• Anlage 1

    Richtlinien
    für die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen
    sowie für die Erforschung von Straftaten durch die Bergämter
    RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
    vom 21.12.1977 - III/A1 - 20-00 - 80/77


    1. 

    Allgemeine Bestimmungen

    1.1.

    Zuständigkeit des Bergamtes
    Das Bergamt ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zuständig für

    1.11

    die Untersuchung aller Unfälle (Tod oder Verletzung von Personen), die sich in
    den seiner Aufsicht unterliegenden Betrieben ereignen,

    1.12

    die Untersuchung von Schadensfällen und Ereignissen, welche die Sicherheit des
    Betriebes sowie den Umweltschutz betreffen oder sonst für die Durchführung
    der Bergaufsicht von Bedeutung sind,

    1.13

    die Erforschung von Straftaten, wenn diese

    1.131

    Zuwiderhandlungen gegen berggesetzliche, bergbehördliche oder sonstige, den
    Bergwerksbetrieb betreffende Vorschriften zum Gegenstand haben oder

    1.132

    mit dem technischen Betriebsablauf im Zusammenhang stehen.

    1.2.

    Zuständigkeit der Polizeibehörde
    In den der Aufsicht der Bergverwaltung unterliegenden Betrieben ist,
    vorbehaltlich der Zuständigkeit des Bergamts für unaufschiebbare Maßnahmen,
    die Polizeibehörde zuständig für die Erforschung von

    1.21

    politischen Verbrechen und Vergehen,

    1.22

    Sprengstoffdelikten, soweit sie sich über den Betrieb hinaus auswirken können,

    1.23

    sonstigen Straftaten, die nicht mit dem technischen Betriebsablauf in Zusammenhang
    stehen,

    1.24

    Selbsttötung,

    1.25

    Verkehrsunfällen auf betriebseigenen Straßen und Wegen, die dem öffentlichen
    Verkehr zur Verfügung stehen.

    1.3.

    Zusammenarbeit mit der Polizeibehörde

    Erlangt das Bergamt Kenntnis von Straftaten, die in den seiner Aufsicht unterliegenden
    Betrieben begangen worden sind, deren Erforschung jedoch gemäß Nummer 1.2 der
    Polizeibehörde obliegt, so hat es diese unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche
    gilt bei Verlust von explosionsgefährlichen Stoffen (Sprengstoffe und Zündmittel)
    sowie bei Fund oder Verlust von radioaktiven Stoffen. Ergibt sich bei der Untersuchung
    des Bergamts (Nummer 1.1) die Zuständigkeit der Polizeibehörde (Nummer 1.2), so
    sind die Vorgänge an diese zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Bestehen Zweifel,
    ob das Bergamt oder die Polizeibehörde für die Untersuchung zuständig ist, so ist
    dem Landesoberbergamt NW unverzüglich zu berichten.

    Das Bergamt hat mit der Polizeibehörde zusammenzuarbeiten, soweit es im Einzelfall
    angezeigt ist, insbesondere, wenn kriminalistische oder kriminaltechnische Spezial-
    kenntnisse (z.B. Identifizierung) erforderlich sind.

    1.4.

    Hinzuziehung sonstiger Behörden und Fachstellen

    Das Bergamt hat zu seinen Untersuchungen sonstige Behörden sowie Fachstellen
    oder Sachverständige hinzuzuziehen, sofern deren Fachkunde für die Klärung des
    Herganges und der Ursachen des Vorfalls erforderlich ist.
    Diese sind unverzüglich (möglichst fernmündlich) zu benachrichtigen.
    Gegebenenfalls sind die zu untersuchenden Gegenstände vom Bergamt sicherzustellen.

    Für die Beteiligung kommen insbesondere in Betracht:

    1.41

    bei Entzündung von Grubengas (Abflammungen, Verpuffungen von Grubengas oder
    Explosionen von Schlagwettern) und bei Kohlenstaubexplosionen in Grubenbauen

    die Bergbau-Versuchsstrecke,
    die Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
    die Versuchsgrubengesellschaft mbH,
    das Staatliche Materialprüfungsamt NW,

    1.42

    bei Abflammungen, Verpuffungen oder Explosionen jeder Art in Tagesanlagen

    der Technische Überwachungs-Verein,
    die Bergbau-Versuchsstrecke,

    1.43

    bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Verwendung von Sprengstoffen
    oder Zündmitteln, soweit für deren Klärung eine Begutachtung auch im
    Zusammenhang mit der Durchführung der Sprengarbeit erforderlich ist,

    die Bergbau-Versuchsstrecke,
    die Sprengsachverständigenstelle,
    die Bundesanstalt für Materialprüfung,

    1.44

    bei Seilfahrtunfällen oder sonstigen Vorkommnissen in Schächten, soweit als
    Ursache Mängel der Schachtfördereinrichtungen oder Fehler bei deren Bedienung
    in Betracht kommen,

    die Sachverständigen der Seilprüfstelle der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
    der Versuchsgrubengesellschaft mbH oder
    des Technischen Überwachungs-Vereins,

    1.45

    bei Unfällen und Betriebsstörungen durch elektrische oder andere, der besonderen
    Überwachung durch anerkannte Sachverständige unterliegende Anlagen und
    Betriebsmittel

    der Technische Überwachungs-Verein,
    die Bergbau-Versuchsstrecke

    1.46

    bei Bränden in Tagesanlagen, bei Grubenbränden und bei Unfällen beim Gebrauch
    von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten im Ernstfall und bei Übungen

    die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen,

    1.47

    bei Unfällen und sonstigen wichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit der
    Verwendung von tragbarem Geleucht, Wetteranzeigen und sonstigen Meßgeräten
    mit elektrischer Stromquelle, soweit es sich um den elektrischen Teil handelt,

    die Bergbau-Versuchsstrecke,

    1.48

    bei Gasausbrüchen

    die Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
    die Forschungsstelle für Grubenbewetterung des Steinkohlenbergbauvereins,
    das Geologische Landesamt NW,

    1.49

    bei Gebirgsschlägen

    die Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung des Steinkohlenbergbauvereins,

    1.410

    bei Unfällen und Schadensfällen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie
    erforderlichenfalls bei deren Fund oder Verlust

    das Staatliche Materialprüfungsamt NW,

    1.411

    bei größeren Rutschungen und Bodenbewegungen in Tagebauen,
    bei Halden und an Staudämmen

    das Geologische Landesamt NW,

    1.412

    bei drohender oder eingetretener Verunreinigung von oberirdischen Gewässern
    und Grundwasser

    das Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft,
    das Geologische Landesamt NW,
    die Landesanstalt für Wasser und Abfall NW,
    das Institut für angewandte Geologie der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
    das Chemische Untersuchungsamt,

    1.413

    bei Luftverunreinigung

    die Landesanstalt für Immissionsschutz,
    der Technische Überwachungs-Verein,

    1.414

    bei Lärm und Erschütterungen

    das Staatliche Materialprüfungsamt NW,
    die Landesanstalt für Immissionsschutz,
    der Technische Überwachungs-Verein,
    das Institut für Geophysik, Schwingungs- und Schalltechnik der
    Westfälischen Berggewerkschaftskasse,

    1.415

    bei Gesundheitsschäden durch chemische Mittel

    das Chemische Untersuchungsamt,
    das Hygiene-Institut,

    1.416

    bei Unfällen und Schadensfällen auf Grubenanschlußbahnen

    der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht,

    1.417

    bei Unfällen und Schadensfällen, bei denen der Verdacht eines Materialfehlers
    vorliegt oder eine Funktionsprüfung von Ausbauteilen erforderlich ist,

    das Staatliche Materialprüfungsamt NW,

    1.418

    bei Unfällen und Schadensfällen an Großgeräten in Tagebauen, die mit der
    Statik des Gerätes im Zusammenhang stehen,

    die anerkannten Sachverständigen für Statik von Großgeräten.

