehr voneinander abweichen.
3.1.3
Elektrisches Einrichtungen für die Sonderbewetterungsanlagen
3.1.3.1
Anordnung der elektrischen Betriebsmittel
Die zur Sonderbewetterung einschließlich deren Überwachung gehörenden elektrischen
Betriebsmittel müssen im durchgehenden Wetterstrom, soweit durchführbar, einziehseitig
des sonderbewetterten Grubenbaus mindestens 1,5 ÖA d vom Streckenabzweig entfernt
angeordnet sein. Müssen sie ausnahmsweise abwetterseitig angeordnet werden, soll ihr
Abstand bis zum Abzweig mindestens 5 ÖA d betragen.Die Anordnung der zur Sonderbewetterung einschließlich deren Überwachung gehörenden
elektrischen Betriebsmittel mit Ausnahme der Kabel und Leitungen in dem Abschnitt des
durchgehend bewetterten Grubenbaus neben der Luttenleitung soll vermieden werden und
ist nur zulässig, wenn der zugeführte Gesamtwetterstrom mindestens das 2-fache des vom
Lüfter der Sonderbewetterung entnommenen Wetterstromes beträgt
(siehe Abschnitt 3.1.1.1).Die Antriebe der Lüfter für die Sonderbewetterung von Grubenbauen, die von Schächten
abzweigen, einschließlich der zugehörigen Schalter und Zuleitungen sowie der Schalter,
auf die die Wetterstromüberwachung wirkt, dürfen bis 1,5 ÖA , aber nicht mehr als 6 m
vom durchgehend bewetterten Grubenbau entfernt aufgestellt werden.Werden die elektrischen Betriebsmittel abwetterseitig oder in von Schächten abzweigenden
sonderbewetterten Grubenbauen angeordnet, dürfen nur selbsttätig umschaltende Kombi-
Lüfter mit geeigneter CH4-Überwachung verwendet werden.
3.1.3.2
Getrennte Schaltmöglichkeiten
Die Energieeinspeisung für Sonderbewetterungsanlagen muss so gestaltet sein, dass beim
Abschalten der elektrischen Anlagen von Arbeitsmaschinen, z. B. an Wochenenden, der
Weiterbetrieb der Sonderbewetterung sichergestellt ist.Überwachungseinrichtungen (wettertechnische Messeinrichtungen, Erdschluss- und Kurz-
schlussschutz) sollen beim Abschalten entsprechend den sicherheitlichen und betrieblichen
Erfordernissen selektiv wirken (siehe Abschnitt 4.1.6).Beim Abschalten der elektrischen Anlagen im sonderbewetterten Bereich darf der im
durchgehenden Wetterstrom angeordnete Lüfter der Sonderbewetterungsanlage nicht
mit abgeschaltet werden.
3.2
Sonderbewetterungsformen
3.2.1
Grundform der Sonderbewetterung
Für in Auffahrung befindliche Vortriebe und Raubbetriebe ist grundsätzlich blasende
Sonderbewetterung vorzusehen (siehe Anlage 2).Bei der blasenden Sonderbewetterung gewährleistet ein bestimmter Abstand des
Luttenendes von der Ortsbrust, dass der Ortsbereich durch den Freistrahl ohne weitere
Hilfsmittel mit aus dem sonderbewetterten Bereich nicht belasteten Wettern bewettert
wird. Zur klimatischen Verbesserung kann der Frischwetterstrom gekühlt werden.Bei blasenden Sonderbewetterungen ist die Ansaugöffnung einziehseitig im durchgehenden
Wetterstrom so weit vor dem Abzweig des sonderbewetterten Grubenbaus anzuordnen,
dass die Abwetter aus dieser Sonderbewetterung nicht angesaugt werden.
Bei kurzen sonderbewetterten Grubenbauen ist darauf zu achten, dass sich das
Ausblasende der Sonderbewetterungsanlage in dem sonderbewetterten Grubenbau
befinden muss.
3.2.2
Zusammengesetzte Formen der Sonderbewetterung
Zusammengesetzte Formen der Sonderbewetterung liegen dann vor, wenn die Grundform
der Sonderbewetterung (Hauptluttenleitung) durch zusätzliche Sonderbewetterungs-
einrichtungen (Nebenluttenleitung und/oder Entstauberleitung) ergänzt wird.
3.2.2.1
Parallelschaltung von Haupt- und Nebenluttenleitung
Bei Parallelschaltung müssen Hauptluttenleitung und Nebenluttenleitung sich wenigstens
um ÖA überlappen (siehe Anlagen 3 und 8). Der Lüfter der Nebenluttenleitung muss im
Überlappungsabschnitt angeordnet sein. Es sollte ein Kombi-Lüfter eingesetzt werden,
damit der Ortsbereich möglichst lange bewettert werden kann.
Die Ausblasöffnung der Hauptluttenleitung darf nicht mehr als 15 ÖA von der Ortsbrust
entfernt sein.Für den Wetterteilkreislauf sind die Bestimmungen nach Abschnitt 3.2.3.3 zu beachten.
Bei der Planung dieser Sonderbewetterungsform ist die Ausgasung zu berücksichtigen,
da bei unzulässigen CH4-Gehalten die Bewetterung des Ortsbereichs durch Abschalten
des Lüfters der Nebenluttenleitung unterbrochen wird.
3.2.2.2
Hintereinanderschaltung von Haupt- und Nebenluttenleitung
Bei Hintereinanderschaltungen müssen die Ausblasöffnungen der Hauptluttenleitung und
die Ansaugöffnungen der Nebenluttenleitungen in axialer Richtung fest gegeneinander
fixiert sein (siehe Anlagen 4). Der Abstand der beiden Öffnungen darf nicht mehr als 2 m
betragen. Der Lüfter in der Nebenluttenleitung muss sich in höchstens 20 m Abstand von
der Ansaugöffnung dieser Luttenleitung befinden. Es sollte ein Kombi-Lüfter eingesetzt
werden, damit der Ortsbereich möglichst lange bewettert wird.Die Ausblasöffnung der Hauptluttenleitung darf nicht mehr als 15 ÖA , die Trennstelle
der Hauptluttenleitung nicht mehr als 20 ÖA , von der Ortsbrust entfernt sein.
