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13.03.2002
82.18.8-2000-7
Grubengasgewinnungs-Richtlinien
A 2.31An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz für die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen zur Gewinnung von Grubengas auf der Grundlage eigenständiger
Bergbauberechtigungen auf KohlenwasserstoffeDie nachfolgenden Richtlinien tragen der zunehmenden Tätigkeit von Unternehmen auf dem
Gebiet der Grubengasgewinnung auf der Grundlage eigenständiger Bergbauberechtigungen
auf Kohlenwasserstoffe Rechnung. Diese Entwicklung ist im Hinblick auf den Schutz der
Tagesoberfläche vor Austritten von Grubengas als auch für den Klimaschutz zu begrüßen.
Andererseits erscheint es zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des Verwaltungshandelns
geboten, für die Zulassung dieser Anlagen den Stand der Technik beim Brand- und
Explosionsschutz zu beschreiben, um unterschiedliche Anforderungsmaßstäbe zu vermeiden.Anders als Anlagen zur Absaugung von Grubengas (siehe Gasabsauge-Richtlinien vom 26.04.1985,
SBl. A 2.18) dienen die Gewinnungsanlagen nicht dem Schutz der untertägigen Belegschaft von
Steinkohlenbergwerken, sondern verfolgen in erster Linie einen wirtschaftlichen Verwertungszweck.
Im Unterschied zu Gasabsaugeanlagen wirkt sich daher der kurzfristige Stillstand einer Grubengas-
gewinnungsanlage in der Regel sicherheitlich nicht nachteilig aus. Dieser Umstand war bei der
Beschreibung der brand- und explosionsschutztechnischen Anforderungen besonders zu berück-
sichtigen.Die Grubengasgewinnungs-Richtlinien sind zukünftig bei der Zulassung von diesbezüglichen
Betriebsplänen zur Geltung zu bringen.
Zu den Richtlinien werden nachfolgende Hinweise und Erläuterungen gegeben:Zu 2.3.1
Bei der Gewinnung über Entgasungsleitungen von Schächten beginnt der räumliche Geltungsbereich
dieser Richtlinien an dem Abzweig der Entgasungsleitung, von welchem aus das Grubengas der
Gewinnungsanlage zugeführt wird. Die ggfls. für den Betrieb der Anlage notwendigen Regel- oder
Verschlusseinrichtungen in der Entgasungsleitung (z.B. Rückschlagklappe) gehören ebenfalls zum
Geltungsbereich dieser Richtlinien.Wird das Grubengas über Bohrlöcher gewonnen, so unterliegt das Gewinnen den Regelungen der
Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für Tiefbohrungen, Tiefspeicher
und die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT - vom
15.12.1980 in der jeweils aktuellen Fassung). Die dabei zu beachtenden spezifischen
Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden durch die Grubengasgewinnungs-
Richtlinien beschrieben.Zu 12.
Sachverständige für Anlagen zur Gewinnung von Grubengas über Schachtentgasungsleitungen
müssen sich einem förmlichen Benennungsverfahren bei der Bezirksregierung Arnsberg unterziehen.
Die nach den Gasabsauge-Richtlinien anerkannten Sachverständigen gelten für die Grubengas-
gewinnungsanlagen als benannt.Bei Anlagen, die Grubengas über Bohrlöcher gewinnen, dürfen die von der BVOT
vorgeschriebenen Prüfungen nur von Sachverständigen vorgenommen werden, die hierfür von der
Bezirksregierung Arnsberg bzw. vom ehem. Landesoberbergamt anerkannt worden sind.Dortmund, 13.03.2002
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in Nordrhein-WestfalenIm Auftrag
E k h a r t M a a t z