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26.01.1999
01.31.1-1-13
Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen
A 5.1
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen
Die Tätigkeit von Sachverständigen tritt in unterschiedlicher Form in Erscheinung. So können
Sachverständige z.B. bestellt, anerkannt oder zertifiziert sein; sie können aber auch ohne
behördliche oder private Überprüfung als selbsternannte Sachverständige tätig werden, zumal
die Bezeichnungen Sachverständiger, Sachkundiger, Begutachter oder Gutachter nicht gesetzlich
geschützt sind.Im Bergbau werden nachfolgende Kategorien von Sachverständigen unterschieden:
- Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem Gebiet
des Bergwesens für bestimmte Sachgebiete öffentlich nach den vom deutschen Industrie-
und Handelstag erarbeiteten Grundsätzen bestellt werden. - Amtlich anerkannte Sachverständige, deren Tätigkeit auf die hoheitliche Prüfung und Abnahme
bestimmter Sachen und Tätigkeiten beschränkt ist und auf besonderer bergrechtlicher
Grundlage wie z.B. Elektro-Bergverordnung oder Tiefbohrverordnung beruht; die
Anerkennung und Verpflichtung für diese Sachverständigen erfolgt nach den Grundsätzen,
die die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben. - Behördlich benannte Sachverständige, denen im Einzelfall mittels Verwaltungsvorschriften über
die in Verordnungen geregelten Prüfungen und Abnahmen hinaus vergleichbare Pflichten
auferlegt werden; das Benennungsverfahren erfolgt nach den vom Landesoberbergamt NRW
hierfür herausgegebenen Grundsätzen. - Sonstige Sachverständige, die selbsternannte, verbandsanerkannte oder zertifizierte Sach-
verständige sind und die im Einzelfall von der Bergbehörde hinzugezogen werden können.
Sofern sich in Ihrem Bergamtsbezirk Personen mit Fragen zur Bestellung/Anerkennung/Benennung
und Verpflichtung von Sachverständigen an Sie wenden, werden Sie gebeten, diese an das
Landesoberbergamt NRW weiterzuleiten; dort können auch die jeweiligen Grundsätze zur
Bestellung, Anerkennung oder Verpflichtung von Sachverständigen bezogen werden.Dortmund, den 26. 01. 1999
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n
- Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem Gebiet