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Anlage 2
Richtlinien
für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bergämter
vom 26.9.1968MBl. NW. 1968 S. 1703
Zur einheitlichen Handhabung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
(BGBl. I S. 481) ist folgendes zu beachten:-
Das OWiG gilt für alle Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht. Es ist
also auch von den Bergämtern im Rahmen ihrer Zuständigkeit anzuwenden, so z.B. bei
Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem Mutterschutzgesetz, dem
Allgemeinen Berggesetz und dem Immissionsschutzgesetz.
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Stellt eine Zuwiderhandlung gegen gesetzliche oder bergbehördliche Vorschriften aus-
schließlich eine Straftat dar, so ist nach den von mir erlassenen Richtlinien für die Erforschung
strafbarer Handlungen durch die Bergämter zu verfahren. Dies gilt auch dann, wenn die
Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
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Besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, so hat das Bergamt die notwendigen
Ermittlungen vorzunehmen (§ 35 Abs. 1 OWiG), sofern es nicht nach pflichtgemäßem
Ermessen von der Verfolgung absieht (§ 47 Abs. 1 OWiG). Es hat dabei grundsätzlich
dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten
(§ 46 Abs. 2 OWiG). Das Bergamt kann insbesondere Zeugen und Sachverständige
vernehmen sowie bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung die
körperliche Untersuchung des Betroffenen (§ 81a Abs. 1 StPO), die Untersuchung anderer
Personen (§ 81c StPO), Beschlagnahmen (§ 98 StPO) oder Untersuchungen (§ 105 StPO)
anordnen. Bei der Anordnung körperlicher Eingriffe durch den Arzt ohne Einwilligung des
Betroffenen ist zu beachten, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige
Eingriffe zulässig sind (§ 46 Abs. 4 OWiG). Ferner ist zu berücksichtigen, daß die
Anordnung unzulässig ist, wenn sie zu der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit außer
Verhältnis steht.
Gegen Zeugen und Sachverständige, die auf Ladung nicht erscheinen oder ihre Aussage
oder ihr Gutachten verweigern, kann das Bergamt nach § 59 Abs. 2 OWiG Ordnungs-
strafen in Geld festsetzen.
Kann auf Grund der Ermittlungen eine Ordnungswidrigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden oder handelt es sich nur um einen geringfügigen Verstoß, der nach
pflichtgemäßem Ermessen des Bergamtes nicht weiter verfolgt werden soll, so stellt das
Bergamt das Verfahren ein (Vordruck 05.2 b).
Wird dagegen das Verfahren fortgeführt, so ist dem Betroffenen spätestens vor dem
Abschluß der Ermittlungen Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern
(§ 55 Abs. 1 OWiG).
Das Bergamt hat den Abschluß der Ermittlungen in den Akten nach Vordruck 05.2 d zu
vermerken (§ 61 OWiG). Solange der Abschluß der Ermittlungen noch nicht in den Akten
vermerkt ist, kann dem Verteidiger des Betroffenen die Einsicht in die Akten versagt werden,
wenn sie den Untersuchungszweck gefährden könnte (§ 147 Abs. 2 StPO).
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Bestätigen die Ermittlungen das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und hält das Bergamt
nach pflichtgemäßem Ermessen die Festsetzung einer Geldbuße für erforderlich, so erläßt
es einen Bußgeldbescheid (Vordruck 05.2 e). Dieser ist von dem Bergamtsleiter oder
einem Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.
Die Höhe der Geldbuße beträgt nach § 13 Abs. 1 OWiG mindestens fünf DM; der
Höchstbetrag der Geldbuße bestimmt sich nach den Bußgeldvorschriften der Gesetze,
gegen die verstoßen wurde, z.B. § 207 Abs. 2 ABG, § 67 Abs. 2, § 68 Abs. 3
Jugendarbeitsschutzgesetz.
Bei der Zumessung der Geldbuße sind in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit
und der Vorwurf, der den Täter trifft, zugrunde zu legen. Bei nicht nur geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu
berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 OWiG). Auch ein Schaden, den der Betroffene infolge der
Ordnungswidrigkeit selbst erlitten hat, kann für die Höhe der Geldbuße von Bedeutung sein.
Die Verwaltungsgebühr für den Bußgeldbescheid ist nach § 107 Abs. 2 OWiG zu berechnen;
die zu erhebenden Auslagen ergeben sich aus § 107 Abs. 3 OWiG.
