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Plan
für das Grubenrettungswesen
K+S Minerals and Agriculture GmbH
Steinsalzbergwerk & Saline BorthAusgabe Februar 2022
Plan für das Grubenrettungswesen - Ausgabe FEBRUAR 2022
2 Stärke und Zusammensetzung der Grubenwehr 3
3.1 Aufnahme in die Grubenwehr 4
3.2 Ausscheiden aus der Grubenwehr 5
3.3 Arbeitsmedizinische Untersuchung 5
4.1.3 Abschluss der Grundausbildung 7
4.2 Aus- und Fortbildung der Gerätewarte 7
4.3 Aus- und Fortbildung der Oberführer und Truppführer 7
4.4 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner 7
5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 9
5.5 Stellvertretende Oberführer 12
6 Ausrüstung und Einrichtungen der Grubenwehr 12
6.1 Atemschutzgeräte der Grubenwehr 12
7.3.2 Ersteinsatz / Erkundungseinsatz 17
7.3.3 Stationärer Grubenwehreinsatz 17
7.3.4 Geplante Einsätze der Grubenwehr 18
7.3.5 Regenerationsgeräte für Arbeit und Rettung 18
7.4 Einsatz ohne Atemschutzgerät 19
9 Störungen / Unfälle mit Atemschutzgeräten 21
12 Beteiligung der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen 22
Anlagen:
Anlage 1: Grundausbildung Wehrmann, Ausbildungsplan
Anlage 2: Grubenwehrübungen
Anlage 3: Nachschulung in der Nothilfe
Anlage 4: Vorschriften für das Anlegen von Atemschutzgeräten
Anlage 5: Regeln für das Prüfen und Warten von Geräten der Grubenwehr
Anlage 6: Einsatzzeittabelle für Grubenwehren im Salzbergbau
Anlage 7a: Meldung über den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgeräten
Anlage 7b: Meldung über Störungen an Atemschutzgeräten/Unfälle mit
Atemschutzgeräten der Grubenwehr
Anlage 8: An die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
Grubenbränden und anderen Ereignissen, bei denen eine Gefährdung durch schädliche Gase, Sauerstoffmangel oder Grubenwasser eintreten kann.-
- Stärke der Grubenwehr
Die Planstärke der Grubenwehr des Steinsalzbergwerkes Borth beträgt 22 Personen. Sobald eine Hilfeleistung durch die Zentrale Grubenwehr der RAG nicht mehr sichergestellt ist, erhöht sich die Planstärke auf 38 Personen.
Ein Trupp besteht aus einem Truppführer und vier Wehrmännern.
Die tatsächliche Stärke der Grubenwehr (Ist-Stärke) kann über der Planstärke liegen, um auch bei unvorhersehbarem Ausscheiden von Grubenwehrmitgliedern die Planstärke einzuhalten. Eine Ist-Stärke von 42 Personen wird angestrebt.
- Stärke der Grubenwehr
Die Grubenwehr setzt sich wie folgt zusammen:
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- 1 Oberführer
- 2 stellvertretende Oberführer, die auch die Funktion eines Truppführers wahrnehmen können
- 6 Truppführer
- 24 Wehrmänner, von denen mindestens 3 weitere als Gerätewarte ausgebildet sind
- 1 Hauptgerätewart (kann Wehrmann sein), möglichst techn. Berufsausbildung
- 4 Gerätewarte (kann Wehrmann sein) s. HGW.
Oberführer, stellvertretende Oberführer und Truppführer sind verantwortliche Personen. Die für den Einsatz der Grubenwehr notwendigen Beschäftigungsgruppen des Grubenbetriebes sind in der Grubenwehr vertreten.
Sondermitglieder sind Mitglieder der Grubenwehr, die für den Ersteinsatz der Grubenwehr ggf. nicht zur Verfügung stehen, da sie auch für andere Aufgaben im Rahmen des Rettungswerks benötigt werden(z. B. Vertreter der Werksleitung.
Im Mitgliederverzeichnis werden sie entsprechend ihrer Grubenwehrausbildung geführt und ggf. zusätzlich als Sondermitglied gekennzeichnet. Sondermitglieder zählen nicht zur Planstärke. Die für Mitglieder der Grubenwehr geltenden Regelungen bleiben unberührt.
Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind.
- mit den Betriebsverhältnissen der Grube durch Unterweisung vertraut sind.
Inhalt der Unterweisung sind z. B.:
- allg. Grubenfahrt
- Fahrung zu Fuß
- Kennenlernen der Grubenwehrräume u.T.
- PKW Fahrerlaubnis erwerben
- Fluchtwegsunterweisung
- Umgang mit dem Sauerstoffselbstretter
- Stoss- und Firstsicherung
- Verhalten im Alarmfall
- Auffinden von Sprengzündern
- BTA 0171 Diesel und Heizöl
- BTA Sprengschwaden
- BTA 0194 Öle und Fette
- BTR 03 Brände, Explosionen
- BTA_0177 DME Dieselmotorenemissionen
- Bandrollen
- Bedienung Feuerlöscher
- Grubenwehralarm
- Hygiene und Produktschutz
- Kurzbedienungsanleitung Funkanlage
- Umgang CO Brandmeldeanlage
- Notfallplan Grube
- Verletztentransport
- Verhalten bei der Seilfahrt
- Umgang mit der Grubenwehrausrüstung
- Grubenwehrtaktiken
- nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3).
- gemäß Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.
Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Grubenwehrübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den “Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kapitel 5) ergibt sich die für Grubenwehrmitglieder verbindliche Betriebsanweisung.
In die Grubenwehr eines Bergwerks werden nur Mitarbeiter des Bergwerks aufgenommen.
Bei Verlegung wechselt ein Grubenwehrmitglied in die Grubenwehr des aufnehmenden Bergwerks. Bei einem unverzüglichen Wechsel (innerhalb von 3 Monaten) handelt es sich um eine Übernahme, für die die Aufnahmekriterien nicht gelten. Eine nahtlose Verlegung ist anzustreben. Die Entscheidung über die Übernahme obliegt dem Oberführer der übernehmenden Grubenwehr in Abstimmung mit der Werksleitung. Bei Verlegung in einen Servicebereich können Grubenwehrmitglieder in der Grubenwehr eines Bergwerkes verbleiben, wenn ihr Arbeitsplatz überwiegend auf dem Bergwerk ist.
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Wechsel von einem Bergwerk zu einer anderen Organisationseinheit der K+S, sofern der neue Arbeitsplatz nicht weiterhin überwiegend auf dem Bergwerk ist. Unter Wechsel ist hierbei die Aufnahme der Tätigkeit zu verstehen. In Abstimmung mit dem Oberführer und der Werkleitung kann die Grubenwehrmitgliedschaft (ausschließlich als ordentliches Mitglied) zeitlich befristet bestehen bleiben.
- durch Austritt.
- wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied aufgrund der arbeitsmedizinischen Untersuchung oder eines wiederholt nicht bestandenen Fitnesstests nach 3.3 dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist.
- bei Ausscheiden aus dem Unternehmen.
- durch Ausschluss.
- durch Tod.
Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn das Grubenwehrmitglied sein jährliches Übungssoll nicht erfüllt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt.
Bewerber und Mitglieder der Grubenwehr werden auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr nach dem "Plan für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung" untersucht. Nachuntersuchungen für Mitglieder erfolgen spätestens vor Ablauf von 24 Monaten. Mitglieder vor Vollendung des 21. Lebensjahres und nach Vollendung des 40. Lebensjahres werden vor Ablauf von 12 Monaten untersucht.
Nach Krankheiten und Unfällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können, wird eine erneute ärztliche Untersuchung auf Eignung durch den Oberführer veranlasst. Erst nach Bestätigung der Eignung durch den Arzt kann der Dienst in der Grubenwehr wieder aufgenommen werden.
Die Grundausbildung der Grubenwehrmitglieder soll bei einer zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen durchgeführt werden. Die Ausbildung umfasst mindestens 40 Stunden und gliedert sich in einen theoretischen und praktischen Teil.
Für die Ausbildung im Atemschutz sind nach DGUV-R-112-190 mindestens 20 Stunden durchzuführen. Wird die Grundausbildung innerhalb der Grubenwehr durchgeführt, so sind die Ausbildungszeiten innerhalb eines halben Jahres abzuleisten und zu dokumentieren (Anlage 1). Zusätzlich wird jedes Grubenwehrmitglied zum Nothelfer ausgebildet.
