• Plan für die Ausbildung und Unterweisung
    im Sprengwesen für den Nichtkohlenbergbau
    unter Tage

    Inhaltsübersicht

    0.

    Allgemeines

     

     

    1.

    Ausbildung im Sprengwesen

    1.1

    Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber

    1.2

    Sprengbeauftragte

     

     

    2.

    Unterweisung im Sprengwesen

    2.1

    Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber

    2.2

    Sprengbeauftragte

    0.

    Allgemeines

     

    Der Plan für die Ausbildung und Unterweisung im Sprengwesen nach § 11 Abs. 3
    BVOESSE vom 1.6.1999 i. d. F. vom 21.12.2000 regelt in Verbindung mit § 37
    der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) vom 23.06.1998 die
    Ausbildung zum
    - Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber
    - Sprengbeauftragten.

    Darüber hinaus erfolgen nach dem vorliegenden Plan die regelmäßigen Unter-
    weisungen der
    - Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber,
    - Sprengbeauftragten.

    Es werden nur Personen ausgebildet, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    Der Nachweis der Zuverlässigkeit zur Erlangung eines Erlaubnisscheins nach § 7
    Sprengstoffgesetz bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz
    erfolgt durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, für die übrigen
    Personen durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.

    Die Ausbildung und Unterweisung der Sprengsteiger und Sprengberechtigten wird
    von einer hierzu anerkannten Fachstelle oder einem anerkannten Sachverständigen
    geleitet. Die Ausbildung der Sprengberechtigten kann in Abstimmung mit der
    anerkannten Stelle auch vom Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 Spreng-
    stoffgesetz, der vom Inhaber der für den betreffenden Betrieb geltenden Erlaubnis
    nach § 7 Sprengstoffgesetz bestimmt worden ist und dem Bergamt namhaft gemacht
    worden ist, geleitet werden. Bei der Ausbildung und Unterweisung werden erforder-
    lichenfalls weitere fachkundige Personen beteiligt.

    Der Bergbehörde wird Gelegenheit zur Teilnahme an den Ausbildungslehrgängen
    gegeben.

    An einer Ausbildung oder Unterweisung sollen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.

    Die Unterweisungen für alle betroffenen Personenkreise erfolgen in Zeitabständen von
    längstens drei Jahren.

    Für den Personenkreis der Sprengbeauftragten erfolgt nach längstens sechs Jahren
    eine weitere Prüfung der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines neuen polizeilichen
    Führungszeugnisses.

    Jeder Ausbildung und Unterweisung soll eine Ruhezeit für die Teilnehmer von
    wenigstens acht Stunden vorausgehen.

    Der Leiter der Ausbildung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbildung nach
    diesem Plan durchgeführt wird und ihr Ziel erreicht. Hierzu hat er in Übereinstimmung
    mit dem zuständigen Bergamt geeignete Personen zu bestimmen, die die Ausbildung
    durchführen. Er hat über die planmäßige Ausbildung eines jeden Teilnehmers einen
    schriftlichen Nachweis zu führen.

    Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Über die erfolgreiche Teilnahme wird
    dem Bergwerksunternehmer und dem Teilnehmer eine gleichlautende Bescheinigung
    ausgehändigt.

    Die betrieblich erforderlichen jährlichen Unterweisungen durch Sprengsteiger sind
    nicht Gegenstand dieses Planes.

     

     

    1.

    Ausbildung

    1.1

    Ausbildung zum Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber

    1.1.1

    Voraussetzungen

    Zur Ausbildung zum Sprengsteiger werden nach Möglichkeit nur verantwortliche
    Personen mit sprengtechnischer Vorbildung benannt.

     

     

    1.1.2

    Ablauf der Ausbildung

    Die Dauer der Ausbildung beträgt insgesamt 10 Ausbildungsschichten und beinhaltet
    eine schriftliche und eine praktische Prüfung. Die Ausbildung beinhaltet sieben
    Schichten theoretische Ausbildung einschließlich theoretischer Prüfung sowie zwei
    Schichten praktische Ausbildung unter Tage und eine Schicht praktische Prüfung.

    Die praktische Prüfung wird gruppenweise durchgeführt.

     

     

    1.1.3

    Stoffplan
    - Aufgaben des Sprengsteigers
    - Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Betriebsanweisungen, sonstige Regelungen
    - Betriebsplan- und Erlaubnisverfahren
    - Sicherheit bei der Sprengarbeit
    - Sprengmittelwirtschaft, Führung des Verzeichnisses für explosionsgefährliche Stoffe,
       Abrechnung, Statistik
    - Organisationsformen der Sprengarbeit
    - Sprengtechnische Begriffe
    - Für den Bergbau zugelassene Sprengmittel und ihre Verwendung
    - Bohr- und Sprengtechnik
    - Sprengverfahren, Einbruchsarten, Ausführung der Sprengarbeit, sprengtechnische
       Richtwerte
    - Entwerfen von Sprengplänen und Leitsprengbildern
    - praktische Übungen unter Tage
            - im Sprengmittellager
            - in Sprengbetrieben
            - Sprengschwadenbeurteilung
    - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit
    - praktische Prüfung unter Tage

     

     

    1.2

    Ausbildung zum Sprengbeauftragten

    1.2.1

    Voraussetzungen

    An der Ausbildung dürfen nur Personen teilnehmen, deren Zuverlässigkeit überprüft
    worden ist. Die Anwärter müssen mindestens 21 Jahre alt sein und bei mindestens
    20 Sprengungen als Helfer beschäftigt gewesen sein.

