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Anlage 1
Richtlinien
für die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen
sowie für die Erforschung von Straftaten durch die Bergämter
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
vom 21.12.1977 - III/A1 - 20-00 - 80/771.
Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Zuständigkeit des Bergamtes
Das Bergamt ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zuständig für1.11
die Untersuchung aller Unfälle (Tod oder Verletzung von Personen), die sich in
den seiner Aufsicht unterliegenden Betrieben ereignen,1.12
die Untersuchung von Schadensfällen und Ereignissen, welche die Sicherheit des
Betriebes sowie den Umweltschutz betreffen oder sonst für die Durchführung
der Bergaufsicht von Bedeutung sind,1.13
die Erforschung von Straftaten, wenn diese
1.131
Zuwiderhandlungen gegen berggesetzliche, bergbehördliche oder sonstige, den
Bergwerksbetrieb betreffende Vorschriften zum Gegenstand haben oder1.132
mit dem technischen Betriebsablauf im Zusammenhang stehen.
1.2.
Zuständigkeit der Polizeibehörde
In den der Aufsicht der Bergverwaltung unterliegenden Betrieben ist,
vorbehaltlich der Zuständigkeit des Bergamts für unaufschiebbare Maßnahmen,
die Polizeibehörde zuständig für die Erforschung von1.21
politischen Verbrechen und Vergehen,
1.22
Sprengstoffdelikten, soweit sie sich über den Betrieb hinaus auswirken können,
1.23
sonstigen Straftaten, die nicht mit dem technischen Betriebsablauf in Zusammenhang
stehen,1.24
Selbsttötung,
1.25
Verkehrsunfällen auf betriebseigenen Straßen und Wegen, die dem öffentlichen
Verkehr zur Verfügung stehen.1.3.
Zusammenarbeit mit der Polizeibehörde
Erlangt das Bergamt Kenntnis von Straftaten, die in den seiner Aufsicht unterliegenden
Betrieben begangen worden sind, deren Erforschung jedoch gemäß Nummer 1.2 der
Polizeibehörde obliegt, so hat es diese unverzüglich zu benachrichtigen. Das gleiche
gilt bei Verlust von explosionsgefährlichen Stoffen (Sprengstoffe und Zündmittel)
sowie bei Fund oder Verlust von radioaktiven Stoffen. Ergibt sich bei der Untersuchung
des Bergamts (Nummer 1.1) die Zuständigkeit der Polizeibehörde (Nummer 1.2), so
sind die Vorgänge an diese zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Bestehen Zweifel,
ob das Bergamt oder die Polizeibehörde für die Untersuchung zuständig ist, so ist
dem Landesoberbergamt NW unverzüglich zu berichten.Das Bergamt hat mit der Polizeibehörde zusammenzuarbeiten, soweit es im Einzelfall
angezeigt ist, insbesondere, wenn kriminalistische oder kriminaltechnische Spezial-
kenntnisse (z.B. Identifizierung) erforderlich sind.1.4.
Hinzuziehung sonstiger Behörden und Fachstellen
Das Bergamt hat zu seinen Untersuchungen sonstige Behörden sowie Fachstellen
oder Sachverständige hinzuzuziehen, sofern deren Fachkunde für die Klärung des
Herganges und der Ursachen des Vorfalls erforderlich ist.
Diese sind unverzüglich (möglichst fernmündlich) zu benachrichtigen.
Gegebenenfalls sind die zu untersuchenden Gegenstände vom Bergamt sicherzustellen.
Für die Beteiligung kommen insbesondere in Betracht:1.41
bei Entzündung von Grubengas (Abflammungen, Verpuffungen von Grubengas oder
Explosionen von Schlagwettern) und bei Kohlenstaubexplosionen in Grubenbauen
die Bergbau-Versuchsstrecke,
die Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
die Versuchsgrubengesellschaft mbH,
das Staatliche Materialprüfungsamt NW,1.42
bei Abflammungen, Verpuffungen oder Explosionen jeder Art in Tagesanlagen
der Technische Überwachungs-Verein,
die Bergbau-Versuchsstrecke,1.43
bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Verwendung von Sprengstoffen
oder Zündmitteln, soweit für deren Klärung eine Begutachtung auch im
Zusammenhang mit der Durchführung der Sprengarbeit erforderlich ist,die Bergbau-Versuchsstrecke,
die Sprengsachverständigenstelle,
die Bundesanstalt für Materialprüfung,1.44
bei Seilfahrtunfällen oder sonstigen Vorkommnissen in Schächten, soweit als
Ursache Mängel der Schachtfördereinrichtungen oder Fehler bei deren Bedienung
in Betracht kommen,die Sachverständigen der Seilprüfstelle der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
der Versuchsgrubengesellschaft mbH oder
des Technischen Überwachungs-Vereins,1.45
bei Unfällen und Betriebsstörungen durch elektrische oder andere, der besonderen
Überwachung durch anerkannte Sachverständige unterliegende Anlagen und
Betriebsmittelder Technische Überwachungs-Verein,
die Bergbau-Versuchsstrecke1.46
bei Bränden in Tagesanlagen, bei Grubenbränden und bei Unfällen beim Gebrauch
von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten im Ernstfall und bei Übungendie Hauptstelle für das Grubenrettungswesen,
1.47
bei Unfällen und sonstigen wichtigen Ereignissen im Zusammenhang mit der
Verwendung von tragbarem Geleucht, Wetteranzeigen und sonstigen Meßgeräten
mit elektrischer Stromquelle, soweit es sich um den elektrischen Teil handelt,die Bergbau-Versuchsstrecke,
1.48
bei Gasausbrüchen
die Prüfstelle für Grubenbewetterung der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
die Forschungsstelle für Grubenbewetterung des Steinkohlenbergbauvereins,
das Geologische Landesamt NW,1.49
bei Gebirgsschlägen
die Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung des Steinkohlenbergbauvereins,
1.410
bei Unfällen und Schadensfällen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie
erforderlichenfalls bei deren Fund oder Verlustdas Staatliche Materialprüfungsamt NW,
1.411
bei größeren Rutschungen und Bodenbewegungen in Tagebauen,
bei Halden und an Staudämmendas Geologische Landesamt NW,
1.412
bei drohender oder eingetretener Verunreinigung von oberirdischen Gewässern
und Grundwasserdas Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft,
das Geologische Landesamt NW,
die Landesanstalt für Wasser und Abfall NW,
das Institut für angewandte Geologie der Westfälischen Berggewerkschaftskasse,
das Chemische Untersuchungsamt,1.413
bei Luftverunreinigung
die Landesanstalt für Immissionsschutz,
der Technische Überwachungs-Verein,1.414
bei Lärm und Erschütterungen
das Staatliche Materialprüfungsamt NW,
die Landesanstalt für Immissionsschutz,
der Technische Überwachungs-Verein,
das Institut für Geophysik, Schwingungs- und Schalltechnik der
Westfälischen Berggewerkschaftskasse,1.415
bei Gesundheitsschäden durch chemische Mittel
das Chemische Untersuchungsamt,
das Hygiene-Institut,1.416
bei Unfällen und Schadensfällen auf Grubenanschlußbahnen
der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht,
1.417
bei Unfällen und Schadensfällen, bei denen der Verdacht eines Materialfehlers
vorliegt oder eine Funktionsprüfung von Ausbauteilen erforderlich ist,das Staatliche Materialprüfungsamt NW,
1.418
bei Unfällen und Schadensfällen an Großgeräten in Tagebauen, die mit der
Statik des Gerätes im Zusammenhang stehen,die anerkannten Sachverständigen für Statik von Großgeräten.