    1.5.

    Einholung von Gutachten

    Soll zur Erforschung von Straftaten ein Gutachten eingeholt werden, so ist
    vor der Auftragserteilung, erforderlichenfalls fernmündlich, die Zustimmung
    der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich der Kostenübernahme herbeizuführen.
    Ist ein Gutachten ausschließlich für bergbehördliche Zwecke (Nummern 1.11
    und 1.12) von Bedeutung, so ist vor der Auftragserteilung die Zustimmung des
    Landesoberbergamtes NW einzuholen.

    Das Bergamt hat in dem Auftragsschreiben an die Fachstellen oder Sachverständigen
    anzugeben, worauf sich deren Gutachten erstrecken soll, und auf eine möglichst
    beschleunigte Bearbeitung hinzuwirken. Den Fachstellen oder Sachverständigen
    sind die zur Anfertigung ihrer Gutachten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
    sobald wie möglich zu geben.

    Das Bergamt hat bei der Auftragserteilung zu fordern, daß die Fachstellen und
    Sachverständigen in ihrem Gutachten den festgestellten Sachverhalt darstellen und
    zur Unfallursache insbesondere zu etwaigen Mängeln an Anlagen oder technischen
    Arbeitsmitteln und zu etwaigen Abweichungen von den Bauvorschriften oder
    Regeln der Technik sowie zu einer etwaigen nicht bestimmungsgemäßen Verwendung
    oder unsachgemäßen Bedienung Stellung nehmen.

    Bei der Auftragserteilung an die Fachstellen oder Sachverständigen ist der Hinweis
    aufzunehmen, daß eine Weitergabe von Gutachten an Dritte und die Bekanntgabe
    oder Veröffentlichung, auch von Teilen oder Einzelergebnissen, nur mit
    Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist. Die Zustimmung ist nur dann zu geben,
    wenn das jeweils durchzuführende Verfahren abgeschlossen ist. Ist ein Gutachten
    zur Erforschung von Straftaten eingeholt worden, so ist vor der Gestattung einer
    Weitergabe oder Veröffentlichung des Gutachtens außerdem die Zustimmung der
    Staatsanwaltschaft herbeizuführen.

    2.

    Meldung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen durch
    das Bergamt

    2.1.

    Fernmündliche Sofortmeldungen (notfalls telegrafisch oder durch Fernschreiben)

    2.11

    an mich und an das Landesoberbergamt NW unter Angabe, welchen anderen Stellen
    Meldung erstattet wurde;

    2.111

    Unfälle oder Ereignisse, bei denen zwei oder mehr Personen getötet bzw. drei oder
    mehr Personen verletzt oder unter Tage eingeschlossen worden sind,

    2.112

    Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen
    können, z.B. Explosionen und größere Brände über und unter Tage, Unfälle und
    Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Verlust und Fund
    solcher Stoffe, größere Rutschungen und Bodenbewegungen, bedeutsame
    Verunreinigungen von Gewässern oder Luft, besondere Ereignisse bei Behandlung,
    Lagerung, Ablagerung und Transport von umweltgefährdenden Abfallstoffen,

    2.113

    tödliche Unfälle von ausländischen Arbeitnehmern,

    2.114

    Schadensfälle in den Bereichen Wasser und Abfall, die allgemeines Aufsehen erregt
    haben oder das Interesse der Öffentlicheit finden können (diese Fälle sind
    gleichzeitig auch dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu melden);

    2.12

    an das Landesoberbergamt NW:
    Ereignisse von besonderer Bedeutung (Nummer 2.22), wenn eine Verzögerung der
    schriftlichen Berichterstattung abzusehen ist oder das Ereignis von besonderem
    Interesse für die Bergaufsicht ist;

    2.13

    an die Staatsanwaltschaft:

    2.131

    jeder tödliche Unfall,

    2.132

    Unfälle oder Ereignisse, bei denen drei oder mehr Personen verletzt oder unter Tage
    eingeschlossen worden sind, es sei denn, daß der Verdacht einer Straftat
    offensichtlich nicht vorliegt,

    2.133

    bei Unfällen, Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die in der Öffentlichkeit
    Aufsehen erregen können, sofern der Verdacht einer Straftat vorliegt;

    2.14

    an die Polizei:
    bei Unfällen, Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die ein polizeiliches
    Tätigwerden außerhalb des Bergwerksbetriebes erforderlich machen können;

    2.15

    an den Ausschuß für Grubensicherheit des Landtags:
    im Falle von Nummern 2.111.

    2.16

    Es ist erneut zu melden, wenn die Ergebnisse der Untersuchung im Hinblick auf
    Ausmaß, Schwere oder Ursache von der ersten Meldung in wichtigen Punkten
    abweichen.

    2.2.

    Schriftliche Meldungen an das Landesoberbergamt NW

    2.21.

    tödliche Unfälle
    Das Bergamt hat jeden tödlichen Unfall nach Vordruck 11.3 a in zweifacher
    Ausfertigung unverzüglich dem Landesoberbergamt NW zu melden.

    2.22

    Ereignisse von besonderer Bedeutung

    Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die für die Unfallverhütung, die Betriebs-
    sicherheit und den Umweltschutz besondere Bedeutung haben oder von allgemeinem ´
    Interesse sind, hat das Bergamt dem Landesoberbergamt NW auch im Falle einer
    bereits nach Nummer 2.112 erfolgten Sofortmeldung schriftlich zu melden.

