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Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz für die Errichtung und
den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Grubengas auf der Grundlage
eigenständiger Bergbauberechtigungen auf Kohlenwasserstoffe
(Grubengasgewinnungs-Richtlinien)1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Anforderungen gelten für die Errichtung und den Betrieb
von Anlagen zur Gewinnung von Grubengas aus stillgelegten Grubenräumen von
Steinkohlenbergwerken aufgrund eigenständig verliehener Bergbauberechtigungen zur
Gewinnung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe (Grubengasgewinnungsanlagen).Zu einer Grubengasgewinnungsanlage im Sinne dieser Richtlinien gehören die
folgenden Anlagenteile:- die Grubengasleitung vom Anschluss an die ggfls. vorhandene Schacht-
entgasungsleitung einschließlich der für den Betrieb der Anlage notwendigen
Regel- und Verschlusseinrichtung bis zum Aufstellungsraum des Verdichters, - bei einer über ein Bohrloch vorgenommenen Gewinnung die Verrohrung
bis zum Bohrlochtiefsten, - der Raum, in dem der Verdichter errichtet ist (Aufstellungsraum des Verdichters),
sowie dessen Einrichtungen und die Grubengasleitung, - die Ausblaseleitung,
- die Räumlichkeiten und die Einrichtungen zur Steuerung und Überwachung der Anlage.
2. Begriffsbestimmungen
Im Anwendungsbereich dieser Richtlinien werden nachstehende Begriffsbestimmungen
verwendet (vgl. Anlagen 1 und 2):2.1 Grubengas
In der Steinkohlenlagerstätte natürlich vorkommendes Gasgemisch, das überwiegend
aus Methan, Kohlendioxid und Stickstoff besteht und mit Sauerstoff eine explosionsfähige
Mischung bilden kann.2.2 Stillgelegte Grubenräume von Steinkohlenbergwerken
Grubenräume von Steinkohlenbergwerken, welche durch Abdämm- oder sonstige
dauerhaft bauliche Maßnahmen von bewetterten Grubenräumen so abgetrennt sind,
dass ausgasungstechnisch kein unmittelbarer Zusammenhang mit noch betriebenen oder
abzuwerfenden Grubenräumen besteht.2.3 Grubengasleitungen
Die bei der Gewinnung von Grubengas für die Förderung des Grubengases vorgesehenen
Rohrleitungen.2.3.1 Schachtentgasungsleitung
Die durch den Schacht führende, die Tagesoberfläche mit den stillgelegten Grubenräumen
von Steinkohlenbergwerken verbindende Leitung. (Die Schachtentgasungsleitung und
die ggf. untertägig anschließende Verrohrung sind nicht Bestandteil des Geltungsbereiches
dieser Richtlinien).2.3.2 Grubengassaugeleitung
Die von der Entgasungseinrichtung abzweigende Grubengasleitung, die dem Verdichter
das zu gewinnende Grubengas unmittelbar zuführt. Bei Grubengasgewinnung über
Bohrlöcher gilt dies ab dem Bohrlochmund.2.3.3 Grubengasausblaseleitung
Die der Abführung von nicht verwertetem, abgesaugtem Grubengas ins Freie dienende,
druckseitig des Verdichters angeordnete Grubengasleitung.2.3.4 Verbraucherleitung
Der Teil der Grubengasleitung, welcher das Grubengas der Verwertung zuführt.
Die Verbraucherleitung beginnt hinter dem Verdichter. Verbraucherleitungen hinter
dem Abzweig der Ausblaseleitung außerhalb des Aufstellungsraums des Verdichters
sind nicht Bestandteil des Geltungsbereiches dieser Richtlinien.2.4 Entgasungseinrichtung
Die der Abführung von Grubengas ins Freie dienende, saugseitig des Verdichters
angeordnete Einrichtung einschließlich der Grubengasleitung ab Ende der Schacht-
entgasungsleitung sowie die zugehörigen Sicherheits- und Regeleinrichtungen.3. Allgemeine Anforderungen
Die Grubengasgewinnung darf die Abführung des Grubengases aus den stillgelegten
Grubenräumen von Steinkohlenbergwerken nicht beeinträchtigen.Für den Brand- und Explosionsschutz ist nach § 11 Allgemeine Bundesbergverordnung
vom 23.10.1995 (ABBergV) in der Fassung vom 10.08.1998 i.V.m. Anhang 1
Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.5 ABBergV ein Plan aufzustellen. Im Hinblick auf die erhöhte
Explosionsgefahr sind in diesem Plan außerdem die Maßnahmen darzustellen, die
durchzuführen sind, wenn bei Betriebsstörungen ein unkontrolliertes Austreten von
Grubengas oder das Eindringen von Luft in die Grubengasleitungen möglich ist.