In der theoretischen Ausbildung werden folgende Themen behandelt:
- Allgemeines über Atemschutz, Atmung des Menschen;
- Schädliche Gase und Sauerstoffmangel;
- Belastung im Grubenwehreinsatz, Ausdauertraining, Klimabelastung im Einsatz;
- Einteilung der Atemschutzgeräte, Aufbau und Wirkungsweise der vorhandenen Atemschutzgeräte, Anlegen von Atemschutzgeräten;
- Plan für das Grubenrettungswesen;
- Pflichten der Grubenwehrmitglieder;
- Einsatzgrundsätze;
- Ersteinsatz der Grubenwehr im Ernstfall, Alarmierung, Ausrüstung Trupp 1-4;
- Einrichten der Bereitschaftsstelle;
- Wiederbelebung mit dem Notfallbeatmungsgerät der Grubenwehr;
- Benutzung des Defibrillators;
- Zusammensetzung von Grubenwettern, Grubenbrandgasen und Explosionsschwaden;
- Messgeräte der Grubenwehr mit praktischer Handhabung;
- Gasprobenahme für Vollanalysen;
- Grubenbrände – Ursachen, Vorbeugung und Brandbekämpfung;
- Grubenwehrausrüstung zur Brandbekämpfung;
- Bau von Dämmen und Verschlägen;
- Grubenbild und Wetterführung;
- Erfahrungen aus Einsätzen.
In der praktischen Ausbildung werden die Grubenwehrmänner an das Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät gewöhnt. Es werden eine Gewöhnungsübung im Regenerationsgerät, eine Standardübung und eine Löschübung durchgeführt.
Die Anwärter werden in die Grubenwehr aufgenommen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen (theoretische Prüfung) und die Standard-übung ohne Unterbrechung und Beanstandung durchgeführt haben.
Als Gerätewarte werden nur Grubenwehrmitglieder ausgebildet, die
- bereits ein Jahr als Wehrmann in der Grubenwehr waren,
- nach ärztlicher Bescheinigung keine Lungentuberkulose, übertragbare Hautkrankheiten oder Infektionskrankheiten haben, die der Prüfung und Wartung von Atemschutzgeräten entgegenstehen.
Gerätewarte werden bei der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in einem Grundlehrgang ausgebildet und in Zeitabständen von längstens vier Jahren nachgeschult.
Der Hauptgerätewart nimmt die regelmäßige Nachschulung der Gerätewarte vor, angestrebt werden drei Unterweisungen.
Die Instandhaltung der Atemschutzgeräte nach den Übungen wird unter Aufsicht des Hauptgerätewartes bzw. seines Stellvertreters von den Gerätewarten gleichmäßig vorgenommen.
Grubenwehrführer werden bei einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ausgebildet und spätestens nach Ablauf von vier Kalenderjahren fortgebildet. Näheres regeln die Lehrgangspläne der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen.
Darüber hinaus findet bei den Hauptstellen für das Grubenrettungswesen ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt (z. B. Oberführer-Tagungen und Oberführer-Besprechungen).
Die praktische Nachschulung der Grubenwehrführer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschichten und/oder in Übungen außerhalb der Schichtzeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt.
Grubenwehrführer und Wehrmänner verfahren jährlich mindestens fünf Übungen mit frei tragbaren umluftunabhängigen Atemschutzgeräten.
- 3 Geräteübungen im Grubenbetrieb des Steinsalzbergwerkes Borth von
2 Stunden Dauer (Schlaggeräte stehen unter Tage zur Verfügung)
- 1 Geräteübung im Grubenbetrieb des Steinsalzbergwerkes Borth von
4 Stunden Dauer
- 1 Übung im Übungshaus einer Nachbarschachtanlage oder einer Hauptstelle
Grundsätzlich gilt, 1 Übung im Jahr in Flammschutzkleidung.
Ausnahmsweise kann anstelle von Untertageübungen mit 2 Stunden Dauer auch im Übertagebetrieb geübt werden. Hierbei wird der Schwierigkeitsgrad eines Übungshauses mindestens erreicht (Befahrung des Treppenhauses Schacht 1, Befahrung von Bandbrücken, Benutzung des Fahrradtrainers).
In vom Oberführer festzulegenden Abständen - jedoch mindestens zweimal
im Jahr – wird das Grubenwehrmitglied einer Konditionsprüfung unterzogen (Wertzahl mindestens 75 beim Dynavittrainer). Ein Dynavitwert von 100 ist anzustreben.
Die Übungen im Übungshaus finden unter Aufsicht eines Oberführers oder
eines stellvertretenden Oberführers statt. Die Aufsicht übt selbst nicht mit. Bei allen anderen Übungen im Bergwerk oder Tagesbetrieb übt der jeweilige Truppführer auch die Aufsicht aus.
Übungen werden im Regelfall nicht in Räumen oder Grubenbauen mit schädlichen Gasen oder Sauerstoffmangel durchgeführt. Feuerlöschübungen, bei denen mit dem Auftreten schädlicher Gase oder Sauerstoffmangel zu rechnen ist, werden von der Grubenwehr unter Beachtung der Regeln für den Ernstfall verfahren.Theoretische Nachschulungen werden im Rahmen von Übungsschichten oder in Form von mindestens vier zusätzlichen Unterweisungen von je zweistündiger Dauer durchgeführt. Es werden mindestens die Themen der Grundausbildung behandelt.
Jährlich nimmt jedes Grubenwehrmitglied an einer Unterweisung der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen teil.
Außerdem muss jedes Grubenwehrmitglied im Abstand von 2 Jahren in der Handhabung von Löschgeräten der Grubenwehr theoretisch und praktisch ausgebildet werden.
Jedes Grubenwehrmitglied wird jährlich gemäß Anlage 3 in der Nothilfe nachgeschult.
Die Gerätewarte werden mindestens fünf Schichten im Jahr mit Wartungsarbeiten an Atemschutzgeräten betraut.
Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr untersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist.
Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge.
Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.
Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 4) zu erfolgen. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen.
Grubenwehrmitglieder, die alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit.
Jeder Gerätewart hat sich auf übertragbare Hautkrankheiten, Lungentuberkulose und Infektionskrankheiten ärztlich untersuchen zu lassen. Bei jedem Verdacht auf Krankheiten, die der Wartung von Atemschutzgeräten entgegenstehen, hat der Gerätewart sich zusätzlich ärztlich untersuchen zu lassen.
Die Gerätewarte prüfen und warten die Geräte und Einrichtungen der Grubenwehr nach den Regeln der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen (Anlage 5) und führen die entsprechenden Nachweise. Nach jeder Benutzung sorgen sie dafür, dass eine ausreichende Zahl von Atemschutzgeräten wieder einsatzbereit zur Verfügung steht und nicht einsatzbereite Atemschutzgeräte als "nicht einsatzbereit" gekennzeichnet werden. Der Gerätewart darf nur geprüfte Atemschutzgeräte ausgeben. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn die letzte Prüfung nicht länger als drei Monate zurückliegt und während dieser Zeit kein Unbefugter Zugang zu den Geräten hatte.
Der Hauptgerätewart ist zusätzlich dafür verantwortlich, dass die Ausrüstung der Grubenwehr einsatzbereit gehalten wird. Reichen die Bestände an einsatzfähigen Geräten, Ersatzteilen und Zubehör sowie sonstigen Materialien in der Grubenrettungsstelle nicht aus, so hat der Hauptgerätewart dies dem Oberführer zu melden.
Bei Übungen mit Atemschutzgeräten achtet der Hauptgerätewart darauf, dass alle vorhandenen Geräte gleichmäßig eingesetzt werden. Der Hauptgerätewart führt die regelmäßige Schulung der anderen Gerätewarte durch.
Die Gerätewarte unterstützen den Hauptgerätewart bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn nach Weisung des Oberführers.
Die Truppführer führen die Anweisungen aus, die sie vom Oberführer erhalten. Sie sind bei den Übungen und im Ernstfall Vorgesetzte ihres Trupps. Die Truppführer sind verantwortlich für ihren Trupp; z. B. vorschriftsmäßiges Anlegen der Atemschutzgeräte, Einhaltung der Einsatzgrundsätze, Verteilung der Mess- und Arbeitsaufträge sowie die ordnungsgemäße und vollständige Ausrüstung im Trupp.
Besondere Beobachtungen im Einsatz oder bei der Übung (z. B. Mängel an Geräten, Abbruch der Übung oder des Einsatzes) werden dem Oberführer bzw. der Übungsaufsicht gemeldet.
Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Grubenwehrmitglieder.