3.2.2.3
Hauptluttenleitung und Entstauberleitung
Der an der Ausblasöffnung der Hauptluttenleitung austretende Wetterstrom muss größer
sein als der von der Entstauberanlage angesaugte Wetterstrom. Hauptluttenleitung und
Entstauberleitung müssen sich so überlappen, dass ein Rückstrom des aus der Entstauber-
leitung austretenden Wetterstromes (Reinluft) in Richtung zur Ortsbrust verhindert wird.
Bei Gewährleistung eines abgesaugten Wetterstromes (Rohluft) der Entstauberanlage
von mindestens 11 m3/s kann in Sonderfällen (z. B. überlange Vortriebe) unter
Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Wetterteilkreisläufe und
der Belange des Gesundheitsschutzes (Klima, Staub) von diesen Forderungen abgewichen
werden (siehe Anlagen 5).Der Lüfter der Entstauberanlage muss im Überlappungsabschnitt angeordnet sein.
Sofern der Überlappungsabschnitt nicht nach Abschnitt 3.1.1.2 gestaltet werden kann,
muss die Erhöhung der Wettergeschwindigkeit mit besonderen Einrichtungen nach
Abschnitt 3.2.3.2 sichergestellt werden.Beim Betrieb der Entstauberanlage wird der Ortsbereich saugend bewettert. Zur optimalen
Staubabsaugung ist es dabei erforderlich, die axiale Ausbreitung des Freistrahls der Haupt-
luttenleitung einzuschränken.Zur Erhöhung örtlicher Wettergeschwindigkeiten, insbesondere im First- und Stoßbereich
vor Ort, sind besondere Einrichtungen entsprechend Abschnitt 3.2.3.2 zu betreiben.
Hierdurch müssen die örtlichen Wettergeschwindigkeiten mindestens 1,5 · wmin an der
Ortsbrust betragen. Eine Zwangsverriegelung der besonderen Einrichtungen mit dem
Schneidmotor sollte angestrebt werden. Eine Bewetterung des Ortsbereiches durch die
Entstauberanlage allein ist nicht zulässig.Durch eine geeignete Verriegelung muss sichergestellt sein, dass bei Stillsetzen oder Ausfall
der Entstauberanlage die axiale Ausbreitung des Freistrahls der Hauptluttenleitung unein-
geschränkt wiederhergestellt wird.Die Trennstelle der Hauptluttenleitung darf nicht mehr als 20 ÖA von der Ortsbrust entfernt
sein.Der Schneidraum von Vollschnittmaschinen ist auch bei Ausfall der Entstauberanlage
durch selbsttätige Umschaltung auf blasende Bewetterung über die Rohluftkanäle der
Entstauberanlage zu bewettern (Luttenweiche, siehe Anlage 6).
3.2.2.4
Haupt- und Nebenluttenleitung sowie Entstauberleitung
Bei derartigen Bewetterungsformen sind die Bestimmungen der Abschnitte 3.2.2.1
bis 3.2.2.3 entsprechend der Anwendung der dort behandelten Formen der Sonder-
bewetterung zu beachten (siehe Anlagen 8 und 9).
3.2.3
Sonderformen der Sonderbewetterung
3.2.3.1
Sonderbewetterung mit Selbstzug- oder Stoßlutten
Bei der Bewetterung mit Selbstzuglutten wird ein Druckunterschied im Grubengebäude
(z. B. an einer Wetterschleuse) als Druckquelle zur Bewegung der Wetter in der
Luttenleitung ausgenutzt.Bei der Bewetterung mit Stoßlutten wird der Staudruck eines Wetterstromes in Richtung
auf die Öffnung einer Luttenleitung als Druckquelle zur Bewegung der Wetter in der
Luttenleitung ausgenutzt.
3.2.3.2
Erhöhung der Wettergeschwindigkeit mit besonderen Einrichtungen
In Bereichen, in denen die vorgeschriebene Mindestwettergeschwindigkeit nicht erreicht
wird oder trotz Einhaltung der Mindestwettergeschwindigkeit unzulässige Gasgehalte
auftreten, sind besondere Einrichtungen zur örtlichen Erhöhung der Wettergeschwindigkeit
einzusetzen.Besondere Einrichtungen zur Erhöhung der Wettergeschwindigkeit können z. B. sein:
Coanda-Wirbellutten, Sekundärausträge, Entstauber-Umkehrlutten, Impulslüfter, Strahldüsen.
Die örtlichen Wettergeschwindigkeiten durch besondere Einrichtungen dürfen in einem
Abstand von 1/10 H (H = Streckenhöhe) vom Ausbau einen Wert von 1,5 · wmin nicht
unterschreiten. Dieses ist in der Regel der Fall, wenn
- die Einbauhinweise für Coanda-Wirbellutten (siehe Anlage 7) beachtet werden und
die Wettergeschwindigkeit in deren Ausblasschlitzen einen Wert von 15 m/s nicht
unterschreitet,
- Strahldüsen möglichst im Firstbereich nahe am Ausbau installiert sind,
- die Freistrahlen von Impulslüfter, Entstauber-Umkehrlutten, Sekundärausträgen sich
weitgehend ungehindert durch Einbauten parallel zur Streckenachse ausbreiten können
und deren austretende Freistrahlen zur Bewetterung von Überlappungsabschnitten einen
Wert von 0,15 m3/s je m2 nicht unterschreiten.