    Hierzu zählen insbesondere Entzündungen von Grubengas jeder Art, Verpuffungen,
    Explosionen (auch Azetylenexplosionen), Zerknall von Dampfkesselanlagen, Brände,
    Unfälle bei der Sprengarbeit, Mängel an Sprengstoffen oder Zündmitteln, Störungen,
    Unfälle und Schadensfälle durch elektrischen Strom, Gasausbrüche, Wasserdurch-
    brüche, Gebirgsschläge, Verschüttungen, Brüche von über 10 m2 Flächengröße in
    Streben oder über 5 m Länge in sonstigen Grubenbauen, größere Rutschungen oder
    Bodenbewegungen, Unfälle bei der Verwendung von Gasschutz- und Wieder-
    belebungsgeräten, ferner größere Störungen an Maschinenanlagen, in der Förderung,
    bei der Fahrung, Bewetterung und Wasserhaltung sowie sonstige Störungen, die
    wichtige Teile des Betriebes in Mitleidenschaft ziehen oder ziehen können, Unfälle
    oder Schadensfälle, die mit der Bauart, dem verwendeten Material oder der
    Betriebsweise von Großgeräten in Tagebauen oder von Tiefbohrgeräten im
    Zusammenhang stehen, Unfälle oder Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven
    Stoffen und bedeutsame Verunreinigung von Gewässern oder Luft sowie besondere
    Ereignisse bei Behandlung, Lagerung, Ablagerung und Transport von umwelt-
    gefährdenden Abfallstoffen.

    Diese Meldungen sind zu erstatten, sobald das Bergamt über den Umfang und
    Hergang des Vorfalles genauere Kenntnis erlangt hat, möglichst noch am Tage
    des Ereignisses.

    2.23

    Unfälle von ausländischen Arbeitnehmern

    Das Bergamt hat dem Landesoberbergamt NW in zweifacher Ausfertigung Unfälle
    von ausländischen Arbeitnehmern zu melden, die erhebliches Aufsehen in der
    Öffentlichkeit oder im Heimatland des ausländischen Arbeitnehmers befürchten lassen.
    Die Meldung des Unfalles muß enthalten: Name, Nationalität, Geburtstag und -ort,
    letzter Wohnsitz im Heimatland, Arbeitgeber, kurze Schilderung des Unfallherganges.

    2.3.

    Benachrichtigung anderer Stellen

    2.31

    Staatsanwaltschaft

    Jeder tödliche Unfall ist vom Bergamt unabhängig von der Sofortmeldung nach
    Nummer 2.131 sobald wie möglich der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 159 StPO)
    nach Vordruck 11.3 b anzuzeigen; ist ein Staatsanwalt nicht zu erreichen, so ist die
    Anzeige an das Amtsgericht zu richten.

    2.32

    Standesamt

    Das Bergamt hat jeden Sterbefall, der infolge eines Unfalles eingetreten ist, dem
    zuständigen Standesbeamten (§ 35 Personenstandsgesetz) nach Vordruck 11.3 c
    anzuzeigen.

    2.33

    Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen

    2.331

    Unterrichtung durch das Bergamt

    2.3311

    Bei Unfällen, Schadensfällen und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen
    erregen können, obliegt dem Bergamt die erste Unterrichtung der Öffentlichkeit
    über den Hergang des Vorfalles sowie gegebenenfalls über den Stand der
    Rettungs- und Bergungsarbeiten. Der Bergamtsleiter oder sein Vertreter im Amt
    hat hierzu alsbald eine ausführliche Verlautbarung für Presse, Rundfunk, Film
    und Fernsehen herauszugeben. Eine Abschrift dieser Verlautbarung ist dem
    Landesoberbergamt NW zu übersenden.

    2.3312

    Die Verlautbarung soll enthalten:

    Name des Bergamtes und des Betriebes, Angaben über Ort, Zeit und Art des
    Vorfalles, die Zahl der Betroffenen, außerdem gegebenenfalls den Hinweis,
    daß der Ausschuß für Grubensicherheit des Landtages und das Ministerium
    unterrichtet worden sind bzw. sich an Ort und Stelle unterrichtet haben.
    Dabei empfiehlt es sich, die Verlautbarung möglichst ausführlich zu gestalten,
    um dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu genügen.

    Die Verlautbarung hat sich auf den reinen Sachverhalt zu beschränken, Angaben
    über Ursachen sind zu vermeiden, sofern diese nicht schon eindeutig feststehen.
    Eine Stellungnahme zur Schuldfrage ist in jedem Fall zu unterlassen. Ausdrücke
    wie 'menschliches Versagen', 'höhere Gewalt' und ähnliches, die Rückschlüsse
    auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verschuldens zulassen, sind zu
    vermeiden. Den gleichen Beschränkungen unterliegen mündliche Äußerungen.

    2.3313

    Weitere Verlautbarungen sind nur nach Abstimmung mit dem Landesoberbergamt
    NW zu machen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gegeben ist.
    Über falsche Informationswiedergaben ist dem Landesoberbergamt NW zu
    berichten, das erforderlichenfalls eine Berichtigung veranlaßt.

    2.332

    Unterrichtung nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

    2.3321

    Über strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus Anlaß von Unfällen, Schadensfällen
    und Ereignissen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen können, obliegt die
    Unterrichtung der Presse, des Rundfunks, des Films und des Fernsehens stets
    der Staatsanwaltschaft. Der Bergamtsleiter oder sein Vertreter im Amt kann die
    Informationsstellen über Ereignisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
    dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft ihm die Befugnis dazu im Einzelfall
    übertragen hat.

    2.3322

    Nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stimmt das Bergamt
    die Verlautbarung über den reinen Sachverhalt (Nummern 2.3312 und 2.3313) mit
    der Staatsanwaltschaft ab. Einer solchen Abstimmung bedarf es nicht, wenn die
    Informationsstellen am Unfallort sind, der Staatsanwalt aber nicht anwesend ist.

    2.34

    Bundesanstalt für Materialprüfung
    Sie ist bei der Feststellung von Tatsachen zu unterrichten, die eine Rücknahme
    oder einen Widerruf der Zulassung explosionsgefährlicher Stoffe oder von
    Sprengzubehör rechtfertigen könnten.

    3.

    Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen

    3.1.

    Gegenstand der Untersuchung

    Das Bergamt hat zu untersuchen:

    3.11

    tödliche Unfälle,

    3.12

    Unfälle, die laut ärztlichem Verletzungsbericht voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit
    von über 8 Wochen zur Folge haben,

    3.13

    Unfälle, deren Untersuchung die Berufsgenossenschaft beantragt hat,

    3.14

    Unfälle und Ereignisse, durch die drei oder mehr Personen verletzt oder unter Tage
    eingeschlossen worden sind,

    3.15

    Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen oder
    erregen können,

    3.16

    Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse von Bedeutung für die Unfallverhütung, die
    Betriebssicherheit und den Umweltschutz.

    3.2.

    Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung

    3.21

    Die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen durch
    das Bergamt soll, abgesehen von dem in der Reichsversicherungsordnung (RVO)
    festgelegten Zweck, der bestmöglichen Klärung ihres Herganges und ihrer Ursachen
    im Interesse der Verhütung von Unfällen sowie dazu dienen, eine Wiederholung des
    untersuchten Schadensfalles oder Ereignisses nach Möglichkeit zu vermeiden. Die
    Untersuchung ist sobald wie möglich einzuleiten und ohne Verzögerung durchzuführen.

