• 26.01.1999

    01.31.1-1-13

    Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    A 5.1

    An die Dezernate 61 - 65

    Betr.: Bestellung, Anerkennung, Benennung und Verpflichtung von Sachverständigen

    Die Tätigkeit von Sachverständigen tritt in unterschiedlicher Form in Erscheinung. So können Sachverständige z.B. bestellt, anerkannt oder zertifiziert sein; sie können aber auch ohne behördliche oder private Überprüfung als selbsternannte Sachverständige tätig werden, zumal die Bezeichnungen Sachverständiger, Sachkundiger, Begutachter oder Gutachter nicht gesetzlich geschützt sind.

    Im Bergbau werden nachfolgende Kategorien von Sachverständigen unterschieden:

    • Öffentlich bestellte Sachverständige, die nach § 36 Gewerbeordnung u.a. auf dem Gebiet des Bergwesens für bestimmte Sachgebiete öffentlich nach den vom deutschen Industrie- und Handelstag erarbeiteten Grundsätzen bestellt werden.
    • Amtlich anerkannte Sachverständige, deren Tätigkeit auf die hoheitliche Prüfung und Abnahme bestimmter Sachen und Tätigkeiten beschränkt ist und auf besonderer bergrechtlicher Grundlage wie z.B. Elektro-Bergverordnung oder Tiefbohrverordnung beruht; die Anerkennung und Verpflichtung für diese Sachverständigen erfolgt nach den Grundsätzen, die die Oberbergämter der Bundesrepublik Deutschland
      hierfür erarbeitet haben.
    • Behördlich benannte Sachverständige, denen im Einzelfall mittels Verwaltungsvorschriften über die in Verordnungen geregelten Prüfungen und Abnahmen hinaus vergleichbare Pflichten auferlegt werden; das Benennungsverfahren erfolgt nach den von der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW hierfür herausgegebenen Grundsätzen.
    • Sonstige Sachverständige, die selbsternannte, verbandsanerkannte oder zertifizierte Sachverständige sind und die im Einzelfall von der Bergbehörde hinzugezogen werden können.

     

    Dortmund, den 26. 01. 1999

    Stand: Juni 2013
    (Aktualisierung wurde auf Grund des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW notwendig.)

    Landesoberbergamt NRW

    v. B a r d e l e b e n