•  

    Anlage 11

     

    Empfehlungen des AK Klima bezüglich der Beurteilung bei Untersuchungen nach
    KlimaBergV (B 03)

                                                                                                    Fassung vom 21.6.2004

    Präambel:

    Die nachfolgenden Empfehlungen zur Beurteilung der Klimatauglichkeit nach KlimaBergV
    im Bereich des Deutschen Steinkohlenbergbaus sollen dem untersuchenden Arzt Richtlinien
    für seine Beurteilung geben. Im Einzelfall kann von den Empfehlungen abgewichen werden;
    es ist dann aber eine Begründung für diese Abweichung in der Gesamtbeurteilung zu
    dokumentieren.

     

     

    1.       Erheblich reduzierter Ernährungs- und Kräftezustand.
    Bei Vorliegen eines erheblich reduzierten Zustandes liegt wahrscheinlich ohnehin keine
    Arbeitsfähigkeit vorliegt. Daher sind nähere Erläuterungen bezüglich der Klimaeinschränkung
    hier entbehrlich.

    2.       Adipositas mit einem Übergewicht von mehr als 30% des Normalgewichts nach Broca.
    Bei einem Broca-Index bis 30 % ü.NG ist keine Klimaeinschränkung auszusprechen, die lediglich
    auf der Adipositas beruhen würde.

    Bei einem Broca-Index von 30 – 40 % ü.NG und unauffälliger Anamnese ohne sonstige Erkrankung
    ist eine Ergometrie durchzuführen. Sollte diese unauffällig sein (Blutdruck, Leistungsvermögen,
    Kurvenverlauf) so ist auch hier keine Klimaeinschränkung auszusprechen.

    Bei einem Broca-Index von über 40 % ü.NG ist unabhängig von der Beschwerdelage in jedem Fall
    eine Klimaeinschränkung für Temperaturen über 29° C effektiv auszusprechen.

    Ab einem Broca-Index von über 50% ü.NG ist in der Regel von einer Untauglichkeit für Klimabereiche
    (also ab 25°eff oder > 28° trocken) auszugehen.

    3.       Obstruktive oder restriktive Ventilationsstörungen der Lunge.
    Ein behandeltes und bekanntes Lungenleiden mit pathologischen Werten (Abweichungen > 10% unter
    dem unteren Sollwert) führt zu einer Einschränkung von 29° C effektiv. Gleiches gilt auch für
    messtechnisch erhobene Werte ohne Behandlung, hierbei ist allerdings aktueller Gesundheitszustand
    (Erkältung) und Verlaufsbeobachtung (sinkende oder permanent niedrige Werte) wesentlich. 

    4.       Herz- und Kreislaufstörungen.

    Herzschäden (Myokarditis, KHK, etc.) und Arrhythmien von klinischer Bedeutung führen auf jeden Fall
    zu einer Klimaeinschränkung >29° C effektiv, evtl. auch zu höhergradiger Einschränkung. Gleiches gilt
    für pathologische EKG-Veränderungen.


    Eine behandelte Hypertonie mit gut eingestellten Werten führt automatisch zu einer Klimaeinschränkung
    >29° C effektiv. Gleiches gilt auch für Werte, die bei der Untersuchung erhoben und durch eine Zweit-
    messung bestätigt sind bis zur Abklärung. Als Grenze der Einstufung bis 29° C effektiv wird hierbei die
    mittelschwere Hypertonie nach den Leitlinien arterielle Hypertonie angesehen.

    Bei Vorliegen einer schweren Hypertonie (siehe Leitlinien der Deutschen Hochdruckliga, Anhang 1) ist
    auch eine Einschränkung über 25° C effektiv notwendig. Bis zu einer externen Abklärung sollte eine
    befristete Klimaeinschränkung bis 3 Monate festgelegt werden. 

    5.       Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenmissbrauch:

    Hierunter ist jeweils ein krankheitsrelevanter Missbrauch zu verstehen.

    6.       Folgezustände nach knöcherner Schädelverletzung oder nach schwerer Gehirnerschütterung:
    Klinisch relevante Folgezustände müssen eine Berücksichtigung finden.

