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Plan für die Ausbildung und Unterweisung
im Sprengwesen für den Nichtkohlenbergbau
unter TageInhaltsübersicht
0.
Allgemeines
1.
Ausbildung im Sprengwesen
1.1
Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber
1.2
Sprengbeauftragte
2.
Unterweisung im Sprengwesen
2.1
Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber
2.2
Sprengbeauftragte
0.
Allgemeines
Der Plan für die Ausbildung und Unterweisung im Sprengwesen nach § 11 Abs. 3
BVOESSE vom 1.6.1999 i. d. F. vom 21.12.2000 regelt in Verbindung mit § 37
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 23.06.1998 die
Ausbildung zum
- Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber
- Sprengbeauftragten.Darüber hinaus erfolgen nach dem vorliegenden Plan die regelmäßigen Unter-
weisungen der
- Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber,
- Sprengbeauftragten.
Es werden nur Personen ausgebildet, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Der Nachweis der Zuverlässigkeit zur Erlangung eines Erlaubnisscheins nach § 7
Sprengstoffgesetz bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
erfolgt durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für die übrigen
Personen durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.Die Ausbildung und Unterweisung der Sprengsteiger und Sprengberechtigten wird
von einer hierzu anerkannten Fachstelle oder einem anerkannten Sachverständigen
geleitet. Die Ausbildung der Sprengberechtigten kann in Abstimmung mit der
anerkannten Stelle auch vom Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 Spreng-
stoffgesetz, der vom Inhaber der für den betreffenden Betrieb geltenden Erlaubnis
nach § 7 Sprengstoffgesetz bestimmt worden ist und dem Bergamt namhaft gemacht
worden ist, geleitet werden. Bei der Ausbildung und Unterweisung werden erforder-
lichenfalls weitere fachkundige Personen beteiligt.
Der Bergbehörde wird Gelegenheit zur Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen
gegeben.
An einer Ausbildung oder Unterweisung sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.
Die Unterweisungen für alle betroffenen Personenkreise erfolgen in Zeitabständen von
längstens drei Jahren.
Für den Personenkreis der Sprengbeauftragten erfolgt nach längstens sechs Jahren
eine weitere Prüfung der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines neuen polizeilichen
Führungszeugnisses.
Jeder Ausbildung und Unterweisung soll eine Ruhezeit für die Teilnehmer von
wenigstens acht Stunden vorausgehen.
Der Leiter der Ausbildung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildung nach
diesem Plan durchgeführt wird und ihr Ziel erreicht. Hierzu hat er in Übereinstimmung
mit dem zuständigen Bergamt geeignete Personen zu bestimmen, die die Ausbildung
durchführen. Er hat über die planmäßige Ausbildung eines jeden Teilnehmers einen
schriftlichen Nachweis zu führen.Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die erfolgreiche Teilnahme wird
dem Bergwerksunternehmer und dem Teilnehmer eine gleichlautende Bescheinigung
ausgehändigt.
Die betrieblich erforderlichen jährlichen Unterweisungen durch Sprengsteiger sind
nicht Gegenstand dieses Planes.1.
Ausbildung
1.1
Ausbildung zum Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber
1.1.1
Voraussetzungen
Zur Ausbildung zum Sprengsteiger werden nach Möglichkeit nur verantwortliche
Personen mit sprengtechnischer Vorbildung benannt.1.1.2
Ablauf der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 10 Ausbildungsschichten und beinhaltet
eine schriftliche und eine praktische Prüfung. Die Ausbildung beinhaltet sieben
Schichten theoretische Ausbildung einschließlich theoretischer Prüfung sowie zwei
Schichten praktische Ausbildung unter Tage und eine Schicht praktische Prüfung.Die praktische Prüfung wird gruppenweise durchgeführt.
1.1.3
Stoffplan
- Aufgaben des Sprengsteigers
- Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen
- Betriebsplan- und Erlaubnisverfahren
- Sicherheit bei der Sprengarbeit
- Sprengmittelwirtschaft, Führung des Verzeichnisses für explosionsgefährliche Stoffe,
Abrechnung, Statistik
- Organisationsformen der Sprengarbeit
- Sprengtechnische Begriffe
- Für den Bergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung
- Bohr- und Sprengtechnik
- Sprengverfahren, Einbruchsarten, Ausführung der Sprengarbeit, sprengtechnische
Richtwerte
- Entwerfen von Sprengplänen und Leitsprengbildern
- praktische Übungen unter Tage
- im Sprengmittellager
- in Sprengbetrieben
- Sprengschwadenbeurteilung
- Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit
- praktische Prüfung unter Tage1.2
Ausbildung zum Sprengbeauftragten
1.2.1
Voraussetzungen
An der Ausbildung dürfen nur Personen teilnehmen, deren Zuverlässigkeit überprüft
worden ist. Die Anwärter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und bei mindestens
20 Sprengungen als Helfer beschäftigt gewesen sein.1.2.2
Theoretische Ausbildung
Die Dauer der theoretischen Ausbildung beträgt mindestens 18 Unterrichtsstunden
an drei Arbeitstagen. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die Anwärter in der Ersten Hilfe
und in der Handhabung von Feuerlöschern ausgebildet sind. Andernfalls hat sich
diese Ausbildung anzuschließen.Die sicherheitlichen Belange sowie die besonderen Gegebenheiten des Bergbau-
zweiges und Betriebes, in dem die Lehrgangsteilnehmer beschäftigt sind, sind
angemessen zu berücksichtigen.1.2.3.
