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    MERKBLATT

    Sonderbetriebsplan zu Tätigkeiten
    mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen
    außer schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten

     

    Stand: 27.06.2012

     

    Inhaltsverzeichnis

    1  Allgemeines

    2   Verhältnis des Sonderbetriebsplans zum rechtlichen Umfeld

    3  Gestaltung des Sonderbetriebsplans

    4   Gestaltung der Zulassung des Sonderbetriebsplans

    5   Literaturhinweise

    6   Anhang

    6.1  Muster Sonderbetriebsplan
    6.2  Muster Zulassung des Sonderbetriebsplans
    6.3  Muster Tabellarische Aufstellung

     

    1  Allgemeines

    Dieses Merkblatt dient der Konkretisierung der Durchführung des Sonderbetriebs-
    planverfahrens für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen außer
    schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten aufgrund Nr. 4.3, vierter Anstrich,
    der Richtlinien des ehem. Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des
    Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richtlinien – BP-RL) vom 31.08.1999
    – 11.1-7-27 –  [8] in Verknüpfung mit den Pflichten nach § 6 Abs. 10 der
    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) [2]. 
    Es regelt gleichzeitig die Mindestanforderungen an eine tabellarische Aufstellung
    der nach § 4 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
    (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) [4] zugelassenen Stoffe außer
    schwerentflammbaren Hydraulikflüssigkeiten, die der Unternehmer für untertägige
    Tätigkeiten in seinen Betrieben vorsieht.

    Soweit im nachfolgenden Text der Begriff Stoffe verwendet wird, handelt es sich um
    Stoffe im Sinne des § 4 und der Anlage 5 GesBergV außer schwerentflammbaren
    Hydraulikflüssigkeiten. In der Praxis handelt es sich dabei neben Stoffen überwiegend
    um Zubereitungen (zukünftig Gemische genannt) im Sinne des allgemeinen Gefahrstoffrechts.

     

    2  Verhältnis des Sonderbetriebsplans zum rechtlichen Umfeld

    Der Verordnungsgeber hat u. a. das Zulassungsverfahren nach § 4 GesBergV für
    Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe mit dem Zweck eingeführt, das Betriebsplan-
    verfahren im Hinblick auf die Belange des Gesundheitsschutzes zu entlasten [5].

    Die Inhalte der allgemeinen Zulassungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 GesBergV bzw. die
    Ausnahmezulassungen nach § 4 Abs. 7 GesBergV regeln die Voraussetzungen und die
    erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Gesundheitsschutz im Betrieb so weit als möglich,
    wie dies in Ansehung der isolierten Prüfung des jeweils zugelassen Stoffs, der Bandbreite
    der vom Hersteller vorgesehenen Zweckbestimmung sowie des Grundsatzes der
    Allgemeingültigkeit, quasi im Sinne einer Bauartzulassung, darstellbar und sinnvoll ist.
    Daher bedarf es der Konkretisierung der sich aus den Regelungen der o. a. Zulassungen
    ergebenden Rahmenbedingungen für die spezifischen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs
    durch den Unternehmer bezüglich der Erfüllung des Schutzziels nach § 55 Abs. 1 Nr. 3
    des Bundesberggesetzes (BBergG) [3] im Rahmen des Betriebsplanverfahrens.

    Zur Vermeidung von Doppelregelungen bedarf es im Sonderbetriebsplan nach
    § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG jedoch nicht solcher konkretisierender Aussagen des
    Unternehmers, die er aufgrund der Bestimmungen des § 3 der Bergverordnung für
    alle bergbaulichen Bereiche  (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) [6]
    im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) treffen muss. Bestandteil
    des SGD ist eine bergbauspezifische Gefährdungsbeurteilung, auf die sich u. a. auch
    die Betriebsanweisung nach § 7 ABBergV stützt.

    Es genügt daher, wenn der Unternehmer im Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten
    mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen außer schwerentflammbaren
    Hydraulikflüssigkeiten eine für ihn verbindliche Verknüpfung zwischen den
    Inhalten der Zulassungen dieser Stoffe und den von ihm erstellten Gefährdungs-
    beurteilungen und Betriebsanweisungen herstellt.

