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Richtlinien
über technische und organisatorische Maßnahmen
für die Montage und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und Beförderung von Kraftstoffen im Steinkohlenbergbau unter Tage
(Kraftstoff-Richtlinien)vom 04.06.2002
Inhaltsübersicht1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen3. Technische Anforderungen an Kraftstoffe, Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume
und Betankungsräume/-bereiche3.1 Allgemeines
3.2 Kraftstoffbehälter
3.3 Kraftstofflagerräume
3.4 Betankungsräume
3.5 Betankungsbereiche
3.6 Sonstige Anlagen4. Organisatorische Maßnahmen
5. Prüfungen und Prüffristen
5.1 Prüfungen durch Sachverständige
5.2 Prüfungen durch verantwortliche Personen und fachkundige Personen
6. Betriebsbuch7. Betriebsanweisungen
1. ANWENDUNGSBEREICH
Diese Richtlinien gelten für die Montage und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung
und Beförderung von Kraftstoffen im Steinkohlenbergbau unter Tage.2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
KRAFTSTOFFE
Kraftstoffe sind brennbare Flüssigkeiten, die als Energieträger in Selbstzündungsmotoren
eingesetzt werden.KRAFTSTOFFBEHÄLTER
Kraftstoffbehälter sind ortsfeste oder ortsbewegliche Behältnisse zur unmittelbaren Aufnahme
von Kraftstoff. Fahrzeugtanks sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie.KRAFTSTOFFLAGERRÄUME
Kraftstofflagerräume sind verschließbare Räume, in denen Kraftstoff gelagert wird und
keine Betankung stattfindet.BETANKUNGSRÄUME
Betankungsräume sind verschließbare Räume, in denen Kraftstoffbehälter unter Tage
bereitgehalten werden und in denen Vorrichtungen zum Betanken von Fahrzeugen vorhanden
sind und in die Fahrzeuge hineinfahren können.BETANKUNGSBEREICHE
Betankungsbereiche sind Bereiche, in denen stationäre oder mobile Kraftstoffbehälter
bereitgehalten werden und Vorrichtungen zum Betanken von Fahrzeugen vorhanden sind.
Betankungsbereiche können in Wartungs- oder Instandsetzungsräume integriert oder baulich
von diesen getrennt sein.Betankungsbereiche können auch Bereiche in der Nähe von Kraftstofflagerräumen sein.
TAGESBEDARF
Ein Tagesbedarf entspricht dem zu erwartenden arbeitstäglichen Verbrauch an Kraftstoff
von Fahrzeugen, die von einem Betankungsraum oder Betankungsbereich aus versorgt werden.
Um Transporte mit teilgefüllten Kraftstoffbehältern zu vermeiden, kann die Lagermenge eines
Betankungsraumes kurzzeitig um die Menge erhöht werden, die dem Raumvolumen des kleinsten
ortsbeweglichen Kraftstoffbehälters entspricht.AUFBEWAHREN
Unter Aufbewahren sind alle Arten der Bevorratung zum Zweck einer späteren Verwendung
zu verstehen. Aufbewahren von Kraftstoff ist ein geschütztes Lagern oder Bereithalten, das
durch Sicherungsmaßnahmen, wie ständige Beaufsichtigung oder Verschluss, gekennzeichnet ist.BEREITHALTEN
Bereithalten ist die Bevorratung von Kraftstoff bis zur Menge eines Tagesbedarfes.LAGERN
Lagern ist die Bevorratung einer größeren Menge an Kraftstoff über die Menge eines Tages-
bedarfs hinaus.BEFÜLLEN
Befüllen ist das Füllen eines ortsbeweglichen Kraftstoffbehälters über Tage mit Kraftstoff.BETANKEN
Betanken ist das Füllen eines Fahrzeugtanks aus einem ortsfesten oder einem ortsbeweglichen
Kraftstoffbehälter.UMFÜLLEN
Umfüllen ist das Füllen eines ortsfesten oder ortsfestgenutzten Kraftstoffbehälters aus einem
ortsbeweglichen Kraftstoffbehälter mit Kraftstoff unter Tage oder umgekehrt.3. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN KRAFTSTOFFE, KRAFTSTOFFBEHÄLTER,
KRAFTSTOFFLAGERRÄUME UND BETANKUNGSRÄUME/-BEREICHE3.1 Allgemeines
Der Dieselkraftstoff muss der DIN EN 590 entsprechen und gem. GesBergV zugelassen sein.