     

     

    1.2.2

    Theoretische Ausbildung

    Die Dauer der theoretischen Ausbildung beträgt mindestens 18 Unterrichtsstunden
    an drei Arbeitstagen. Hierbei ist vorausgesetzt, dass die Anwärter in der Ersten Hilfe
    und in der Handhabung von Feuerlöschern ausgebildet sind. Andernfalls hat sich
    diese Ausbildung anzuschließen.

    Die sicherheitlichen Belange sowie die besonderen Gegebenheiten des Bergbau-
    zweiges und Betriebes, in dem die Lehrgangsteilnehmer beschäftigt sind, sind
    angemessen zu berücksichtigen.

     

     

    1.2.3.

    Stoffplan

    - Allgemeines
      Aufbau, Eigenschaften, Empfindlichkeiten und Wirkungsweisen der im Betrieb
      gebräuchlichen Sprengstoffe und Zündmittel sowie des Sprengzubehörs.
    - Bundesrechtliche und bergbehördliche Vorschriften für das Sprengwesen
    - Sprengtechnik
    - Sprengladungen
       Form, Aufbau (einschließlich Anordnung der Zündmittel), Lage, Anbringung und
       Wirkung.
    - Sprengverfahren
      Bohrlochsprengungen mit Einbruchsarten, schonendem Sprengen u. a. m., 
      Knäpper- und Auflegersprengungen.
    - Sprengörter
      Sprengen im Abbau, in Streckenvortrieben und beim Schachtteufen.
    - Durchführung der Sprengarbeit
      Herrichten der Schlagpatrone, Laden der Bohrlöcher, Einbringen des Besatzes, 
      Kuppeln, Zündung, Gefahr der Frühzündung (z. B. durch elektrostatische Aufladung,
      Streuströme, Funkverkehr), Absperren des Gefahrenbereiches, Einhalten von
      Wartezeiten, Sprengschwaden.
      Sicherungsarbeiten nach dem Sprengen, Behandeln von Sprengversagern.
      Auswirkung des Sprengens auf die Umgebung.
      Wetterführung im Bereich des Sprengortes.
      Sprengschwaden: Gefahren und deren Vermeidung bzw. Minimierung, Maßnahmen
      bei Schwadenvergiftung.
    - Nachweisführung
      Führung und Aufbewahrung des Nachweises über Erhalt und Verbrauch von
      Sprengmitteln.
    - Ursachen und Folgen des Unbrauchbarwerdens von Sprengstoffen und Zündmitteln,
       Erkennen von verdorbenen Sprengstoffen sowie beschädigten Zündmitteln.

     

     

    1.2.4

    Praktische Ausbildung

    Nach der theoretischen Ausbildung werden die Anwärter in Gruppen zu max. 3
    Auszubildenden von der für die Sprengarbeit zuständigen verantwortlichen Person
    oder von einem von dieser bestimmten Sprengbeauftragten praktisch in der
    Sprengarbeit ausgebildet. Die Dauer der praktischen Ausbildung wird von dem
    zuständigen Bergamt festgelegt, sie beträgt jedoch mindestens 3 Schichten.

     

     

    1.2.5

    Prüfung

    Jeder Lehrgang ist mit einer Prüfung abzuschließen. Diese gliedert sich in einen
    theoretischen und einen praktischen Teil.

    Die Prüfung wird vom Leiter der Ausbildung im Beisein je eines Vertreters des
    zuständigen Bergamtes und einer anerkannten Fachstelle für Sprengwesen durchgeführt.

    a) Theoretische Prüfung
        Die theoretische Prüfung ist im allgemeinen schriftlich, kann aber teilweise durch
        die Beantwortung mündlicher Prüfungsfragen ersetzt oder ergänzt werden.

    b) Praktische Prüfung
        Nach bestandener theoretischer Prüfung wird eine praktische Prüfung an einem
        geeigneten Betriebspunkt durchgeführt. Dafür werden Gruppen von höchstens
        sieben Anwärtern gebildet.

    Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet der Leiter der Ausbildung nach
    Abstimmung mit dem Vertreter des Bergamtes und dem Vertreter der Fachstelle
    für Sprengwesen.

     

     

    2.

    Unterweisung im Sprengwesen

    2.1

    Unterweisung der Sprengsteiger und Befähigungsscheininhaber

    2.1.1

    Ablauf der Unterweisung

    Die Dauer der Unterweisung beträgt eine Schicht. An einer Unterweisung sollen
    nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.

     

     

    2.1.2

    Stoffplan
    - Neuerungen im Vorschriftenwesen und Regelwerk
    - Weiterentwicklungen der Sprengmittel und der Sprengtechnik
    - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit
    - Erfahrungsaustausch

     

     

    2.2

    Unterweisung der Sprengbeauftragten

    2.2.1

    Ablauf der Unterweisung

    Die Dauer der Unterweisung beträgt eine Schicht. An einer Unterweisung sollen
    nicht mehr als 20 Personen teilnehmen.

     

     

    2.2.2

    Stoffplan
    - Unfälle und besondere Vorkommnisse bei der Sprengarbeit
    - Neuentwicklungen auf dem Gebiet der Sprengmittel und der Sprengtechnik
    - Neuerungen im Vorschriftenwesen und im betrieblichen Regelwerk
    - Vertiefung von Ausbildungsinhalten