    Die allgemeinen Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung
    finden sich in §§ 6 und 14 GefStoffV wieder.  Es ist daher zweckmäßig, wenn der
    Unternehmer das nach § 6 Abs. 10 Satz 1 GefStoffV zu führende Gefahrstoffverzeichnis
    mit den Mindestanforderungen gemäß dieses Merkblattes verknüpft. Aufgrund der
    Enge der Räume unter Tage kann gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GesBergV in Verbindung
    mit Nr. 6.2 Abs. 2 der Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 „Gefährdungs-
    beurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ [7] von der Ausnahme gemäß
    § 6 Abs. 10 Satz 3 GefStoffV nicht Gebrauch gemacht werden.

    Ferner sei auch auf die Nutzung des Gefahrstoffverzeichnisses im Hinblick auf die
    Bekanntgabe der untertägigen Tätigkeit als identifizierte Verwendung nach Artikel
    36 Abs. 2  Verordnung (EG) NR. 1907/2006 (so genannte REACH-Verordnung)
    2006 [1] hingewiesen. Erläuterungen hierzu finden sich in der Hausverfügung der
    Bezirksregierung Arnsberg vom 07.03.2008 – 62.01.11-2008-12 – [9].

     

    3  Gestaltung des Sonderbetriebsplans

    Entsprechend der Ausführungen in Kapitel 2 besteht der Sonderbetriebsplan aus
    einem standardisierten Textteil gemäß Muster nach Kapitel 6.1 sowie einer Anlage
    in Form einer tabellarischen Aufstellung gemäß Kapitel 6.3.

    Die tabellarische Aufstellung muss nach logischen Merkmalen gegliedert sein und
    eine eindeutige Zuordnung des Stoffs zum Produktnamen der zugehörigen Zulassung
    nach § 4 GesBergV sowie dem Datum und Aktenzeichen der dafür aktuell gültigen
    Zulassung in Klarschrift enthalten. Soweit sinnvoll, können weitere Informationen
    durch Klarschrift oder Verknüpfungen auf weitere Dokumente, z. B. Sicherheits-
    datenblätter, Zulassungsbescheide oder Betriebsanweisungen, enthalten sein. Art und
    Umfang dieser weiteren Informationen dürfen die Übersichtlichkeit und technische
    Handhabbarkeit der Aufstellung aber nicht beeinträchtigen.

    Die Darbietung der tabellarischen Aufstellung ist möglichst in Form einer Datei auf
    der Basis eines bei der Bezirksregierung Arnsberg genutzten EDV-Programmformats
    zu gestalten. Die Übermittlungsweise (Mail mit Dateianhang, Datenträger) ist mit der
    für die Entscheidung über die Zulassung des Sonderbetriebsplans zuständigen Stelle
    der Bezirksregierung Arnsberg abzustimmen.       

    Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die tabellarische Aufstellung auch
    von einer zentralen Stelle des Unternehmers erstellt, gepflegt und übermittelt werden,
    wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    1. Durch den Verweis auf die zentrale Stelle erklärt der Unternehmer die
      Verbindlichkeit der Aufstellung als Bestandteil des Sonderbetriebsplans des
      jeweiligen Betriebs, für den der Zulassungsantrag gestellt wird.
    2. Die zentrale Stelle ist eindeutig einschließlich Namen, Dienstanschrift und
      Telefon-, Fax-, Mailanschluss der Ansprechpersonen benannt.
    3. Die Zuständigkeit für die Einhaltung des Sonderbetriebsplans sowie dessen 
      Zulassung ist zwischen der zentralen Stelle und dem jeweiligen Betrieb,
      für den der Zulassungsantrag gestellt wird, eindeutig geregelt.
    4. Der Unternehmer stellt sicher, dass die jeweils aktuelle Fassung der
      tabellarischen Aufstellung in dem jeweiligen Betrieb, für den der
      Zulassungsantrag gestellt wird, jederzeit zugänglich und einsehbar ist.

     

    4   Gestaltung der Zulassung des Sonderbetriebsplans

    Die standardisierte Zulassungsentscheidung ist auf den Inhalt und Aufbau des
    standardisierten Sonderbetriebsplans nach Kapitel 3 bezogen. Der Zulassungs-
    bescheid gemäß Muster nach Kapitel 6.2 setzt daher neben den allgemeinen
    Grundsätzen für die Entscheidung im Betriebsplanverfahren voraus, dass der
    Antrag einen Sonderbetriebsplan nach dem dafür vorgesehenen Muster enthält.  
    Die Zulassung soll auf 1 Jahr befristet werden.