    3.22.

    Sofort sind zu behandeln:

    3.221

    tödliche Unfalle,

    3.222

    Unfälle und Ereignisse, bei denen drei oder mehr Personen verletzt oder unter Tage
    eingeschlossen worden sind,

    3.223

    Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die für die Sicherheit des Betriebes oder den
    Umweltschutz von besonderer Bedeutung sind oder in der Öffentlichkeit Aufsehen
    erregen oder erregen können,

    3.224

    Unfälle und Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen.

    3.23

    Der Leiter des Bergamtes bestimmt den Beamten, der die Untersuchung durch-
    zuführen hat, sofern er sie nicht selbst vornimmt. Er kann auch die im Vorbe-
    reitungsdienst befindlichen Bergreferendare mit der selbständigen Durchführung
    von Untersuchungen beauftragen.

    3.24

    Begründet der Unfall oder das Ereignis den Verdacht einer Straftat, so hat die
    Untersuchung ausschließlich nach Nummer 4 zu erfolgen. Sie soll durch einen
    Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Ergibt sich ein solcher
    Verdacht erst im Laufe eines bergamtlichen oder versicherungsrechtlichen
    Untersuchungsverfahrens, so endet dies, und es ist gleichfalls nach Nummer 4 zu
    verfahren. Der Verdacht einer Straftat liegt u.a. schon dann vor, wenn die
    Unfallumstände die Annahme rechtfertigen, daß der Unfall bei Beachtung der
    bergbehördlichen Vorschriften oder bei Einhaltung des Betriebsplans voraussichtlich
    nicht eingetreten wäre.

    3.3.

    Untersuchungsverfahren

    3.31

    Befahrung der Unfall- oder Schadensstelle

    Sobald das Bergamt von einem Unfall, Schadensfall oder Ereignis im Sinne der
    Nummer 3.22 Kenntnis erhält, hat es zu veranlassen, daß die Unfall- oder sonstige
    Schadensstelle oder der betreffende Betriebspunkt bis zur Freigabe durch das
    Bergamt unverändert bleibt, sofern nicht wichtige Gründe (z.B. die Bergung
    Verunglückter oder Gefährdeter, die Abwendung weiterer Gefahren) entgegenstehen
    oder auch bei Fortführung des Betriebes die genaue Feststellung des Sachverhalts
    noch möglich ist.

    Die Unfall- oder Schadensstelle ist unverzüglich zu befahren.
    Zu der Befahrung sind hinzuzuziehen:
    je ein Vertreter des Bergwerksbesitzers und des Betriebsrates, Personen, die zu
    dem Geschehnis zweckdienliche Angaben machen können, und, soweit ohne
    Zeitverlust möglich, ein Vertreter des arbeitssicherheitlichen Dienstes und etwaige
    Sachverständige. Eine Befahrung kann, mit Ausnahme von tödlichen Unfallen,
    unterbleiben, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß sie für die
    Beurteilung der Sachlage ohne Bedeutung ist.

    Bei der Befahrung sind die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen
    und die örtlichen Verhältnisse durch Skizzen und erforderlichenfalls durch Lichtbilder
    festzuhalten. Die Skizzen sollen das Wesentliche mit den erforderlichen Maßangaben
    enthalten. Gegenstände, die für die bergamtliche Untersuchung von Bedeutung sein
    können, hat der Untersuchende sicherzustellen oder in Verwahrung zu nehmen.
    Die Unfallstelle oder sichergestellte Gegenstände sind freizugeben, sobald sie für
    Feststellungen der Behörde oder der Sachverständigen nicht mehr von Bedeutung
    sind. Über das Ergebnis der Befahrung ist eine Niederschrift nach Vordruck 11.3 d
    anzufertigen. Angaben von Beteiligten zu den örtlichen Verhältnissen und die
    Sicherstellung von Gegenständen sind ausdrücklich zu vermerken.

    3.32

    Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten

    3.321

    Durchführung der Vernehmung

    Der Untersuchende hat die an dem Geschehnis Beteiligten sowie sonstige Personen,
    die hierzu Angaben machen können, einzeln und in Abwesenheit der später Anzu-
    hörenden als Zeugen zu vernehmen. In jedem Fall ist die zuständige Aufsichtsperson,
    bei Unfällen der in der Ausbildung stehenden Personen auch der Ausbildungsleiter
    zu vernehmen. Die Vernehmungen sind möglichst so durchzuführen, daß den Zeugen
    Verdienstausfall oder Unkosten nicht entstehen. Verletzte sind erforderlichenfalls in
    ihrer Wohnung oder im Krankenhaus aufzusuchen und dort zu vernehmen. Die
    Zeugen und sonstigen Beteiligten, die zu einem Bergwerksbetrieb in einem anderen
    Bergamtsbezirk abgewandert sind, müssen durch das dort zuständige Bergamt
    vernommen werden; sind sie aus dem Bergbau ausgeschieden, so kann ihre
    Vernehmung durch die Ordnungsbehörde im Wege der Amtshilfe herbeigeführt
    werden.

    3.322

    Inhalt der Vernehmungsniederschrift

    Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Vordruck 11.3 e anzufertigen.

    Die Niederschrift muß die Aussage des Vernommenen möglichst vollständig und
    sachlich richtig wiedergeben. Sie ist dem Vernommenen vorzulesen oder ihm auf
    Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Hierüber ist ein entsprechender Vermerk
    aufzunehmen. Verlangt der Vernommene eine Berichtigung, so ist dem stattzugeben.
    Die Niederschrift ist dem Vernommenen zur Unterschrift vorzulegen. Kann er die
    Unterschrift nicht leisten oder verweigert er sie, so ist dies unter Angabe der
    Gründe zu vermerken.

    Widersprechende oder den Feststellungen entgegenstehende Angaben von
    Vernommenen sind unter entsprechenden Vorhalten soweit wie möglich aufzuklären:
    dies ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von dem
    vernehmenden Beamten zu unterzeichnen. Name und Amtsbezeichnung sind
    mit Maschinenschrift hinzuzufügen.

    3.33

    Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen

    Das Bergamt hat Ort und Zeitpunkt der Untersuchung dem Bergwerksunternehmer
    und dem Betriebsrat rechtzeitig bekanntzugeben mit dem Anheimstellen, an der
    Untersuchung teilzunehmen. Den Erschienenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu
    geben. Die Äußerungen sind in der Niederschrift aufzunehmen.

    An der Untersuchung können ferner teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen:
    der Verletzte,
    die Hinterbliebenen eines Getöteten,
    der Träger der Kranken- und Unfallversicherung.

    Sonstige Personen haben keinen Anspruch auf Anwesenheit bei den Untersuch-
    ungshandlungen.