Auf die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16.12.1999 wird hingewiesen.Bei Abschaltungen muss die Anlage sofort in einen sicheren Zustand überführt werden.
Der sicherere Zustand ist im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument nach
§ 3 Abs. 1 ABBergV zu beschreiben.Das Anfahren der Anlage oder das Wiederanfahren nach dem Ansprechen von
in diesen Richtlinien genannten Sicherheitseinrichtungen darf nur manuell und
unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen.Für die Anlage ist eine Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen vorzunehmen.
Die explosionsgefährdeten Bereiche für elektrische Betriebsmittel sind entsprechend
der EN 60079-10 VDE 0165 einzuteilen. Bei der Gewinnung von Grubengas über
Bohrlöcher sind die Vorschriften der Bergverordnung des Landesoberbergamts NRW
für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch
Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) vom 15.12.1980 in der jeweils aktuellen
Fassung einschlägig. Auf die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23.03.94 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-
gefährdeten Bereichen wird hingewiesen. Es dürfen nur für den jeweiligen Anwendungs-
fall eignungsbestätigte und nach der Richtlinie 94/9/EG zertifizierte Einrichtungen im
Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung eingesetzt werden.Gasgewinnungsanlagen müssen durch Gasmesseinrichtungen mit Warn- und
Schaltfunktionen kontinuierlich überwacht sein. Alle Teile einer Grubengas-
gewinnungsanlage müssen so ausgeführt sein, dass gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre in Anlagenteilen nicht entstehen kann oder die Auswirkungen einer
Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränkt werden.Um zu verhindern, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in den Grubengas-
leitungen oder den Verdichtern entstehen kann, ist der Gewinnungsvorgang zu
unterbrechen, wenn durch die Gasmesseinrichtungen festgestellt wird, dass- bei Methan-Überwachung 25 Vol.-% CH4 bei beliebigem Sauerstoffgehalt
unterschritten, oder - bei Sauerstoff-Überwachung 6 Vol.-% O2 bei beliebigem Methangehalt
überschritten werden.
Zu einer Explosion kann es nur dann kommen, wenn am selben Ort und zur selben Zeit
ein explosionsfähiges Gemisch und eine wirksame Zündquelle vorliegen. Den Risiken
solcher Explosionsgefahren ist durch geeignete Explosionsschutzmaßnahmen zu
begegnen. Lässt sich das Auftreten explosionsfähiger Gemische nicht ausschließen,
so sind Maßnahmen, die deren Entzündung verhindern, vorzunehmen (Vermeidung
von Zündquellen). Der Umfang dieser Maßnahmen richtet sich nach der Wahr-
scheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre und der damit
verknüpften Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in die Zonen 0, 1 oder 2
(Zoneneinteilung).Zone 0 umfasst Bereiche, in denen gefährliche Atmosphäre durch Gase, Dämpfe
oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden ist.Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich
auftritt.Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und
dann auch nur kurzzeitig auftritt.Gaszuströme in bestehende Räumlichkeiten können z.B. durch Migration aus
dem Untergrund oder bei druckführenden Anlagenteilen durch Undichtigkeiten an
nicht technisch dichten Flanschverbindungen gegeben sein. Wenn von Gaszuströmen
auszugehen ist, ist es für die Einteilung in Zonen von ausschlaggebender Bedeutung,
welche Art der Lüftung in dem besagten Bereich vorhanden ist. Ohne Lüftungs-
maßnahme würde die Räumlichkeit in die Zone 0, mit natürlicher Lüftung in die Zone 1
und mit gegebener technischer Lüftung in die Zone 2 eingestuft werden.Für den Betrieb von Betriebsmitteln und Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter
Bereiche ist zu prüfen, ob Zündquellen auftreten können. Ist das Auftreten von
Zündquellen nicht auszuschließen, so sind Schutzmaßnahmen durchzuführen, wobei
diese Maßnahmen Zündquellen völlig unwirksam machen oder die Wahrscheinlichkeit
ihres Wirksamwerdens verringern sollen. Der Umfang der Schutzmaßnahmen richtet
sich nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger
Atmosphäre. In Bereichen, die durch Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet
sind, sind in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen, d. h. Zünd- quellen,
die bei normalem störungsfreiem Betrieb auftreten können und in Zone 1 neben den
in Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen,
mit denen man üblicherweise rechnen muß (häufig auftretende Betriebsstörungen)
und in Zone 0 neben denen in Zone 1 genannten Zündquellen sogar Zündquellen
durch selten auftretende Betriebsstörungen zu vermeiden.In Anlage 3 ist der Aufbau einer solchen Anlage beispielhaft beschrieben.