1.5.
Einholung von Gutachten
Soll zur Erforschung von Straftaten ein Gutachten eingeholt werden, so ist
vor der Auftragserteilung, erforderlichenfalls fernmündlich, die Zustimmung
der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich der Kostenübernahme herbeizuführen.
Ist ein Gutachten ausschließlich für bergbehördliche Zwecke (Nummern 1.11
und 1.12) von Bedeutung, so ist vor der Auftragserteilung die Zustimmung des
Landesoberbergamtes NW einzuholen.Das Bergamt hat in dem Auftragsschreiben an die Fachstellen oder Sachverständigen
anzugeben, worauf sich deren Gutachten erstrecken soll, und auf eine möglichst
beschleunigte Bearbeitung hinzuwirken. Den Fachstellen oder Sachverständigen
sind die zur Anfertigung ihrer Gutachten erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
sobald wie möglich zu geben.
Das Bergamt hat bei der Auftragserteilung zu fordern, daß die Fachstellen und
Sachverständigen in ihrem Gutachten den festgestellten Sachverhalt darstellen und
zur Unfallursache insbesondere zu etwaigen Mängeln an Anlagen oder technischen
Arbeitsmitteln und zu etwaigen Abweichungen von den Bauvorschriften oder
Regeln der Technik sowie zu einer etwaigen nicht bestimmungsgemäßen Verwendung
oder unsachgemäßen Bedienung Stellung nehmen.
Bei der Auftragserteilung an die Fachstellen oder Sachverständigen ist der Hinweis
aufzunehmen, daß eine Weitergabe von Gutachten an Dritte und die Bekanntgabe
oder Veröffentlichung, auch von Teilen oder Einzelergebnissen, nur mit
Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist. Die Zustimmung ist nur dann zu geben,
wenn das jeweils durchzuführende Verfahren abgeschlossen ist. Ist ein Gutachten
zur Erforschung von Straftaten eingeholt worden, so ist vor der Gestattung einer
Weitergabe oder Veröffentlichung des Gutachtens außerdem die Zustimmung der
Staatsanwaltschaft herbeizuführen.2.
Meldung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen durch
das Bergamt2.1.
Fernmündliche Sofortmeldungen (notfalls telegrafisch oder durch Fernschreiben)
2.11
an mich und an das Landesoberbergamt NW unter Angabe, welchen anderen Stellen
Meldung erstattet wurde;2.111
Unfälle oder Ereignisse, bei denen zwei oder mehr Personen getötet bzw. drei oder
mehr Personen verletzt oder unter Tage eingeschlossen worden sind,2.112
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen
können, z.B. Explosionen und größere Brände über und unter Tage, Unfälle und
Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Verlust und Fund
solcher Stoffe, größere Rutschungen und Bodenbewegungen, bedeutsame
Verunreinigungen von Gewässern oder Luft, besondere Ereignisse bei Behandlung,
Lagerung, Ablagerung und Transport von umweltgefährdenden Abfallstoffen,2.113
tödliche Unfälle von ausländischen Arbeitnehmern,
2.114
Schadensfälle in den Bereichen Wasser und Abfall, die allgemeines Aufsehen erregt
haben oder das Interesse der Öffentlicheit finden können (diese Fälle sind
gleichzeitig auch dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu melden);2.12
an das Landesoberbergamt NW:
Ereignisse von besonderer Bedeutung (Nummer 2.22), wenn eine Verzögerung der
schriftlichen Berichterstattung abzusehen ist oder das Ereignis von besonderem
Interesse für die Bergaufsicht ist;2.13
an die Staatsanwaltschaft:
2.131
jeder tödliche Unfall,
2.132
Unfälle oder Ereignisse, bei denen drei oder mehr Personen verletzt oder unter Tage
eingeschlossen worden sind, es sei denn, daß der Verdacht einer Straftat
offensichtlich nicht vorliegt,2.133
bei Unfällen, Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die in der Öffentlichkeit
Aufsehen erregen können, sofern der Verdacht einer Straftat vorliegt;2.14
an die Polizei:
bei Unfällen, Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, die ein polizeiliches
Tätigwerden außerhalb des Bergwerksbetriebes erforderlich machen können;2.15
an den Ausschuß für Grubensicherheit des Landtags:
im Falle von Nummern 2.111.2.16
Es ist erneut zu melden, wenn die Ergebnisse der Untersuchung im Hinblick auf
Ausmaß, Schwere oder Ursache von der ersten Meldung in wichtigen Punkten
abweichen.2.2.
Schriftliche Meldungen an das Landesoberbergamt NW
2.21.
tödliche Unfälle
Das Bergamt hat jeden tödlichen Unfall nach Vordruck 11.3 a in zweifacher
Ausfertigung unverzüglich dem Landesoberbergamt NW zu melden.2.22
Ereignisse von besonderer Bedeutung
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die für die Unfallverhütung, die Betriebs-
sicherheit und den Umweltschutz besondere Bedeutung haben oder von allgemeinem ´
Interesse sind, hat das Bergamt dem Landesoberbergamt NW auch im Falle einer
bereits nach Nummer 2.112 erfolgten Sofortmeldung schriftlich zu melden.Hierzu zählen insbesondere Entzündungen von Grubengas jeder Art, Verpuffungen,
Explosionen (auch Azetylenexplosionen), Zerknall von Dampfkesselanlagen, Brände,
Unfälle bei der Sprengarbeit, Mängel an Sprengstoffen oder Zündmitteln, Störungen,
Unfälle und Schadensfälle durch elektrischen Strom, Gasausbrüche, Wasserdurch-
brüche, Gebirgsschläge, Verschüttungen, Brüche von über 10 m2 Flächengröße in
Streben oder über 5 m Länge in sonstigen Grubenbauen, größere Rutschungen oder
Bodenbewegungen, Unfälle bei der Verwendung von Gasschutz- und Wieder-
belebungsgeräten, ferner größere Störungen an Maschinenanlagen, in der Förderung,
bei der Fahrung, Bewetterung und Wasserhaltung sowie sonstige Störungen, die
wichtige Teile des Betriebes in Mitleidenschaft ziehen oder ziehen können, Unfälle
oder Schadensfälle, die mit der Bauart, dem verwendeten Material oder der
Betriebsweise von Großgeräten in Tagebauen oder von Tiefbohrgeräten im
Zusammenhang stehen, Unfälle oder Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven
Stoffen und bedeutsame Verunreinigung von Gewässern oder Luft sowie besondere
Ereignisse bei Behandlung, Lagerung, Ablagerung und Transport von umwelt-
gefährdenden Abfallstoffen.