Stoffplan
- Allgemeines
Aufbau, Eigenschaften, Empfindlichkeiten und Wirkungsweisen der im Betrieb
gebräuchlichen Sprengstoffe und Zündmittel sowie des Sprengzubehörs.
- Bundesrechtliche und bergbehördliche Vorschriften für das Sprengwesen
- Sprengtechnik
- Sprengladungen
Form, Aufbau (einschließlich Anordnung der Zündmittel), Lage, Anbringung und
Wirkung.
- Sprengverfahren
Bohrlochsprengungen mit Einbruchsarten, schonendem Sprengen u. a. m.,
Knäpper- und Auflegersprengungen.
- Sprengörter
Sprengen im Abbau, in Streckenvortrieben und beim Schachtteufen.
- Durchführung der Sprengarbeit
Herrichten der Schlagpatrone, Laden der Bohrlöcher, Einbringen des Besatzes,
Kuppeln, Zündung, Gefahr der Frühzündung (z. B. durch elektrostatische Aufladung,
Streuströme, Funkverkehr), Absperren des Gefahrenbereiches, Einhalten von
Wartezeiten, Sprengschwaden.
Sicherungsarbeiten nach dem Sprengen, Behandeln von Sprengversagern.
Auswirkung des Sprengens auf die Umgebung.
Wetterführung im Bereich des Sprengortes.
Sprengschwaden: Gefahren und deren Vermeidung bzw. Minimierung, Maßnahmen
bei Schwadenvergiftung.
- Nachweisführung
Führung und Aufbewahrung des Nachweises über Erhalt und Verbrauch von
Sprengmitteln.
- Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von Sprengstoffen und Zündmitteln,
Erkennen von verdorbenen Sprengstoffen sowie beschädigten Zündmitteln.1.2.4
Praktische Ausbildung
Nach der theoretischen Ausbildung werden die Anwärter in Gruppen zu max. 3
Auszubildenden von der für die Sprengarbeit zuständigen verantwortlichen Person
oder von einem von dieser bestimmten Sprengbeauftragten praktisch in der
Sprengarbeit ausgebildet. Die Dauer der praktischen Ausbildung wird von dem
zuständigen Bergamt festgelegt, sie beträgt jedoch mindestens 3 Schichten.1.2.5
Prüfung
Jeder Lehrgang ist mit einer Prüfung abzuschließen. Diese gliedert sich in einen
theoretischen und einen praktischen Teil.
Die Prüfung wird vom Leiter der Ausbildung im Beisein je eines Vertreters des
zuständigen Bergamtes und einer anerkannten Fachstelle für Sprengwesen durchgeführt.
a) Theoretische Prüfung
Die theoretische Prüfung ist im allgemeinen schriftlich, kann aber teilweise durch
die Beantwortung mündlicher Prüfungsfragen ersetzt oder ergänzt werden.
b) Praktische Prüfung
Nach bestandener theoretischer Prüfung wird eine praktische Prüfung an einem
geeigneten Betriebspunkt durchgeführt. Dafür werden Gruppen von höchstens
sieben Anwärtern gebildet.
Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Leiter der Ausbildung nach
Abstimmung mit dem Vertreter des Bergamtes und dem Vertreter der Fachstelle
für Sprengwesen.2.
Unterweisung im Sprengwesen
2.1
Unterweisung der Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber
2.1.1
Ablauf der Unterweisung
Die Dauer der Unterweisung beträgt eine Schicht. An einer Unterweisung sollen
nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.2.1.2
Stoffplan
- Neuerungen im Vorschriftenwesen und Regelwerk
- Weiterentwicklungen der Sprengmittel und der Sprengtechnik
- Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit
- Erfahrungsaustausch2.2
Unterweisung der Sprengbeauftragten
2.2.1
Ablauf der Unterweisung
Die Dauer der Unterweisung beträgt eine Schicht. An einer Unterweisung sollen
nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.2.2.2
Stoffplan
- Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit
- Neuentwicklungen auf dem Gebiet der Sprengmittel und der Sprengtechnik
- Neuerungen im Vorschriftenwesen und im betrieblichen Regelwerk
- Vertiefung von Ausbildungsinhalten