     

    5  Literaturhinweise

    1. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
      Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
      Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und
      zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung
      (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie
      der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105EG und 2000/21/EG der
      Kommission; Amtsblatt der Europäischen Union L 396/1 vom 30.12.2006,
      zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 412/2012 vom 15.05.2012
      (Amtsblatt der Europäischen Union L 128/1)
    2. Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV)
      vom 26.11.2010 (BGBl. I. S. 1643), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
      vom 28.07.2011 (BGBl. I S. 1622)
    3. Bundesberggesetz (BBergG) vom 13.081980 (BGBl. I S.1310), zuletzt
      geändert durch Art. 15 a des Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I. S. 2585)
    4. Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten
      (Gesundheitsschutz-Bergverordnung – GesBergV) vom 31.07.1991
      (BGBL. I S. 1751), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung
      vom 26.11.2010 (BGBl. I. S. 1643)
    5. Bundesratsdrucksache 171/91 vom 14.03.1991
    6. Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundes-
      bergverordnung – ABBergV) vom 23.10.1995 (BGBl I S. 1466), zuletzt
      geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 24.01.2012 (BGBl. I S. 212)
    7. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 400 „Gefährdungsbeurteilung
      für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“, Stand Dezember 2010 (GMBl. Nr. 2,
      vom 31.01.2011, S. 19 - 32),
    8. Richtlinien des ehem. Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des
      Betriebsplanverfahrens (Betriebsplan-Richtlinien – BP-RL), Vorschriften-
      sammlung Bergbau der Bezirksregierung Arnsberg, Kap. A 7, vom
      31.08.1999 – 11.1-7-27 –
    9. Hausverfügung der Bezirksregierung Arnsberg, Abt 6 – Bergbau und Energie
      in NRW: Hinweise zu Registrierungspflichten für Betriebe unter Bergaufsicht
      als nachgeschaltete Anwender nach REACH-Verordnung, Vorschriften-
      sammlung Bergbau der Bezirksregierung Arnsberg, Kap. A 2.4, vom
      07.03.2008 – 62.01.11-2008-12 –

     

    6   Anhang

    6.1   Muster Sonderbetriebsplan

     

    Abs. (Antragsteller):

     

     

    Datum, Aktenzeichen:

     

     

    Ansprechpartner(in):

     

     

    Bergwerk ______ -

    Sonderbetriebsplan zu Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen
    gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG außer schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten

    Anlage: Tabelle der eingesetzten Gefahrstoffe und vergleichbaren Stoffe

     

    Auf dem o. a. Bergwerk ist beabsichtigt, unter Tage Tätigkeiten mit den in der
    beigefügten Tabelle genannten Produkten auszuüben, wobei sich die Gefähr-
    dungsbeurteilungen entsprechend § 3 Allgemeiner Bundesbergverordnung
    (ABBergV) und daraus ggfs. ergebenden Betriebsanweisungen (schriftliche
    Anweisungen nach § 7 ABBergV bzw. Betriebsanweisungen  nach § 4
    Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)) unter Beachtung der Neben-
    bestimmungen der jeweiligen allgemeinen Zulassung nach § 4 GesBergV
    (Stand der beigefügten Tabelle) und der Arbeitsbedingungen beziehen.

    Grundsätzlich werden unter Tage zulassungspflichtige Gefahrstoffe im Sinne des   
    § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 7 GesBergV nur eingesetzt, wenn diese entsprechend
    von der zuständigen Behörde allgemein zugelassen worden sind.

    In den Gefährdungsbeurteilungen konkretisieren und dokumentieren wir unter
    Berücksichtigung der zugehörigen Zulassungen nach § 4 GesBergV, wie der
    Schutz der Beschäftigten und Dritter bei der beabsichtigten Tätigkeit grundsätzlich
    gewährleistet wird.