Diese Meldungen sind zu erstatten, sobald das Bergamt über den Umfang und
Hergang des Vorfalles genauere Kenntnis erlangt hat, möglichst noch am Tage
des Ereignisses.2.23
Unfälle von ausländischen Arbeitnehmern
Das Bergamt hat dem Landesoberbergamt NW in zweifacher Ausfertigung Unfälle
von ausländischen Arbeitnehmern zu melden, die erhebliches Aufsehen in der
Öffentlichkeit oder im Heimatland des ausländischen Arbeitnehmers befürchten lassen.
Die Meldung des Unfalles muß enthalten: Name, Nationalität, Geburtstag und -ort,
letzter Wohnsitz im Heimatland, Arbeitgeber, kurze Schilderung des Unfallherganges.2.3.
Benachrichtigung anderer Stellen
2.31
Staatsanwaltschaft
Jeder tödliche Unfall ist vom Bergamt unabhängig von der Sofortmeldung nach
Nummer 2.131 sobald wie möglich der zuständigen Staatsanwaltschaft (§ 159 StPO)
nach Vordruck 11.3 b anzuzeigen; ist ein Staatsanwalt nicht zu erreichen, so ist die
Anzeige an das Amtsgericht zu richten.2.32
Standesamt
Das Bergamt hat jeden Sterbefall, der infolge eines Unfalles eingetreten ist, dem
zuständigen Standesbeamten (§ 35 Personenstandsgesetz) nach Vordruck 11.3 c
anzuzeigen.2.33
Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen
2.331
Unterrichtung durch das Bergamt
2.3311
Bei Unfällen, Schadensfällen und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen
erregen können, obliegt dem Bergamt die erste Unterrichtung der Öffentlichkeit
über den Hergang des Vorfalles sowie gegebenenfalls über den Stand der
Rettungs- und Bergungsarbeiten. Der Bergamtsleiter oder sein Vertreter im Amt
hat hierzu alsbald eine ausführliche Verlautbarung für Presse, Rundfunk, Film
und Fernsehen herauszugeben. Eine Abschrift dieser Verlautbarung ist dem
Landesoberbergamt NW zu übersenden.2.3312
Die Verlautbarung soll enthalten:
Name des Bergamtes und des Betriebes, Angaben über Ort, Zeit und Art des
Vorfalles, die Zahl der Betroffenen, außerdem gegebenenfalls den Hinweis,
daß der Ausschuß für Grubensicherheit des Landtages und das Ministerium
unterrichtet worden sind bzw. sich an Ort und Stelle unterrichtet haben.
Dabei empfiehlt es sich, die Verlautbarung möglichst ausführlich zu gestalten,
um dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit zu genügen.Die Verlautbarung hat sich auf den reinen Sachverhalt zu beschränken, Angaben
über Ursachen sind zu vermeiden, sofern diese nicht schon eindeutig feststehen.
Eine Stellungnahme zur Schuldfrage ist in jedem Fall zu unterlassen. Ausdrücke
wie 'menschliches Versagen', 'höhere Gewalt' und ähnliches, die Rückschlüsse
auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Verschuldens zulassen, sind zu
vermeiden. Den gleichen Beschränkungen unterliegen mündliche Äußerungen.2.3313
Weitere Verlautbarungen sind nur nach Abstimmung mit dem Landesoberbergamt
NW zu machen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft gegeben ist.
Über falsche Informationswiedergaben ist dem Landesoberbergamt NW zu
berichten, das erforderlichenfalls eine Berichtigung veranlaßt.2.332
Unterrichtung nach Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
2.3321
Über strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus Anlaß von Unfällen, Schadensfällen
und Ereignissen, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen können, obliegt die
Unterrichtung der Presse, des Rundfunks, des Films und des Fernsehens stets
der Staatsanwaltschaft. Der Bergamtsleiter oder sein Vertreter im Amt kann die
Informationsstellen über Ereignisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
dann unterrichten, wenn die Staatsanwaltschaft ihm die Befugnis dazu im Einzelfall
übertragen hat.2.3322
Nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stimmt das Bergamt
die Verlautbarung über den reinen Sachverhalt (Nummern 2.3312 und 2.3313) mit
der Staatsanwaltschaft ab. Einer solchen Abstimmung bedarf es nicht, wenn die
Informationsstellen am Unfallort sind, der Staatsanwalt aber nicht anwesend ist.2.34
Bundesanstalt für Materialprüfung
Sie ist bei der Feststellung von Tatsachen zu unterrichten, die eine Rücknahme
oder einen Widerruf der Zulassung explosionsgefährlicher Stoffe oder von
Sprengzubehör rechtfertigen könnten.3.
Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen
3.1.
Gegenstand der Untersuchung
Das Bergamt hat zu untersuchen:3.11
tödliche Unfälle,
3.12
Unfälle, die laut ärztlichem Verletzungsbericht voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit
von über 8 Wochen zur Folge haben,3.13
Unfälle, deren Untersuchung die Berufsgenossenschaft beantragt hat,
3.14
Unfälle und Ereignisse, durch die drei oder mehr Personen verletzt oder unter Tage
eingeschlossen worden sind,3.15
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufsehen erregen oder
erregen können,3.16
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse von Bedeutung für die Unfallverhütung, die
Betriebssicherheit und den Umweltschutz.3.2.
Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung
3.21
Die Untersuchung von Unfällen, Schadensfällen und besonderen Ereignissen durch
das Bergamt soll, abgesehen von dem in der Reichsversicherungsordnung (RVO)
festgelegten Zweck, der bestmöglichen Klärung ihres Herganges und ihrer Ursachen
im Interesse der Verhütung von Unfällen sowie dazu dienen, eine Wiederholung des
untersuchten Schadensfalles oder Ereignisses nach Möglichkeit zu vermeiden. Die
Untersuchung ist sobald wie möglich einzuleiten und ohne Verzögerung durchzuführen.3.22.