    Ergibt sich bei der Vernehmung eines Beteiligten der begründete Verdacht, daß
    durch die Anwesenheit dritter Personen wahrheitsgemäße Angaben eingeschränkt
    oder verhindert werden, so sind diese Personen von einzelnen Untersuchungs-
    handlungen auszuschließen und zu entfernen. Dies gilt auch für die Person, die
    bei der Niederschrift mitwirkt. Aus der Niederschrift muß der Grund der Aus-
    schliessung und deren Durchführung ersichtlich sein.

    3.34

    Untersuchungsbericht

    Nach Abschluß der Untersuchungen hat das Bergamt einen Untersuchungs-
    bericht anzufertigen. Er soll in kurzer, jedoch erschöpfender Form die Betriebs-
    verhältnisse vor und nach dem Unfall oder Schadensereignis wiedergeben und
    eine Darstellung des Herganges des Unfalles oder Schadensereignisses enthalten,
    wobei auf die Niederschriften über den Ortsbefund und die Zeugenaussagen
    sowie auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten usw. Bezug genommen
    werden kann. Der Untersuchungsbericht hat eine Stellungnahme des Bergamtes
    zu den Ereignissen zu enthalten. Dabei ist auf den Zustand der Betriebseinricht-
    ungen und die aufgefundenen Mängel sowie gegebenenfalls auf Zuwiderhandlungen
    gegen gesetzliche Vorschriften und bergbehördliche Bestimmungen einzugehen.

    Der Untersuchungsbericht für die Mitglieder des Ausschusses für Grubensicherheit
    ist wie folgt zu ordnen:

    1. Untersuchungs-(Schluß-)Bericht;
    2. Angaben zur Unfalluntersuchung und Ortsbefund (regelmäßig Vordruck 11.3 d
        - Untersuchung eines tödlichen oder schweren Unfalls);
    3. Vernehmungsniederschriften;
    4. Anlagen
        a) Zeichnungen;
        b) Lichtbilder;
        c) ggf. Sachverständigengutachten.

    Außerdem ist dem Bericht ein Deckblatt nach Vordruck 11.3 q voranzuheften.

    Der Untersuchungsbericht ist unverzüglich dem Landesoberbergamt NW nach
    Vordruck 11.3 f mit sämtlichen Unterlagen vorzulegen. Kann das Bergamt im Einzelfall
    aus besonderen Gründen den Untersuchungsbericht nicht innerhalb von 2 Monaten
    einreichen, so hat es vor Ablauf dieser Frist das Landesoberbergamt NW über die
    Hinderungsgründe zu unterrichten und auf Verlangen einen Zwischenbericht in
    zweifacher Ausfertigung vorzulegen. In dem Vorlagebericht ist gegebenenfalls
    anzugeben, ob und welche Folgerungen zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher
    Vorfälle zu ziehen sind und welche Maßnahmen das Bergamt bereits getroffen hat
    oder zu treffen beabsichtigt.

    Der Untersuchungsbericht ist mit sämtlichen Unterlagen einzureichen:

    3.341

    neunundzwanzigfach
    bei Unglücksfällen, bei denen fünf oder mehr Personen getötet worden sind,

    3.342

    achtundzwanzigfach
    bei allen Unfällen oder Betriebsereignissen, die dem Ausschuß für Grubensicherheit
    nach Nummer 2.111 zu melden sind oder deren Untersuchungsergebnis von ihm
    besonders angefordert worden ist, unter Angabe, ob strafrechtliche Ermittlungen
    eingeleitet worden sind.

    3.343

    dreifach
    bei Schäden an überwachungsbedürftigen Anlagen, z.B. bei Explosionen von
    Azetylen-Entwicklern und beim Zerknall von Dampfkesselanlagen,
    bei Unfällen und sonstigen Ereignissen, bei denen Mängel an Sprengstoffen oder
    Zündmitteln festgestellt worden sind,
    bei Unfällen oder Schadensfällen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
    bei allen Unfällen ausländischer Arbeitnehmer, die dem Landesoberbergamt NW
    nach Nummer 2.21 bzw. 2.23 zu melden sind,

    3.344

    zweifach
    bei sonstigen Explosionen, Verpuffungen oder Grubengasentzündungen,
    bei Bränden,
    bei Sprengunfällen,
    bei Gasausbrüchen, Wasserdurchbrüchen, Gebirgsschlägen,
    bei allen Unfällen, die mit der Verwendung von Gasschutzgeräten aller Art
    zusammenhängen,
    bei Unfällen oder Schadensfällen, die mit der Konstruktion, dem verwendeten
    Material oder der Betriebsweise von Großgeräten in Tagebauen im Zusammenhang
    stehen,
    bei größeren Rutschungen oder sonstigen bemerkenswerten Bodenbewegungen
    im Zusammenhang mit dem Braunkohlentagebau,

    3.345

    einfach
    bei sonstigen Unfällen, Schadensfällen und Ereignissen, die dem Landesoberberg-
    amt NW nach Nummer 2.21 oder Nummer 2.22 zu melden sind.

    3.4.

    Das vereinfachte Verfahren

    Unfälle, die voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit des oder der Betroffenen bis
    zu 8 Wochen zur Folge haben, können in einem vereinfachten Verfahren nach
    Vordruck 11.3 g untersucht werden, wenn das Bergamt eine Untersuchung für
    erforderlich und das vereinfachte Verfahren für ausreichend hält oder der
    Versicherungsträger sie beantragt.

    Für die Anwesenheit dritter Personen bei den Untersuchungshandlungen gilt
    Nummer 3.33.

    3.5.

    Übersendung an die Berufsgenossenschaft

    Der Berufsgenossenschaft sind bei tödlichen, schweren und bei solchen Unfällen,
    die auf ihren Antrag untersucht worden sind, Ausfertigungen und Niederschriften
    über den Ortsbefund und die Vernehmungen nebst Zeichnungen, Rissen und
    Lichtbildern mit Vordruck 11.3 d zu übersenden; im vereinfachten Verfahren
    genügt die Übersendung des Vordrucks 11.3 g.

    3.6.

    Einsichtnahme durch Beteiligte

    Bei tödlichen Unfällen und bei Unfällen, die auf Antrag der Berufsgenossenschaft
    untersucht worden sind, können die Beteiligten nach Abschluß der Untersuchung
    Einsicht in die Verhandlungen und Abschrift verlangen (§ 1567 RVO). Die
    Aushändigung von Venehmungsniederschriften an weitere Personen, ausgenommen
    beteiligte Fachstellen und Sachverständige, die zu den Untersuchungen hinzugezogen
    werden, ist nicht statthaft.

    Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über die Untersuchungen.

    3.7.

    Einsichtnahme durch Versicherungsgesellschaften

    Private Versicherungsgesellschaften können ein berechtigtes Interesse an einer
    Akteneinsicht haben, wenn ein Unglücks- oder Schadensfall gleichzeitig ein
    Versicherungsfall ist. Wird ein solches berechtigtes Interesse nachgewiesen,
    so kann das Bergamt dem Antrag auf Akteneinsicht stattgeben, wenn keine
    geheimhaltungsbedürftigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
    Im Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Landesoberbergamts NW einzuholen.