    Soweit spätere Entscheidungen der Zulassungsbehörde (z. B. konsolidierende
    Neufassungen) relevante Änderungen in den Zulassungen nach § 4 GesBergV
    enthalten, werden diese entsprechend ihrer Auswirkung auf die Inhalte der
    Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen durch entsprechend
    Überarbeitung der Dokumente berücksichtigt.

    Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens unter Berücksichtigung der beabsichtigten
    Tätigkeiten und der besonderen bergbauspezifischen Gegebenheiten unter Tage im
    Sinne des § 4 Abs. 4 GesBergV vom Zulassungsgeber festgelegten Maßnahmen /
    Schutzmaßnahmen werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigt,
    in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (SGD) dokumentiert und über
    die oben beschriebenen Anweisungen/Betriebsanweisungen für die Beschäftigten
    verbindlich gemacht.

    In den Betriebsanweisungen werden zu den davon behandelten nach § 4 GesBergV
    zugelassenen Stoffen auch alle in der jeweils zugehörigen allgemeinen Zulassung bzw.
    Ausnahmezulassung nach  § 4 GesBergV aufgeführten Nebenbestimmungen und
    Hinweise, die für das Bedienungspersonal relevant sind, berücksichtigt.

    Alle Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen werden vor Beginn der
    Tätigkeiten arbeitsstätten- bzw. tätigkeitsbezogen einer Beurteilung (Gefährdungs-
    beurteilung) im Sinne der  §§ 2 und 3 ABBergV unterzogen.

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen werden angemessene Maßnahmen in
    technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht im Sinne der §§ 2 und 3
    ABBergV festgelegt und in dem entsprechenden SGD dokumentiert.

    Die jeweils erforderlichen getroffenen Maßnahmen/Schutzmaßnahmen und
    Verhaltensregeln, sowie Maßnahmen zur Ersten Hilfe bei Tätigkeiten mit
    Gefahrstoffen  werden als schriftliche Anweisungen nach § 7 ABBergV bzw.
    als Betriebsanweisungen  nach § 4 Abs. 6 GesBergV für die Beschäftigten
    verbindlich gemacht.

    Neben den Angaben zu möglichen Gefährdungen, Umgangskriterien und
    erforderlichen Körperschutzmitteln werden auch Informationen über die bei der
    Brandbekämpfung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Verbot oder Empfehlung
    bestimmter Löschmittel) aus den Sicherheitsdatenblättern in die Gefährdungs-
    beurteilungen und Betriebsanweisung aufgenommen.

    Falls Messungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen oder zur
    Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen erforderlich sein sollten,
    werden diese von Personen mit entsprechender Sachkunde durchgeführt.

    Alle im Betrieb verwendeten nach § 4 GesBergV zugelassenen Gefahrstoffe und
    vergleichbaren Stoffe werden in einer Gefahrstoffdatenbank des Unternehmens
    auf EDV-Basis geführt. Unter Nutzung der Datenbank werden die erforderlichen
    arbeitsstättenbezogenen Gefahrstoffverzeichnisse erstellt. 

    Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen Stoffen werden im Rahmen der 
    arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 GesBergV (Erstuntersuchungen,
    Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen) nach dem  „Plan für die
    Durchführung der ärztlichen Untersuchungen“ berücksichtigt.

    Der zuständige Werksarzt wird über die zum Einsatz kommenden nach § 4 GesBergV
    zugelassenen Gefahrstoffe und vergleichbaren Stoffe informiert.

    Im Auftrag

     

     

    6.2   Muster Zulassung des Sonderbetriebsplans

    An:

     

     

    Bergwerk _____;

    Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen
    Stoffen außer schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten

    Ihr Schreiben vom  __.__.____ – ____ -

    Anlage: 1 Betriebsplanausfertigung

     

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit erteile ich Ihnen folgenden Zulassungsbescheid:

    1. Der mit Schreiben vom __.__.____ – ____ - eingereichte
    Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV
    zugelassenen Stoffen außer schwerentflammbare Hydraulik-
    flüssigkeiten
    wird gemäß  §§ 55, 56 BBergG i. V. m.
    § 48 Abs. 2 BBergG in der zurzeit gültigen Fassung zugelassen.

    2. Befristung :

    Diese Zulassung ist bis zum __.__.____ befristet.

