- Hinweise auf Rechtsvorschriften und Erlasse, die für bergbehördlich beaufsichtigte
Betriebe von Bedeutung sindUmweltschutz
Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)
Bundesberggesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz und Zwölfte Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Durch Umsetzung der Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle
mit gefährlichen Stoffen 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in nationales Recht
wurden auch das Bundesberggesetz (BBergG), das Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) und die Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) relevant geändert.
Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Einführung eines Zulassungsverfahrens für
störfallrelevante Vorhaben unter Beteiligung der Öffentlichkeit in das BBergG (§ 57
d). Durch den v. g. Paragraphen werden die Anforderungen aus dem BImSchG (§§
23 b und 23 c) für bergbauliche Vorhaben konkretisiert.
Neben einer Vielzahl redaktioneller Änderungen in der 12. BImSchV sind hier
insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines behördlichen Überwachungsplanes und
-programmes im Rahmen des bisher schon geforderten Überwachungssystems (§ 17)
sowie die Vorschriften zur Durchführung des störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens
einschließlich der Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit (Zulassungsverfahren
nach § 57 d BBergG) besonders zu beachten (§ 18).
Der geforderte behördliche Überwachungsplan sowie das entsprechende Überwachungs-
programm werden in den bereits bestehenden Umweltüberwachungsplan der
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung für Bergbau und Energie in NRW, eingearbeitet.
Der Umweltüberwachungsplan ist veröffentlicht auf der Internetseite der Bezirksregierung
Arnsberg (Energie, Bergbau → Umweltschutz im Bergbau → Umweltinspektion,
Umweltüberwachungsplan und -programm).