• Umweltschutz; Umweltüberwachungsplan; medienübergreifende Umweltinspektionen

     

    Umweltüberwachungsplan der Abteilung Bergbau und Energie in NRW

     

    Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen
    (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung  – IVU-Richtlinie –)

     

    Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,  Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
    des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) vom 24.09.2012 – V-1-1034 –

     

    Umweltüberwachungsplan

    Mit ihrem aktuellen, auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlichten
    Umweltüberwachungsplan stellt die Bezirksregierung Arnsberg als landesweit zuständige
    Bergbehörde sicher, dass die Überwachungsaufgaben im Umweltschutz regelmäßig,
    medien-übergreifend und einheitlich wahrgenommen werden. Der Plan konkretisiert
    transparent und nachvollziehbar die Umsetzung nationaler und europarechtlicher Vorgaben
    und dokumentiert, wie die Bergbehörde ihren entsprechenden Verpflichtungen nachkommt.
    In den Plan wurden zusätzlich die Umweltüberwachungsaufgaben für bestimmte energie-
    wirtschaftliche Anlagen integriert, die zum Aufgabenbereich der Abteilung Bergbau und
    Energie in NRW gehören. Um weiteren rechtlichen und technischen Entwicklungen Folge
    leisten zu können, wird der bergbehördliche Umweltüberwachungsplan regelmäßig
    fortgeschrieben.

     

    Medienübergreifende Umweltinspektionen

    Mit der o. a. IVU-Richtlinie wurden erstmalig auf europäischer Ebene Anforderungen
    hinsichtlich der Durchführung von Umweltinspektionen in industriellen Großanlagen festgesetzt.

    Mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
    Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) vom 24.09.2011
    – V-1-1034 – wurde der medienübergreifende Ansatz für die Anlagenüberwachung von
    industriellen Großanlagen aufgegriffen und als bereits bewährtes Überwachungsinstrument
    in der staatlichen Überwachung verankert. Nunmehr sind alle Anlagen, auch die unter den
    Geltungsbereich des Bundesberggesetzes fallenden
    , einer risikobasierten Bewertung zu
    unterziehen, um das Erfordernis einer medienübergreifenden Umweltinspektion zu ermitteln.

    Hierbei ist zu differenzieren zwischen Kriterien, die eine Inspektion unerlässlich machen
    (= harte Kriterien) und Kriterien, die der individuellen Bewertung von Betrieben im Rahmen
    einer Einzelfallprüfung dienen (= weiche Kriterien). Die Erfüllung einzelner weicher Kriterien
    führt nicht zwangsläufig zu einer Umweltinspektion. 

     

    1. Harte Kriterien für eine Umweltinspektion (= Inspektion zwingend erforderlich) sind:

    • Anlage unterliegt direkt der IVU-Richtlinie 
    • Anlage unterliegt (auch in Teilen) der 12. BImSchV („Störfall-Anlage“)
    • Genehmigungsbedürftige Anlage (auch als Betriebsteil)
    • Bestehende Berichtspflicht nach PRTR („Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister“)

     

    2. Beispiele für weiche Kriterien (= Inspektionserfordernis nach Einzelfallprüfung)

    2.1 Standortbezogene Kriterien

    Abstand zu empfindlichen Nutzungen (z.B. Wohngebiete, Krankenhäuser, Trinkwasser-
    schutzgebiete, Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete, Biotope etc.), Anzahl der Anlagen
    zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anzahl Abfallbehandlungsanlagen, Lage in
    überschwemmungsgefährdeten Gebieten oder Zertifizierung nach EMAS bzw. EN ISO 14001

     

    2.2 Anlagenbezogene Kriterien

    Direkt- und Indirekteinleitung von Stoffen mit potenzieller Gewässerrelevanz, Menge und
    Frachten relevanter Abwasserinhaltsstoffe, Luft-, Lärm- oder Geruchsemissionen, Menge
    der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle sowie Mengen wassergefährdender Stoffe

     

    2.3 Betreiberbezogene Kriterien

    Anzahl festgestellter Verstöße gegen die Genehmigung und gesetzliche Auflagen oder
    Anzahl begründeter Nachbarbeschwerden

    Falls die Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Umweltinspektion erforderlich ist,
    ist nach erfolgter Vor-Ort-Inspektion von der Bergbehörde ein entsprechender Bericht
    über das Ergebnis der Inspektion mit den relevanten Feststellungen und Schlussfolgerungen
    anzufertigen und dem betreffenden Betreiber zu übermitteln. Ein entsprechender
    Inspektionsbericht wird auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
    Bergbau und Energie in NRW, veröffentlicht.

     

    3. Inspektionsintervalle

    Die Umweltinspektionen werden in behördlicherseits festzulegenden Intervallen wiederholt.
    Die Inspektionsintervalle berücksichtigen dabei auch die Ergebnisse der Umweltinspektionen.