    Betrifft der Antrag auf Akteneinsicht einen Fall, in welchem der Verdacht einer
    Straftat besteht, so ist der Antragsteller auch dann an die Staatsanwaltschaft zu
    verweisen, wenn die Ermittlungsvorgänge noch nicht an diese abgegeben
    worden sind (vgl. Nummer 4.45).

    4. 

    Erforschung von Straftaten

    4.1.

    Aufgaben des Bergamtes

    Das Bergamt hat, sobald es durch eine Anzeige oder auf einem anderen Wege
    von dem Verdacht einer Straftat innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches Kenntnis
    erlangt, den Sachverhalt zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
    Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung des Sachverhaltes zu verhüten
    (§ 163 Abs. 1 StPO).

    4.2.

    Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft

    Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Bergämter
    sind als solche verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirkes
    und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 des Gerichts-
    verfassungsgesetzes). Diese Anordnungen gehen etwaigen entgegenstehenden
    Weisungen der übergeordneten Behörden vor.

    4.21

    Befugnisse der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft

    Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Bergämter
    haben bei der Verfolgung von Straftaten weitergehende Befugnisse als die übrigen
    Beamten der Bergverwaltung. Ihnen stehen bei Gefährdung des Untersuchungs-
    zwecks durch Verzögerung folgende Befugnisse zu:

    4.211

    Recht zur Anordnung der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten einschließlich
    der Entnahme von Blutproben gemäß § 81 a StPO (vgl. Gem. RdErl. v. 27.12.1966
    - SMBl. NW. 3214 -),

    4.212

    Recht zur Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der Beschuldigten
    gemäß § 81 c StPO,

    4.213

    Recht zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 98 StPO,

    4.214

    Recht zur Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 105 StPO.

    4.3.

    Behinderung in der Amtsausübung

    Wird den Beamten der Bergverwaltung in der rechtmäßigen Ausübung ihrer
    Befugnisse durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt Widerstand entgegen-
    gesetzt oder werden sie tätlich angegriffen, so rechtfertigt dies eine Strafanzeige
    wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

    4.4.

    Erforschung des Sachverhaltes von Straftaten.

    4.41.

    Vernehmung von Beschuldigten

    4.411

    Allgemeines

    Die Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) umfaßt:
    die Vernehmung zur Person,
    die Eröffnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und welche Straf-
    vorschriften in Betracht kommen,
    die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte im Verfahren und
    die Vernehmung zur Sache.
    Die Vernehmung zur Person bezieht sich auf die Personalien und die persönlichen
    Verhältnisse des Beschuldigten.
    Der Beschuldigte wird in der Regel zur Niederschrift nach Vordruck 11.3 h vernommen.
    Wird eine Straftat mehreren Beschuldigten zur Last gelegt, so ist jeder als
    Beschuldigter zur Tat des Mitbeschuldigten (nicht als Zeuge) zu vernehmen.

    4.412

    Aussagepflicht des Beschuldigten

    Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Bergamt in einem Ermittlungsverfahren über
    seine Personalien (Name, Stand, Beruf, Gewerbe, Wohnort, Wohnung, Staats-
    angehörigkeit) Aufschluß zu geben (vgl. § 111 OWiG). Er ist nicht verpflichtet
    zur Sache auszusagen.

    4.413

    Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung des Beschuldigten

    4.4131

    Möglichst zu Beginn der Vernehmung, jedenfalls aber vor jeder Vernehmung zur
    Sache, hat der vernehmende Beamte dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat
    (Sachverhalt) ihm zur Last gelegt wird (§ 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO), ihn darüber
    zu belehren, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht
    zur Sache auszusagen, jederzeit - auch bereits vor der bergamtlichen Vernehmung -
    einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i. Verb.
    mit § 163 a Abs. 3 Satz 2 StPO), zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen
    zu beantragen (§  163 a Abs. 2 StPO).

    4.4132

    In dafür geeigneten Fällen soll der vernehmende Beamte des Bergamtes den
    Beschuldigten während der Vernehmung darauf hinweisen, daß er sich schriftlich
    äußern kann (§ 136 Abs. 1 Satz 3 StPO). Ein solcher Hinweis kann auch
    angebracht sein, wenn der Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert. Der
    Beamte wird aber nur dann auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn nach der Art
    des Falles von dem Beschuldigten eine sachdienliche schriftliche Äußerung zu
    erwarten ist. Wird jemand zunächst als Zeuge vernommen und ergibt sich
    während oder nach der Vernehmung, daß er als Beschuldigter in Frage kommt,
    so ist ihm die Beschuldigung zu eröffnen; er ist als Beschuldigter zu belehren und
    zu vernehmen. Der Verteidiger hat keinen Anspruch darauf, bei der bergamtlichen
    Vernehmung zugegen zu sein.

    4.4133

    Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen;
    bei Weigerung kann er dort vorgeführt werden (§ 163 a Abs. 3 STPO).

    4.414

    Vernehmung des Beschuldigten zur Person

    4.4141

    Für die Vernehmung erwachsener Beschuldigter ist der Vordruck 11.3 h, für
    die Vernehmung jugendlicher oder heranwachsender Beschuldigter der Vordruck
    11.3 i zu verwenden.

    4.4142

    Die Vernehmung zur Person erstreckt sich auch auf die Ermittlung der persönlichen
    Verhältnisse des Beschuldigten (§ 136 Abs. 3 i. Verb. mit § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO
    Umstände, die für die Strafzumessung und für eine Strafaussetzung zur Bewährung
    wichtig sein können). Im Einzelfall kann es angebracht sein, die Ermittlungen zur
    Person des Beschuldigten auch auf folgende Punkte zu erstrecken:
    Vorleben (Elternhaus, Fürsorgeerziehung, Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft,
    Vertriebeneneigenschaft und dgl.),
    Leumund (Vorstrafen und polizeiliche Beanstandungen, Angaben über Trunksucht,
    Gesellschaft u. dgl.),
    Persönlichkeit (Charaktereigenschaften, Beweggründe, Leichtsinn, Neigungen u. dgl.).
    Es sind nur Tatsachen anzugeben. Soweit erforderlich, sind Beweismittel für die
    Angaben zu benennen.
    Nicht nachprüfbare Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, vertraulich zu
    behandelnde Mitteilungen Dritter, persönliche Auffassung oder Werturteile des
    vernehmenden Beamten sind wegzulassen.

    4.4143

    Wird der Beschuldigte lediglich wegen eines geringfügigen Vergehens oder einer
    Ordnungswidrigkeit vernommen, so sind in der Regel Ermittlungen nach
    Nummer 4.4142 entbehrlich. Im übrigen können auch sonst in Fällen minderer
    Bedeutung die Angaben zu diesen Punkten kurz gefaßt werden.