Die entsprechenden Verarbeitungshinweise sind zu beachten.
Die Anlagen für das Lagern, Abfüllen und Befördern von Kraftstoffen müssen so ausgerüstet
und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten
gewährleistet ist und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Für die Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume und Betankungsräume/-bereiche müssen
prüffähige Unterlagen vorliegen. Die Räume und Bereiche mit den dazugehörigen Einrichtungen
dürfen nur nach Maßgabe eines zugelassenen Betriebsplanes betrieben werden.Alle Anlagen, Anlagenteile und Zubehörteile, die in Kontakt mit Kraftstoff kommen oder
kommen können, müssen gegen die betriebsmäßig zu erwartenden mechanischen, chemischen
und thermischen Einwirkungen hinreichend beständig sein. Sie müssen gegen den zu erwartenden
statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke widerstandsfähig sein.Sofern bei der Herstellung an den Anlagen und Anlagenteilen Schweißarbeiten vorgenommen
werden, müssen die Werkstoffe nachweislich schweißbar sein.Der Hersteller muss den Nachweis erbringen, dass er in der Lage ist, die anfallenden
Schweißarbeiten ordnungsgemäß auszuführen (Eignungsnachweis). Es dürfen nur geprüfte
Schweißer mit gültigen Prüfzeugnissen eingesetzt werden.In Kraftstofflagerräumen, Betankungsräumen und Betankungsbereichen sowie in den
anschließenden Grubenbauen müssen beidseitig auf mindestens 75 m Länge der Ausbau
einschließlich Hinterfüllung sowie die Streckeneinbauten aus nichtbrennbarem Material bestehen.
Anstehende Kohle in diesem Bereich muss durch abbindende, nicht brennbare Stoffe versiegelt
sein. Die Hinterfüllung des Ausbaus mit Baustoff erfüllt diese Forderung. Die Zugänge und
Öffnungen von Kraftstofflager- und Betankungsräumen müssen mit nichtbrennbaren Brandtüren,
Brandklappen oder ähnlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die im Brandfall selbsttätig dicht
schließen. Weiterhin müssen im frischwetterseitigen Zugang mindestens zwei tragbare Pulver-
löscher und ein Löschwasseranschluss mit Feuerlöschschlauch vorhanden sein.Räume zur Aufbewahrung von Kraftstoffen und brennbaren flüssigen Betriebsstoffen müssen
mit einer ortsfesten, selbsttätig auslösenden Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Löschanlagen
müssen für das Löschen von Flüssigkeitsbränden geeignet und auf die Raumverhältnisse sowie
die Brandbelastung abgestimmt sein. Räume zur Aufbewahrung von Kraftstoffen und brennbaren
flüssigen Betriebsstoffen müssen durchgehend bewettert werden.Die Räume/Bereiche müssen gut ausgeleuchtet und als feuergefährdete Bereiche gekennzeichnet
sein.In Kraftstoff- und Betankungsräumen dürfen außer ortsfester Beleuchtung, tragbarem elektrischen
Geleucht, Handmessgeräten, erforderlichen Kabeln und Leitungen sowie eigensicheren Anlagen
keine anderen elektrischen Betriebsmittel vorhanden sein. Außerdem dürfen in diesen Räumen
keine Gasleitungen verlegt sein.Die seitliche Profilfreiheit um die Kraftstoffbehälter in diesen Räumen muss mindestens 0,5 m
betragen.Kraftstofflagerräume, Betankungsräume und -bereiche dürfen nur dann in Strecken mit Gurt-
förderanlagen betrieben werden, wenn eine zusätzliche brandschutztechnische Absicherung
gegeben ist.Beim Betanken und Umfüllen ist das Gaspendelverfahren anzuwenden.