Der Oberführer ist dafür verantwortlich, dass
- die Grubenwehr nach Weisung der Einsatzleitung sachgemäß eingesetzt wird,
- nur die Grubenwehrmitglieder an Übungen oder Einsätzen teilnehmen, deren Eignung für den Dienst in der Grubenwehr vom Arzt bestätigt ist,
- die Übungen und Unterweisungen regelmäßig abgehalten und die Übungen ordnungsgemäß beaufsichtigt werden (Abschnitt 4.4.1 und 4.1.2),
- besondere Beobachtungen bei der Übung oder beim Einsatz (z. B. Mängel an Geräten, Abbruch der Übung oder des Einsatzes) im Leistungsbuch bzw. Einsatztagebuch vermerkt werden,
- besondere Fehler an den Geräten sofort der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gemeldet werden,
- Unfälle, die mit dem Benutzen von Atemschutzgeräten ursächlich zusammenhängen können, der Bergbehörde und der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen sofort fernmündlich gemeldet werden und das Atemschutzgerät sichergestellt wird,
- Bewerber um Aufnahme in die Grubenwehr, die die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 3.1 erfüllen, ausgebildet werden. Er überzeugt sich von den Kenntnissen, die die Anwärter gemäß Abschnitt 4.1.3 haben und händigt ihnen nach Aufnahme in die Grubenwehr den Plan für das Grubenrettungswesen aus.
- die Geschäftsführung der Grubenwehr ordnungsgemäß abgewickelt wird (z. B. Führen der Mitgliederkartei (Mitglieder- und Übungsbuch), des Leistungs- und Prüfungsbuches, des Mitgliederverzeichnisses und der Geräte- und Ausrüstungsnachweise der Grubenwehr).
Außerdem vergewissert er sich, dass
- seine Stellvertretung geregelt ist,
- die Grubenwehr über die notwendige Ausrüstung verfügt,
- die Grubenwehr in richtiger Stärke und Zusammensetzung einsatzbereit ist und sämtliche Mitglieder im Ernstfall schnellstens alarmiert und zum Einsatz gebracht werden können,
- geplante Einsätze der Grubenwehr mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen abgesprochen und der Bergbehörde betriebsplanmäßig angezeigt werden,
- der Notfallplan in der Grubenrettungsstelle verfügbar ist,
- Bewetterungsplan, Feuerlöschplan in der Grubenrettungstelle vorhanden sind
- das Mitgliederverzeichnis an den unter Kapitel 10 genannten Stellen verfügbar ist,
- die unter Abschnitt 4.4 vorgesehenen Aus- und Fortbildungsfristen für Oberführer, stellv. Oberführer, Truppführer und Gerätewarte eingehalten werden,
- die Termine der Übungen und Unterweisungen der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen rechtzeitig mitgeteilt werden,
- entsprechend der Laufzeit des jeweiligen Hauptbetriebsplans der Vordruck zum Hauptbetriebsplan überprüft und zwischenzeitliche Änderungen oder Ergänzungen mit dem gleichen Vordruck der Bergbehörde mitgeteilt und eine Durchschrift dieser Mitteilung der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen eingereicht werden,
- jedes Jahr bis zum 1. Februar der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der Jahresbericht und eine Durchschrift ohne Mitgliederverzeichnis der Bergbehörde eingereicht werden,
- bei der Bergbehörde und der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen eingereicht werden:
- die Meldung I über den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgerät,
- die Meldung II über Vorkommnisse oder Unfälle mit einem Atemschutzgerät.
Die stellvertretenden Oberführer unterstützen den Oberführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertreten ihn.
Zu Übungen und Einsätzen werden nur geeignete Atemschutzgeräte und Atemgarnituren eingesetzt.
In der Grubenrettungsstelle werden Messgeräte, Hilfsgeräte, Prüfgeräte und Geräte zur Wiederbelebung bereitgehalten. Weiterhin werden für jedes Grubenwehrmitglied Flammenschutzanzüge mit zugehöriger Unterbekleidung und für Einsätze bei Explosionsgefahr Kopfhauben und Schutzhandschuhe bereitgehalten.
Die Ausrüstung der Grubenwehr wird in besonderen Räumen aufbewahrt, die nur für die Grubenwehr bestimmt sind. Sie entspricht mindestens der von den Hauptstellen für das Grubenrettungswesen empfohlenen Grundausrüstung.
Es ist sichergestellt, dass die Mitglieder der Grubenwehr im Ernstfall unverzüglich alarmiert werden. Außerdem können die Grubenwehrmitglieder, die sich im Arbeitseinsatz unter Tage befinden, durch die im Betrieb vorhandenen Kommunikationsmittel in kurzer Zeit benachrichtigt werden.
Das Alarmierungssystem wird regelmäßig überprüft ("Geräteprobe").
Einmal pro Kalenderjahr wird die Grubenwehr ernstfallmäßig alarmiert ("Probealarm"). Das Ergebnis dieses Probealarms wird schriftlich festgehalten. Als Alarmzeit gilt die Zeit vom Auslösen des Probealarms bis zur Meldung, dass zwei Grubenwehrtrupps mit geschulterten Geräten, der Ausrüstung für den Ersteinsatz und zusätzlich ein Oberführer oder ein Truppführer einsatzbereit in der Rettungsstelle sind. Der Probealarm wird beendet, wenn die Einsatzbereitschaft hergestellt ist. Einzelheiten zur Durchführung der Probealarme werden mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen abgestimmt.
In begründeten Fällen kann ein zusätzlicher Probealarm unter Einbeziehung von Hilfeleistungswehren unter Beteiligung der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen organisiert werden.
Nach einer realen Alarmierung kann im laufenden Kalenderjahr auf die Probealarmierung verzichtet werden.
Bei Betriebsereignissen, die den Einsatz der Grubenwehr zur Rettung oder Bergung von Personen erforderlich machen, leitet der Werkleiter oder sein Beauftragter das Rettungswerk. Bei Einsätzen der Grubenwehr zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei Grubenbränden wird sinngemäß verfahren. Die Einsatzleitung wird grundsätzlich über Tage installiert.
Die Zusammensetzung der Einsatzleitung ist im Notfallplan geregelt.
Die Einsatzleitung unterrichtet den Oberführer über die jeweilige Lage und gibt ihm die für den Grubenwehreinsatz erforderlichen Aufträge. Im Rahmen dieser Aufträge regelt der an der Bereitschaftsstelle verantwortliche Oberführer den Einsatz der Grubenwehr.
In vereinbarten Zeitabständen berichtet er der Einsatzleitung. Besondere Beobachtungen und Ereignisse werden unverzüglich gemeldet.
Die Einsatzgrundsätze sind zum einen abhängig von der Art des Einsatzes und zum anderen von der Art der eingesetzten Atemschutzgeräte. Bei Anfahrt der Grubenwehr sind alle PKW zugelassen.
Nachstehende Regeln gelten grundsätzlich für den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgeräten. Sofern sich aufgrund der Art des Einsatzes oder der Auswahl des Atemschutzgerätes zusätzliche oder abweichende Regeln ergeben, sind diese in den entsprechenden Abschnitten aufgeführt.
Anfahrt
Die Anfahrt der Grubenwehr wird grundsätzlich in unbelasteten Wettern durchgeführt. Alle Untertage befindlichen Grubenwehrmitglieder führen Sauerstoffselbstretter mit.
Bereitschaftsstelle
Die Bereitschaftsstelle wird nach Abstimmung mit der Einsatzleitung ggf. Untertage in stabilem Frischwetterbereich eingerichtet. Dabei wird beachtet, dass die Bereitschaftsstelle einerseits so nah wie möglich am Einsatzort und andererseits in sicherer Entfernung liegen soll. Die Bereitschaftsstelle verfügt über mindestens einen Fernsprechanschluss und ausreichende Beleuchtung. Hier werden die Atemschutzgeräte und die für den Einsatz notwendige Ausrüstung gelagert. Darüber hinaus werden hier ein umluftunabhängiges Wiederbelebungsgerät, ein Schleifkorb, ein Defibrillator und Mittel für die Erste Hilfe bereitgehalten.
Für Grubenwehrmitglieder, die Atemschutzgeräte tragen, werden die Sauerstoffselbstretter während des Einsatzes, bis auf einen, an der Bereitschaftstelle zurückgelassen.
Für die aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmitglieder werden Getränke bereitgehalten.
Die Aufsicht an der Bereitschaftsstelle übt ein Oberführer oder vorübergehend ein von ihm beauftragter Truppführer aus.
Über die Einsätze wird ein Einsatztagebuch geführt.
Für Einsätze unter erschwerten Bedingungen prüft die Einsatzleitung, ob ein Arzt zur sofortigen Hilfeleistung, gegebenenfalls an der Bereitschaftsstelle, zur Verfügung stehen soll.