Es ist sicherzustellen, dass sicherheitsgerichtete Funktionen durch Witterungseinflüsse
(z.B. Feuchtigkeit, Frost, Wind) nicht beeinträchtigt werden.4. Grubengasleitungen
Alle gasbeaufschlagten Rohrleitungs- und Ausrüstungsteile von Grubengasleitungen
sind entsprechend den Erläuterungen in Anlage 4 auszuführen und gegen unbefugte
Manipulation zu sichern.Grubengasleitungen müssen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik
ausgeführt sein. Sie müssen beständig in Bezug auf die zu erwartenden chemischen,
thermischen und mechanischen Einflüsse sein. Sie müssen so verlegt sein, dass
Beschädigungen durch Setzungen und den Fahrzeugverkehr sowie Kondenswasser-
ansammlungen vermieden werden.Grubengasleitungen müssen gemäß DIN 2403 gekennzeichnet sein.
Falls Grubengasleitungen in Betriebsgebäude führen, müssen sie von gesicherter Stelle
aus absperrbar sein. Absperreinrichtungen sollen außen in der Nähe der Gebäude-
einführung liegen oder von außen zu betätigen sein, sofern eine Fernbetätigung nicht
gegeben ist. Absperreinrichtungen sind in Grubengasleitungen so vorzusehen, dass
jeder Leitungszweig getrennt absperrbar ist.Entwässerungen von Grubengasleitungen sind so anzuordnen, dass gesammeltes
Wasser sicherheitstechnisch unbedenklich abgeschieden wird.Grubengasleitungen müssen so ausgeführt sein, dass möglichst wenig lösbare
Verbindungen erforderlich sind.Über Flur verlegte Grubengasleitungen müssen aus Stahl sein.
Gasleitungen, die über Flur in explosionsgefährdeten Bereichen verlegt sind,
müssen so ausgeführt sein, dass Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen
vermieden werden.Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen werden vermieden, wenn die
Grubengasleitungen aus metallischen oder aus elektrostatisch nicht aufladbaren
Werkstoffen bestehen, deren Oberflächenwiderstand kleiner als 109 Ohm ist,
wobei alle leitfähigen Teile elektrostatisch geerdet sein müssen, d.h. der
Ableitwiderstand kleiner als 106 Ohm ist.Grubengasleitungen einschließlich deren Bestandteile (z. B. Absperrvorrichtungen,
Regler, Bohrlochanschlüsse, flexible Rohrverbindungen) müssen mindestens der
Nenndruckstufe PN 6 entsprechen. Diese Festigkeitsauslegung ist ausreichend,
sofern der zulässige Betriebsdruck in der Grubengasgewinnungsanlage aufgrund
der Bauart des Verdichters und/oder der Regeleinrichtungen kleiner als 0,3 bar ist.Vor der Prüfung zur Inbetriebnahme der Anlage ist von einem Sachverständigen
eine Eignungsfeststellung hinsichtlich der verwendeten Werkstoffe zu treffen.