    7.       Anfallsleiden:
    Anfallsleiden von Krankheitswert machen in der Regel Gruben-untauglich. Somit erscheint hier kein
    wesentlicher Handlungsbedarf bezüglich der Klimaeinstufung. 

    8.       Leberparenchymerkrankungen:
    Hierbei ist besonders die chronisch persistierende Hepatitis (B, C) als relevante Erkrankung für
    Klimaeinschränkungen > 29°eff. zu nennen.

    9.       Nierenparenchymerkrankungen:
    Zusätzlich zu klinisch relevanten Nierenparenchymerkrankungen sollte bei einer Kreatininerhöhung
    über 1,5 mg/ml eine Klimaeinschränkung ausgesprochen werden. Dauerhaft sollte diese Einschränkung
    nur dann sein, wenn ebenso dauerhaft eine entsprechende Kreatininerhöhung nachgewiesen wurde. 

    10.   Chronisches Nierensteinleiden:

    Von einem solchen ist nur dann auszugehen, wenn mehrfach der Abgang von Nierensteinen in relativ
    jüngerer Vergangenheit auf-getreten ist. Dann ist in der Regel eine Klimaeinschränkung >29°eff C
    auszusprechen. Lange zurückliegende Ereignisse (10 Jahre und mehr) ergeben keine Einschränkungs-
    begründung. 

    11.   Erhebliche Störungen der inneren Sekretion, insbesondere der Schilddrüse:

    Ein Schilddrüsenleiden mit nachgewiesener Auswirkung auf das Herz-Kreislauf-System muss ein
    Einschränkungsgrund sein. Euthyreote Strumen, auch bei Einnahme von Schilddrüsen-medikamenten,
    sind keine Indikation für eine Einschränkung.

    12.   Erhebliche Stoffwechselstörung, insbesondere Diabetes-mellitus:
    Ein behandlungspflichtiger Diabetes ist immer ein Grund für eine Klimaeinschränkung.
    Ein gut eingestellter tablettenpflichtiger Diabetes sollte hierbei lediglich für Bereiche > 29° C effektiv
    eine Einschränkung darstellen. Bei schlecht eingestellten tablettenpflichtigen Diabetikern (Typ II), so wie
    bei insulinpflichtigen Diabetikern, kann, bei Vorliegen von Grubentauglichkeit, auch eine höhergradige
    Klimaeinschränkung erforderlich sein. Fettstoffwechselstörungen ohne manifeste Auswirkungen auf
    das Herz-Kreislauf-System bedingen keine Klimaeinschränkung. 

    13.   Chronische Hauterkrankungen:
    Eine Klimaeinschränkung ist nur bei nachgewiesener Verschlechterung unter Klimaeinwirkung im
    Einzelfall gerechtfertigt.

    14.   Glaukom:
    Keine Notwendigkeit einer Klimaeinschränkung. 

    15.   Chronische und nicht heilbare Infektionskrankheiten:

    Bei Infektionskrankheiten mit funktionellen Einschränkungen sind selbstverständlich Arbeitseinsatz-
    beschränkungen auszusprechen. Die entsprechenden Leiden sind jedoch entweder vorher bereits
    aufgelistet oder führen zu einem reduzierten Ernährungs- und Kräftezustand, der ohnehin eine
    Klimaeinschränkung bedingen würde. 

    16.   Bekannte Anhidrosis:

    Bei einer feststehenden und durch aussagekräftige medizinische Berichte dokumentierten Anhidrosis
    ist grundsätzlich eine Klimaeinschränkung auszusprechen. In der Regel wird hier eine Einschränkung
    für Klimabereiche generell (>25°C eff) notwendig sein. 

    17.   Einnahme von Medikamenten, die die Hitzetoleranz herabsetzen:
    Eine spezielle Bewertung von Medikamenten ist nicht notwendig ist, da hier im Wesentlichen die
    Grunderkrankung den bestimmenden Faktor darstellt.

    18.   Thrombose:
    Eine erwiesene Thromboseneigung sowie ein manifestes postthrombotisches Syndrom würden ebenfalls
    eine Klimaeinschränkung >29°C eff bedingen. Grund hierfür ist der physiologischerweise auftretende
    Verlust von Flüssigkeit durch Schwitzen und die damit erhöhte Neigung zu Thrombosen. 