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Das Bergamt hat den Eingang der festgesetzten Beträge zu überwachen. Die eingegangenen
Geldbußen und Ordnungsstrafen (§ 59 Abs. 2 OWiG) sind in eine Liste nach Vordruck 05.3 a
einzutragen und monatlich an die Oberbergamtskasse in Dortmund zu überweisen.
Die eingegangenen Gebühren (§ 107 Abs. 2 OWiG) und die erstatteten Auslagen
(§ 107 Abs. 3 OWiG) sind in das beim Bergamt bereits geführte Verzeichnis der
Verwaltungsgebühren einzutragen und mit ihnen abzurechnen.
Werden die in dem Bußgeldbescheid festgesetzten Beträge innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nicht eingezahlt, übersendet das Bergamt eine Ausfertigung des Bescheides an die
Oberbergamtskasse in Dortmund zur weiteren Veranlassung. Auf der Ausfertigung ist vom
Bergamt der Tag der Rechtskraft zu vermerken. Der Vermerk ist mit Dienstsiegel zu versehen
und vom Bergamtsleiter oder einem Fachbereichsleiter zu unterzeichnen.
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Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, hat das Bergamt die Akten an
die Staatsanwaltschaft zu übersenden, sofern es nicht den Bußgeldbescheid zurücknimmt
(§ 69 Abs. 1 OWiG). Zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen
Bezirk das Bergamt seinen Sitz hat. Für die Beteiligung des Bergamtes in dem gerichtlichen
Verfahren nach Einspruch gilt § 76 OWiG.
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Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann das Bergamt den Betroffenen verwarnen und
ein Verwarnungsgeld von zwei bis zwanzig DM erheben (§ 56 OWiG). Voraussetzung für
die Wirksamkeit ist, daß der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit der
Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld sofort zahlt oder innerhalb einer
Frist, die das Bergamt bestimmt und die eine Woche betragen sollte, auf das Postscheck-
konto des Bergamtes einzahlt. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Tag der Einzahlung
bei der Post, nicht der des Eingangs auf dem Konto.
Über die Verwarnung ist eine Bescheinigung (Vordruck 05.4 a) zu erteilen. Ist die
Verwarnung wirksam erteilt, so kann die Tat nicht weiter als Ordnungswidrigkeit verfolgt
werden.
Weigert sich der Betroffene oder zahlt er nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist
entsprechend Nr. 3 zu verfahren.
Die vereinnahmten Verwarnungsgelder sind in die Liste der Geldbußen (vgl. Nr. 5)
einzutragen.
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Das neue OWiG enthält eine besondere Vorschrift über die Verletzung der Aufsichtspflicht in
Betrieben und Unternehmen (§ 33), die auch für den Bergwerksbesitzer gilt. Diesem kann eine
Geldbuße auferlegt werden, wenn in seinem Betrieb eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte
Zuwiderhandlung gegen ihm obliegende Pflichten begangen wird, die er durch gehörige
Aufsicht hätte verhindern können. Das gilt auch für die nach § 74 ABG bestellten Personen,
wenn die Zuwiderhandlung durch eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht ermöglicht wurde
(§ 33 Abs. 2 Nr. 3 OWiG).
Im übrigen ist durch § 10 Abs. 2 OWiG für alle Ordnungswidrigkeiten nochmals klargestellt
worden, daß Aufsichtspersonen, die auf Grund ihrer Bestellung Pflichten des Bergwerks-
besitzers zu erfüllen haben, insoweit auch wie der Bergwerksbesitzer verantwortlich sind.
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Die durch das Berggesetz vorgeschriebene Verantwortlichkeit juristischer Personen und ihrer
Organe ist durch das OWiG sachlich nicht geändert worden. Zwar ist § 209 ABG nicht mehr
anzuwenden, eine entsprechende Regelung ist jedoch in § 10 Abs.1 und § 26 OWiG enthalten.
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Die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 27 OWiG nach
der Höhe der in den einzelnen Gesetzen angedrohten Geldbuße. Sie beträgt z.B. bei
fahrlässigen Zuwiderhandlungen im Sinne des § 207 ABG zwei Jahre.
Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.
Mein RdErl. vom 20.1.1965 (SMBl. NW. 750) wird aufgehoben.
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