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26.01.1999
01.31.1-1-13
Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen
A 5.1
An die Dezernate 61 - 65
Betr.: Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen
Die Tätigkeit von Sachverständigen tritt in unterschiedlicher Form in Erscheinung.
So können Sachverständige z.B. bestellt, anerkannt oder zertifiziert sein; sie können
aber auch ohne behördliche oder private Überprüfung als selbsternannte Sachverständige
tätig werden, zumal die Bezeichnungen Sachverständiger, Sachkundiger, Begutachter oder
Gutachter nicht gesetzlich geschützt sind.Im Bergbau werden nachfolgende Kategorien von Sachverständigen unterschieden:
- Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem
Gebiet des Bergwesens für bestimmte Sachgebiete öffentlich nach den vom
deutschen Industrie- und Handelstag erarbeiteten Grundsätzen bestellt werden. - Amtlich anerkannte Sachverständige, deren Tätigkeit auf die hoheitliche Prüfung
und Abnahme bestimmter Sachen und Tätigkeiten beschränkt ist und auf besonderer
bergrechtlicher Grundlage wie z.B. Elektro-Bergverordnung oder Tiefbohrverordnung
beruht; die Anerkennung und Verpflichtung für diese Sachverständigen erfolgt
nach den Grundsätzen, die die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland
hierfür erarbeitet haben. - Behördlich benannte Sachverständige, denen im Einzelfall mittels Verwaltungsvorschriften
über die in Verordnungen geregelten Prüfungen und Abnahmen hinaus vergleichbare
Pflichten auferlegt werden; das Benennungsverfahren erfolgt nach den von der
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW hierfür heraus-
gegebenen Grundsätzen. - Sonstige Sachverständige, die selbsternannte, verbandsanerkannte oder zertifizierte
Sachverständige sind und die im Einzelfall von der Bergbehörde hinzugezogen werden
können.
Dortmund, den 26. 01. 1999
Stand: Juni 2013
(Aktualisierung wurde auf Grund des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW
notwendig.)Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n
- Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem