• Anlage 11

    Abschnitt 4.1.2 der Richtlinien

    Maßnahmen bei reduzierter CH4-Überwachung in Teilschnittmaschinenvortrieben in
    Flözen ohne bzw. mit sehr geringem Gasinhalt (Gesamtgasinhalt q ³  0 m3/t und
    desorbierbarer Gasinhalt qd < 0 m3/t)

    1. Unmittelbar nach jedem Schneiden müssen mindestens an der Ortsbrust an den höchsten Stellen
        des frischen Kohlenstoßes sowie unter der Firste durch zuständige, verantwortliche Personen,
        Mitarbeiter des Wettermesstrupps oder Wettermänner CH4-Handmessungen vorgenommen
        werden. Die Messergebnisse sind in das Wetterbuch bzw. Messtruppbuch einzutragen.

        Unabhängig hiervon ist zu Beginn der Auffahrung und spätestens in Abständen von 1000 m der
        Gasinhalt an Kohlenproben aus flözgängigen Bohrlöchern (Standardverfahren) zu ermitteln;
        zwischen diesen Gasinhaltsbestimmungen sind in Abständen von 200 m Proben zur orientierenden
        Bestimmung des Gasinhalts vom frischen Kohlenstoß zu entnehmen (vereinfachtes Verfahren).

    2. Ergibt eine der nach 1. durchzuführenden Messungen CH4-Gehalte > 0,1 %, so ist zumindest
        der Entstauberrohluftstrom durch eine ortsfeste CH4-Messeinrichtung zu überwachen und der
        Gasinhalt durch eine Gasinhaltsbestimmung (Standardverfahren) zu ermitteln.

    3. Werden bei den nach 1. und 2. durchzuführenden Messungen CH4-Gehalte von mehr als 0,3 %
         oder CH4-Zuströme von mehr als 1 m3/min festgestellt, so ist der TSM-Vortrieb mit den nach
         den Sonderbewetterungs-Richtlinien vorgeschriebenen CH4-Messeinrichtungen zu überwachen.