Sofort sind zu behandeln:
3.221
tödliche Unfalle,
3.222
Unfälle und Ereignisse, bei denen drei oder mehr Personen verletzt oder unter Tage
eingeschlossen worden sind,3.223
Unfälle, Schadensfälle und Ereignisse, die für die Sicherheit des Betriebes oder den
Umweltschutz von besonderer Bedeutung sind oder in der Öffentlichkeit Aufsehen
erregen oder erregen können,3.224
Unfälle und Schadensfälle beim Umgang mit radioaktiven Stoffen.
3.23
Der Leiter des Bergamtes bestimmt den Beamten, der die Untersuchung durch-
zuführen hat, sofern er sie nicht selbst vornimmt. Er kann auch die im Vorbe-
reitungsdienst befindlichen Bergreferendare mit der selbständigen Durchführung
von Untersuchungen beauftragen.3.24
Begründet der Unfall oder das Ereignis den Verdacht einer Straftat, so hat die
Untersuchung ausschließlich nach Nummer 4 zu erfolgen. Sie soll durch einen
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Ergibt sich ein solcher
Verdacht erst im Laufe eines bergamtlichen oder versicherungsrechtlichen
Untersuchungsverfahrens, so endet dies, und es ist gleichfalls nach Nummer 4 zu
verfahren. Der Verdacht einer Straftat liegt u.a. schon dann vor, wenn die
Unfallumstände die Annahme rechtfertigen, daß der Unfall bei Beachtung der
bergbehördlichen Vorschriften oder bei Einhaltung des Betriebsplans voraussichtlich
nicht eingetreten wäre.3.3.
Untersuchungsverfahren
3.31
Befahrung der Unfall- oder Schadensstelle
Sobald das Bergamt von einem Unfall, Schadensfall oder Ereignis im Sinne der
Nummer 3.22 Kenntnis erhält, hat es zu veranlassen, daß die Unfall- oder sonstige
Schadensstelle oder der betreffende Betriebspunkt bis zur Freigabe durch das
Bergamt unverändert bleibt, sofern nicht wichtige Gründe (z.B. die Bergung
Verunglückter oder Gefährdeter, die Abwendung weiterer Gefahren) entgegenstehen
oder auch bei Fortführung des Betriebes die genaue Feststellung des Sachverhalts
noch möglich ist.Die Unfall- oder Schadensstelle ist unverzüglich zu befahren.
Zu der Befahrung sind hinzuzuziehen:
je ein Vertreter des Bergwerksbesitzers und des Betriebsrates, Personen, die zu
dem Geschehnis zweckdienliche Angaben machen können, und, soweit ohne
Zeitverlust möglich, ein Vertreter des arbeitssicherheitlichen Dienstes und etwaige
Sachverständige. Eine Befahrung kann, mit Ausnahme von tödlichen Unfallen,
unterbleiben, wenn sich aus den Umständen des Falles ergibt, daß sie für die
Beurteilung der Sachlage ohne Bedeutung ist.Bei der Befahrung sind die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen
und die örtlichen Verhältnisse durch Skizzen und erforderlichenfalls durch Lichtbilder
festzuhalten. Die Skizzen sollen das Wesentliche mit den erforderlichen Maßangaben
enthalten. Gegenstände, die für die bergamtliche Untersuchung von Bedeutung sein
können, hat der Untersuchende sicherzustellen oder in Verwahrung zu nehmen.
Die Unfallstelle oder sichergestellte Gegenstände sind freizugeben, sobald sie für
Feststellungen der Behörde oder der Sachverständigen nicht mehr von Bedeutung
sind. Über das Ergebnis der Befahrung ist eine Niederschrift nach Vordruck 11.3 d
anzufertigen. Angaben von Beteiligten zu den örtlichen Verhältnissen und die
Sicherstellung von Gegenständen sind ausdrücklich zu vermerken.3.32
Vernehmung von Zeugen und sonstigen Beteiligten
3.321
Durchführung der Vernehmung
Der Untersuchende hat die an dem Geschehnis Beteiligten sowie sonstige Personen,
die hierzu Angaben machen können, einzeln und in Abwesenheit der später Anzu-
hörenden als Zeugen zu vernehmen. In jedem Fall ist die zuständige Aufsichtsperson,
bei Unfällen der in der Ausbildung stehenden Personen auch der Ausbildungsleiter
zu vernehmen. Die Vernehmungen sind möglichst so durchzuführen, daß den Zeugen
Verdienstausfall oder Unkosten nicht entstehen. Verletzte sind erforderlichenfalls in
ihrer Wohnung oder im Krankenhaus aufzusuchen und dort zu vernehmen. Die
Zeugen und sonstigen Beteiligten, die zu einem Bergwerksbetrieb in einem anderen
Bergamtsbezirk abgewandert sind, müssen durch das dort zuständige Bergamt
vernommen werden; sind sie aus dem Bergbau ausgeschieden, so kann ihre
Vernehmung durch die Ordnungsbehörde im Wege der Amtshilfe herbeigeführt
werden.3.322
Inhalt der Vernehmungsniederschrift
Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Vordruck 11.3 e anzufertigen.
Die Niederschrift muß die Aussage des Vernommenen möglichst vollständig und
sachlich richtig wiedergeben. Sie ist dem Vernommenen vorzulesen oder ihm auf
Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Hierüber ist ein entsprechender Vermerk
aufzunehmen. Verlangt der Vernommene eine Berichtigung, so ist dem stattzugeben.
Die Niederschrift ist dem Vernommenen zur Unterschrift vorzulegen. Kann er die
Unterschrift nicht leisten oder verweigert er sie, so ist dies unter Angabe der
Gründe zu vermerken.
