-
MERKBLATT
Sonderbetriebsplan zu Tätigkeiten
mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen
außer schwerentflammbaren HydraulikflüssigkeitenStand: 27.06.2012
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines
2 Verhältnis des Sonderbetriebsplans zum rechtlichen Umfeld
3 Gestaltung des Sonderbetriebsplans
4 Gestaltung der Zulassung des Sonderbetriebsplans
5 Literaturhinweise
6 Anhang
6.1 Muster Sonderbetriebsplan
6.2 Muster Zulassung des Sonderbetriebsplans
6.3 Muster Tabellarische Aufstellung1 Allgemeines
Dieses Merkblatt dient der Konkretisierung der Durchführung des Sonderbetriebs-
planverfahrens für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen außer
schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten aufgrund Nr. 4.3, vierter Anstrich,
der Richtlinien des ehem. Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des
Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richtlinien – BP-RL) vom 31.08.1999
– 11.1-7-27 – [8] in Verknüpfung mit den Pflichten nach § 6 Abs. 10 der
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) [2].
Es regelt gleichzeitig die Mindestanforderungen an eine tabellarische Aufstellung
der nach § 4 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) [4] zugelassenen Stoffe außer
schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten, die der Unternehmer für untertägige
Tätigkeiten in seinen Betrieben vorsieht.Soweit im nachfolgenden Text der Begriff Stoffe verwendet wird, handelt es sich um
Stoffe im Sinne des § 4 und der Anlage 5 GesBergV außer schwerentflammbaren
Hydraulikflüssigkeiten. In der Praxis handelt es sich dabei neben Stoffen überwiegend
um Zubereitungen (zukünftig Gemische genannt) im Sinne des allgemeinen Gefahrstoffrechts.2 Verhältnis des Sonderbetriebsplans zum rechtlichen Umfeld
Der Verordnungsgeber hat u. a. das Zulassungsverfahren nach § 4 GesBergV für
Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe mit dem Zweck eingeführt, das Betriebsplan-
verfahren im Hinblick auf die Belange des Gesundheitsschutzes zu entlasten [5].Die Inhalte der allgemeinen Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV bzw. die
Ausnahmezulassungen nach § 4 Abs. 7 GesBergV regeln die Voraussetzungen und die
erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz im Betrieb so weit als möglich,
wie dies in Ansehung der isolierten Prüfung des jeweils zugelassen Stoffs, der Bandbreite
der vom Hersteller vorgesehenen Zweckbestimmung sowie des Grundsatzes der
Allgemeingültigkeit, quasi im Sinne einer Bauartzulassung, darstellbar und sinnvoll ist.
Daher bedarf es der Konkretisierung der sich aus den Regelungen der o. a. Zulassungen
ergebenden Rahmenbedingungen für die spezifischen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs
durch den Unternehmer bezüglich der Erfüllung des Schutzziels nach § 55 Abs. 1 Nr. 3
des Bundesberggesetzes (BBergG) [3] im Rahmen des Betriebsplanverfahrens.Zur Vermeidung von Doppelregelungen bedarf es im Sonderbetriebsplan nach
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG jedoch nicht solcher konkretisierender Aussagen des
Unternehmers, die er aufgrund der Bestimmungen des § 3 der Bergverordnung für
alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) [6]
im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) treffen muss. Bestandteil
des SGD ist eine bergbauspezifische Gefährdungsbeurteilung, auf die sich u. a. auch
die Betriebsanweisung nach § 7 ABBergV stützt.Es genügt daher, wenn der Unternehmer im Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten
mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen außer schwerentflammbaren
Hydraulikflüssigkeiten eine für ihn verbindliche Verknüpfung zwischen den
Inhalten der Zulassungen dieser Stoffe und den von ihm erstellten Gefährdungs-