    19.   Lebensalter
    Mitarbeiter unter dem 18. Lebensjahr sollen grundsätzlich nicht in Klimabereichen eingesetzt werden sollten.

    Bei Mitarbeitern über dem 18. Lebensjahr bis zum 21. Lebensjahr sollte, vor Einsatz unter Tage,
    eine Klimauntersuchung durchgeführt werden. Hier ist bei der 1. Untersuchung die Ergometrie obligat.
    Bei unauffälliger Anamnese und unauffälliger Ergometrie ist aus betriebsärztlicher Sicht ein Einsatz in
    Klimabereichen möglich. Eine grundsätzliche Einschränkung für Bereich über 29 ° C effektiv muss
    nicht erfolgen.

    Grundsätzliches ist das höhere Alter als solches kein Grund für eine Klimaeinschränkung.

    Da im fortgeschrittenen Alter Herz-Kreislauf-Erkrankungen erfahrungsgemäß zunehmen, außerdem
    die Leistungsfähigkeit durch mehrere Faktoren nachlässt, sollte ab dem 50igsten Lebensjahr bei der
    jährlich durchzuführenden Klimauntersuchung eine Ergometrie mit Feststellung der PWC 150
    durchgeführt werden. Unter Berücksichtigung der Anamnese und übriger Befunde ist dann zur
    Klimatauglichkeit Stellung zu nehmen.

    20.   Gelegentliche Unter-Tage-Einsätze
    Laut GesBergV ist bis zu einem Arbeitsaufenthalt von 3 Monaten keine Untersuchung auf
    Untertagetauglichkeit notwendig. Sollte bei dem Einsatz dieser Mitarbeiter keine Arbeit in
    Klimabereichen durchgeführt werden, ist eine Stellungnahme daher grundsätzlich auch unnötig.
    Unter Berücksichtigung betrieblicher Zwänge sollte jedoch auch für diesen Personenkreis die
    Untersuchung nach gefordertem Auftrag vorgenommen und bescheinigt werden.

    21.   Ergometrie
      a)   Leistungsmangel bei der Ergometrie

             Bei Leistungswerten unter 80% der normalen personenbezogenen Leistungsfähigkeit (W150)
            ist eine Klimaeinschränkung >29° C eff auszusprechen. Training soll empfohlen werden.

    b)   Belastungshypertonie

           Bei einer Belastungshypertonie nach den Ergo-Richtlinien der DSK und den Vorgaben im
           Anhang 2 der BG-Grundsätze ("Leitfaden für die Ergometrie") ist eine Klimaeinschränkung
           >29° C eff auszusprechen.

    Bei pathologischen Kurvenverläufen ist eine Beurteilung nach betriebsärztlichem Sachverstand
    notwendig.

    Wird im Rahmen einer angeforderten Klimauntersuchung ärztlicherseits eine Ergometrie für
    notwendig erachtet und vom Probanden ohne nachvollziehbare Begründung verweigert, ist eine
    Beurteilung nicht möglich und somit eine befristete Klimaeinschränkung >25° C eff auszusprechen.
    Im Bemerkungsfeld sollte der Hinweis „Ergometrie verweigert“ eingegeben werden.

     

     


    Anhang I

    Leitlinien der Deutschen Hochdruckliga / Deutsche Hypertonie Gesellschaft

     

    Klassifikation

    systolisch

    diastolisch

     

    optimal

    < 120

    < 80

    normal

    < 130

    < 85

    noch normal

    130 - 139

    85 - 89

    leichte Hypertonie (Schweregrad 1)

    140 - 159

    90 - 99

    Untergruppe Grenzwerthypertonie

    140 - 149

    90 - 94

    mittelschwere Hypertonie (Schweregrad 2)

    160 - 179

    100 - 109

    schwere Hypertonie (Schweregrad 3)

    > 180

    > 110

    isolierte systolische Hypertonie

    > 140

    < 90

    Untergruppe syst. Grenzwerthypertonie

    140 - 149

    < 90