Widersprechende oder den Feststellungen entgegenstehende Angaben von
Vernommenen sind unter entsprechenden Vorhalten soweit wie möglich aufzuklären:
dies ist in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von dem
vernehmenden Beamten zu unterzeichnen. Name und Amtsbezeichnung sind
mit Maschinenschrift hinzuzufügen.3.33
Anwesenheit bei den Untersuchungshandlungen
Das Bergamt hat Ort und Zeitpunkt der Untersuchung dem Bergwerksunternehmer
und dem Betriebsrat rechtzeitig bekanntzugeben mit dem Anheimstellen, an der
Untersuchung teilzunehmen. Den Erschienenen ist Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Die Äußerungen sind in der Niederschrift aufzunehmen.An der Untersuchung können ferner teilnehmen oder sich dabei vertreten lassen:
der Verletzte,
die Hinterbliebenen eines Getöteten,
der Träger der Kranken- und Unfallversicherung.Sonstige Personen haben keinen Anspruch auf Anwesenheit bei den Untersuch-
ungshandlungen.Ergibt sich bei der Vernehmung eines Beteiligten der begründete Verdacht, daß
durch die Anwesenheit dritter Personen wahrheitsgemäße Angaben eingeschränkt
oder verhindert werden, so sind diese Personen von einzelnen Untersuchungs-
handlungen auszuschließen und zu entfernen. Dies gilt auch für die Person, die
bei der Niederschrift mitwirkt. Aus der Niederschrift muß der Grund der Aus-
schliessung und deren Durchführung ersichtlich sein.3.34
Untersuchungsbericht
Nach Abschluß der Untersuchungen hat das Bergamt einen Untersuchungs-
bericht anzufertigen. Er soll in kurzer, jedoch erschöpfender Form die Betriebs-
verhältnisse vor und nach dem Unfall oder Schadensereignis wiedergeben und
eine Darstellung des Herganges des Unfalles oder Schadensereignisses enthalten,
wobei auf die Niederschriften über den Ortsbefund und die Zeugenaussagen
sowie auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten usw. Bezug genommen
werden kann. Der Untersuchungsbericht hat eine Stellungnahme des Bergamtes
zu den Ereignissen zu enthalten. Dabei ist auf den Zustand der Betriebseinricht-
ungen und die aufgefundenen Mängel sowie gegebenenfalls auf Zuwiderhandlungen
gegen gesetzliche Vorschriften und bergbehördliche Bestimmungen einzugehen.Der Untersuchungsbericht für die Mitglieder des Ausschusses für Grubensicherheit
ist wie folgt zu ordnen:
1. Untersuchungs-(Schluß-)Bericht;
2. Angaben zur Unfalluntersuchung und Ortsbefund (regelmäßig Vordruck 11.3 d
- Untersuchung eines tödlichen oder schweren Unfalls);
3. Vernehmungsniederschriften;
4. Anlagen
a) Zeichnungen;
b) Lichtbilder;
c) ggf. Sachverständigengutachten.Außerdem ist dem Bericht ein Deckblatt nach Vordruck 11.3 q voranzuheften.
Der Untersuchungsbericht ist unverzüglich dem Landesoberbergamt NW nach
Vordruck 11.3 f mit sämtlichen Unterlagen vorzulegen. Kann das Bergamt im Einzelfall
aus besonderen Gründen den Untersuchungsbericht nicht innerhalb von 2 Monaten
einreichen, so hat es vor Ablauf dieser Frist das Landesoberbergamt NW über die
Hinderungsgründe zu unterrichten und auf Verlangen einen Zwischenbericht in
zweifacher Ausfertigung vorzulegen. In dem Vorlagebericht ist gegebenenfalls
anzugeben, ob und welche Folgerungen zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher
Vorfälle zu ziehen sind und welche Maßnahmen das Bergamt bereits getroffen hat
oder zu treffen beabsichtigt.Der Untersuchungsbericht ist mit sämtlichen Unterlagen einzureichen:
3.341
neunundzwanzigfach
bei Unglücksfällen, bei denen fünf oder mehr Personen getötet worden sind,3.342
achtundzwanzigfach
bei allen Unfällen oder Betriebsereignissen, die dem Ausschuß für Grubensicherheit
nach Nummer 2.111 zu melden sind oder deren Untersuchungsergebnis von ihm
besonders angefordert worden ist, unter Angabe, ob strafrechtliche Ermittlungen
eingeleitet worden sind.3.343
dreifach
bei Schäden an überwachungsbedürftigen Anlagen, z.B. bei Explosionen von
Azetylen-Entwicklern und beim Zerknall von Dampfkesselanlagen,
bei Unfällen und sonstigen Ereignissen, bei denen Mängel an Sprengstoffen oder
Zündmitteln festgestellt worden sind,
bei Unfällen oder Schadensfällen beim Umgang mit radioaktiven Stoffen,
bei allen Unfällen ausländischer Arbeitnehmer, die dem Landesoberbergamt NW
nach Nummer 2.21 bzw. 2.23 zu melden sind,3.344
zweifach
bei sonstigen Explosionen, Verpuffungen oder Grubengasentzündungen,
bei Bränden,
bei Sprengunfällen,
bei Gasausbrüchen, Wasserdurchbrüchen, Gebirgsschlägen,
bei allen Unfällen, die mit der Verwendung von Gasschutzgeräten aller Art
zusammenhängen,
bei Unfällen oder Schadensfällen, die mit der Konstruktion, dem verwendeten
Material oder der Betriebsweise von Großgeräten in Tagebauen im Zusammenhang
stehen,
bei größeren Rutschungen oder sonstigen bemerkenswerten Bodenbewegungen
im Zusammenhang mit dem Braunkohlentagebau,3.345
einfach
bei sonstigen Unfällen, Schadensfällen und Ereignissen, die dem Landesoberberg-
amt NW nach Nummer 2.21 oder Nummer 2.22 zu melden sind.3.4.
Das vereinfachte Verfahren
Unfälle, die voraussichtlich eine Arbeitsunfähigkeit des oder der Betroffenen bis
zu 8 Wochen zur Folge haben, können in einem vereinfachten Verfahren nach
Vordruck 11.3 g untersucht werden, wenn das Bergamt eine Untersuchung für
erforderlich und das vereinfachte Verfahren für ausreichend hält oder der
Versicherungsträger sie beantragt.Für die Anwesenheit dritter Personen bei den Untersuchungshandlungen gilt
Nummer 3.33.3.5.
Übersendung an die Berufsgenossenschaft
Der Berufsgenossenschaft sind bei tödlichen, schweren und bei solchen Unfällen,
die auf ihren Antrag untersucht worden sind, Ausfertigungen und Niederschriften
über den Ortsbefund und die Vernehmungen nebst Zeichnungen, Rissen und
Lichtbildern mit Vordruck 11.3 d zu übersenden; im vereinfachten Verfahren
genügt die Übersendung des Vordrucks 11.3 g.3.6.
Einsichtnahme durch Beteiligte
Bei tödlichen Unfällen und bei Unfällen, die auf Antrag der Berufsgenossenschaft
untersucht worden sind, können die Beteiligten nach Abschluß der Untersuchung
Einsicht in die Verhandlungen und Abschrift verlangen (§ 1567 RVO). Die
Aushändigung von Venehmungsniederschriften an weitere Personen, ausgenommen
beteiligte Fachstellen und Sachverständige, die zu den Untersuchungen hinzugezogen
werden, ist nicht statthaft.
Der Betriebsrat erhält die Niederschriften über die Untersuchungen.3.7.
Einsichtnahme durch Versicherungsgesellschaften
Private Versicherungsgesellschaften können ein berechtigtes Interesse an einer
Akteneinsicht haben, wenn ein Unglücks- oder Schadensfall gleichzeitig ein
Versicherungsfall ist. Wird ein solches berechtigtes Interesse nachgewiesen,
so kann das Bergamt dem Antrag auf Akteneinsicht stattgeben, wenn keine
geheimhaltungsbedürftigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Im Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Landesoberbergamts NW einzuholen.Betrifft der Antrag auf Akteneinsicht einen Fall, in welchem der Verdacht einer
Straftat besteht, so ist der Antragsteller auch dann an die Staatsanwaltschaft zu
verweisen, wenn die Ermittlungsvorgänge noch nicht an diese abgegeben
worden sind (vgl. Nummer 4.45).4.