beurteilungen und Betriebsanweisungen herstellt.Die allgemeinen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung
finden sich in §§ 6 und 14 GefStoffV wieder. Es ist daher zweckmäßig, wenn der
Unternehmer das nach § 6 Abs. 10 Satz 1 GefStoffV zu führende Gefahrstoffverzeichnis
mit den Mindestanforderungen gemäß dieses Merkblattes verknüpft. Aufgrund der
Enge der Räume unter Tage kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GesBergV in Verbindung
mit Nr. 6.2 Abs. 2 der Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 „Gefährdungs-
beurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ [7] von der Ausnahme gemäß
§ 6 Abs. 10 Satz 3 GefStoffV nicht Gebrauch gemacht werden.Ferner sei auch auf die Nutzung des Gefahrstoffverzeichnisses im Hinblick auf die
Bekanntgabe der untertägigen Tätigkeit als identifizierte Verwendung nach Artikel
36 Abs. 2 Verordnung (EG) NR. 1907/2006 (so genannte REACH-Verordnung)
2006 [1] hingewiesen. Erläuterungen hierzu finden sich in der Hausverfügung der
Bezirksregierung Arnsberg vom 07.03.2008 – 62.01.11-2008-12 – [9].3 Gestaltung des Sonderbetriebsplans
Entsprechend der Ausführungen in Kapitel 2 besteht der Sonderbetriebsplan aus
einem standardisierten Textteil gemäß Muster nach Kapitel 6.1 sowie einer Anlage
in Form einer tabellarischen Aufstellung gemäß Kapitel 6.3.Die tabellarische Aufstellung muss nach logischen Merkmalen gegliedert sein und
eine eindeutige Zuordnung des Stoffs zum Produktnamen der zugehörigen Zulassung
nach § 4 GesBergV sowie dem Datum und Aktenzeichen der dafür aktuell gültigen
Zulassung in Klarschrift enthalten. Soweit sinnvoll, können weitere Informationen
durch Klarschrift oder Verknüpfungen auf weitere Dokumente, z. B. Sicherheits-
datenblätter, Zulassungsbescheide oder Betriebsanweisungen, enthalten sein. Art und
Umfang dieser weiteren Informationen dürfen die Übersichtlichkeit und technische
Handhabbarkeit der Aufstellung aber nicht beeinträchtigen.Die Darbietung der tabellarischen Aufstellung ist möglichst in Form einer Datei auf
der Basis eines bei der Bezirksregierung Arnsberg genutzten EDV-Programmformats
zu gestalten. Die Übermittlungsweise (Mail mit Dateianhang, Datenträger) ist mit der
für die Entscheidung über die Zulassung des Sonderbetriebsplans zuständigen Stelle
der Bezirksregierung Arnsberg abzustimmen.Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die tabellarische Aufstellung auch
von einer zentralen Stelle des Unternehmers erstellt, gepflegt und übermittelt werden,
wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:- Durch den Verweis auf die zentrale Stelle erklärt der Unternehmer die
Verbindlichkeit der Aufstellung als Bestandteil des Sonderbetriebsplans des
jeweiligen Betriebs, für den der Zulassungsantrag gestellt wird. - Die zentrale Stelle ist eindeutig einschließlich Namen, Dienstanschrift und
Telefon-, Fax-, Mailanschluss der Ansprechpersonen benannt. - Die Zuständigkeit für die Einhaltung des Sonderbetriebsplans sowie dessen
Zulassung ist zwischen der zentralen Stelle und dem jeweiligen Betrieb,
für den der Zulassungsantrag gestellt wird, eindeutig geregelt. - Der Unternehmer stellt sicher, dass die jeweils aktuelle Fassung der
tabellarischen Aufstellung in dem jeweiligen Betrieb, für den der
Zulassungsantrag gestellt wird, jederzeit zugänglich und einsehbar ist.
4 Gestaltung der Zulassung des Sonderbetriebsplans
Die standardisierte Zulassungsentscheidung ist auf den Inhalt und Aufbau des
standardisierten Sonderbetriebsplans nach Kapitel 3 bezogen. Der Zulassungs-
bescheid gemäß Muster nach Kapitel 6.2 setzt daher neben den allgemeinen
Grundsätzen für die Entscheidung im Betriebsplanverfahren voraus, dass der
Antrag einen Sonderbetriebsplan nach dem dafür vorgesehenen Muster enthält.