    4.415

    Vernehmung des Beschuldigten zur Sache

    Der vernehmende Beamte soll auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage
    hinwirken. Vorhalte sind erlaubt. Die Vernehmung zur Sache soll dem Beschuldigten
    Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und
    die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen
    (§ 163 a, Abs. 4 Satz 2 i. Verb. mit § 136 Abs. 2 StPO). § 136 a StPO (verbotene
    Vernehmungsmethoden) ist zu beachten. Weigert sich der Beschuldigte, sich vor
    dem Bergamt zu äußern, so ist dies in die Vernehmungsniederschrift aufzunehmen.

    4.416

    Vernehmung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter

    Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher (14, aber noch nicht 18 Jahre alt), so ist
    besonders die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen, d.h., ob er
    zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war,
    das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln
    (§ 3 Satz 1 JGG).
    Ist der Beschuldigte ein Heranwachsender (18, aber noch nicht 21 Jahre alt),
    so bestimmt sich seine Verantwortlichkeit zwar nach allgemeinem Strafrecht,
    jedoch ist zusätzlich zu prüfen, ob

    4.4161

    die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch
    der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und
    geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder

    4.4162

    es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine
    Jugendverfehlung handelt (Reifegradentscheidung nach § 105 Abs. 1 JGG).

    4.42

    Vernehmung von Zeugen

    4.421

    Aussagepflicht des Zeugen

    Der Zeuge ist verpflichtet, dem Bergamt im Ermittlungsverfahren über seine
    Personalien Aufschluß zu geben. Er ist dagegen nicht verpflichtet, zur Sache
    auszusagen; vor der Staatsanwaltschaft hingegen ist der Zeuge auch zur Aussage
    in der Sache verpflichtet (§ 161 a StPO).

    4.422

    Vernehmung des Zeugen zur Person

    Die Vernehmung des Zeugen zur Person nach Vordruck 11.3 e erstreckt sich
    auf die Personalien. Die Angaben zur Person dienen der Staatsanwaltschaft und
    den Gerichten zur Ladung des Zeugen. Aus der Vernehmung des Zeugen zur
    Person muß deshalb seine ladungsfähige Anschrift hervorgehen. Nicht nur der
    Wohnort des Zeugen, sondern auch ein auswärtiger Beschäftigungsort und die
    voraussichtliche Dauer einer auswärtigen Beschäftigung sind anzugeben.

    4.423

    Belehrung von Zeugen

    Ergibt die Vernehmung zur Person, daß dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungs-
    recht nach § 52 Abs. 1 StPO zusteht, so ist er vor der Vernehmung zur Sache
    über dieses Recht zu belehren (§ 163 a Abs. 5 i. Verb. mit § 52 Abs. 3 StPO);
    dies ist aktenkundig zu machen. Jeder Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche
    Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in
    § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
    zuziehen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). Sobald sich während der Vernehmung
    Anhaltspunkte dafür ergeben, ist er über sein Weigerungsrecht zu belehren
    (§ 163 a Abs. 5 i. Verb. mit § 55 Abs. 2 StPO). Haben Minderjährige oder
    wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen
    mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung
    des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur
    vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher
    Vertreter der Vernehmung zustimmt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO).

    4.424

    Vernehmung des Zeugen zur Sache

    Der vernehmende Beamte soll auf eine wahrheitsgemäße und vollständige
    Zeugenaussage hinwirken. Vorhalte sind erlaubt. Aus besonderem Anlaß darf der
    Beamte darauf hinweisen, daß eine vorsätzliche falsche Aussage als falsche
    Verdächtigung (§ 164 StGB), Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB) oder
    als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar sein kann. § 136 a StPO (verbotene
    Vernehmungsmethoden) ist zu beachten. Stellt sich während oder nach der
    Vernehmung heraus, daß der Zeuge als Beschuldigter in Betracht kommt, so
    ist gegebenenfalls seine Vernehmung abzubrechen. Sodann ist eine neue
    Vernehmung gegen ihn als Beschuldigten durchzuführen.

    4.425

    Strafantrag des Verletzten

    Ist ein Zeuge zugleich Verletzter, so ist er bei fahrlässiger oder leichter
    vorsätzlicher Körperverletzung zu befragen, ob er Strafantrag stellt oder nicht.
    Dies gilt auch für Heranwachsende. Ist der Verletzte ein Jugendlicher, so ist in
    der Niederschrift zu vermerken, daß ihm ein Vordruck 11.3 n für die
    Erklärung des gesetzlichen Vertreters übergeben worden ist, ob dieser
    Strafantrag stellt oder nicht.

    4.43

    Vernehmungsniederschrift

    Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Vordruck 11.3 e, 11.3 h und
    11.3 i anzufertigen. Nummer 3.322 findet Anwendung.

    4.44

    Anwesenheit dritter Personen

    Die Anwesenheit dritter Personen - mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters bei
    Jugendlichen - ist bei der Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen nicht zu
    gestatten, es sei denn, daß der vernehmende Beamte sie ausnahmsweise als
    erforderlich für die Untersuchung erachtet.

    4.45

    Akteneinsicht

    Sobald sich im Zuge einer Untersuchung der Verdacht einer Straftat ergibt
    (Nummer 3.24), steht die Entscheidung über die Einsicht in die Akten allein der
    Staatsanwaltschaft zu. Das gilt auch für die Übersendung der Niederschriften
    an die Berufsgenossenschaften nach Nummer 3.5.

    4.5.

    Übersendung der Verhandlungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft

    Nach Abschluß der Ermittlungen nach Nummer 4 hat das Bergamt ohne Verzug
    der Staatsanwaltschaft mit Vordruck 11.3 j in doppelter Ausfertigung zu übersenden:
    Vernehmungsniederschriften,
    Ortsbefund,
    Schlußbericht,
    Vordruck 11.3 l,
    gegebenenfalls Sachverständigengutachten, Zeichnungen, Lichtbilder und sonstiges
    Beweismaterial.

    Haben die Ermittlungen den Verdacht einer Straftat nach Auffassung des Bergamtes
    nicht bestätigt, so genügt eine Übersendung mit Vordruck 11.3 k in einfacher
    Ausfertigung. Zusätzliche, für das Verständnis des Sachverhalts durch die Staats-
    anwaltschaft erforderliche Erläuterungen sind als ergänzende Bemerkungen in
    Vordruck 11.3 j aufzuführen. In dem Schlußbericht ist von einer Stellungnahme zur
    Schuldfrage abzusehen. Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang oder bei Körper-
    verletzungen ist nach Möglichkeit die Art der Verletzung anzugeben. In den Fällen
    der vorsätzlichen leichten und der fahrlässigen Körperverletzung (§ 223, 230 StGB)
    sind der Staatsanwaltschaft die Unterlagen auch dann zu übersenden, wenn kein
    Strafantrag gestellt worden ist. Das Bergamt nimmt im Schlußbericht oder im
    Vordruck 11.3 j zu der Frage Stellung, ob seiner Auffassung nach ein besonderes
    öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

    4.6.