Einsatz
Die Grubenwehr geht nur in geschlossenen Trupps vor (ein Truppführer und vier Mann). Erscheint es nach Klärung der örtlichen Verhältnisse vertretbar, einen Grubenwehrtrupp in geringerer Stärke einzusetzen, so kann der Oberführer dies im Einvernehmen mit der Einsatzleitung anordnen. Unter den vorgehenden Grubenwehrmännern befindet sich jedoch immer ein Truppführer.
Jeder Trupp führt einen Sauerstoffselbstretter mit.
Während des Einsatzes werden die sicherheitlich notwendigen Messungen (z. B. CO, CH4 und Klimawerte) durchgeführt.
Beim Ersteinsatz besteht zwischen der Bereitschaftsstelle und dem vorgehenden Trupp (Truppführer) eine ständige Sprechverbindung. Nach einer Erkundung und bei übersichtlichen Verhältnissen kann auf eine ständige Sprechverbindung verzichtet werden; der Truppführer meldet sich dann in Abständen von höchstens 15 Minuten bei der Bereitschaftsstelle. In jedem Trupp verfügt neben dem Truppführer ein zweiter Mann über eine Sprechmöglichkeit.
Bei der Benutzung von Einrichtungen zur Personenbeförderung wird gewährleistet, dass jederzeit ein Rückzug veranlasst werden kann. Das gleiche gilt, wenn Grubenwehrtrupps mit Schacht- und/oder Schrägförderanlagen in Grubenbaue fahren, in denen Brandwetter abgeführt werden.
Grubenwehrmitglieder, die erst vor kurzem eine Krankheit überstanden haben oder sich nicht voll einsatzfähig fühlen (z. B. Grippe, grippale Infekte, Erkältungskrankheiten, Nachwirkung von Alkoholgenuss), werden vom Einsatz ausgeschlossen.
Einsatz unter erschwerten klimatischen Bedingungen
Vor dem Einsatz werden die Grubenwehrmitglieder darauf hingewiesen, während des Einsatzes nur kurze Pausen einzulegen und den Truppführer auf Anzeichen einer beginnenden Wärmestauung aufmerksam zu machen (Harndrang, Gänsehaut, Schwere in den Beinen, Kopfschmerzen, Seh- und Hörstörungen, Übelkeit usw.). Der Oberführer wird sofort von einem derartigen Vorfall unterrichtet. Der Trupp tritt dann sofort den Rückmarsch an.
Für die aus dem Einsatz zurückkehrenden Grubenwehrmitglieder werden trockene Kleidung und Getränke bereitgehalten.
Für Einsätze unter erschwerten klimatischen Bedingungen prüft die Einsatzleitung, ob ein Arzt zur sofortigen Hilfeleistung, gegebenenfalls an der Bereitschaftsstelle, zur Verfügung stehen soll.
Außergewöhnlich schwierige Klimabedingungen liegen dann vor, wenn die Einsatztabellen (Anlage 6) nur noch eine Einsatzdauer von max. 25 Minuten (Einsatz in leichter Bekleidung oder Flammenschutzkleidung ohne Kühlweste) oder weniger zulassen. Eine mögliche Einsatzdauerverlängerung durch das Tragen von Kühlwesten ist hiervon unbenommen.
Einsatz in inerter Atmosphäre
Bei stationären Einsätzen werden zusätzlich ein umluftunabhängiges Notfallbeatmungsgerät, ein Defibrillator sowie ein Schleifkorb am Arbeitsplatz bereitgehalten.
Reservetrupp
Für jeden Grubenwehrtrupp im Einsatz wird ein Reservetrupp vorgehalten. Werden von einer Bereitschaftsstelle aus mehrere Trupps eingesetzt, kann im Einvernehmen mit der Einsatzleitung hiervon abgewichen werden. Der Reservetrupp besteht immer aus einem Truppführer und vier Wehrmännern.
Der Truppführer des Reservetrupps hört den Sprechverkehr zwischen dem vorgehenden Trupp und dem Oberführer an der Bereitschaftsstelle mit.
Einsatzdauer
Die Einsatzdauer beträgt im Allgemeinen 2 Stunden, beim Einsatz in Flammenschutzkleidung im allgemeinen 90 Minuten.
Der Einsatztrupp misst die Klimawerte (Trockentemperatur, bei Bedarf auch Feuchttemperatur bzw. relative Feuchte) mit einem geeigneten Messgerät (z. B. Psychrometer) und meldet die Ergebnisse dem Oberführer an der Bereitschaftsstelle. Die Klimawerte werden beim Einsatz der Grubenwehr nach Vorgabe des Oberführers in weiteren Zeitabständen gemessen.
Der Oberführer ermittelt anhand der in der Anlage 6 zusammengestellten Tabellen die zulässige Dauer des Einsatzes. Hierbei werden unterschiedliche Bekleidungen berücksichtigt:
- leichte Bekleidung,
- Flammenschutzkleidung.
Bei besonders anstrengenden Grubenwehreinsätzen in Grubenbauen mit geringer Wetterbewegung (z. B. Befahrung von Bergen oder Blindschächten) oder bei einer klimatischen Vorbelastung durch einen unmittelbar vorangegangenen langen Anmarschweg in warmen Wettern werden - in Absprache mit der Einsatzleitung - Abschläge von der zulässigen Einsatzdauer nach Einsatzdauertabelle vorgenommen.
Rückmarsch
Der Rückmarsch eines Einsatztrupps kann jederzeit unmittelbar durch den Oberführer an der Bereitschaftsstelle und mittelbar durch die Einsatzleitung angeordnet werden. Der Trupp geht immer geschlossen zurück.
Truppführer können unabhängig von ihren Aufträgen den Rückzug des Trupps eigenverantwortlich antreten. Die Anordnung zum Rückmarsch des Einsatztrupps wird dann vom Truppführer getroffen, wenn:
- die Sprechverbindung zwischen Einsatztrupp und Bereitschaftsstelle unabsichtlich für einen längeren Zeitraum unterbrochen ist,
- ein Truppmitglied ausfällt oder sich unwohl fühlt,
- ein Atemschutzgerät ausfällt oder Störungen aufweist,
- der Einsatztrupp unvorhergesehen belastet oder gefährdet wird (kritischer Ausbauzustand, wesentliche Klima- und Sichtverschlechterungen),
- das Gerät mit dem geringsten Atemluftvorrat nur noch doppelt so viel Atemluft enthält, wie für den Rückmarsch voraussichtlich erforderlich ist.
Bei Rückmarsch eines Einsatztrupps geht der Reservetrupp diesem ggf. entgegen.
Der Reservetrupp führt eine eigene Sprechverbindung mit sich.
Ausfahrt / Rückweg
Nach dem Einsatz der Grubenwehr sind alle verfügbaren PKW für den Rückweg zum Schacht zu nutzen.
Anfahrt
Die Grubenwehr fährt in der vom Oberführer nach Art des Einsatzes festgelegten Kleidung an.
Trupp 1 und 2 fahren mit ihrer Grundausrüstung unverzüglich an, danach wird mindestens 1 Trupp mit zusätzlicher Ausrüstung zur Unterstützung oder als Reservetrupp nachgeschickt.
Bereitschaftsstelle
Die Bereitschaftsstelle wird nach Abstimmung mit der Einsatzleitung ggf. Untertage eingerichtet.
Einsatz
Erst-/Erkundungseinsätze werden ausschließlich mit frei tragbaren umluftunabhängigen Atemschutzgeräten durchgeführt. Vor dem Einsatz wird je nach Situationslage die Art der Bekleidung mit der Einsatzleitung abgestimmt. Beim Einsatz der Grubenwehr in vollständiger Flammenschutzkleidung werden grundsätzlich die Atemschutzgeräte unabhängig von der Zusammensetzung der Umgebungsatmosphäre angelegt.
Reservetrupp
Der Oberführer darf die Grubenwehr erst dann einsetzen, wenn mindestens ein Reservetrupp bereitsteht.
Zur Rettung von Menschen kann der Oberführer jedoch - abweichend hiervon - die Grubenwehr auch schon dann einsetzen, wenn noch kein Reservetrupp bereitsteht, aber mit dem baldigen Eintreffen des erforderlichen Reservetrupps an der vorläufigen Bereitschaftsstelle gerechnet wird.
Der jeweilige Reservetrupp hält sich mit geschultertem Atemschutzgerät so nahe wie möglich zum Einsatzbereich auf. Der Truppführer des Reservetrupps hört den Sprechverkehr zwischen der Bereitschaftsstelle und dem Einsatztrupp mit.
Bei stationären Arbeiten der Grubenwehr wird eine Bereitschaftsstelle eingerichtet, an der sich zur Sicherung der eingesetzten Grubenwehrmitglieder zwei Wehrmänner mit frei tragbaren umluftunabhängigen Atemschutzgeräten bereithalten. Hierbei ist der Arbeitsplatz nicht weiter als 100 m von den Sicherungspersonen entfernt.