Die Zulassung soll auf 1 Jahr befristet werden.5 Literaturhinweise
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie
der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105EG und 2000/21/EG der
Kommission; Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1 vom 30.12.2006,
zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2012 vom 15.05.2012
(Amtsblatt der Europäischen Union L 128/1) - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
vom 26.11.2010 (BGBl. I. S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1622) - Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.081980 (BGBl. I S.1310), zuletzt
geändert durch Art. 15 a des Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585) - Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
(Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) vom 31.07.1991
(BGBL. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung
vom 26.11.2010 (BGBl. I. S. 1643) - Bundesratsdrucksache 171/91 vom 14.03.1991
- Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundes-
bergverordnung – ABBergV) vom 23.10.1995 (BGBl I S. 1466), zuletzt
geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 24.01.2012 (BGBl. I S. 212) - Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 „Gefährdungsbeurteilung
für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, Stand Dezember 2010 (GMBl. Nr. 2,
vom 31.01.2011, S. 19 - 32), - Richtlinien des ehem. Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des
Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richtlinien – BP-RL), Vorschriften-
sammlung Bergbau der Bezirksregierung Arnsberg, Kap. A 7, vom
31.08.1999 – 11.1-7-27 – - Hausverfügung der Bezirksregierung Arnsberg, Abt 6 – Bergbau und Energie
in NRW: Hinweise zu Registrierungspflichten für Betriebe unter Bergaufsicht
als nachgeschaltete Anwender nach REACH-Verordnung, Vorschriften-
sammlung Bergbau der Bezirksregierung Arnsberg, Kap. A 2.4, vom
07.03.2008 – 62.01.11-2008-12 –
6 Anhang
6.1 Muster Sonderbetriebsplan
Abs. (Antragsteller):
Datum, Aktenzeichen:
Ansprechpartner(in):
Bergwerk ______ -
Sonderbetriebsplan zu Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen
gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG außer schwerentflammbare HydraulikflüssigkeitenAnlage: Tabelle der eingesetzten Gefahrstoffe und vergleichbaren Stoffe
Auf dem o. a. Bergwerk ist beabsichtigt, unter Tage Tätigkeiten mit den in der
beigefügten Tabelle genannten Produkten auszuüben, wobei sich die Gefähr-
dungsbeurteilungen entsprechend § 3 Allgemeiner Bundesbergverordnung
(ABBergV) und daraus ggfs. ergebenden Betriebsanweisungen (schriftliche
Anweisungen nach § 7 ABBergV bzw. Betriebsanweisungen nach § 4
Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)) unter Beachtung der Neben-
bestimmungen der jeweiligen allgemeinen Zulassung nach § 4 GesBergV
(Stand der beigefügten Tabelle) und der Arbeitsbedingungen beziehen.Grundsätzlich werden unter Tage zulassungspflichtige Gefahrstoffe im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 GesBergV nur eingesetzt, wenn diese entsprechend
von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen worden sind.In den Gefährdungsbeurteilungen konkretisieren und dokumentieren wir unter
Berücksichtigung der zugehörigen Zulassungen nach § 4 GesBergV, wie der
Schutz der Beschäftigten und Dritter bei der beabsichtigten Tätigkeit grundsätzlich
gewährleistet wird.Soweit spätere Entscheidungen der Zulassungsbehörde (z. B. konsolidierende
Neufassungen) relevante Änderungen in den Zulassungen nach § 4 GesBergV
enthalten, werden diese entsprechend ihrer Auswirkung auf die Inhalte der
Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen durch entsprechend
Überarbeitung der Dokumente berücksichtigt.Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter Berücksichtigung der beabsichtigten
Tätigkeiten und der besonderen bergbauspezifischen Gegebenheiten unter Tage im
Sinne des § 4 Abs. 4 GesBergV vom Zulassungsgeber festgelegten Maßnahmen /
Schutzmaßnahmen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt,
in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (SGD) dokumentiert und über
die oben beschriebenen Anweisungen/Betriebsanweisungen für die Beschäftigten
verbindlich gemacht.In den Betriebsanweisungen werden zu den davon behandelten nach § 4 GesBergV
zugelassenen Stoffen auch alle in der jeweils zugehörigen allgemeinen Zulassung bzw.
Ausnahmezulassung nach § 4 GesBergV aufgeführten Nebenbestimmungen und
Hinweise, die für das Bedienungspersonal relevant sind, berücksichtigt.Alle Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen werden vor Beginn der
Tätigkeiten arbeitsstätten- bzw. tätigkeitsbezogen einer Beurteilung (Gefährdungs-
beurteilung) im Sinne der §§ 2 und 3 ABBergV unterzogen.Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen werden angemessene Maßnahmen in
technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht im Sinne der §§ 2 und 3
ABBergV festgelegt und in dem entsprechenden SGD dokumentiert.Die jeweils erforderlichen getroffenen Maßnahmen/Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln, sowie Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen werden als schriftliche Anweisungen nach § 7 ABBergV bzw.
als Betriebsanweisungen nach § 4 Abs. 6 GesBergV für die Beschäftigten
verbindlich gemacht.Neben den Angaben zu möglichen Gefährdungen, Umgangskriterien und
erforderlichen Körperschutzmitteln werden auch Informationen über die bei der
Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Verbot oder Empfehlung
bestimmter Löschmittel) aus den Sicherheitsdatenblättern in die Gefährdungs-
beurteilungen und Betriebsanweisung aufgenommen.Falls Messungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen oder zur
Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen erforderlich sein sollten,
werden diese von Personen mit entsprechender Sachkunde durchgeführt.Alle im Betrieb verwendeten nach § 4 GesBergV zugelassenen Gefahrstoffe und
vergleichbaren Stoffe werden in einer Gefahrstoffdatenbank des Unternehmens
auf EDV-Basis geführt. Unter Nutzung der Datenbank werden die erforderlichen
arbeitsstättenbezogenen Gefahrstoffverzeichnisse erstellt.Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen werden im Rahmen der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 GesBergV (Erstuntersuchungen,
Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen) nach dem „Plan für die
Durchführung der ärztlichen Untersuchungen“ berücksichtigt.Der zuständige Werksarzt wird über die zum Einsatz kommenden nach § 4 GesBergV
zugelassenen Gefahrstoffe und vergleichbaren Stoffe informiert.Im Auftrag
6.2 Muster Zulassung des Sonderbetriebsplans
An:
Bergwerk _____;
Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen
Stoffen außer schwerentflammbare HydraulikflüssigkeitenIhr Schreiben vom __.__.____ – ____ -
Anlage: 1 Betriebsplanausfertigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erteile ich Ihnen folgenden Zulassungsbescheid:
1. Der mit Schreiben vom __.__.____ – ____ - eingereichte
Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV
zugelassenen Stoffen außer schwerentflammbare Hydraulik-
flüssigkeiten wird gemäß §§ 55, 56 BBergG i. V. m.