In Streckenvortrieben mit einem kombinierten Anker-/Bogenausbau sind zur Vermeidung
von CH4-Ansammlungen im noch nicht verfüllten Hohlraum zwischen dem Ausbau und
Gebirge im Streckenabschnitt des ortsnächsten Baues und dem Beginn der Vollhinterfüllung
- bei Verwendung von Gewebebahnen oder Folien diese im Abstand von £ ÖA so zu raffen,
dass ein ausreichender Wetteraustausch stattfinden kann. Sollte diese Maßnahme nicht
ausreichen, sind unzulässige CH4-Gehalte durch den Einsatz besonderer Bewetterungs-
einrichtungen zu beseitigen. Dazu sind Geschwindigkeiten von ³ 1,5 · wmin erforderlich.
- Bei Verwendung ausreichend wetterdurchlässiger Gewebebahnen (z. B. Jute) kann auf
das Raffen verzichtet werden. Hierbei müssen durch den Einsatz besonderer Einricht-
ungen in einem Abstand von 1/10 H unter der Firste örtliche Wettergeschwindigkeiten
von mindestens 2 m/s erzeugt werden.Die Sonderbewetterung von Grubenbauen ausschließlich durch besondere Einrichtungen
ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Bewetterung mit ausblasender Druckluft.
3.2.3.3
Wetterteilkreislauf in sonderbewetterten Grubenbauen
Bei einem vollständigen Wetterkreislauf nimmt bei Gaszustrom der Gasgehalt der
Wetter ständig zu. Daher ist ein solcher Kreislauf nicht zulässig.Ein Teilkreislauf der Wetter, bei dem nur ein Teil der Wetter im Kreislauf geführt wird,
darf unter folgenden Voraussetzungen vorgesehen werden:
- Die Einspeisung von Wettern in den Teilkreislauf ist so zu bemessen, dass bei Gaszustrom
unzulässige Gasgehalte vermieden werden.
- Der Teilkreislauf wird hinsichtlich der Wetterströme und Gasgehalte so überwacht, dass
eine zu geringe Einspeisung und unzulässige Gasgehalte rechtzeitig erkannt werden.
3.2.3.4
Fremdeinspeisung mittels Sonderbewetterung
Wird der Wetterstrom einer Sonderbewetterung in einen durchgehenden Wetterstrom
eingespeist, aus dem er nicht entnommen worden ist (Fremdeinspeisung), ist die
durchgehende Bewetterung mit der Sonderbewetterung so abzustimmen, dass die
Stabilität des durchgehenden Wetterstromes sichergestellt ist. Das ist in der Regel
der Fall, wenn der durch die Sonderbewetterung in den durchgehenden Wetterstrom
eingespeiste Wetterstrom nicht mehr als 30 % des aus durchgehendem und eingespeistem
Wetterstrom bestehenden Gesamtwetterstromes beträgt (siehe Anlagen 10).Bei Fremdeinspeisung mittels hintereinandergeschalteter Sonderbewetterungen darf der
Abstand Lüfter der vorgeschalteten Luttenleitung zur Ansaugöffnung nicht mehr als 20 m
betragen. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Vermischung muss der Abstand
zwischen Streb und der Ansaugöffnung der vorgeschalteten Luttenleitung mindestens
5 ÖA betragen (siehe Anlage 10.2).
3.2.3.5
Sonderbewetterung bei Vorbohrlöchern
Seigere Grubenbaue, die mit durchschlägigen Vorbohrlöchern mit einem Durchmesser
von < 800 mm aufgefahren werden, müssen sonderbewettert werden. Bei durchschlägigen
Vorbohrlöchern mit einem Durchmesser von 800 bis 1200 mm muss eine betriebsbereite
Sonderbewetterungsanlage mitgeführt werden.
4
Überwachung von Sonderbewetterungsanlagen und Schaltbereiche
4.1
Allgemeines
Die Wetterströme (siehe Abschnitt 4.1.1) und Gasgehalte - soweit nach den Abschnitten
4.1.2 und 5. sowie 4.1.3 erforderlich - sind durch ortsfeste Messeinrichtungen zu über-
wachen. Die Messwerte sind zu registrieren und müssen bei Erreichen der festgelegten
Grenzwerte an einer ständig besetzten Stelle eindeutige Warnsignale auslösen.
4.1.1
Wetterstrom-Überwachung
Der Messwertaufnehmer der Messeinrichtung soll in der Luttenleitung so nahe wie möglich
zur Ortsbrust, er darf aber nicht weiter als 20 m vom ortsseitigen Ende der Luttenleitung
entfernt eingebaut sein. Bei maschinellem Vortrieb (Teilschnittmaschine, Vollschnitt-
maschine) muss der Rohluftstrom der Entstauberanlage möglichst ortsnah durch die
Volumenstrom-Messeinrichtung W 3 überwacht werden.Beim Einsatz von Impulslüftern zur Erhöhung der Wettergeschwindigkeit im Überlappungs-
bereich kann auf die Wetterstromüberwachung verzichtet werden, wenn die Länge dieser
Einrichtung nicht mehr als 20 m beträgt und bei Impulslüfterausfall die Entstauberanlage
selbsttätig abgeschaltet wird.