Bei größeren Entfernungen wird ein vollständiger Reservetrupp bereitgehalten. Die Sicherungspersonen bzw. der Reservetrupp halten sich in einem unbelasteten Wetterstrom auf. Am Arbeitsplatz werden ggf. ein umluftunabhängiges Notfallbeatmungsgerät, ein Defibrillator sowie ein Schleifkorb bereitgehalten.
Eine Sprechverbindung wird zwischen Bereitschaftsstelle und Einsatzort hergestellt.
Neben den kurzfristig erforderlichen Einsätzen der Grubenwehr bei Rettungswerken sowie zur Brandbekämpfung oder Beseitigung von Gefahrensituationen außerhalb von Rettungswerken wird die Grubenwehr zu geplanten Ein-sätzen herangezogen.
Geplante Einsätze zur Einengung und Wiedergewinnung von Brandfeldern werden unter Beachtung des Abschnitts "Öffnen von Brandfeldern" der "Richtlinien für den Brandschutz unter Tage" durchgeführt.
Darüber hinaus wird die Grubenwehr eingesetzt zum Öffnen und Befahren abgedämmter oder gesperrter Grubenbaue, in denen mit Ansammlungen schädlicher Gase und/oder mit Sauerstoffmangel zu rechnen ist.
Für geplante Einsätze wird der Bergbehörde ein Sonderbetriebsplan vorgelegt. Die Vorbereitung und Durchführung von geplanten Einsätzen wird mit der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen abgestimmt.
Der am Einsatz beteiligte Personenkreis wird vor dem Einsatz über Art und Umfang des Einsatzes sowie über besonders zu beachtende Regeln unterrichtet. Mittelbar beteiligte Personen werden rechtzeitig informiert, ebenso die verantwortlichen Personen eventuell betroffener Nachbarbetriebspunkte.
Für geplante Einsätze gelten ansonsten die Einsatzgrundsätze entsprechend den Erst-/Erkundungseinsätzen.
Mit Regenerationsgeräten für Arbeit und Rettung werden nur Grubenwehrmitglieder eingesetzt.
Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff werden nur benutzt, wenn deren letzte Prüfung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Werden die Geräte nicht am Mann zur Bereitschaftsstelle transportiert, so wird vor dem Gebrauch eine Gesamtprüfung der Geräte durchgeführt. Für den Ersteinsatz werden nur ungebrauchte Alkali- bzw. Atemkalkpatronen und Sauerstoffflaschen, die über einen ausreichenden Vorratsdruck (> 180 bar) verfügen, eingesetzt.
Mit dem Regenerationsgerät Dräger PSS BG 4 kann von einem Grubenwehrmann innerhalb von 8 Stunden ein zweiter Einsatz ohne Erneuerung der Atemkalkpatrone und ohne Austausch der Sauerstoffflasche verfahren werden. Die Einsatzbedingungen und insbesondere Einsatzdauer des Zweiteinsatzes sind der Restgebrauchszeit anzupassen.
Nach jedem Einsatz wird eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden eingelegt.
Während des Einsatzes wird der Sauerstoffvorrat jedes einzelnen Atemschutzgerätes in Abständen von längstens 15 Minuten überprüft.
Jeder Grubenwehrtrupp nimmt mindestens einen Sauerstoffselbstretter mit in den Einsatz.
Die Einsatzdauer für Grubenwehreinsätze mit angelegtem Regenerationsgerät beträgt im allgemeinen zwei Stunden, beim Tragen von Flammenschutzkleidung im allgemeinen 90 Minuten. Entsprechend den Klimawerten im Einsatzbereich wird die Einsatzdauer gemäß den Einsatztabellen verkürzt.
In Sonderfällen kann die Einsatzdauer im Einvernehmen mit der Einsatzleitung überschritten werden; sie ist jedoch abhängig vom Sauerstoffverbrauch der eingesetzten Grubenwehrmitglieder.
Bei einem CO-Gehalt der Wetter zwischen 30 und 50 ppm können Personen zur Sicherung des laufenden Bergwerkbetriebes über die Zeitdauer von 8 Stunden pro Tag beschäftigt werden. Hierbei sind, unter Beteiligung des Werksarztes, besonders gefährdete Personen von solchen Arbeiten auszuschließen.
Bei einem CO-Gehalt der Wetter zwischen 50 und 100 ppm dürfen Personen zu Rettungs-, Bergungs-, Brandbekämpfungs- und Sicherungsarbeiten bis 6 Stunden pro Tag eingesetzt werden. Nicht-Grubenwehrmitglieder dürfen zur Unterstützung der Grubenwehr auf freiwilliger Basis und in Abstimmung mit dem Werksarzt (uneingeschränkte Klimatauglichkeit muss vorliegen) eingesetzt werden. Der Einsatz wird von einem Truppführer begleitet und überwacht.
Bei einem CO-Gehalt der Wetter von 100 bis 200 ppm werden ausschließlich Grubenwehrmitglieder eingesetzt. Ihre Atemschutzgeräte werden in unmittelbarer Nähe des Einsatzortes zum Anlegen bereitgehalten. Bei diesen CO-Gehalten arbeiten die Grubenwehrmitglieder nicht länger als 90 Minuten ununterbrochen.
Auf jeden Arbeitseinsatz folgt eine wenigstens zweistündige Pause in CO-freien Wettern. Die Gesamtdauer des Arbeitseinsatzes eines Grubenwehrmitgliedes beträgt höchstens 4,5 Stunden pro Tag. Die 90-minütige Arbeitszeit umfasst sowohl den An- und Abmarsch zur Einsatzstelle als auch die Verweildauer dort. Mitgeführte Atemschutzgeräte dürfen nicht zu einer Verlängerung der 90-Minuten-Frist genutzt werden, ausgenommen sind unvorhersehbare Ereignisse.
Der Kohlenmonoxidgehalt der Wetter ist mit mindestens einer ortsfesten, schreibenden CO-Messeinrichtung an nicht schwerentflammbaren nichtselbstverlöschenden Bandanlagen mit Fernübertragung zu einer ständig besetzten Stelle zu überwachen oder - sofern eine solche Messeinrichtung noch nicht eingebaut werden konnte - durch CO-Handmessgeräte kontinuierlich festzustellen.
Auch bei betriebener CO-Messeinrichtung sind bei CO-Gehalten über 50 ppm CO-Handmessungen an den Arbeitsstellen durchzuführen. Die stationären Messgeräte müssen bei Erreichen des vorgeschriebenen Grenzwertes 30 ppm Voralarm und 50 ppm ein akustisches und optisches Warnsignal auslösen.
Bei CO-Gehalten zwischen 50 und 200 ppm werden zusätzlich einmal je Schicht Gasproben entnommen und auf schnellstem Wege analysiert.
Alle Personen werden über die Wirkung von CO auf den Menschen unterwiesen. Grubenbaue, in denen der CO-Gehalt der Wetter mehr als 200 ppm beträgt, werden nur mit angelegten Atemschutzgeräten betreten.
Der Rückmarsch nach dem Einsatz ist zu berücksichtigen.
Ungeachtet der Regelungen im Hilfeleistungsplan der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen wird die Borther Grubenwehr - auf Anforderung - auf Nachbarbergwerken Hilfe leisten. Grundlage dafür ist die jährliche Übersendung der Angaben gemäß Anlage 8 an die zuständige Hauptstelle für das Grubenrettungswesen.
Mit den entsprechend ausgerüsteten Trupps rücken in jedem Fall ein Oberführer und ein Gerätewart aus. Der Oberführer meldet sich in der Grubenrettungsstelle bzw. an der bei der Alarmierung angegebenen Stelle.
Bei gleichzeitigem Einsatz mehrerer Grubenwehren auf einem Bergwerk werden die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Oberführer durch die Einsatzleitung festgelegt und gegeneinander abgegrenzt.
Wird die Hilfe benachbarter Grubenwehren in Anspruch genommen, so werden ortskundige Personen bereitgestellt. Hilfeleistungswehren werden vor der Anfahrt über das Ereignis und ihre Aufgaben unterrichtet. Ersatzmannschaften und Gerätewarte werden rechtzeitig bereitgestellt.
Bei Störungen im Einsatz, bei Übungen und bei Prüfungen oder bei Unfällen, die mit dem Benutzen von Atemschutzgeräten ursächlich zusammenhängen können, ist grundsätzlich jede Veränderung am Gerät einschließlich des Lösens oder Nachstellens von Verbindungen, z. B. des Atemanschlusses, zu vermeiden.
