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Umweltschutz; Umweltüberwachungsplan; medienübergreifende Umweltinspektionen
Umweltüberwachungsplan der Abteilung Bergbau und Energie in NRW
Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen
(integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – IVU-Richtlinie –)Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) vom 24.09.2012 – V-1-1034 –Umweltüberwachungsplan
Mit ihrem aktuellen, auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg veröffentlichten
Umweltüberwachungsplan stellt die Bezirksregierung Arnsberg als landesweit zuständige
Bergbehörde sicher, dass die Überwachungsaufgaben im Umweltschutz regelmäßig,
medien-übergreifend und einheitlich wahrgenommen werden. Der Plan konkretisiert
transparent und nachvollziehbar die Umsetzung nationaler und europarechtlicher Vorgaben
und dokumentiert, wie die Bergbehörde ihren entsprechenden Verpflichtungen nachkommt.
In den Plan wurden zusätzlich die Umweltüberwachungsaufgaben für bestimmte energie-
wirtschaftliche Anlagen integriert, die zum Aufgabenbereich der Abteilung Bergbau und
Energie in NRW gehören. Um weiteren rechtlichen und technischen Entwicklungen Folge
leisten zu können, wird der bergbehördliche Umweltüberwachungsplan regelmäßig
fortgeschrieben.Medienübergreifende Umweltinspektionen
Mit der o. a. IVU-Richtlinie wurden erstmalig auf europäischer Ebene Anforderungen
hinsichtlich der Durchführung von Umweltinspektionen in industriellen Großanlagen festgesetzt.Mit Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Hierbei ist zu differenzieren zwischen Kriterien, die eine Inspektion unerlässlich machen
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) vom 24.09.2011
– V-1-1034 – wurde der medienübergreifende Ansatz für die Anlagenüberwachung von
industriellen Großanlagen aufgegriffen und als bereits bewährtes Überwachungsinstrument
in der staatlichen Überwachung verankert. Nunmehr sind alle Anlagen, auch die unter den
Geltungsbereich des Bundesberggesetzes fallenden, einer risikobasierten Bewertung zu
unterziehen, um das Erfordernis einer medienübergreifenden Umweltinspektion zu ermitteln.
(= harte Kriterien) und Kriterien, die der individuellen Bewertung von Betrieben im Rahmen
einer Einzelfallprüfung dienen (= weiche Kriterien). Die Erfüllung einzelner weicher Kriterien
führt nicht zwangsläufig zu einer Umweltinspektion.1. Harte Kriterien für eine Umweltinspektion (= Inspektion zwingend erforderlich) sind:
- Anlage unterliegt direkt der IVU-Richtlinie
- Anlage unterliegt (auch in Teilen) der 12. BImSchV („Störfall-Anlage“)
- Genehmigungsbedürftige Anlage (auch als Betriebsteil)
- Bestehende Berichtspflicht nach PRTR („Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister“)
2. Beispiele für weiche Kriterien (= Inspektionserfordernis nach Einzelfallprüfung)
2.1 Standortbezogene Kriterien
Abstand zu empfindlichen Nutzungen (z.B. Wohngebiete, Krankenhäuser, Trinkwasser-
schutzgebiete, Natura 2000 Gebiete, Naturschutzgebiete, Biotope etc.), Anzahl der Anlagen
zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Anzahl Abfallbehandlungsanlagen, Lage in
überschwemmungsgefährdeten Gebieten oder Zertifizierung nach EMAS bzw. EN ISO 140012.2 Anlagenbezogene Kriterien
Direkt- und Indirekteinleitung von Stoffen mit potenzieller Gewässerrelevanz, Menge und
Frachten relevanter Abwasserinhaltsstoffe, Luft-, Lärm- oder Geruchsemissionen, Menge
der gefährlichen und nicht gefährlichen Abfälle sowie Mengen wassergefährdender Stoffe2.3 Betreiberbezogene Kriterien
Anzahl festgestellter Verstöße gegen die Genehmigung und gesetzliche Auflagen oder
Anzahl begründeter NachbarbeschwerdenFalls die Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Umweltinspektion erforderlich ist,
ist nach erfolgter Vor-Ort-Inspektion von der Bergbehörde ein entsprechender Bericht
über das Ergebnis der Inspektion mit den relevanten Feststellungen und Schlussfolgerungen
anzufertigen und dem betreffenden Betreiber zu übermitteln. Ein entsprechender
Inspektionsbericht wird auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung
Bergbau und Energie in NRW, veröffentlicht.3. Inspektionsintervalle
Die Umweltinspektionen werden in behördlicherseits festzulegenden Intervallen wiederholt.
Die Inspektionsintervalle berücksichtigen dabei auch die Ergebnisse der Umweltinspektionen.