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Anlage 11
Abschnitt 4.1.2 der Richtlinien
Maßnahmen bei reduzierter CH4-Überwachung in Teilschnittmaschinenvortrieben in
Flözen ohne bzw. mit sehr geringem Gasinhalt (Gesamtgasinhalt q ³ 0 m3/t und
desorbierbarer Gasinhalt qd < 0 m3/t)1. Unmittelbar nach jedem Schneiden müssen mindestens an der Ortsbrust an den höchsten Stellen
des frischen Kohlenstoßes sowie unter der Firste durch zuständige, verantwortliche Personen,
Mitarbeiter des Wettermesstrupps oder Wettermänner CH4-Handmessungen vorgenommen
werden. Die Messergebnisse sind in das Wetterbuch bzw. Messtruppbuch einzutragen.Unabhängig hiervon ist zu Beginn der Auffahrung und spätestens in Abständen von 1000 m der
Gasinhalt an Kohlenproben aus flözgängigen Bohrlöchern (Standardverfahren) zu ermitteln;
zwischen diesen Gasinhaltsbestimmungen sind in Abständen von 200 m Proben zur orientierenden
Bestimmung des Gasinhalts vom frischen Kohlenstoß zu entnehmen (vereinfachtes Verfahren).2. Ergibt eine der nach 1. durchzuführenden Messungen CH4-Gehalte > 0,1 %, so ist zumindest
der Entstauberrohluftstrom durch eine ortsfeste CH4-Messeinrichtung zu überwachen und der
Gasinhalt durch eine Gasinhaltsbestimmung (Standardverfahren) zu ermitteln.3. Werden bei den nach 1. und 2. durchzuführenden Messungen CH4-Gehalte von mehr als 0,3 %
oder CH4-Zuströme von mehr als 1 m3/min festgestellt, so ist der TSM-Vortrieb mit den nach
den Sonderbewetterungs-Richtlinien vorgeschriebenen CH4-Messeinrichtungen zu überwachen.