Der Truppführer oder Gerätewart hat, nachdem er den Atemluftvorrat abgelesen hat, die Atemluftflasche des betreffenden Gerätes zu schließen. Der Atemanschluss ist unverändert am Gerät zu belassen. Das Gerät ist dann durch den Oberführer unverzüglich ohne jede weitere Veränderung der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zur Verfügung zu stellen. Bei CO-Filterarbeitsgeräten und Sauerstoffselbstrettern ist sinngemäß zu verfahren.
Für die unter Abschnitt 3.3 vorgesehenen Untersuchungen wird die ärztliche Bescheinigung benutzt.
Nach Vordrucken der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen werden folgende Nachweisungen geführt:
- Meldung I über den Einsatz der Grubenwehr mit Atemschutzgerät
(Anlage 7.1)
- Meldung II über Störungen an Atemschutzgeräten/Unfälle mit Atemschutzgeräten der Grubenwehr (Anlage 7.2)
- Lehrgangsbescheinigungen
- Prüfungsbuch für die Ausrüstung der Grubenwehr
- Jahresbericht
- Mitgliederkartei (bzw. Mitgliederbuch und Übungsbuch)
- Mitgliederverzeichnis.
Ein Mitgliederverzeichnis wird bereitgehalten:
- in der Grubenrettungsstelle,- im Büro der Einsatzleitung und an sonstigen ggf. erforderlichen Stellen.
Der Aufgabenbereich und die Verantwortlichkeit der an einem Rettungswerk beteiligten Personen sind im Notfallplan festgelegt. Dieser Plan wird sinngemäß auch bei anderen Einsätzen der Grubenwehr angewendet.
In diesem Plan werden u. a. geregelt:
- Die Alarmierung der an einem Rettungswerk beteiligten Personen,
- die Sofortmaßnahmen des vorläufigen Einsatzleiters,
- die Aufgaben der Einsatzleitung,
- die Aufgaben der übrigen beteiligten Personen.
Der Notfallplan wird im Büro der Einsatzleitung, in der Grubenrettungsstelle und an sonstigen erforderlichen Stellen verfügbar gehalten. Er wird bei Bedarf durch das Bergwerk überprüft und aktualisiert.
Das Bergwerksunternehmen unterhält eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen oder ist einer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen.
Den Hauptstellen für das Grubenrettungswesen sind u. a. die folgenden Aufgaben übertragen:
- Beratung, Unterstützung und Mitwirkung bei Rettungswerken und Einsätzen der Grubenwehr;
- Beratung in Fragen der Ausrüstung und Organisation der Grubenwehren;
- Aufstellung des Hilfeleistungsplans bzw. des Hauptrettungsplans für Grubenwehren;
- Mitwirkung bei der Festlegung und Anpassung der Planstärke der Grubenwehr;
- Jährliche Überprüfung der Grubenwehr und der Grubenrettungsstelle (u. a. Atemschutzgeräte und Einrichtungen, arbeitsmedizinische Untersuchung, Übungssoll);
- Durchführung von Lehrgängen für Oberführer, Truppführer, Wehrmänner und Gerätewarte;
- Unterstützung des Oberführers bei der Ausbildung und Nachschulung der Grubenwehrmitglieder;
- Untersuchung von Atemschutzgeräten der Grubenwehr nach Unfällen oder Störungen;
- Überprüfung der Chemikal-Sauerstoffselbstretter auf Weiterverwendbarkeit;
- Beratung und Ausbildung im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.
Anlage 1
Grundausbildung Wehrmann
Ausbildungsplan
Name:______________________ Grubenwehr:_______________
Unterweisungsthema
Unterweisung am:
Unterschrift
OberführerAtmung des Menschen, schädliche Gase, Sauerstoffmangel, Belastung im Atemschutz, Klimaeinsätze
Einteilung der Atemschutzgeräte, Funktion des Sauerstoffselbstretters, Funktion des Kreislaufgerätes (BG 4)
Plan für das Grubenrettungswesen, Pflichten der Grubenwehrmitglieder, Einsatzgrundsätze
Einsatz der Grubenwehr
Alarmierung, Ausrüstung Trupp 1 – 4
Messen von Gasen
elektr. Gasmessgeräte, Prüfröhrchen, Gasprobenahme für Vollanalysen
Grubenbrände – Ursachen, Vorbeugung und Brandbekämpfung, Raum- und Objektinertisierung
Grubenbild und Wetterführung
Wiederbelebung; Umgang mit dem Oxylator und Defibrillator
Anlegen Sauerstoffselbstretter; Anlegen der Flammenschutzkleidung
Gewöhnungsübung im Atemschutz
(Atemschutzmaske mit Partikelfilter)
Gewöhnungsübung im Kreislaufgerät (1 Stunde)
Standardübung der Grubenwehr
Löschübung
Schnellverschläge, Dammrohrmontage, Löschgeräte, Löschangriff mit Wasser und Pulver
Theoretische Prüfung bestanden
Dynavittest (erreichte Dynavitzahl ....................)
Nothelferausbildung vom ..............................
Löschhelferausbildung vom ..............................
Anlage 2
Grubenwehrübungen
Standardübung von zwei Stunden Dauer
Standardübungen werden bei Trockentemperaturen von ca. 30 °C durchgeführt.
Die Bekleidung der Übungsteilnehmer besteht aus Frottee-Unterwäsche und der Anzughose des Flammenschutzanzuges.
Es werden neben der Befahrung des Übungshauses 3 x 60 Schläge am Schlaggerät gezogen und eine Ausdauerleistung von 15 Minuten (auf dem Fahrradtrainer) erbracht.
Belastungsstufen für den Ausdauerteil der Grubenwehrstandardübung
Länge des Ausdauerteils: 15 Minuten
Gewicht (kg)
Anfangsleistung
Länge 2 Min (W)
2. Stufe
Ab der 3. Min. (W)
3. Stufe
Ab der 6. Min. (W)
59 bis 62
75
95
115
63 bis 66
80
100
120
67 bis 70
85
105
125
71 bis 75
90
110
130
76 bis 79
95
115
135
80 bis 83
100
120
140
84 bis 87
105
125
145
88 bis 91
110
130
150
92 bis 95
115
135
155
96 bis 100
120
140
160
101 bis 105
125
145
165
105 bis 110
130
150
170
111 bis 115
135
155
175
116 bis 120
140
160
180
Übung mit Flammenschutzkleidung im Übungshaus
Diese Übungen werden im Rahmen und nach Maßgabe der Einsatztabelle für Flammenschutzkleidung durchgeführt (z. B. ttr = 28 °C und tf = 20 °C => Übungsdauer 90 Minuten); die Übungsdauer richtet sich nach den Klimawerten entsprechend der Einsatztabelle für Flammenschutzkleidung (Anlage 6).
Die Bekleidung der Übungsteilnehmer ist die Flammenschutzkleidung.
Während der 90-Minuten-Übung werden von jedem Übungsteilnehmer am Schlaggerät zu Beginn 60 Schläge, in der Mitte 50 Schläge und am Ende 40 Schläge gezogen (Kraftteil) und 20 m Fahrte geklettert.
Sonstige Übungen
Bei den übrigen zweistündigen und vierstündigen Übungen im Übungsraum oder unter Tage werden je nach Bedarf und Ausbildungsauftrag auch andere grubenwehrbezogene Arbeiten, z. B. mit dem standortüblichen Equipment, Retten von Verunglückten, Erste Hilfe und Wiederbelebungsarbeiten, Errichten von Dämmen und Verschlägen und Brandbekämpfung, Entnehmen von Brandgasproben durchgeführt.
Anlage 3Nachschulung in der Nothilfe
Lernziele sind insbesondere
- Kenntnisse über Strategien und Einsatzmittel bei der Bergung Verletzter – auch in nicht atembarer Atmosphäre,
- die Unterstützung der rettungsdienstlichen Versorgung von Verletzten bei Grubenunglücken oder Ereignissen mit mehreren Verletzten durch Betriebs- und Notärzte,
- die Zusammenarbeit mit den übrigen Fachkräften im Rettungsdienst im Rahmen der Rettungskette.
Ausbildungsdauer jährlich vier Stunden. Abwechselnd werden entweder die Lern-inhalte der allgemeinen Nachschulung oder die der speziellen Nachschulung vermittelt.
Lerninhalte der allgemeinen Nachschulung:
- Notfallpatient-Untersuchung und Kontrollen mit Übungen
- Herz-Lungen-Wiederbelebung ohne Hilfsmittel (1- und 2-Helfermethode) mit Übungen
- Rettung, Lagerung und Transport mit Übungen
- Grundregeln der psychischen Ersten Hilfe
- Rettungskette.