Die erforderlichen Zapfanlagen sind so anzuordnen, aufzustellen und zu sichern, dass sie
vor mechanischen Einwirkungen von außen geschützt sind. Die Zapfschläuche sind in der
Länge so zu bemessen, dass das Tanken und Umfüllen nur über einer Auffangwanne im
direkten Wirkungskreis einer Feuerlöschanlage möglich ist. Die Zapfanlagen sind verschlossen
zu halten und dürfen nur von fachkundigen Personen benutzt werden. Tropfverluste an den
Umfüll- und Betankungsstellen sind sicher aufzufangen und einer geordneten Entsorgung
zuzuführen.An den Stellen, an denen Betankungsvorgänge stattfinden, müssen flüssigkeitsundurchlässige
Auffangwannen oder -gruben mit einem solchen Fassungsvermögen vorhanden sein, dass
sie den Inhalt des Kraftstoffbehälters des zu betankenden Fahrzeuges aufnehmen können.
3.2 Kraftstoffbehälter
Kraftstoffbehälter müssen aus Stahl gefertigt sein.
Kraftstoffbehälter und Auffangbehälter sind für den Transport mit geeigneten Anschlagpunkten
auszurüsten.
Kraftstoffbehälter müssen stoßfest sein. Die Wandungen der Kraftstoffbehälter, der Auffang-
behälter oder ggf. der Auffangwannen dürfen eine Stärke von 5 mm nicht unterschreiten.
Verschlüsse von Öffnungen im Bereich des Bodens der Kraftstoffbehälter, der Auffangbehälter
oder ggf. der Auffangwannen dürfen
nur unter Verwendung von Werkzeugen zu öffnen sein.
Kraftstoffbehälter müssen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Festigkeit und Dichtheit einer
Flüssigkeits-Druckprüfung mit einem Prüfüberdruck von 2 bar bei Behältern mit gewölbten
Wandungen und 0,5 bar bei Behältern mit ebenen Wandungen unterzogen worden sein. Die
Prüfzeugnisse sind zum Betriebsbuch gemäß Abschnitt 6 zu nehmen.
Die Dichtheit von Auffangbehältern und ggf. Auffangwannen ist ebenfalls nachzuweisen
(z. B. durch eine Standdruckprüfung mit Wasser).
Kraftstoffbehälter und deren Auffangbehälter müssen kraft- oder formschlüssig verbunden sein.
Alle Kraftstoffbehälter sind eindeutig zu nummerieren. Diese Nummern sind in dem Betriebsbuch
festzuhalten.
Wenn Luftausgleichsöffnungen vorhanden sind, müssen diese mit mindestens 5 Lagen von
Drahtgewebe mit einem Abstand von jeweils höchstens 2 mm und einer Maschendichte von
jeweils mindestens 144 Maschen/cm2 (Siebgewebe 0,5 nach DIN 4188) gesichert werden.
Kraftstoffbehälter sind durch geeignete Vorrichtungen gegen unbefugtes Öffnen zu sichern.
Der Zugang zu den Befüll- und Entnahmeeinrichtungen muss durch geeignete Vorrichtungen
verschließbar sein. Schiebeverschlüsse sind Klappverschlüssen vorzuziehen.
An Kraftstoffbehältern muss dauerhaft ein Schild mit folgenden Angaben angebracht sein:- Hersteller
- Baujahr
- Herstellernummer
- Inhalt / Füllmenge
- Prüfüberdruck
- Gesamtgewicht
- Prüfvermerk des Sachverständigen
Bei ortsbeweglichen Kraftstoffbehältern sind außerdem kenntlich zu machen:
- Zielort
- Tag der Befüllung
Alle Öffnungen (z. B. zum Befüllen, Entleeren, Lüften, Peilen, Ablassen und Reinigen) an
Kraftstoffbehältern müssen dicht verschließbar und gegen selbsttätiges Lösen des Verschlusses
gesichert sein.