4.1.2
CH4-Überwachung
In sonderbewetterten Grubenbauen ist der CH4-Gehalt des Wetterstromes zu überwachen
(CH4-Überwachung), wenn der mittlere CH4-Gehalt (c0) des zugeführten Wetterstromes
(Vorbelastung) 0,5 % oder die Zunahme des mittleren CH4-Gehaltes (c1 - c0) ohne
Berücksichtigung der CH4-Spitzen bei der Sprengarbeit 0,3 % oder der mittlere
CH4-Zustrom ohne Berücksichtigung der CH4-Zuströme bei der Sprengarbeit 1 m3/min
überschreitet.Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen eine CH4-Messeinrichtung (M 1) erforderlich
ist und im sonderbewetterten Bereich nichteigensichere elektrische Anlagen errichtet sind,
ist eine zweite CH4-Messeinrichtung (M 2) einzusetzen.Die Überwachung mit zwei Messeinrichtungen in der vorstehend beschriebenen Form muss
auch in den Betrieben sichergestellt sein, in denen von einer Notbewetterung
(siehe Abschn. 5.2) Gebrauch gemacht wird.Der Messwertaufnehmer M 1 der erstgenannten CH4-Messeinrichtung ist in Nähe des
Abzweiges der Sonderbewetterung vom durchgehenden Wetterstrom unter der Firste so
in dem sonderbewetterten Bereich anzuordnen, dass die Abwetter des sonderbewetterten
Betriebes (Rückstrom) überwacht werden und diese Überwachung auch nach Abschalten
der elektrischen Anlagen im sonderbewetterten Bereich aufrechterhalten bleibt. Der Mess-
wertaufnehmer M 2 der zweiten CH4-Messeinrichtung ist unter der Firste so nahe der
Ortsbrust anzuordnen, dass der Rückstrom möglichst frühzeitig dort überwacht wird, wo
die Vermischung des Grubengases mit den Wettern weitgehend abgeschlossen ist.Die zweite CH4-Messeinrichtung braucht nicht eingesetzt zu werden, wenn der sonder-
bewetterte Bereich eine so geringe Länge besitzt, dass der Überwachungszweck von der
ersten Messeinrichtung mit übernommen wird.Unabhängig von den o. a. CH4-Gehalten und -Zuströmen muss bei maschinellem Vortrieb
der Rohluftstrom der Entstauberanlage möglichst ortsnah durch den Messwertaufnehmer
M 2 überwacht werden.Zusätzlich ist bei Streckenvortrieb mit Teilschnittmaschine der Messwertaufnehmer M 3
der dritten CH4-Messeinrichtung so nahe wie möglich der Ortsbrust im Grenzbereich der
sich dort bildenden Staubzone unmittelbar unter der Firste anzubringen; dieser Messwert-
aufnehmer gewinnt bei Störungen der Ortsbrustbewetterung Bedeutung für die Früher-
kennung eines CH4-Anstieges beim Vortriebsvorgang. Bei Vortrieb mit Vollschnitt-
maschine muss der Messwertaufnehmer M 3 am Schild des Bohrkopfes unmittelbar
unter der Firste angebracht sein.Der CH4-Gehalt im durchmischten Wetterstrom ist durch den Messwertaufnehmer M 4
der vierten Messeinrichtung im Überlappungsabschnitt von Haupt- oder Nebenluttenleitung
und Entstauberanlage zu überwachen.Bei Teilschnittmaschinenvortrieben in Flözen ohne bzw. mit sehr geringen Gasinhalten kann
auf die Messeinrichtungen M2, M 3 und M 4 unter Einhaltung der Anforderungen in
Anlage 11 verzichtet werden.
4.1.3
CO-Überwachung
In sonderbewetterten Grubenbauen ist der Rückstrom der Sonderbewetterung auf den
CO-Gehalt zu überwachen bei
- maschinellem Vortrieb (Teilschnittmaschinen, Vollschnittmaschinen),
- Betrieb von Gurtförderern,
- zur Selbstentzündung neigenden Flözen und
- Durchführung von Entspannungsmaßnahmen zur Beseitigung von Gebirgsschlag- oder
Gasausbruchsgefahren.
4.1.4
Verständigungsmöglichkeiten
In sonderbewetterten Grubenbauen mit mehr als 50 m Länge muss zwischen Ortsbereich,
Lüfter im durchgehenden Wetterstrom und ständig besetzter Stelle eine Fernsprechver-
bindung vorhanden sein. Im sonderbewetterten Bereich dürfen nur eigensichere Fern-
sprechanlagen betrieben werden. In diesem Bereich müssen Sprechstellen in Abständen
von höchstens 500 m vorhanden sein.
4.1.5
Abschaltung elektrischer Anlagen
Bei Unterschreiten des Mindestwetterstromes
min oder bei Erreichen des CH4-Grenz-
wertes muss sichergestellt sein, dass die elektrischen Anlagen im sonderbewetterten Bereich
entsprechend den Bestimmungen der Bergverordnung des Landesoberbergamts NRW für
elektrische Anlagen - Elektro-Bergverordnung - (ElBergV) selbsttätig abgeschaltet bzw.
entfernt werden.Die Abschaltung kann selektiv vorgenommen werden (siehe Abschnitt 4.1.6).
4.1.6
Schaltbereiche
Bei Erreichen festgelegter Wetterstrom- oder CH4-Grenzwerte müssen im entsprechenden
Schaltbereich alle elektrischen und mechanischen Betriebsmittel abgeschaltet werden, von
denen eine Zündgefahr ausgehen kann.Im Hinblick auf eine selektive Abschaltung kann der sonderbewetterte Bereich in folgende
Schaltbereiche unterteilt werden:Schaltbereich S 1: Gesamter sonderbewetterter Bereich
Schaltbereich S 1a: Wie S 1, mit Ausnahme von Einrichtungen, die zur Bewetterung und
deren Überwachung erforderlich sind
Schaltbereich S 2: Ortsbrust bis Ausblasöffnung Hauptluttenleitung
Schaltbereich S 2a: Wie S 2, mit Ausnahme von Einrichtungen, die zur Bewetterung und
deren Überwachung erforderlich sind
Schaltbereich S 3: Ortsbrust bis Trennstelle Hauptluttenleitung
Schaltbereich S 3a: Wie S 3, mit Ausnahme von Einrichtungen, die zur Bewetterung und
deren Überwachung erforderlich sind
Schaltbereich S 4: Schneidmotor Vortriebsmaschine
Die Möglichkeiten der selektiven Schaltung sind so zu begrenzen, dass unbeabsichtigte und
sicherheitlich bedenkliche Schaltfolgen ausgeschlossen sind.Zur Vorwarnung bei der CH4-Überwachung soll als zusätzlicher Grenzwert ein unterhalb
des zulässigen CH4-Gehaltes festzulegender Wert eingestellt werden. Bei Erreichen des
unteren Grenzwertes ist eine Vorwarnung mit Einstellung aller Betriebsvorgänge auszulösen,
die die CH4-Ausgasung verursachen (z. B. Abschaltung des Schaltbereichs S 4). Ein
solches Verfahren besitzt den Vorteil, dass der Betrieb nicht zu oft durch das Abschalten
und Schwierigkeiten beim Wiedereinschalten aller elektrischen Anlagen gestört wird.