Lerninhalte der speziellen Nachschulung:
- Herz-Lungen-Wiederbelebung mit Hilfsmitteln der Grubenwehr mit Übungen
- Hitzeerschöpfung, Hitzschlag
- Hängetrauma, Amputationsverletzungen, Verschüttungen
- aktuelles Schwerpunktthema.
Lernmittel
Leitfaden der allg. Nothelferausbildung oder Vergleichbares; Verbandstrommeln Bergbau; Vakuummatratze-Bergbau; einheitliche Schulungsunterlagen zu speziellen Themen.
Ausbilder
Allgemeine Nachschulung: Heilgehilfe mit Ausbilderqualifikation / ggf. Ausbilder einer anerkannten Hilfsorganisation.
Anlage 4
Vorschriften für das Anlegen von Atemschutzgeräten
1. Regenerationsgeräte für Arbeit und Rettung (PSS BG 4)
Reihenfolge des Anlegevorgangs
- Vorbereitung:
Eiskerze einsetzen, Sitz der Dichtkappe auf dem Geräteanschlussstück kontrollieren, Bebänderung in Offenstellung bringen.
- Anlegen der Atemschutzmaske:
Kinn in die Kinntasche der Maske, Maskenbebänderung mit beiden Händen anziehen; zuerst die Nackenbebänderung, dann die Schläfenbänder anziehen und letztlich das Kopfband einstellen.
- Gerät schultern und Gurte anziehen
- Gerät Kurzprüfung unterziehen:
Flaschenventil öffnen, Check der Batteriekapazität, Dichtprüfung des Hochdruckteiles, Kontrolle Betriebsmodusanzeige, Funktionscheck Minimum-Ventil, Funktionscheck Restdruckwarnung, Flaschenventil ganz öffnen.
- Trupp in Reihe aufstellen
- Truppführer Atemschläuche anschließen
- Truppführer kontrolliert die Flaschendrücke, Mindestdruck 180 bar. Flaschendrücke werden im Übungs- bzw. Einsatzbuch notiert.
- Dichtprüfung Maske Geräteanschlussstück:
Einatemschlauch zudrücken und über die Nase einatmen bis sich ein Unter druck in der Maske einstellt.
- Bewegungslossensor nach Bedarf aktivieren.
2. Sauerstoffselbstretter
Anlegen im Grubenwehrtrupp bei Ausfall eines anderen Atemschutzgerätes:
- Öffnungshebel hochziehen und Spannband entfernen.
- Deckel abnehmen.
- Nasenklemme bzw. Stopfen aus dem Mundstück nehmen.
- Auf Kommando "Luft anhalten", dem Betroffenen den Atemanschluss abnehmen und Mundstück und Nasenklemme des Sauerstoffselbstretters anlegen.
- Sauerstoffselbstretter in beatmungsgerechter Position halten und dem Betroffenen das Atemschutzgerät abnehmen.
- Nackenband und Leibgurt umlegen und auf richtige Länge einstellen.
- Gasschutzbrille anlegen
Falls andere Atemschutzgeräte eingesetzt werden, sind die Mitarbeiter von der zuständigen Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, die den Einsatz begleiten, oder von ihnen besonders unterwiesene Truppführer der Grubenwehr für das Anlegen der Geräte verantwortlich.
Anlage 5
Regeln für das Prüfen und Warten von Geräten der Grubenwehr
1. Prüffristen und Prüfen von Atemschutzgeräten
Atemschutzgeräte werden mit einem geeigneten Prüfgerät nach der jeweils gültigen Prüfanleitung der Hauptstellen für das Grubenrettungswesen geprüft. Bei ordnungsgemäßem Befund wird das Gerät als einsatzbereit gekennzeichnet (Datum und Unterschrift (Kurzzeichen) des Gerätewartes).
1.1 Regenerationsgeräte für Arbeit und Rettung
Prüfung (die letzte Prüfung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen):
- Dichtheit bei Überdruck,
- Warnsignal und Dichtheit bei Unterdruck,
- Überdruckventil,
- Dichtheit der Hoch- und Mitteldruckteile sowie Druckmesser,
- Flaschendruck,
- Aus- und Einatemventil,
- Vorspülung,
- Konstante Dosierung,
- Warnsignal, Anspringvolumen und Anspringdruck des Lungenautomaten,
- Handzusatzventil und Druckmesser,
- Geräteteile auf Beschädigungen überprüfen und auf das Verfalldatum der Alkalipatrone achten.
Die Ergebnisse der Prüfung werden in das Prüfungsbuch eingetragen.
1.2 Sauerstoffselbstretter (nach Empfehlung DAGRW)
Vor der Mitnahme
Jährliche Prüfung
Kontrolle der Unversehrtheit des Tragebehälters und der Plombierung
Dichtheit des verschlossenen Gerätes
Die Ergebnisse der jährlichen Prüfung werden in das Prüfungsbuch eingetragen.
2. Prüfen der Vollmasken
Vollmasken werden mindestens vierteljährlich, nach Einsätzen und Übungen sowie nach Reparaturen und Wartungsarbeiten (auch nach dem Wechsel der Sprechmembran) - entsprechend der Betriebsanleitung - mit einem Prüfgerät auf Dichtheit geprüft.
Das Ergebnis der vierteljährlichen Prüfung wird in das Prüfungsbuch eingetragen.
3. Prüfen von automatischen Notfallbeatmungsgeräten
Notfallbeatmungsgeräte werden nach der jeweils gültigen Prüfanleitung der Hersteller geprüft. Nach ordnungsgemäßem Befund werden die Geräte als einsatzbereit gekennzeichnet (Datum und Unterschrift (Kurzzeichen) des Gerätewartes). Es wird ein Prüfungsbuch geführt.
Notfallbeatmungsgerät Oxylator FR 300/B- Bergbau:
Vor der Mitnahme
Gesamtprüfung nach starker Beanspruchung und nach Instandsetzung benutzter Geräte spätestens im Abstand von zwei Monaten
Im Abstand von zwei Jahren
Kontrolle des Sauerstoffvorrats
Vollständigkeit nach Stückliste, Sauerstoffvorrat
Sicherheitstechnische Kontrolle durch den Hersteller/ oder autorisierte Personen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
Funktion des Lungenautomaten
Dichtheit der Hoch- und Mitteldruckteile
4. Prüfen der Mess- und Hilfsgeräte
Mess- und Hilfsgeräte, die für den Einsatz der Grubenwehr bereitgehalten werden, werden gemäß Anlage 1 der Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg geprüft, das Ergebnis wird in einem Prüfungsbuch eingetragen. Der Einsatz und die Überwachung von Handmessgeräten und tragbaren Messeinrichtungen erfolgen gemäß den entsprechenden Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg.
5. Überprüfen von Sauerstoffverteilern
Sämtliche Sauerstoffverteiler werden in Abständen von 6 Jahren vom Hersteller vollständig überholt. Die Überholung wird in Listen dokumentiert.
6. Überprüfen der Membranen und Dichtungen
6.1 Sauerstoffschutzgeräte
Dichtungen und Ventile aus Gummi oder Kunststoff werden mindestens einmal im Jahr geprüft (Alterung, Brüchigkeit, Verformung usw.). Sie werden spätestens alle 4 Jahre ausgewechselt, sofern nicht vom Hersteller kürzere Fristen angegeben sind.
6.2 Vollmasken für Regenerationsgeräte
Sprechmembranen und Dichtungen werden nach jedem Einsatz geprüft (Alterung, Brüchigkeit, Verformung usw.). Spätestens alle 6 Jahre werden diese Teile ausgewechselt, sofern nicht vom Hersteller kürzere Fristen angegeben sind.
7. Reinigung und Desinfektion
7.1 Atemanschlüsse (Vollmasken) für Regenerationsgeräte
Die Atemanschlüsse werden nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert. Werden mehrere Einsätze nacheinander von derselben Person durchgeführt, innerhalb einer Schicht,kann auf die Desinfektion verzichtet werden.
Alle Atemanschlüsse werden mindestens halbjährlich gereinigt und desinfiziert. Bei luftdicht verpackten Atemanschlüssen alle zwei Jahre.
7.2 Regenerationsgeräte für Arbeit und Rettung
Atembeutel, Minimumventil, Entwässerungsventil, Überdruckventil, Atemluftkühler und Faltenschläuche mit Ein- und Ausatemventil werden nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert.
Atembeutel, Minimumventil, Entwässerungsventil, Überdruckventil, Atemluftkühler und Faltenschläuche mit Ein- und Ausatemventil und Faltenschläuche werden mindestens halbjährlich gereinigt und desinfiziert.
