• 26.01.1999

    01.31.1-1-13

    Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    A 5.1

    An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen

    Betr.: Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    Die Tätigkeit von Sachverständigen tritt in unterschiedlicher Form in Erscheinung. So können
    Sachverständige z.B. bestellt, anerkannt oder zertifiziert sein; sie können aber auch ohne
    behördliche oder private Überprüfung als selbsternannte Sachverständige tätig werden, zumal
    die Bezeichnungen Sachverständiger, Sachkundiger, Begutachter oder Gutachter nicht gesetzlich
    geschützt sind.

    Im Bergbau werden nachfolgende Kategorien von Sachverständigen unterschieden:

    • Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem Gebiet
      des Bergwesens für bestimmte Sachgebiete öffentlich nach den vom deutschen Industrie-
      und Handelstag erarbeiteten Grundsätzen bestellt werden.
    • Amtlich anerkannte Sachverständige, deren Tätigkeit auf die hoheitliche Prüfung und Abnahme
      bestimmter Sachen und Tätigkeiten beschränkt ist und auf besonderer bergrechtlicher
      Grundlage wie z.B. Elektro-Bergverordnung oder Tiefbohrverordnung beruht; die
      Anerkennung und Verpflichtung für diese Sachverständigen erfolgt nach den Grundsätzen,
      die die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland hierfür erarbeitet haben.
    • Behördlich benannte Sachverständige, denen im Einzelfall mittels Verwaltungsvorschriften über
      die in Verordnungen geregelten Prüfungen und Abnahmen hinaus vergleichbare Pflichten
      auferlegt werden; das Benennungsverfahren erfolgt nach den vom Landesoberbergamt NRW
      hierfür herausgegebenen Grundsätzen.
    • Sonstige Sachverständige, die selbsternannte, verbandsanerkannte oder zertifizierte Sach-
      verständige sind und die im Einzelfall von der Bergbehörde hinzugezogen werden können.

    Sofern sich in Ihrem Bergamtsbezirk Personen mit Fragen zur Bestellung/Anerkennung/Benennung
    und Verpflichtung von Sachverständigen an Sie wenden, werden Sie gebeten, diese an das
    Landesoberbergamt NRW weiterzuleiten; dort können auch die jeweiligen Grundsätze zur
    Bestellung, Anerkennung oder Verpflichtung von Sachverständigen bezogen werden.

    Dortmund, den 26. 01. 1999

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n