Dabei ist die DIN 2470 Teil 1 "Gasleitungen aus Stahlrohren" vom Dezember 1987
zu berücksichtigen.Die gefertigten Rohrleitungen sind einer Druckprüfung gemäß AD-Merkblatt HP-30
zu unterziehen.5. Druckbehälter in Grubengasgewinnungsanlagen
Der Konstruktionsdruck von Druckbehältern in Grubengasgewinnungsanlagen
muss mindestens 6 bar betragen (drucktechnische Auslegung), soweit der
Betriebsdruck auf 0,3 bar Überdruck begrenzt ist.6. Verdichter
Für jeden Verdichter (Druckerzeuger) muss eine Herstellerbescheinigung vorliegen,
aus der hervorgeht, dass sein Gehäuse eine Druckprobe entsprechend PN 6
bestanden hat. Bei Nachweis durch eine Wasserdruckprobe bedeutet dies für
explosionsdruckfeste Verdichtergehäuse einen Prüfdruck von 7,8 bar und für
explosionsdruckstoßfeste Verdichtergehäuse gemäß VDI 2263 Blatt 3 einen
Prüfdruck von 8,1 bar (für Walz- und Schmiedestahl), 11,7 bar (für Stahlguß
nach DIN 1681 und Gußeisen der Sorten GGG 35.3 und GGG 40.3) oder
18 bar (für Gußeisen mit Lamellengraphit und Gußeisensorten mit Kugelgraphit
GGG 40 bis GGG 70).Druckerzeuger müssen mit einer Temperaturbegrenzung (max. 150 °C) an der
Gasaustrittsseite ausgerüstet sein, soweit nicht durch andere technische Maßnahmen
ein Überschreiten der zulässigen Betriebstemperaturen verhindert wird.
Die Temperaturbegrenzung muss so eingestellt werden, dass die vom Hersteller
angegebene, ggfls. niedrigere Verdichtungsendtemperatur nicht überschritten
werden kann. Bei Überschreitung der Grenztemperatur muss der Verdichter
selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden.Flüssigkeitsring-Gaspumpen müssen so überwacht werden, dass sie bei
Unterschreiten des Mindest-Flüssigkeitsstandes und/oder Unterschreiten der
erforderlichen Durchflussmenge selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden.
Grubengas, das in Flüssigkeitssammelbehältern von Flüssigkeitsring-Gaspumpen
frei wird, muss gefahrlos abgeführt werden. Das Anfahren und Wiederanfahren
der Flüssigkeitsring-Gaspumpen hat grundsätzlich gegen die geschlossene saug-
und druckseitige Absperreinrichtung zu erfolgen.7. Explosionssicherungen und Absperrvorrichtungen in den Grubengasleitungen
Grubengasausblase- und Grubengassaugeleitungen müssen mit Explosionssperren
(mechanische Flammensperren oder gleichwertige Einrichtungen) versehen sein.
Diese müssen so beschaffen sein, dass sie im Falle der Zündung eines Methan/
Luft-Gemisches sowohl in der Grubengas- ausblaseleitung als auch in der
Grubengassaugeleitung (saugseitig des Verdichters) die Fortpflanzung einer
Explosion verhindern.Mündungen von Grubengasausblaseleitungen sowie nicht dauerbrandsichere
mechanische Flammensperren sind mit Temperaturmeldern zu versehen, die
im Brandfall eine sofortige Absperrung der Gaszufuhr saugseitig des Verdichters
über Schnellschlussarmaturen und die Abschaltung des Verdichters bewirken.