    3. Diesem Bescheid liegen folgende Unterlagen zugrunde:

    3.1 Antrag vom __.__.____ – ____ -

    3.2 Sonderbetriebsplan für Tätigkeiten mit nach § 4 GesBergV zugelassenen
    Stoffen außer schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten vom __.__.____

    3.3 Tabelle der eingesetzten Gefahrstoffe und vergleichbaren Stoffe, die für
    untertägige Tätigkeiten vorgesehen sind, Stand __.__.____
    (Anlage zum Sonderbetriebsplan nach Nr. 3.2)

     

    4. Nebenbestimmungen

    Diese Zulassung erfolgt mit folgenden Nebenbestimmungen:

    4.1 Wenn vor Fristablauf dieser Zulassung ein neuer Gefahrstoff oder vergleichbarer
    Stoff eingesetzt werden soll, welcher nicht in der Tabelle nach Nr. 3.3 enthalten ist
    oder die zugehörige Zulassung nach § 4 GesBergV wesentlich geändert bzw.
    erweitert wurde, ist wie folgt zu verfahren:

    Der Erst- bzw. der weitere Einsatz ist der von der Bezirksregierung Arnsberg
    benannten zuständigen Stelle für die Betriebsaufsicht vor Aufnahme der Tätigkeit in
    der von dieser Stelle geregelten Weise anzuzeigen. Die Zustimmung dieser Stelle ist
    abzuwarten. Es bleibt vorbehalten, diese Zustimmung mit der Erteilung nachträglicher
    Auflagen zu verbinden.

    4.2 Die Tabelle nach Nr. 3.3 ist vierteljährlich zu aktualisieren und der von der
    Bezirksregierung Arnsberg benannten zuständigen Stelle für die Betriebsaufsicht
    zu übermitteln.

    4.3 Bei Gefährdungen durch Gefahrstoffe, für die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
    zum Schutz vor akuten oder chronischen schädlichen Auswirkungen - insbesondere
    in der Atemluft - festgelegt sind, ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der
    bergbauspezifischen Gegebenheiten und der an der jeweiligen Verarbeitungsstelle
    vorliegenden Bewetterungsparameter, sowie erforderlichenfalls durch Beschränkung
    der Verarbeitungsmenge, die festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.

    5. Hinweise

    5.1 Die untertägigen Tätigkeiten mit den Produkten dürfen nur erfolgen, wenn für
    diese eine Zulassung gemäß § 4 GesBergV vorliegt. Änderungen, Beschränkungen
    oder Widerruf dieser Zulassungen bedingen eine entsprechende Einschränkung bzw.
    die Beendigung der Vollziehbarkeit dieses Betriebsplans.

    5.2 Schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten sind Gegenstand eines gesonderten
    Betriebsplanverfahrens.

    6. Verwaltungsgebühr

    Für diese Zulassung wird nach Tarifstelle 3.3.1.4 der Allgemeinen Verwaltungs-
    gebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine
    Gebühr erhoben, über die ein gesonderter Gebührenbescheid erteilt wird.

    7. Rechtsbehelfsbelehrung

    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
    beim Verwaltungsgericht ____, ____, ____ ____, schriftlich oder zur Niederschrift
    des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger,
    den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen
    bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und
    Beweismittel sollen angegeben werden.

    Fall die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt
    werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

     

    Mit freundlichem Gruß

    Im Auftrag

     

     

    6.3   Muster Tabellarische Aufstellung

     

    Bild

     

    Hinweise:

    • Die Spaltenüberschriften der ersten drei Spalten der aufzulistenden Produkte
      können sinngemäß durch betriebsspezifische andere Überschriften ersetzt werden.
      Inhaltlich muss es sich jedoch um gleichwertige Gliederungsmerkmale handeln.
    • Die Spalte „Bemerkung/Verweis auf weitere Dokumente“ kann bei Bedarf in
      weitere Spalten, z. B. für Sicherheitsdatenblätter und Links auf hinterlegte Dateien
      oder Bezeichnung von Begleitdokumenten aufgeteilt werden
    • Die Tabelle kann als leere Vorlage in Form einer Excel-Datei bei Bedarf bei der
      Bezirksregierung Arnsberg abgerufen werden.