Erforschung von Straftaten
4.1.
Aufgaben des Bergamtes
Das Bergamt hat, sobald es durch eine Anzeige oder auf einem anderen Wege
von dem Verdacht einer Straftat innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches Kenntnis
erlangt, den Sachverhalt zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden
Anordnungen zu treffen, um eine Verdunkelung des Sachverhaltes zu verhüten
(§ 163 Abs. 1 StPO).4.2.
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Bergämter
sind als solche verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirkes
und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten (§ 152 Abs. 1 des Gerichts-
verfassungsgesetzes). Diese Anordnungen gehen etwaigen entgegenstehenden
Weisungen der übergeordneten Behörden vor.4.21
Befugnisse der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft
Die zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Bergämter
haben bei der Verfolgung von Straftaten weitergehende Befugnisse als die übrigen
Beamten der Bergverwaltung. Ihnen stehen bei Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks durch Verzögerung folgende Befugnisse zu:4.211
Recht zur Anordnung der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten einschließlich
der Entnahme von Blutproben gemäß § 81 a StPO (vgl. Gem. RdErl. v. 27.12.1966
- SMBl. NW. 3214 -),4.212
Recht zur Anordnung der Untersuchung anderer Personen als der Beschuldigten
gemäß § 81 c StPO,4.213
Recht zur Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 98 StPO,
4.214
Recht zur Anordnung von Durchsuchungen gemäß § 105 StPO.
4.3.
Behinderung in der Amtsausübung
Wird den Beamten der Bergverwaltung in der rechtmäßigen Ausübung ihrer
Befugnisse durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt Widerstand entgegen-
gesetzt oder werden sie tätlich angegriffen, so rechtfertigt dies eine Strafanzeige
wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).4.4.
Erforschung des Sachverhaltes von Straftaten.
4.41.
Vernehmung von Beschuldigten
4.411
Allgemeines
Die Vernehmung von Beschuldigten in Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) umfaßt:
die Vernehmung zur Person,
die Eröffnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat und welche Straf-
vorschriften in Betracht kommen,
die Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte im Verfahren und
die Vernehmung zur Sache.
Die Vernehmung zur Person bezieht sich auf die Personalien und die persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten.
Der Beschuldigte wird in der Regel zur Niederschrift nach Vordruck 11.3 h vernommen.
Wird eine Straftat mehreren Beschuldigten zur Last gelegt, so ist jeder als
Beschuldigter zur Tat des Mitbeschuldigten (nicht als Zeuge) zu vernehmen.4.412
Aussagepflicht des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Bergamt in einem Ermittlungsverfahren über
seine Personalien (Name, Stand, Beruf, Gewerbe, Wohnort, Wohnung, Staats-
angehörigkeit) Aufschluß zu geben (vgl. § 111 OWiG). Er ist nicht verpflichtet
zur Sache auszusagen.4.413
Eröffnung der Beschuldigung und Belehrung des Beschuldigten
4.4131
Möglichst zu Beginn der Vernehmung, jedenfalls aber vor jeder Vernehmung zur
Sache, hat der vernehmende Beamte dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat
(Sachverhalt) ihm zur Last gelegt wird (§ 163 a Abs. 4 Satz 1 StPO), ihn darüber
zu belehren, daß es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht
zur Sache auszusagen, jederzeit - auch bereits vor der bergamtlichen Vernehmung -
einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 i. Verb.
mit § 163 a Abs. 3 Satz 2 StPO), zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen
zu beantragen (§ 163 a Abs. 2 StPO).4.4132
In dafür geeigneten Fällen soll der vernehmende Beamte des Bergamtes den
Beschuldigten während der Vernehmung darauf hinweisen, daß er sich schriftlich
äußern kann (§ 136 Abs. 1 Satz 3 StPO). Ein solcher Hinweis kann auch
angebracht sein, wenn der Beschuldigte die Aussage zur Sache verweigert. Der
Beamte wird aber nur dann auf diese Möglichkeit hinweisen, wenn nach der Art
des Falles von dem Beschuldigten eine sachdienliche schriftliche Äußerung zu
erwarten ist. Wird jemand zunächst als Zeuge vernommen und ergibt sich
während oder nach der Vernehmung, daß er als Beschuldigter in Frage kommt,
so ist ihm die Beschuldigung zu eröffnen; er ist als Beschuldigter zu belehren und
zu vernehmen. Der Verteidiger hat keinen Anspruch darauf, bei der bergamtlichen
Vernehmung zugegen zu sein.4.4133
Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zu erscheinen;
bei Weigerung kann er dort vorgeführt werden (§ 163 a Abs. 3 STPO).4.414
Vernehmung des Beschuldigten zur Person
4.4141
Für die Vernehmung erwachsener Beschuldigter ist der Vordruck 11.3 h, für
die Vernehmung jugendlicher oder heranwachsender Beschuldigter der Vordruck
11.3 i zu verwenden.4.4142
Die Vernehmung zur Person erstreckt sich auch auf die Ermittlung der persönlichen
Verhältnisse des Beschuldigten (§ 136 Abs. 3 i. Verb. mit § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO
Umstände, die für die Strafzumessung und für eine Strafaussetzung zur Bewährung
wichtig sein können). Im Einzelfall kann es angebracht sein, die Ermittlungen zur
Person des Beschuldigten auch auf folgende Punkte zu erstrecken:
Vorleben (Elternhaus, Fürsorgeerziehung, Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft,
Vertriebeneneigenschaft und dgl.),
Leumund (Vorstrafen und polizeiliche Beanstandungen, Angaben über Trunksucht,
Gesellschaft u. dgl.),
Persönlichkeit (Charaktereigenschaften, Beweggründe, Leichtsinn, Neigungen u. dgl.).
Es sind nur Tatsachen anzugeben. Soweit erforderlich, sind Beweismittel für die
Angaben zu benennen.
Nicht nachprüfbare Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen, vertraulich zu
behandelnde Mitteilungen Dritter, persönliche Auffassung oder Werturteile des
vernehmenden Beamten sind wegzulassen.4.4143
Wird der Beschuldigte lediglich wegen eines geringfügigen Vergehens oder einer
Ordnungswidrigkeit vernommen, so sind in der Regel Ermittlungen nach
Nummer 4.4142 entbehrlich. Im übrigen können auch sonst in Fällen minderer
Bedeutung die Angaben zu diesen Punkten kurz gefaßt werden.4.415
Vernehmung des Beschuldigten zur Sache
Der vernehmende Beamte soll auf eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage
hinwirken. Vorhalte sind erlaubt. Die Vernehmung zur Sache soll dem Beschuldigten
Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und
die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen
(§ 163 a, Abs. 4 Satz 2 i. Verb. mit § 136 Abs. 2 StPO). § 136 a StPO (verbotene
Vernehmungsmethoden) ist zu beachten. Weigert sich der Beschuldigte, sich vor
dem Bergamt zu äußern, so ist dies in die Vernehmungsniederschrift aufzunehmen.4.416
Vernehmung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter
Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher (14, aber noch nicht 18 Jahre alt), so ist
besonders die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu prüfen, d.h., ob er
zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war,
das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln
(§ 3 Satz 1 JGG).