4.2
Überwachung und Schaltbereiche der Sonderbewetterungsformen
Für die verschiedenen Sonderbewetterungsformen sind die Anordnungen der Messwert-
aufnehmer für die CH4- und Wetterstromüberwachung sowie der elektrischen Schalt-
bereiche im Anlagenteil dargestellt.Die Anlage 2 bezieht sich auf die Grundform der Sonderbewetterung, die Anlagen 3.1
bis 6 sowie 8.1 bis 9.4 auf zusammengesetzte Formen der Sonderbewetterung und die
Anlagen 1, 10, 13 und 14 auf Sonderformen der Sonderbewetterung.
4.3
Prüfungen
Unverzüglich nach Inbetriebnahme einer Sonderbewetterung sind in den zugehörigen
Grubenbauen die Bewetterung, die Einrichtungen zur Bewetterung einschließlich der
Überwachungseinrichtungen von einer fachkundigen verantwortlichen Person zu prüfen
(Wetteringenieur oder Wettersteiger). Monatlich und nach Wetterumstellungen, die
wesentliche Änderungen des Prüfgegenstandes zur Folge haben, ist diese Prüfung zu
wiederholen.Sonderbewetterungsanlagen einschließlich der Überwachungseinrichtungen sind auf jeder
belegten Schicht durch die zuständige verantwortliche Person, in nicht belegten und nicht
abgesperrten Grubenbauen arbeitstäglich durch diese oder einen Wettermann zu prüfen.
Maschinelle Streckenvortriebe mit zusammengesetzten Formen von Sonderbewetterungs-
anlagen sind nach Anlaufen des Betriebes und in Abständen von längstens zwei Jahren
durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle
prüfen zu lassen. Auf diese Prüfung kann verzichtet werden, wenn ein anderer maschineller
Vortrieb des Bergwerks unter gleichen Voraussetzungen bereits geprüft worden ist und
diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.
Die Vorschriften der Bergverordnung für elektrische Anlagen über die Prüfung elektrischer
Anlagen bleiben unberührt.5
Besondere Betriebsvorgänge
5.1
Allgemeines
Besondere Gefahrensituationen (z. B. CH4-Ansammlungen insbesondere im Ortsbereich,
matte Wetter, unzulässige CH4-Gehalte abwetterseitig der Sonderbewetterung) können
auftreten bei
- Verringerung des Wetterstroms,
- Stillstand der Sonderbewetterung und
- Ingangsetzen der Sonderbewetterung.Bei Wiederinbetriebnahme der planmäßigen Sonderbewetterung ist sicherzustellen, dass der
zulässige CH4-Gehalt abwetterseitig im durchgehenden Wetterstrom nicht überschritten
wird. Außerdem ist ein Gefahrenbereich unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
festzulegen, der zumindest den nicht ordnungsgemäß sonderbewetterten Bereich umfasst.
Eine etwa erforderliche weitere Ausdehnung richtet sich danach, inwieweit sich unzulässige
Gasgemische bilden können.
5.2
Verringerung des Wetterstromes
Wenn bei teilweisem Ausfall von Sonderbewetterungsanlagen im gesamten sonder-
bewetterten Bereich noch eine Wettergeschwindigkeit von ³ ½ · wmin vorhanden ist,
gilt der dann eintretende Zustand als Notbewetterung. Ein solcher Bewetterungszustand
ist auch bei planmäßiger Drosselung von Sonderbewetterungseinrichtungen, z. B. im
Rahmen der Verlängerung der Luttenleitung, zulässig. Er ist auf eine möglichst kurze Zeit
zu beschränken.Bei Notbewetterung gelten folgende Regelungen:
min können
- Von der Abschaltung der elektrischen Anlagen bei Unterschreiten von
Einrichtungen, die zur Bewetterung und deren Überwachung erforderlich sind, aus-
genommen werden. Bei Unterschreiten von ½ · min müssen alle nichteigensicheren
elektrischen Anlagen selbsttätig abgeschaltet werden. Dieses gilt auch, wenn bei einer
Notbewetterung eine Zeit von 30 Minuten überschritten wird.
- Arbeiten, von denen eine Zündgefahr ausgehen kann, dürfen nicht vorgenommen werden.
- Bei einer Verringerung des Wetterstromes über 30 Minuten hinaus ist die Belegschaft aus
dem sonderbewetterten Bereich zurückzuziehen und dieser abzusperren; jedoch dürfen
sich die zur Beseitigung einer Bewetterungsstörung erforderlichen Personen noch in
dem sonderbewetterten Bereich aufhalten.
- Eine ausreichende CH4-Überwachung, insbesondere auch durch Handmessungen in
Anwesenheit einer verantwortlichen Person, muss sichergestellt sein.