Befülleinrichtungen von Kraftstoffbehältern sind so auszulegen, dass sie die Füllung auf
90 % des Behälterinhaltes begrenzen. Abfüll-, Umfüll- und Lüftungsanschlüsse von
Kraftstoffbehältern sind so auszulegen, dass- die Verbindungsschläuche und ggf. ins Freie mündende Lüftungseinrichtungen für
den Transport entfernt werden können und - die Anschlusskupplungen beim Entfernen der Anschlüsse selbsttätig dicht schließen.
Kraftstoffbehälter und Auffangbehälter/-wannen sind mit einem dauerhaften Korrosionsschutz
zu versehen.
Kraftstoffbehälter sind mit einem roten oder orangenen Anstrich und mit der Bezeichnung
des Kraftstoffes, z. B. "Dieselkraftstoff", zu kennzeichnen.
Ortsfeste Kraftstoffbehälter sind entweder doppelwandig oder mit einer Auffangwanne bzw.
-grube auszurüsten. Der höchstzulässige Inhalt des Behälters muss sicher aufgenommen werden
können. Die Auffangwanne bzw. -grube ist frei von Verunreinigungen und Gegenständen zu halten.
Ortsbewegliche Kraftstoffbehälter sind doppelwandig auszuführen. Die Ummantelung muss die
bei einer Leckage auslaufende Flüssigkeitsmenge aufnehmen können.
Die Behälterarmaturen von ortsbeweglichen Kraftstoffbehältern (außer Einrichtungen zur
Bodenentleerung) müssen in gesonderten, leicht zu reinigenden "Leckagewannen" untergebracht sein.
Bei ortsbeweglichen Kraftstoffbehältern sollte der Flüssigkeitsstand möglichst leicht feststellbar sein.
Die Verwendung von tragbaren Kraftstoffbehältern ist nicht gestattet.
3.3 KraftstofflagerräumeDie Anforderungen an Kraftstofflagerräume richten sich nach Abschnitt 3.1.
Kraftstofflagerräume müssen ausreichend groß dimensioniert sein und gegen mechanische
Einwirkungen von außen einen Schutz bieten. Die Sohle muss aus einer Auffangwanne bestehen
oder aus flüssigkeitsundurchlässigem und gegenüber Kraftstoff beständigem Material hergestellt
sein und so gestaltet werden, dass die Flüssigkeit sicher zurückgehalten wird.Die Türen zu den Räumen müssen, außer zur Ein- und Auslagerung, ständig verschlossen sein.
Kraftstofflagerräume müssen durchgehend und ausreichend bewettert werden. Wird der
Abwetterstrom ständig belegten Grubenbauen zugeführt, ist dieser durch ortsfeste, schreibende
CO-Messeinrichtungen zu überwachen. Bei Erreichen des festgelegten Grenzwertes müssen
durch die Messeinrichtungen optische und akustische Warnsignale an einer ständig besetzten
Stelle ausgelöst werden.Aus dem Kraftstofflagerraum führende Schläuche sind gegen mechanische Beschädigungen
geschützt zu verlegen. Undichtigkeiten der Schläuche müssen leicht feststellbar sein.Die maximale Lagermenge in einem Kraftstofflagerraum ist auf 10 000 l begrenzt. Dies ist auf
einem Hinweisschild anzugeben.