Ist der Beschuldigte ein Heranwachsender (18, aber noch nicht 21 Jahre alt),
so bestimmt sich seine Verantwortlichkeit zwar nach allgemeinem Strafrecht,
jedoch ist zusätzlich zu prüfen, ob4.4161
die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch
der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und
geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder4.4162
es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine
Jugendverfehlung handelt (Reifegradentscheidung nach § 105 Abs. 1 JGG).4.42
Vernehmung von Zeugen
4.421
Aussagepflicht des Zeugen
Der Zeuge ist verpflichtet, dem Bergamt im Ermittlungsverfahren über seine
Personalien Aufschluß zu geben. Er ist dagegen nicht verpflichtet, zur Sache
auszusagen; vor der Staatsanwaltschaft hingegen ist der Zeuge auch zur Aussage
in der Sache verpflichtet (§ 161 a StPO).4.422
Vernehmung des Zeugen zur Person
Die Vernehmung des Zeugen zur Person nach Vordruck 11.3 e erstreckt sich
auf die Personalien. Die Angaben zur Person dienen der Staatsanwaltschaft und
den Gerichten zur Ladung des Zeugen. Aus der Vernehmung des Zeugen zur
Person muß deshalb seine ladungsfähige Anschrift hervorgehen. Nicht nur der
Wohnort des Zeugen, sondern auch ein auswärtiger Beschäftigungsort und die
voraussichtliche Dauer einer auswärtigen Beschäftigung sind anzugeben.4.423
Belehrung von Zeugen
Ergibt die Vernehmung zur Person, daß dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungs-
recht nach § 52 Abs. 1 StPO zusteht, so ist er vor der Vernehmung zur Sache
über dieses Recht zu belehren (§ 163 a Abs. 5 i. Verb. mit § 52 Abs. 3 StPO);
dies ist aktenkundig zu machen. Jeder Zeuge kann ferner die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in
§ 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
zuziehen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). Sobald sich während der Vernehmung
Anhaltspunkte dafür ergeben, ist er über sein Weigerungsrecht zu belehren
(§ 163 a Abs. 5 i. Verb. mit § 55 Abs. 2 StPO). Haben Minderjährige oder
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigte Personen wegen
mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von der Bedeutung
des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur
vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher
Vertreter der Vernehmung zustimmt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StPO).4.424
Vernehmung des Zeugen zur Sache
Der vernehmende Beamte soll auf eine wahrheitsgemäße und vollständige
Zeugenaussage hinwirken. Vorhalte sind erlaubt. Aus besonderem Anlaß darf der
Beamte darauf hinweisen, daß eine vorsätzliche falsche Aussage als falsche
Verdächtigung (§ 164 StGB), Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB) oder
als Begünstigung (§ 257 StGB) strafbar sein kann. § 136 a StPO (verbotene
Vernehmungsmethoden) ist zu beachten. Stellt sich während oder nach der
Vernehmung heraus, daß der Zeuge als Beschuldigter in Betracht kommt, so
ist gegebenenfalls seine Vernehmung abzubrechen. Sodann ist eine neue
Vernehmung gegen ihn als Beschuldigten durchzuführen.4.425
Strafantrag des Verletzten
Ist ein Zeuge zugleich Verletzter, so ist er bei fahrlässiger oder leichter
vorsätzlicher Körperverletzung zu befragen, ob er Strafantrag stellt oder nicht.
Dies gilt auch für Heranwachsende. Ist der Verletzte ein Jugendlicher, so ist in
der Niederschrift zu vermerken, daß ihm ein Vordruck 11.3 n für die
Erklärung des gesetzlichen Vertreters übergeben worden ist, ob dieser
Strafantrag stellt oder nicht.4.43
Vernehmungsniederschrift
Über die Vernehmung ist eine Niederschrift nach Vordruck 11.3 e, 11.3 h und
11.3 i anzufertigen. Nummer 3.322 findet Anwendung.4.44
Anwesenheit dritter Personen
Die Anwesenheit dritter Personen - mit Ausnahme des gesetzlichen Vertreters bei
Jugendlichen - ist bei der Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen nicht zu
gestatten, es sei denn, daß der vernehmende Beamte sie ausnahmsweise als
erforderlich für die Untersuchung erachtet.4.45
Akteneinsicht
Sobald sich im Zuge einer Untersuchung der Verdacht einer Straftat ergibt
(Nummer 3.24), steht die Entscheidung über die Einsicht in die Akten allein der
Staatsanwaltschaft zu. Das gilt auch für die Übersendung der Niederschriften
an die Berufsgenossenschaften nach Nummer 3.5.4.5.
Übersendung der Verhandlungsunterlagen an die Staatsanwaltschaft
Nach Abschluß der Ermittlungen nach Nummer 4 hat das Bergamt ohne Verzug
der Staatsanwaltschaft mit Vordruck 11.3 j in doppelter Ausfertigung zu übersenden:
Vernehmungsniederschriften,
Ortsbefund,
Schlußbericht,
Vordruck 11.3 l,
gegebenenfalls Sachverständigengutachten, Zeichnungen, Lichtbilder und sonstiges
Beweismaterial.Haben die Ermittlungen den Verdacht einer Straftat nach Auffassung des Bergamtes
nicht bestätigt, so genügt eine Übersendung mit Vordruck 11.3 k in einfacher
Ausfertigung. Zusätzliche, für das Verständnis des Sachverhalts durch die Staats-
anwaltschaft erforderliche Erläuterungen sind als ergänzende Bemerkungen in
Vordruck 11.3 j aufzuführen. In dem Schlußbericht ist von einer Stellungnahme zur
Schuldfrage abzusehen. Bei Unfällen mit tödlichem Ausgang oder bei Körper-
verletzungen ist nach Möglichkeit die Art der Verletzung anzugeben. In den Fällen
der vorsätzlichen leichten und der fahrlässigen Körperverletzung (§ 223, 230 StGB)
sind der Staatsanwaltschaft die Unterlagen auch dann zu übersenden, wenn kein
Strafantrag gestellt worden ist. Das Bergamt nimmt im Schlußbericht oder im
Vordruck 11.3 j zu der Frage Stellung, ob seiner Auffassung nach ein besonderes
öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.4.6.