Damit ist sicherzustellen, dass ein Gasbrand innerhalb von 60 s gelöscht ist.Zusätzlich muss eine weitere Sperre die Fortpflanzung einer Explosion in der
Verbraucherleitung verhindern. Auf den Einbau dieser Explosionssperre kann
verzichtet werden, wenn als Verdichter wassergefüllte Flüssigkeitsring-Gaspumpen
verwendet werden und bei aktivierter Anfahrüber- brückung die Schnell-
absperrvorrichtung geschlossen ist.Die Schnellabsperrvorrichtung muss als selbsttätige und bei Energieausfall
schließende Armatur ausgeführt sein, die bei folgenden Ereignissen geschlossen
wird:- Betätigung der Notauseinrichtung,
- Ansprechen eines Temperaturwächters an den Flammensperren oder
an der Mündung der Ausblaseleitung, - unzulässige Betriebsbedingungen am Verdichter,
- Ansprechen der ggfls. erforderlichen Drucküberwachung für die
Flammensperre druckseitig des Verdichters, - Unterschreiten des anlagenbezogenen Mindestmethangehaltes oder
Überschreiten des anlagen- bezogenen Höchstsauerstoffgehaltes, - Überschreiten des Wertes der CH4-Überwachung im Aufstellungsraum
des Verdichters von 1 Vol.-% CH4, sofern die elektrischen Betriebsmittel
nicht explosionsgeschützt ausgeführt sind.
Betriebsbereitschaft und Auslösungen der Brandlöscheinrichtungen sowie Störungen
an dieser Einrichtungen sind in der Grubengasgewinnungsanlage anzuzeigen. Diese
Daten sind an den Anlagenbetreiber zu übertragen, wobei die Anforderungen gemäß
Abschnitt 8 nicht eingehalten werden müssen.Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt sein, dass sich eine Flamme nicht
über Zuleitungen von Grubengasmessgeräten in das Rohrleitungssystem der
Grubengasgewinnungseinrichtung fortpflanzen kann.8. Elektrische Sicherheitseinrichtungen
Die MSR-Schutzeinrichtungen müssen nach DIN V 19250 konzipiert und errichtet
werden. Die Anforderungsklasse der MSR-Schutzeinrichtungen ist im Betriebsplan
für die Errichtung und den Betrieb der Anlage festzulegen.Vorrichtungen für das Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen müssen so
errichtet sein, dass sie nur von befugten Personen betätigt werden können.
Eine Anfahrüberbrückung ist zulässig, wenn für diesen Zeitpunkt der konstruktive
Explosionsschutz sichergestellt ist und das Wiederanfahren der Anlage von einer
sachkundigen Person vor Ort vorgenommen wird.Zur Abschaltung des Verdichters ist eine Notauseinrichtung vorzusehen, damit
die Grubengasgewinnungsanlage bei Gefahr auch von Hand abgeschaltet werden
kann. Dabei dürfen weder der Lüfter für den Aufstellungsraum des Verdichters
noch die Löscheinrichtungen abgeschaltet werden.9. Entgasungseinrichtungen und Ausblaseleitungen
Für Entgasungseinrichtungen und Ausblaseleitungen gelten die in Tabelle 1
genannten Anforderungen:Tabelle 1
Entgasungseinrichtung
Ausblaseleitung
Aufbau und Ausrüstung Mindesthöhe der Austrittsöffnung
über Begehungsebene3 m
10 m
Mindesthöhe der Austrittsöffnung
über Dächer im Schutzbereich3 m
3 m
Festigkeitsauslegung PN 10
PN 6
Absicherung Explosionssperre
Am AusblasendeExplosionssperre
Absperreinrichtung X
X
Regeleinrichtung alternativ
--
Rückschlagklappe --
Erdung/Blitzschutz nach
DIN V ENV 61024-1X
X
Anforderungen an
mechanische ExplosionssperrePN 10 +
dauerbrandsicherPN 6 +
dauerbrandsicherX ist erforderlich
-- ist nicht erforderlichHinweis: Ist die Ausblaseleitung an ihrem Ende ausgerüstet
wie eine Entgasungsleitung, so gilt für die Austrittsöffnung
die entsprechende Mindesthöhe.Sofern eine Dauerbrandsicherheit der mechanischen Explosionssperren
nicht gegeben ist, kann diese durch eine automatische Flammenerkennung
mit automatischer Sperrung der Gaszufuhr innerhalb von 60 Sekunden oder
gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden.Die Mündungen von Entgasungseinrichtungen und Grubengasausblaseleitungen
müssen so angeordnet sein, dass keine Gefährdung der Umgebung durch
brennbare Gemische auftreten kann. Bei der Festlegung der Lage und der
Höhe der Mündungen muss unter Einbeziehung eines Sachverständigen
das Umfeld und der zu erwartende bzw. gemessene Gasvolumenstrom
berücksichtigt werden. Von der Einbeziehung eines Sachverständigen kann
abgesehen werden, wenn die in der Tabelle 2 genannten Abstände
eingehalten werden:Tabelle 2
Entgasungseinrichtung
Ausblaseleitung
Sicherheits-/ Schutzbereiche
(unabhängig von einer
Einteilung in explosions-
gefährdete Bereiche)Mindestabstand vom Ausblasende
für Fahrwege und Gebäude, deren
Höhe mindestens 1 m geringer als
AusblasendeRadius 10 m
Radius 10 m
Mindestabstand von Gebäuden,
deren Höhe größer als AusblasendeRadius 15 m
Radius 15 m
Mindestabstand von brand- und
explosions- gefährdeten BereichenRadius 20 m
Radius 20 m
Grubengasausblaseleitungen und elektrisch leitfähige Teile, die von dem ausblasenden
Grubengasstrahl berührt werden, sind mit einer Potenzialausgleichsleitung zu verbinden.10. Aufstellungsort
Die Eignung des Baugrunds für die Aufstellung und den Betrieb der Anlage ist zu prüfen.