8. Umgang mit Sauerstoff
8.1 Allgemeines
Als Sauerstoff für Atemzwecke wird ausschließlich medizinischer Sauerstoff eingesetzt. Im Umfüllraum gilt Rauchverbot.
8.2 Räume
Alle Räume, in denen Sauerstoff umgefüllt oder gelagert wird, sind ausreichend be- und entlüftet. Die Türen dieser Räume sind Feuer hemmend ausgeführt, nach außen aufgehend und selbsttätig schließend.
8.3 Umfüllpumpe
Der Betrieb der Sauerstoffumfüllpumpe erfolgt nach Herstelleranweisung;
8.4 Sauerstoffflaschen der Regenerationsgeräte
Sauerstoffflaschen mit 2 l Inhalt (auch 2,5 l Inhalt Flaschen des Oxylators) werden in Abständen von 5 Jahren amtlich geprüft. Die erfolgten Prüfungen werden in Listen erfasst. Es werden nur solche Flaschen gefüllt, deren Prüfdatum noch nicht abgelaufen ist. Vollständig entleerte und geprüfte Sauerstoffflaschen werden vor dem Füllen mit Sauerstoff gespült. Der Transport von Sauerstoffflaschen erfolgt ausschließlich mit aufgeschraubtem Verschlussstopfen.
Anlage 6
Anlage 6
Bergwerksgesellschaft:
K+S
Grubenwehr:
Beispiel
An die Bergbehörde
Datum
Beispiel
00.00.20
An die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
Herne
M E L D U N G I
über den Einsatz der Grubenwehr
mit Atemschutzgeräten
Anlage: Einsatzbericht
Einsatz auf dem Bergwerk
der Bergwerksgesellschaft
Beispiel
in der Zeit vom
00.00.
20
bis zum
00.00.
20
Örtlichkeit (Sohle, Abteilung usw.)
Anlass des Einsatzes (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Explosion oder Abflammung
Fahrzeugbrand
Fördergurtbrand
Öffnen eines Brandfeldes
Öffnen gesperrter bzw. abgedämmter Grubenbaue
Austritt und/oder Ansammlung von CH4, CO2 sowie Sauerstoffmangel
Sonstiges
Der Oberführer
Stempel und Unterschrift des Bergwerkbesitzers
Ausgeführte Arbeiten durch die Grubenwehr (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Rettung/Bergung
Benutzung von Schleifkörben
Erste Hilfe geleistet
Wiederbelebungsarbeiten durchgeführt
Einsatz Oxylator und/oder Defribrillator
Anzahl der geretteten Personen
Anzahl der tot geborgenen
Personen
Brandbekämpfung
Löschen
Besondere wettertechnische Maßnahmen
Abdichtung
Inertisierung
Ausräumen/Transport von Material
Abdämmen
Öffnen eines Brandfeldes
Erkunden
Einengen des Brandfeldes
Wiedergewinnen des Brandfeldes
Öffnen abgedämmter bzw. gesperrter Grubenbaue
Erkunden
Umsetzen einer Sperre bzw. eines Dammes
Freispülen
Beseitigen schädlicher Gase
Erkunden
Abdichten
Freispülen
Sonstige Arbeiten
Eingesetzte Grubenwehren
Name der Grubenwehr
Anzahl der Grubenwehr-
MannschichtenAnzahl der Atemschutz-einsätze
1.
Beispiel
30
20
2.
3.
4.
5.
Summe
30
20
Grubenwehrbelegung
Datum
Uhrzeit
Anzahl der Wehrmitglieder
Bemerkungen
Art der eingesetzten Atemschutzgeräte
Anzahl der Einsätze
X
Regenerationsgeräte für Arbeit und Rettung
Typ: Dräger BG4
Schlauchgeräte
Typ:
Behältergeräte
Typ:
Sauerstoffselbstretter
Typ:SSR 90
Summe
Lage der Bereitschaftsstelle(n)/Ortsbezeichnung (siehe auch beigefügter Grubenriß)
1.
2.
3.
Ort(e) der Grubenwehraktivitäten (siehe auch beigefügten
Grubenriss)
Art der Aktivität
(Erkundung, Löscharbeiten usw.)
1.
Besondere Vorkommnisse
Sind bei diesem Grubenwehreinsatz Störungen an Atemschutzgeräten oder im Befinden von
Gerätträgern aufgetreten?
nein
ja
(Meldung II beigefügt)
Wurden Sauerstoffselbstretter beatmet?
ja
Anzahl
nein
Sonstiges (Erfahrungen und Vorschläge)
Anlage 7
Bergwerksgesellschaft:
Grubenwehr:
Beispiel
An die Bergbehörde (nur bei Unfällen mit Personenschäden
Datum
Beispiel
An die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
Herne
M E L D U N G I I
über Störungen an Atemschutzgeräten/
Unfälle mit Atemschutzgerätender Grubenwehr
Störung/Unfall aufgetreten bei
Einsatz
Übung
Prüfung
Erkennbare Funktionsstörung des Atemschutzgerätes
Art und Folgen des Unfalls
Der Oberführer
Stempel und Unterschrift des Bergwerkbesitzers
1. Personalien der betroffenen Person
Name:
Vorname:
Alter:
Stellung im Betrieb:
Stellung in der Wehr:
Mitglied der Grubenwehr seit:
Ort des Vorfalls
Datum:
20
Uhrzeit
Wie lange hat der Betroffene bis zum Vorfall im Gerät gearbeitet?
Hat der Betroffene vor dem Vorfall über Beschwerden geklagt?
Wenn ja, über welche?
Physische Vorbelastung vor dem Vorfall?
Keine
Arbeit
Freizeit
Tätigkeit während des Vorfalls
Anlegen der Atemschutzgeräte
2. Verwendetes Atemschutzgerät
Art des Gerätes
Dräger BG4
Atemanschluss
Vollmaske
Hersteller und Baujahr
Wer hat das Gerät vor dem Vorfall geprüft?
wann?
Wann ist das Gerät vor dem Vorfall zuletzt benutzt worden?
Von wem?
Wurde die Flasche unmittelbar nach dem Vorfall geschlossen?
durch wen?
Druck der Sauerstoffflasche/Atemluftflasche
Wann wurde das Gerät der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen übergeben?
3. Angaben zum Atemschutzeinsatz
Im Ernstfall (vergl. Meldung vom …………)
Bei Übungen (Art der Übung)
Wo fand die Übung statt?
Angaben über die Umgebungsbedingungen
Wettermenge
m3/min
Wettergeschwindigkeit
m/s
Trockentemperatur tt =
°C
Feuchttemperatur tf =
°C
Welche schädlichen Gase waren an der Unfallstelle vorhanden und in welcher Konzentration
keine schädlichen Gase, Vorfall ereignete sich an der Bereitschaftsstelle
War Rauch vorhanden?
Sichtweite?
m
Weitere Angaben
4. Angaben zur Prüfung
Funktionsstörung an
Ein-/Ausatemventilen
Sauerstoffverteiler
Lungenautomat
Überdruckventil
Sonstiges
Art der Funktionsstörung/Bemerkungen
Anlage 8
Bergwerksgesellschaft:
Grubenwehr:
An die
Hauptstelle für das Grubenrettungswesen
Datum
mit der Bitte um
Kenntnisnahme
Unterschrift
1. Planstärke und Zusammensetzung
Oberführer
stellv.
OberführerTruppführer
Wehrmänner
Hauptgerätewart
Gerätewarte
Zusammen
Die Planstärke wurde am
20
im Einvernehmen mit der Hauptstelle für das Gruben-
Rettungswesen festgelegt.
2. Alarmierung (Alarmsystem usw.)
3. Sicherstellung der Einsatzbereitschaft an Tagen der Betriebsruhe
4. Hilfeleistung (nach dem "Hilfeleistungsplan für Grubenwehren")
gegenseitige Hilfeleistung der Grubenwehren
5. Grubenrettungsstelle
Die Grubenrettungsstelle befindet sich:
Weitere Geräteräume befinden sich:
Der Grubenwehr steht ein Übungsraum zur Verfügung, dieser liegt:
6. Ausrüstung (Stichtag: . . . . . . . . . . die Angaben werden jeweils mit dem Jahresbericht der Grubenwehr aktualisiert.)
Regenerationsgeräte für Arbeit und Rettung
Anzahl
Atemschutzmasken
Sauerstoffselbstretter
Hör-/Sprechgarnitur für Atemschutzmasken
Wiederbelebungsgeräte
Sauerstoff-Umfüllpumpe
Flammenschutzanzüge
7. Sonstige Angaben (Ergänzungen und Änderungen zum "Plan für das Grubenrettungswesen")
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