3.4 BetankungsräumeDie Anforderungen an Betankungsräume richten sich nach Abschnitt 3.1.
Betankungsräume müssen ausreichend groß dimensioniert sein und gegen mechanische
Einwirkungen von außen einen Schutz bieten. Die Sohle muss aus flüssigkeitsundurchlässigem
und gegenüber Kraftstoff beständigem Material hergestellt sein. An den Stellen, an denen der
Betankungsvorgang stattfindet, müssen flüssigkeitsundurchlässige Auffanggruben oder Wannen
mit einem solchen Fassungsvermögen vorhanden sein, dass sie den Inhalt des Kraftstoffbehälters
des zu betankenden Fahrzeuges aufnehmen können.Betankungsräume sind mindestens mit zwei Türen zu versehen, die nach außen aufschlagen
und verschließbar sein müssen. Von innen müssen sie ohne Schlüssel zu öffnen sein. Die Zugänge
sind so anzuordnen und freizuhalten, dass der Raum schnell und sicher verlassen werden kann.Unbefugte dürfen sich nicht in Betankungsräumen aufhalten. Dies ist an den Eingängen
bekannt zu geben.In Betankungsräumen dürfen sich nur die Kraftstoffbehälter, die Tank- und Umfüllarmaturen
sowie die Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen befinden. Andere brennbare flüssige
Betriebsstoffe dürfen ebenfalls gelagert werden; dabei darf die Menge den durchschnittlichen
Tagesbedarf nicht übersteigen.Es darf sich nur ein Tagesbedarf an Kraftstoff im Betankungsraum befinden. Der Transport
von teilweise gefüllten Kraftstoffbehältern und ein teilweises Umfüllen von Kraftstoff ist zu
vermeiden.Für das Aufbewahren von Kraftstoff in den Betankungsräumen sind die ortsfesten Kraftstoff-
behälter den ortsbeweglichen vorzuziehen.Die maximale Lagermenge in einem Betankungsraum ist auf 3 000 l zu begrenzen. Dies ist auf
einem Hinweisschild anzugeben.
3.5 BetankungsbereicheIm Abstand von 20 m um den Betankungsbereich sind offenes Licht oder Feuer sowie das
Benutzen von Trenn- und Schleifgeräten verboten. Dies ist durch Warn- und Hinweisschilder
deutlich bekannt zu machen.Betankungsbereiche sind durch eine Feuerlöschanlage abzusichern.
Der Kraftstoffbehälter ist in einem mit einem Deckel versehenen Lagerbehälter abzustellen.
Der Deckel ist ständig, außer zur Ein- und Auslagerung, verschlossen zu halten. Kraftstoffbehälter
und Zapfanlage dürfen sich nicht zusammen im Lagerbehälter befinden.Es dürfen höchstens 1500 l Kraftstoff bereitgehalten werden. Dies ist auf einem Hinweisschild
anzugeben.In den Kraftstoffbehältern der "mobilen" Betankungsanlagen dürfen nicht mehr als 750 l Kraftstoff
aufbewahrt werden.
3.6 Sonstige Anlagen
Vor dem Einsatz von Anlagen, die von den in 3.3, 3.4 und 3.5 aufgeführten Anforderungen
wesentlich abweichen, ist die Zustimmung der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau
und Energie in NRW, einzuholen.4. ORGANISATORISCHE MAßNAHMEN
Es ist sicherzustellen, dass Kraftstoff unter Tage schnellstmöglich an den Bestimmungsort
gebracht wird oder in einem beaufsichtigten Bereich steht.Die Betankungsanlage darf nur von hierzu unterwiesenen Personen benutzt werden.
Störungen und Schäden an Anlagen, die der Lagerung, Abfüllung und Beförderung von
Kraftstoffen dienen, sind unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden.
Die Störung ist unverzüglich zu beseitigen und der Schaden umgehend zu beheben.Kraftstoffbehälter müssen so auf- oder abgestellt sein, dass Bewegungen, die die Sicherheit
der Kraftstoffbehälter bzw. ihrer Einrichtungen gefährden würden, nicht eintreten können.Vor Inbetriebnahme der unter 3.3 bis 3.6 aufgeführten Anlagen ist eine Befahrung durch
das Bergamt erforderlich.Wurden Lager- und Betankungsräume/-bereiche länger als 6 Monate nicht benutzt und soll
die Anlage wieder in Betrieb genommen werden, so ist dies dem zuständigen Bergamt anzuzeigen.In den Betriebsanweisungen nach Abschnitt 7 ist insbesondere festzulegen, dass das Tanken
und Umfüllen von Kraftstoff nur mittels Pumpen erfolgen darf. Dabei darf nur über einer
Auffangwanne getankt bzw. Kraftstoff umgefüllt werden. Das Betanken von Fahrzeugen ist
nur in Betankungsräumen und -bereichen erlaubt. Während des Tankvorganges ist der Motor
des zu betankenden Fahrzeuges abzustellen.