- Der Messwertaufnehmer M 3 der CH4-Messeinrichtung muss bei Erreichen von 1 %
den Schaltbereich S 1 abschalten.Der Verlängerungsvorgang ist auf eine möglichst kurze Zeit zu beschränken. Während
min die nichteigensicheren
dieser Zeit muss der vor Ort austretende Wetterstrom durch einen zweiten Messwertgeber
überwacht werden, der bei Unterschreitung von ½ ·
elektrischen Anlagen abschaltet. Ersatzweise ist auch die Überwachung durch Beobachtung
von einer dort anwesenden verantwortlichen Person zulässig. Die o. a. Regelungen der
Notbewetterung sind beim Verlängerungsvorgang zu beachten.Wenn bei der Verlängerung der Hauptluttenleitung deren Trennung erforderlich ist, muss
min bis zur Ortsbrust sichergestellt werden
außerdem folgendes beachtet werden:
- Durch eine weitere (vorhandene oder zusätzliche) Sonderbewetterungseinrichtung muss
eine Notbewetterung von ³ ½ ·
(s. Anlage 12).
- Zur Vermeidung eines unzulässigen Wetterteilkreislaufes muss zwischen der Trennstelle
der Hauptluttenleitung und der weiteren Sonderbewetterungseinrichtung eine Über-
lappungslänge von Ö A sichergestellt sein.
- Die Trennstelle der Hauptluttenleitung darf dabei einen Abstand von 20 · ÖA von der
Ortsbrust nicht überschreiten.Bei zusammengesetzten Formen der Sonderbewetterung müssen die Wetterstrommess-
einrichtungen der weiteren Sonderbewetterungseinrichtungen während der Überbrück-
ungszeit die Schaltfunktionen der Wetterstrommesseinrichtung der Hauptluttenleitung
übernehmen.
5.3
Stillstand der Sonderbewetterung
Der Betrieb von Sonderbewetterungsanlagen darf nur für die Dauer notwendiger Instand-
setzungs-, Wartungs- und Verlängerungsarbeiten unterbrochen werden, wenn sich in dem
unbewetterten Bereich sowie gegebenenfalls in einem nach Abschnitt 5.1 erweiterten
Gefahrenbereich Personen nicht aufhalten; dies gilt nicht für den Einsatz von Grubenwehren.
Die elektrischen und mechanischen Betriebsmittel müssen in dem durch den Stillstand
betroffenen Schaltbereich abgeschaltet sein.
5.4
Ingangsetzen der Sonderbewetterung
5.4.1
Allgemeines
Sonderbewetterungsanlagen dürfen nur inganggesetzt werden, wenn dies gefahrlos
geschehen und durch die abgeführten Wetter eine Gefahr nicht entstehen kann.Auch ist auf die Zündgefahr durch elektrische Anlagen in den Grubenbauen zu achten,
durch die die Wetter abgeführt werden. Können unzulässige CH4-Gehalte im nach-
geschalteten Wetterstrom trotz Einsatz eines geeigneten Ausspülverfahrens nicht
sichergestellt werden, sind vor dem Freispülen alle Personen aus dem Gefahrenbereich
zurückzuziehen. Ferner sind alle Betriebsmittel, von denen eine Zündgefahr ausgehen
kann, in diesem Bereich abzuschalten.Das Ingangsetzen von Sonderbewetterungsanlagen in Bereichen, in denen nach
Abschnitt 4.1.2 eine CH4-Überwachung erforderlich ist, muss von einer verantwortlichen
Person beaufsichtigt werden. In Fällen, in denen die zu den Lüftern gehörenden elektrischen
Betriebsmittel nach Abschnitt 3.1.3.1 Satz 2 oder 3 angeordnet sind, darf zunächst nur
der Druckluftteil des Kombi-Lüfters inganggesetzt werden (siehe Abschnitt 2.1), bis
zulässige CH4-Gehalte gemessen worden und Zündgefahren durch elektrische Anlagen
ausgeschlossen sind; eine verantwortliche Person muss anwesend sein.Entstauberleitungen sind mit Hilfe von geeigneten druckluftbetriebenen Einrichtungen
(z. B. fest installierte Drucklufteinspeisungen) von unzulässigen Gasgemischen freizuspülen.Bei Wetterteilkreislauf im Bereich einer Nebenluttenleitung ist erforderlichenfalls zum
Ausspülen von Gasgemischen vor der Wiederinbetriebnahme des Lüfters der Nebenlutten-
leitung die Hauptluttenleitung bis in die Nähe der Ortsbrust zu verlängern. Bei anderen
Wetterteilkreisläufen ist erforderlichenfalls die Anordnung der Sonderbewetterungsanlage
so zu ändern, dass das Ausspülen von Gasgemischen ohne Teilkreislauf vorgenommen
wird. In derartigen Fällen muss eine verantwortliche Person anwesend sein.Für das Ingangsetzen der Sonderbewetterungsanlage müssen die entsprechenden
Maßnahmen vorbereitet sein.Maßnahmen für Ausspülverfahren brauchen bei Auffahrungen in Flözen mit einem
desorbierbaren Gasinhalt £ 0 m3/t und in Gesteinsvortrieben, bei denen sowohl das
plötzliche Freiwerden großer CH4-Mengen als auch CH4-Zuströme durch Abbauein-
wirkungen ausgeschlossen werden können, nicht vorbereitet zu sein.Weiterhin brauchen Maßnahmen nicht vorbereitet zu werden, wenn
- die Wettergeschwindigkeit im Hauptwetterstrom (nach der Vermischung) mindestens
1,0 m/s beträgt
- und die Zunahme des mittleren CH4-Gehaltes in der Sonderbewetterung c1 - c0 < 0,3 %
ist (bezogen auf den Mindestwetterstrom der Sonderbewetterung)
- und ein mittlerer CH4-Zustrom von 1 m3/min ohne Berücksichtigung der CH4-Spitzen bei
der Sprengarbeit nicht überschritten wird
- und bei Stillstand der Sonderbewetterung im Ortsbereich ein CH4-Gehalt von 2 % und im
Streckenbereich vor der Einmündung in den durchgehenden Wetterstrom ein CH4-Gehalt
von 1 % nicht überschritten wird.