§ 48 Abs. 2 BBergG in der zurzeit gültigen Fassung zugelassen.2. Befristung :
Diese Zulassung ist bis zum __.__.____ befristet.
3. Diesem Bescheid liegen folgende Unterlagen zugrunde:
3.1 Antrag vom __.__.____ – ____ -
3.2 Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen
Stoffen außer schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten vom __.__.____3.3 Tabelle der eingesetzten Gefahrstoffe und vergleichbaren Stoffe, die für
untertägige Tätigkeiten vorgesehen sind, Stand __.__.____
(Anlage zum Sonderbetriebsplan nach Nr. 3.2)4. Nebenbestimmungen
Diese Zulassung erfolgt mit folgenden Nebenbestimmungen:
4.1 Wenn vor Fristablauf dieser Zulassung ein neuer Gefahrstoff oder vergleichbarer
Stoff eingesetzt werden soll, welcher nicht in der Tabelle nach Nr. 3.3 enthalten ist
oder die zugehörige Zulassung nach § 4 GesBergV wesentlich geändert bzw.
erweitert wurde, ist wie folgt zu verfahren:Der Erst- bzw. der weitere Einsatz ist der von der Bezirksregierung Arnsberg
benannten zuständigen Stelle für die Betriebsaufsicht vor Aufnahme der Tätigkeit in
der von dieser Stelle geregelten Weise anzuzeigen. Die Zustimmung dieser Stelle ist
abzuwarten. Es bleibt vorbehalten, diese Zustimmung mit der Erteilung nachträglicher
Auflagen zu verbinden.4.2 Die Tabelle nach Nr. 3.3 ist vierteljährlich zu aktualisieren und der von der
Bezirksregierung Arnsberg benannten zuständigen Stelle für die Betriebsaufsicht
zu übermitteln.4.3 Bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe, für die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
zum Schutz vor akuten oder chronischen schädlichen Auswirkungen - insbesondere
in der Atemluft - festgelegt sind, ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der
bergbauspezifischen Gegebenheiten und der an der jeweiligen Verarbeitungsstelle
vorliegenden Bewetterungsparameter, sowie erforderlichenfalls durch Beschränkung
der Verarbeitungsmenge, die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.5. Hinweise
5.1 Die untertägigen Tätigkeiten mit den Produkten dürfen nur erfolgen, wenn für
diese eine Zulassung gemäß § 4 GesBergV vorliegt. Änderungen, Beschränkungen
oder Widerruf dieser Zulassungen bedingen eine entsprechende Einschränkung bzw.
die Beendigung der Vollziehbarkeit dieses Betriebsplans.5.2 Schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten sind Gegenstand eines gesonderten
Betriebsplanverfahrens.6. Verwaltungsgebühr
Für diese Zulassung wird nach Tarifstelle 3.3.1.4 der Allgemeinen Verwaltungs-
gebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine
Gebühr erhoben, über die ein gesonderter Gebührenbescheid erteilt wird.7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Verwaltungsgericht ____, ____, ____ ____, schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger,
den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel sollen angegeben werden.Fall die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt
werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
6.3 Muster Tabellarische Aufstellung
Hinweise:
- Die Spaltenüberschriften der ersten drei Spalten der aufzulistenden Produkte
können sinngemäß durch betriebsspezifische andere Überschriften ersetzt werden.
Inhaltlich muss es sich jedoch um gleichwertige Gliederungsmerkmale handeln. - Die Spalte „Bemerkung/Verweis auf weitere Dokumente“ kann bei Bedarf in
weitere Spalten, z. B. für Sicherheitsdatenblätter und Links auf hinterlegte Dateien
oder Bezeichnung von Begleitdokumenten aufgeteilt werden - Die Tabelle kann als leere Vorlage in Form einer Excel-Datei bei Bedarf bei der
Bezirksregierung Arnsberg abgerufen werden.
- Durch den Verweis auf die zentrale Stelle erklärt der Unternehmer die