5. PRÜFUNGEN UND PRÜFFRISTEN5.1 Prüfungen durch Sachverständige
Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume, Betankungsräume und -bereiche sowie zugehörige
Feuerlöschanlagen sind durch Sachverständige auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Die Prüfungen sind durchzuführen:- Vor Erstinbetriebnahme
- Nach wesentlichen Änderungen
- Prüfung wie vor Inbetriebnahme, jedoch nur im Umfang der durchgeführten Änderung - Wiederkehrend
- Äußere und innere Prüfung sowie ggf. Druck-/Dichtheitsprüfung in Abhängigkeit vom
jeweiligen Zustand der Anlage - Ggf. vor erneuter Inbetriebnahme nach Betriebsunterbrechungen von länger als 6 Monaten
Über das Ergebnis einer Prüfung durch einen Sachverständigen ist eine Bescheinigung zu erstellen.
Diese Bescheinigung ist nach Abschnitt 6 zum anzulegenden Betriebsbuch zu nehmen.
Hat der Sachverständige Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden
können, hat er dieses dem zuständigen Bergamt unverzüglich mitzuteilen.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen für die ortsbeweglichen Kraftstoffbehälter
und die Lager- und Betankungsräume jeweils ein Jahr.5.2 Prüfungen durch verantwortliche Personen und fachkundige Personen
Stationäre Kraftstoffbehälter, Kraftstofflagerräume, Betankungsräume und -bereiche sind
wöchentlich durch fachkundige Personen und monatlich durch verantwortliche Personen
zu prüfen.
Die Ergebnisse der Prüfungen durch fachkundige Personen sind auf Tafeln festzuhalten,
die an den Lager- und Betankungsräumen aufzuhängen bzw. an den Kraftstoffbehältern zu
befestigen sind.
Ortsbewegliche Kraftstoffbehältern sind von einer fachkundigen Person vor dem Befüllen
zu prüfen .Nur sicherheitlich unbedenkliche Behälter dürfen wieder befüllt werden.
6. BETRIEBSBUCH
Auf jedem Bergwerk ist ein Betriebsbuch zu führen. Aus diesem müssen hervorgehen:- Anzahl, Fassungsvermögen und Standort der stationären Kraftstoffbehälter
- Anzahl und Fassungsvermögen und der ortsbeweglichen Kraftstoffbehälter
- Die Namen der fachkundigen und im Umgang mit Kraftstoff eingewiesenen Personen
Prüfvermerke und Prüfprotokolle über die durchgeführten Prüfungen von Kraftstoff-
lagerräumen, Betankungsräumen und -bereichen - Besondere Vorkommnisse
- Schadensfälle und Betriebsstörungen an Kraftstoffbehältern, Kraftstofflagerräumen,
Betankungsräumen und -bereichen - Aushändigung der Betriebsanweisung gegen Unterschrift
Darüber hinaus ist das Ergebnis der Befahrung durch das Bergamt vor Inbetriebnahme der
unter den Abschnitten 3.3 bis 3.6 durchgeführten Räume im Betriebsbuch zu dokumentieren.
Das Betriebsbuch und die Prüfbescheinigungen sind an geeigneter Stelle über Tage aufzubewahren.
7. BETRIEBSANWEISUNGEN
Der Unternehmer hat für die mit der Bedienung, Wartung und Prüfung von Betankungsanlagen
beauftragten Personen eine Betriebsanweisung zu erstellen. Darin ist insbesondere auf die zu
beachtenden Sicherheitsvorschriften und die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung
von Bränden und Explosionen einzugehen.