5.4.2
Technische Verfahren zum Ausspülen von Grubengasansammlungen in sonder-
bewetterten GrubenbauenDie Ausspülung von Grubengasansammlungen erfolgt im allgemeinen so, dass ein
dosierbarer Anteil der im durchgehenden Wetterstrom verfügbaren Frischwetter über
die Luttenleitung bis in den Ortsbereich geführt wird, während der verbleibende
Frischwetterstrom dazu dient, den CH4-belasteten Rückstrom des Streckenvortriebs
in einer Vermischungszone zu verdünnen. Das Verhältnis beider Teilströme muss durch
geeignete, für den Bedarfsfall ständig verfügbare Einrichtungen auf der Basis eines
geeigneten Überwachungssystems so eingestellt werden können, dass keine Wetter mit
unzulässigen CH4-Gehalten in den nachgeschalteten durchgehenden Wetterstrom gelangen.Die Dosierung des Wetterstroms muss so erfolgen, dass ein Rückstrom von Abwettern aus
dem Streckenvortrieb zum Lüfter der Hauptluttenleitung vermieden wird.Die Steuerung des Ausspülvorgangs erfolgt zweckmäßig auf der Basis geeignet
angeordneter CH4-Messeinrichtungen, wobei gewährleistet sein muss, dass eine
Verständigungsmöglichkeit zwischen dem Standort des Messgeräts und dem Steuerstand
besteht.CH4-Messstellen sind erforderlich in Wetterrichtung vor und hinter der Vermischungszone.
Die nach den bergbehördlichen Vorschriften (Gasausbruchs-Richtlinien, Gebirgsschlag-
Richtlinien) geforderten Messstellen können diese Aufgaben übernehmen. Zusätzliche
Messstellen sind entsprechend den ausgasungstechnischen Gegebenheiten im Einzelfall,
beispielsweise bei Gaszuströmen im rückwärtigen Bereich, festzulegen.Ein erweiterter Gefahrenbereich, der z. B. den ganzen Abwetterweg umfassen kann, ist
dann zu räumen und spannungsfrei zu schalten, wenn abwetterseitig des sonderbewetterten
Bereiches unzulässige CH4-Gehalte - vornehmlich unter Annahme von gravierenden
Störungen beim Ausspülvorgang - nicht ausgeschlossen werden können. Außerdem
müssen alle Betriebsmittel abgeschaltet sein, von denen eine Zündgefahr ausgehen kann.Im Grundsatz sind zwei Verfahren des Ausspülvorgangs zu unterscheiden. Die Vermisch-
ungszone der beiden genannten Teilströme befindet sich entweder im durchgehenden
Wetterstrom am Ansatzpunkt der sonderbewetterten Strecke oder innerhalb des sonder-
bewetterten Bereichs.Vermischungszone im durchgehenden Wetterstrom (siehe Anlage 13):
Zur Regelung des Wetterstroms der Sonderbewetterung stehen folgende Möglichkeiten
zur Auswahl:
- Verwendung einer auf der Druckseite des Lüfters angeordneten Ausspüleinrichtung, um
den angesaugten Wetterstrom durch geeignete Klappenverstellung in beliebigem
Verhältnis in die Luttenleitung und über einen Bypass zurück in die Strecke zu führen,
- Verwendung eines stufenlos regelbaren Lüfters,
- Verwendung des Druckluftteils eines Kombi-Lüfters,
- Verwendung eines Lüfters, dessen Wetterstrom sich durch Polumschaltung auf etwa die
Hälfte reduzieren lässt,
- Drosselung des Wetterstroms an der Ansaugöffnung des Lüfters. Dazu sollten leicht und
definiert handhabbare Einrichtungen verfügbar sein. Der eingesetzte Lüftertyp sollte bei
starker Drosselung keine ausgeprägten Abreißerscheinungen aufweisen sowie bei
längerem Betrieb in diesem Zustand keinen Schaden nehmen.In der Vermischungszone müssen ausreichend große Wettergeschwindigkeiten vorliegen,
so dass ein CH4-Abstrom in den durchgehenden Wetterstrom in Form stabiler Schichten
unterbunden wird. Erforderlichenfalls sind bei diesem Verfahren für eine wirksame
Vermischung Zusatzeinrichtungen zur Erhöhung der örtlichen Wettergeschwindigkeiten in
der Vermischungszone vorzusehen.
In Frage kommen dafür:
- Anschluss einer kurzen Luttenleitung an einen zweiten Lüfter oder den Bypass einer
Ausspüleinrichtung, wobei der ausblasende Freistrahl in die Vermischungszone gelenkt
wird.
- Druckluftbetriebene Strahldüsen, die im durchgehenden Wetterstrom Freistrahlen gegen
die normale Wetterrichtung blasen. Sie sollten vorzugsweise in der oberen Hälfte der
Strecke an dem Stoß angeordnet werden, der dem sonderbewetterten Bereich zugewandt
ist.Vermischungszone im sonderbewetterten Bereich (siehe Anlage 14):
Hierzu bestehen folgende Möglichkeiten:
- An den Bypass einer auf der Druckseite des Lüfters vorhandenen Ausspüleinrichtung wird
eine zusätzlich Luttenleitung angeschlossen, die den Auffrischungswetterstrom bis in die
sonderbewetterte Strecke führt.
- Einsatz eines zweiten Lüfters mit einer separaten Luttenleitung, über die ein konstanter
Wetterstrom bis in die Vermischungszone geführt wird. Eine Dosierung des Wetterstroms
sollte dabei vorzugsweise an der Hauptluttenleitung erfolgen.