Bei Schächten ist darauf zu achten, dass auch nach Aufstellung und während des Betriebs
der Anlage der Schacht für die Kontrolle und ggf. erforderliche Sicherungsmaßnahmen
jederzeit zugänglich sein muss.Anlagenteile von Grubengasgewinnungsanlagen, von denen bei Betriebsstörungen oder
in Schadensfällen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen von Gebäuden,
öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen soweit entfernt
errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen
vermieden werden und eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist.Der Aufstellungsort des Verdichters unterliegt den Vorschriften für brand- und explosions-
gefährdete Bereiche. Im Aufstellungsraum des Verdichters dürfen brennbare Stoffe nicht
gelagert werden.In dem Brand- und Explosionsschutzplan nach Abschnitt 3 sind die brand- und explosions-
gefährdeten Bereiche darzustellen.Die Einrichtungen müssen mit einem ausreichenden Blitzschutz gemäß DIN V ENV 61024-1
versehen sein.Werden Grubengasgewinnungsanlagen auf gaswegigem Untergrund errichtet, sind
Maßnahmen gegen das Eindringen von Gas in die Räume der Anlage zu treffen.Die Abdichtung des Aufstellungsraums des Verdichters zu den Räumlichkeiten für die
Steuerung und Überwachung der Anlage muss technisch gasdicht ausgeführt sein.11. Sicherheitstechnische Prüfungen
Vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sind Grubengasgewinnungs-
anlagen durch hierfür benannte oder für Grubengas-Absaugeanlagen anerkannte
Sachverständige gemäß den einschlägigen Bestimmungen und unter Beachtung der
allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik zu prüfen. Bei Anlagen, die
Grubengas über Bohrlöcher gewinnen, dürfen die nach BVOT vorgeschriebenen
Prüfungen nur von nach § 158 Abs. 1 BVOT anerkannten Sachverständigen
vorgenommen werden.Für Grubengasgewinnungsanlagen sind Wiederholungsprüfungen spätestens alle
zwei Jahre und für Entgasungseinrichtungen spätestens nach 3 Jahren durch
Sachverständige durchzuführen. Kürzere Prüfzyklen einzelner Komponenten oder
Bauteile, wie z.B. Löscheinrichtungen, sind entsprechend einzuhalten.In Abständen von längstens 3 Monaten sind Grubengasgewinnungsanlagen zur
Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel von sachkundigen Personen
zu prüfen.12. Voraussetzungen für die Benennung als Sachverständiger
Für die Benennung als Sachverständiger im Sinne dieser Richtlinien hat der Antragsteller
einen schriftlichen Antrag bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und
Energie in NRW, zu stellen. In dem Antrag hat der Antragsteller u.a. nachzuweisen,- dass er etwa 5 Jahre Erfahrung auf dem technischen und rechtlichen Sach-
kundegebiet von Grubengasgewinnungsanlagen oder Grubengas-Saugeanlagen
besitzt. Den vorgenannten Kenntnissen können entsprechende Kenntnisse auf
dem Gebiet von Deponiegasanlagen gleichgesetzt werden, wenn sich der
Antragsteller darüber hinaus mit den Besonderheiten der Gefahren von
Grubengas und dessen Gewinnung aus stillgelegten Grubenräumen von
Steinkohlenbergwerken ausreichend vertraut gemacht hat.