    Beteiligung des Bergamtes an weiteren Verfahren

    Nach Abgabe der Unterlagen an die Staatsanwaltschaft führt diese das Ermittlungs-
    verfahren weiter. Dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Vornahme weiterer
    Untersuchungshandlungen oder um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme des
    Bergamtes zu bestimmten Fragen ist unverzüglich Folge zu leisten. Ersucht die
    Staatsanwaltschaft das Bergamt um Äußerung zu einer beabsichtigten Einstellung des
    Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), so hat das Bergamt die Akten mit
    seiner Stellungnahme dem Landesoberbergamt NW vorzulegen.
    Erhält das Bergamt gemäß Nummer 10 der Anordnung über Mitteilungen in
    Strafsachen (MiStra) von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Mitteilung
    über die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageschrift), den Erlaß eines Straf-
    befehls oder den Ausgang des Verfahrens, so hat es unverzüglich dem Landes-
    oberbergamt NW zu berichten, gegebenenfalls nach Vordruck 11.3 m. Das
    Bergamt ist nicht befugt, gegen gerichtliche Entscheidungen im Strafverfahren
    Rechtsmittel einzulegen. Hält das Bergamt die Anfechtung einer Gerichts-
    entscheidung für geboten, so hat es die Staatsanwaltschaft von seiner Auffassung
    so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß diese noch in der Lage ist, innerhalb der
    Rechtsmittelfrist von einer Woche ein Rechtsmittel einzulegen. Hierüber ist dem
    Landesoberbergamt NW unverzüglich zu berichten. Sind die Vorgänge an die
    Staatsanwaltschaft abgegeben worden, hat das Bergamt auf Anfragen, die die
    Strafverfolgung betreffen, die Anfragenden an die Staatsanwaltschaft zu verweisen.

    4.7.

    Berichterstattung an das Landesoberbergamt NW

    Dem Landesoberbergamt NW ist Abschrift des Übersendungsschreibens an die
    Staatsanwaltschaft mit sämtlichen Anlagen (Nummer 4.5) nach Vordruck 11.3 f
    vorzulegen, soweit sie nicht schon nach Nummer 3.34 vorgelegt worden sind.
    Das gleiche gilt für Unterlagen über nachträgliche Ermittlungen(Nummer 4.6).
    Über den Ausgang des Verfahrens ist dem Landesoberbergamt NW zu berichten.

    5.

    Sachverständige und Zeugen
    Wird ein Beamter des Bergamtes als Sachverständiger, als Zeuge oder als sach-
    verständiger Zeuge zur Hauptverhandlung geladen, so hat er die Genehmigung
    des Präsidenten des Landesoberbergamtes NW zur Aussage einzuholen.
    Sollte das Gericht ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Landesoberbergamt NW
    den Beamten zum Sachverständigen bestellen, der die Untersuchung geführt hat,
    so hat dieser unverzüglich das Landesoberbergamt NW hiervon in Kenntnis zu setzen.
    Gleiches gilt für die Bestellung als Sachverständiger durch die Staatsanwaltschaft.

    6.

    Verfahren bei größeren Grubenunglücken

    6.1.

    Leitung des Rettungswerkes

    Nach § 205 ABG ordnet das Bergamt die zur Rettung von verunglückten Personen
    oder zur Abwendung weiterer Gefahren erforderlichen Maßnahmen an. Die Leitung
    des Rettungswerkes obliegt dem Bergamtsleiter, im Falle seiner Verhinderung seinem
    Stellvertreter. Sie erfolgt grundsätzlich von über Tage aus. Der Bergamtsleiter hat nach
    Kenntnis von dem Ausmaß des Unglücks die erforderliche Anzahl von Beamten des
    höheren und gehobenen Dienstes hinzuzuziehen. Einen Beamten des höheren
    Dienstes bestimmt er zu seiner Unterstützung bei der Leitung des Rettungswerkes,
    der ihn für den Fall seiner Abwesenheit von dem für die Leitung des Rettungswerkes
    vorgesehenen Raum nach entsprechender Einweisung vertritt. Dieser Beamte hat
    außerdem die im öffentlichen Interesse erforderlichen mündlichen oder fernmündlichen
    Auskünfte zu erteilen, soweit sich der Bergamtsleiter dies nicht ausdrücklich vor-
    behalten hat. Er hat ferner alle bei der Rettungsleitung eingehenden Meldungen und
    die darauf getroffenen Anordnungen mit Zeitangabe in einer Niederschrift oder auf
    Tonband festzuhalten oder festhalten zu lassen.

    6.2.

    Einsatz am Unfallort

    Nachdem der Bergamtsleiter sich über Art und Ausmaß des Unglücks sowie über
    die bereits getroffenen Rettungsmaßnahmen unterrichtet hat, bestimmt er denjenigen
    Beamten des Bergamtes, der die Unfallstelle sobald wie möglich zu befahren hat.
    Dieser hat neben der Überwachung der Rettungsarbeiten die für die Untersuchung
    (Nummer 3.31) notwendigen Feststellungen zu treffen. Soweit erforderlich, hat der
    Bergamtsleiter ihm zu seiner Unterstützung weitere Beamte zuzuordnen.

    6.3.

    Hinzuziehung anderer Bergämter

    Reichen bei einem Unglück ungewöhnlichen Ausmasses die Beamten des
    zuständigen Bergamtes zur Durchführung der bergbehördlichen Aufgaben nicht aus,
    haben die Beamten anderer Bergämter nach Maßgabe des vom Landesoberbergamt
    NW aufgestellten Unterstützungsplanes auf Anforderung durch den Leiter des
    Rettungswerkes Unterstützung zu leisten. Der Leiter des Rettungswerkes hat
    erforderlichenfalls rechtzeitig das zur Unterstützung verpflichtete Bergamt von dem
    Unglück zu unterrichten, damit dieses die für den Einsatz in Betracht kommenden
    Beamten bereithält.

    6.4.

    Nachrichtenübermittlung

    Der Bergamtsleiter hat dafür zu sorgen, daß die nach Nummer 2.1 erforderlichen
    Meldungen unverzüglich erstattet werden und eine einwandfreie Nachrichten-
    übermittlung von der betroffenen Schachtanlage aus sichergestellt ist. Er hat ferner
    einen Beamten zu bestimmen, der im Bergamt zwischen 8 und 20 Uhr fernmündlich
    erreichbar ist und für Auskünfte an vorgesetzte Stellen sowie für die Weitergabe
    der amtlichen Verlautbarungen zur Verfügung steht.

    Für die Nachrichtenübermittlung sind erforderlichenfalls alle Nachrichtenverbindungen,
    z.B. auch Fernschreibeeinrichtungen und die Übermittlungseinrichtungen anderer
    Behörden, einzuschalten.

    Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.

    Mein RdErl. vom 2.4.1974 (SMBl. NW. 750) wird aufgehoben.