- Einsatz einer klappen- oder schiebergesteuerten Ausspüleinrichtung innerhalb des
sonderbewetterten Bereichs. Diese muss allerdings zum Schutz der mit der Ausspülung
befassten Personen von einem Standort im Frischwetterstrom des durchgehenden Haupt-
wetterstroms fernbetätigt werden können.Durch die Verwendung geeigneter Steuerungen und Stelleinheiten soll die Klappen- und
Schiebersteuerung
- manuell oder vorzugsweise automatisch sowie stufenlos möglich sein und
- über Fernübertragung am Bedienstand angezeigt werden.Ein Ausspülen im Vor-Ort-Bereich zusammengesetzter Sonderbewetterungssysteme durch
min überschreitet,
Fernbetätigung ist zulässig, wenn
- der Lüfter der Nebenluttenleitung einen Druckluftantrieb hat,
- der vom Nebenlüfter angesaugte Wetterstrom durch eine ortsfeste CH4-Messeinrichtung
überwacht wird,
- der Wetterstrom in der Hauptluttenleitung einen Wert von ½ ×
- der CH4-Gehalt der vom Nebenlüfter angesaugten Wetter einen Wert von 2 % nicht
überschreitet und
- der Druckluftantrieb des Lüfters der Nebenluttenleitung selbsttätig und unverzögert bei
den vorstehend genannten Grenzwerten abgeschaltet wird.
5.4.3
Beendigung des Ausspülvorgangs
Ein Ausspülvorgang ist abgeschlossen, wenn
- mindestens ein vollständiger Luftwechsel im sonderbewetterten Bereich erfolgt ist,
- die Sonderbewetterung wieder ordnungsgemäß betrieben wird,
- alle vorhandenen CH4-Messeinrichtungen zulässige Gehalte ausweisen und
- durch geeignetes Fachpersonal bei einer Befahrung der Strecke mit Handmessgeräten
nachgewiesen wurde, dass auch keine örtlichen CH4-Ansammlungen mehr vorhanden
sind.
5.5
Störungen in der wettertechnischen Überwachung
Solange Messeinrichtungen für die Wetterstrom-Überwachung durch Arbeiten an diesen
oder an ihrer Energieversorgung oder durch Ausfall unwirksam sind, müssen in dem
zugehörigen Schaltbereich die elektrischen Anlagen abgeschaltet sein. Das gilt nicht für
Einrichtungen zur Bewetterung und ihrer Überwachung beim Überbrücken im Rahmen
des Verlängerns von Luttenleitungen und der Notbewetterung nach Abschnitt 5.2 sowie
im Rahmen des Prüfens der Messeinrichtungen.Wenn CH4-Messeinrichtungen durch Arbeiten an diesen oder ihrer Energieversorgung
unwirksam sind, dürfen elektrische Anlagen eingeschaltet bleiben oder wieder
eingeschaltet werden, wenn durch entsprechende Messungen mit Handmessgeräten oder
tragbaren Messeinrichtungen eine gleichwertige Überwachung sichergestellt ist.Bei Unwirksamkeit von CH4-Messeinrichtungen muss der Vortrieb bis zur Inbetriebnahme
von Reservegeräten grundsätzlich eingestellt sein. Ist nur eine CH4-Messeinrichtung
unwirksam, darf der Vortrieb wiederaufgenommen werden, wenn beauftragte Personen
(Verantwortliche Personen, Wettermesstrupps oder Wettermänner) den CH4-Gehalt
der Wetter an der Messstelle mit einer tragbaren Messeinrichtung ständig oder aber mit
Handmessgeräten in ausreichend schneller Zeitfolge messen. Es ist sicherzustellen, dass
bei Erreichen unzulässiger CH4-Grenzwerte die elektrischen Anlagen sofort abgeschaltet
werden. Diese Ersatzmaßnahme darf sich höchstens auf eine Zeit von 24 Stunden
erstrecken. Es wird empfohlen, für den Ausfall von CH4-Messeinrichtungen Reservegeräte
bereitzuhalten, die sofort betriebsbereit sind.Für maschinelle Streckenvortriebe sind die Maßnahmen nach Anlage 15 zu beachten.
Die Vorrichtungen für das Überbrücken dürfen nur nach Anweisung einer fachkundigen
verantwortlichen Person betätigt werden. Die Fälle, in denen überbrückt werden darf,
sind schriftlich festzulegen.
5.6
Wiederbelegung der Grubenbaue und Wiedereinschalten der
elektrischen AnlagenNach dem Ingangsetzen von Sonderbewetterungsanlagen dürfen Grubenbaue erst belegt
werden und elektrische Anlagen erst eingeschaltet werden, wenn festgestellt worden ist,
dass im freien Querschnitt der Grubenbaue der CH4-Grenzwert und die Grenzwerte für
andere schädliche Gase unterschritten sind. Das selbsttätige Wiedereinschalten ist nicht
zulässig.Elektrische Anlagen dürfen zunächst nur insoweit wiedereingeschaltet werden, wie sie
zur Stromversorgung wettertechnischer Überwachungseinrichtungen erforderlich sind.Die Handmessungen sind durch verantwortliche Personen oder Wettermänner mit
Handmessgeräten unter Berücksichtigung etwa vorhandener örtlicher Gasansammlungen
vorzunehmen. Die verantwortlichen Personen oder Wettermänner haben das Ergebnis
ihrer Feststellungen auf den Wettertafeln und in ihrem Wetterbuch zu vermerken.1) Zur Vereinfachung des Ausdrucks wird in den weiteren Ausführungen die Kurzform
"selbsttätig abschalten" benutzt, wobei in allen Fällen der Wetterstrom-Überwachung
auch die Verzögerungsbegrenzung gilt.