Der Antragsteller muss insbesondere über überdurchschnittliche Kenntnisse
in den folgenden Sachkundegebieten unter Einbeziehung der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und Regeln der Technik verfügen:
a) Brand- und Explosionsschutz (z. B. Löscheinrichtungen, Flammensperren,
Schnellschlussarmaturen einschließlich Warnsignale und Schaltbefehle sowie
Wasserabscheider),
b) Strömungs- und Gasmesstechnik (Messeinrichtungen einschließlich
Warnsignale und Schaltbefehle),
c) Druckerzeuger und Gasdrucktechnik einschließlich der damit zusammen-
hängenden Sicherheitseinrichtungen, soweit sie nicht im Rahmen des Brand-
und Explosionsschutzes sowie der Strömungs- und Gasmesstechnik
(einschließlich Warnsignale und Schaltbefehle) unter die Punkte a) und b) fallen,
d) Elektrotechnik einschließlich der damit zusammenhängenden Sicherheits-
einrichtungen, soweit sie nicht im Rahmen des Brand- und Explosionsschutzes
sowie der Strömungs- und Gasmesstechnik (einschließlich Warnsignale und
Schaltbefehle) unter a) oder b) fallen.
- dass er über die zur Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen
Einrichtungen verfügt.
Hierzu zählen insbesondere:
- CH4-, und O2-Messgeräte sowie Prüfgase,
- Messeinrichtungen zur Ermittlung der für den Betrieb erforderlichen Kenngrößen,
- Einrichtungen zur Prüfung der Brand- und Explosionsschutzeinrichtungen.
Falls die vorgesehene Sachverständigentätigkeit sich lediglich auf Teile der vorgenannten
Sachkundegebiete erstrecken soll, hat der Antrag genaue Angaben über den sachlichen
und räumlichen Umfang der vorgesehenen Tätigkeit zu enthalten.Sofern der Sachverständige Aufgaben wahrnehmen soll, welche die entscheidende
Grundlage für behördliche Verwaltungsakte bilden, wird von ihm oder der Institution,
der er angehört, eine Erklärung über die Freistellung des Landes von der Haftung für
Amtspflichtverletzungen (Freistellungserklärung) verlangt.Anlage 3
Beispiel für den Aufbau einer Grubengasgewinnungsanlage:
Wird eine Gasgewinnungsanlage unter Einhaltung folgender Punkte errichtet und betrieben,
so unterliegt der Aufstellungsraum für den Verdichter nicht dem explosionsgefährdeten Bereich
der Zone 0 bis 2, wenn- der Raum mit einer Gaswarnanlage überwacht und
- die blasende technische Lüftung bei Erreichen des Warnwertes der Gaswarnanlage
in Betrieb gesetzt wird und - die elektrischen Betriebsmittel der Gasgewinnungsanlage spannungsfrei geschaltet werden,
wenn der Alarmwert der Gaswarnanlage erreicht wird, so weit sie nicht für diesen Betrieb
geeignet sind.
Anlage 4
Erläuterungen zu Grubengasleitungen
1. Beschädigungen durch Setzungen und Fahrzeugverkehr
Beschädigungen durch Setzungen werden z.B. vermieden, wenn
- Gasleitungen möglichst außerhalb des Schachteinwirkungsbereiches in nicht
setzungsgefährdetem Boden oder - in einem Sandbett mit mindestens 20 bis 30 cm Überdeckung verlegt sind.
Beschädigungen durch den Fahrzeugverkehr werden z.B. vermieden, wenn Gasleitungen
- außerhalb von Verkehrswegen mindestens 0,8 m unter Erdgleiche verlegt sind,
- im Bereich von Verkehrswegen mindestens 1,5 m unter Erdgleiche verlegt sind
oder - durch Schutzmäntel, Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde
gesichert sind.