Beteiligung des Bergamtes an weiteren Verfahren
Nach Abgabe der Unterlagen an die Staatsanwaltschaft führt diese das Ermittlungs-
verfahren weiter. Dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Vornahme weiterer
Untersuchungshandlungen oder um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme des
Bergamtes zu bestimmten Fragen ist unverzüglich Folge zu leisten. Ersucht die
Staatsanwaltschaft das Bergamt um Äußerung zu einer beabsichtigten Einstellung des
Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO), so hat das Bergamt die Akten mit
seiner Stellungnahme dem Landesoberbergamt NW vorzulegen.
Erhält das Bergamt gemäß Nummer 10 der Anordnung über Mitteilungen in
Strafsachen (MiStra) von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine Mitteilung
über die Erhebung der öffentlichen Klage (Anklageschrift), den Erlaß eines Straf-
befehls oder den Ausgang des Verfahrens, so hat es unverzüglich dem Landes-
oberbergamt NW zu berichten, gegebenenfalls nach Vordruck 11.3 m. Das
Bergamt ist nicht befugt, gegen gerichtliche Entscheidungen im Strafverfahren
Rechtsmittel einzulegen. Hält das Bergamt die Anfechtung einer Gerichts-
entscheidung für geboten, so hat es die Staatsanwaltschaft von seiner Auffassung
so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß diese noch in der Lage ist, innerhalb der
Rechtsmittelfrist von einer Woche ein Rechtsmittel einzulegen. Hierüber ist dem
Landesoberbergamt NW unverzüglich zu berichten. Sind die Vorgänge an die
Staatsanwaltschaft abgegeben worden, hat das Bergamt auf Anfragen, die die
Strafverfolgung betreffen, die Anfragenden an die Staatsanwaltschaft zu verweisen.4.7.
Berichterstattung an das Landesoberbergamt NW
Dem Landesoberbergamt NW ist Abschrift des Übersendungsschreibens an die
Staatsanwaltschaft mit sämtlichen Anlagen (Nummer 4.5) nach Vordruck 11.3 f
vorzulegen, soweit sie nicht schon nach Nummer 3.34 vorgelegt worden sind.
Das gleiche gilt für Unterlagen über nachträgliche Ermittlungen(Nummer 4.6).
Über den Ausgang des Verfahrens ist dem Landesoberbergamt NW zu berichten.5.
Sachverständige und Zeugen
Wird ein Beamter des Bergamtes als Sachverständiger, als Zeuge oder als sach-
verständiger Zeuge zur Hauptverhandlung geladen, so hat er die Genehmigung
des Präsidenten des Landesoberbergamtes NW zur Aussage einzuholen.
Sollte das Gericht ohne vorherige Fühlungnahme mit dem Landesoberbergamt NW
den Beamten zum Sachverständigen bestellen, der die Untersuchung geführt hat,
so hat dieser unverzüglich das Landesoberbergamt NW hiervon in Kenntnis zu setzen.
Gleiches gilt für die Bestellung als Sachverständiger durch die Staatsanwaltschaft.6.
Verfahren bei größeren Grubenunglücken
6.1.
Leitung des Rettungswerkes
Nach § 205 ABG ordnet das Bergamt die zur Rettung von verunglückten Personen
oder zur Abwendung weiterer Gefahren erforderlichen Maßnahmen an. Die Leitung
des Rettungswerkes obliegt dem Bergamtsleiter, im Falle seiner Verhinderung seinem
Stellvertreter. Sie erfolgt grundsätzlich von über Tage aus. Der Bergamtsleiter hat nach
Kenntnis von dem Ausmaß des Unglücks die erforderliche Anzahl von Beamten des
höheren und gehobenen Dienstes hinzuzuziehen. Einen Beamten des höheren
Dienstes bestimmt er zu seiner Unterstützung bei der Leitung des Rettungswerkes,
der ihn für den Fall seiner Abwesenheit von dem für die Leitung des Rettungswerkes
vorgesehenen Raum nach entsprechender Einweisung vertritt. Dieser Beamte hat
außerdem die im öffentlichen Interesse erforderlichen mündlichen oder fernmündlichen
Auskünfte zu erteilen, soweit sich der Bergamtsleiter dies nicht ausdrücklich vor-
behalten hat. Er hat ferner alle bei der Rettungsleitung eingehenden Meldungen und
die darauf getroffenen Anordnungen mit Zeitangabe in einer Niederschrift oder auf
Tonband festzuhalten oder festhalten zu lassen.6.2.
Einsatz am Unfallort
Nachdem der Bergamtsleiter sich über Art und Ausmaß des Unglücks sowie über
die bereits getroffenen Rettungsmaßnahmen unterrichtet hat, bestimmt er denjenigen
Beamten des Bergamtes, der die Unfallstelle sobald wie möglich zu befahren hat.
Dieser hat neben der Überwachung der Rettungsarbeiten die für die Untersuchung
(Nummer 3.31) notwendigen Feststellungen zu treffen. Soweit erforderlich, hat der
Bergamtsleiter ihm zu seiner Unterstützung weitere Beamte zuzuordnen.6.3.
Hinzuziehung anderer Bergämter
Reichen bei einem Unglück ungewöhnlichen Ausmasses die Beamten des
zuständigen Bergamtes zur Durchführung der bergbehördlichen Aufgaben nicht aus,
haben die Beamten anderer Bergämter nach Maßgabe des vom Landesoberbergamt
NW aufgestellten Unterstützungsplanes auf Anforderung durch den Leiter des
Rettungswerkes Unterstützung zu leisten. Der Leiter des Rettungswerkes hat
erforderlichenfalls rechtzeitig das zur Unterstützung verpflichtete Bergamt von dem
Unglück zu unterrichten, damit dieses die für den Einsatz in Betracht kommenden
Beamten bereithält.6.4.
Nachrichtenübermittlung
Der Bergamtsleiter hat dafür zu sorgen, daß die nach Nummer 2.1 erforderlichen
Meldungen unverzüglich erstattet werden und eine einwandfreie Nachrichten-
übermittlung von der betroffenen Schachtanlage aus sichergestellt ist. Er hat ferner
einen Beamten zu bestimmen, der im Bergamt zwischen 8 und 20 Uhr fernmündlich
erreichbar ist und für Auskünfte an vorgesetzte Stellen sowie für die Weitergabe
der amtlichen Verlautbarungen zur Verfügung steht.Für die Nachrichtenübermittlung sind erforderlichenfalls alle Nachrichtenverbindungen,
z.B. auch Fernschreibeeinrichtungen und die Übermittlungseinrichtungen anderer
Behörden, einzuschalten.Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizminister.
Mein RdErl. vom 2.4.1974 (SMBl. NW. 750) wird aufgehoben.