2. Kondensatführende Grubengasleitungen
Kondensatführende Grubengasleitungen müssen in setzungsempfindlichen Bereichen
unter Flur mit einem Gefälle von mind. 5 % bzw. über Flur von mind. 2,5 % verlegt sein.Die Forderung nach Gefälle ist auch erfüllt, wenn das Kondensat entgegen der
Strömungsrichtung des Gases abfließt.3. Technische Dichtheit
Der Begriff "technische Dichtheit" wird verwendet, da eine (absolute) Dichtheit
für Gase nicht zu erreichen ist.Als technisch dicht gelten Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall
geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. –kontrolle,
z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder –anzeigegeräten, eine
Undichtheit nicht erkennbar ist.Sind die Anlagen, Anlagenteile und Ausrüstungsteile einschließlich aller lösbaren und
unlösbaren Verbindungen technisch dicht, besteht in der umgebenden Atmosphäre
keine Brand-, Explosions- oder Gesundheitsgefahr.Anlagen- und Ausrüstungsteile sowie Rohrleitungsverbindungen bleiben technisch dicht,
wenn- sie so ausgeführt sind, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion auf Dauer technisch
dicht sind oder - ihre technische Dichtheit durch Instandhaltung und Überwachung gewährleistet wird.
Auf Dauer technisch dichte Ausrüstungsteile sind z.B.
- Armaturen mit Abdichtung der Spindeldurchführung mittels Faltenbalg und
Sicherheitsstopfbuchse, Stopfbuchsenabdichtung mit selbsttätig nachstellenden
Packungen, - stopfbuchsenlose Armaturen mit Permanent-Magnetantrieb (SLMA-Armaturen).
Auf Dauer technisch dichte Rohrleitungen sind z.B.
- unlösbare Verbindungen, z.B. geschweißt,
- lösbare Verbindungen,
- Flansche und Schweißlippendichtungen,
- Flansche mit Nut und Feder,
- Flansche mit Vor- und Rücksprung,
- Flansche mit V-Nuten und V-Nutdichtungen,
- Flansche mit glatter Dichtleiste und besonderen Dichtungen, Weichstoffdichtungen
bis PN 25 bar, metallinnenrandgefasste Dichtungen oder metallummantelte
Dichtungen, wenn bei Verwendung von DIN-Flanschen eine rechnerische
Nachprüfung ausreichende Sicherheit gegen die Streckgrenze aufweist, - metallisch dichtende Verbindungen, ausgenommen Schneid- und Klemmring-
verbindungen in Leitungen größer als DN 32.
Auf Dauer technisch dichte Verbindungen zum Anschluss von Armaturen sind z.B.:
- die vorgenannten Rohrleitungsverbindungen und
- NPT-Gewinde (National Piper Taper Threat, kegeliges Rohrgewinde) oder
andere konische Rohrgewinde mit Abdichtungen im Gewinde bis DN 50,
soweit sie nicht wechselnden thermischen Belastungen D t >100 °C
ausgesetzt sind.
Ausrüstungsteile, bei denen technische Dichtheit durch Überwachung und Instandhaltung
gewährleistet werden kann, sind z.B.:.- dynamisch beanspruchte Dichtungen,
- Stopfbuchsenpackungen an Armaturen,
- thermisch beanspruchte Dichtungen an Anlagenteilen mit stark wechselnden
Temperaturen.
Die Fristen für die Instandhaltung richten sich im einzelnen nach der Art der Konstruktion
und Betriebsweise und sollen die technische Dichtheit auf Dauer gewährleisten. Dies
erfordert entsprechende Kontrollen. Es ist darauf zu achten, dass die Fristen für die
Kontrollen und die Instandhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der technischen
Dichtheit nach Plan erfolgen.4. Gasleitungen und flexible Rohrverbindungen
Zu den Gasleitungen zählen auch angeschlossene Armaturen.
Flexible Rohrverbindungen sind zum Ausgleich von Setzungen bzw. von Schwingungen,
z.B. an Verdichtern, erforderlich. Flexible Rohrleitungen müssen von außen überprüfbar
sein, um Beschädigungen feststellen zu können. - die Grubengasleitung vom Anschluss an die ggfls. vorhandene Schacht-