• 11.02.2011

    64.48.2-2011-1

    Abgrenzung der Geltungsbereiche nach Bundesberggesetz (BBergG) und nach
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Grubengasanlagen

    A 2.31

     

    Abgrenzung der Geltungsbereiche nach Bundesberggesetz (BBergG) und nach
    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Grubengasanlagen

     

    Auf Grund zurückgehender Gasgehalte finden unter den Betreibern von Grubengasanlagen
    seit geraumer Zeit neue Techniken zum Beispiel zur Erhöhung der Saugdrücke, der
    Vergrößerung des Gasvolumenstromes sowie der Gaskühlung bzw. Gastrocknung
    Anwendung.

    Bezüglich der Planung und Beantragung von Zulassungen nach BBergG oder Genehmigungen
    nach BImSchG für Grubengasanlagen ist die im Folgenden definierte Abgrenzung zwischen
    den Geltungsbereichen nach BBergG und BImSchG zu beachten:

    Vom Geltungsbereich des BImSchG werden die in der Grubengasverbraucherleitung in
    Gasströmungsrichtung vor jedem Motor befindlichen letzten zwei Sicherheitsabsperrorgane
    einschließlich aller nachfolgenden Anlagenteile erfasst (Anlagenteile der Grubengas-
    verwertungsanlage).

    Vom Geltungsbereich des BBergG werden die davor befindlichen Rohrleitungen und
    Anlagenteile bis zum Anschluss an die Schachtentgasungsleitung bzw. bei einer über ein
    Bohrloch vorgenommenen Gewinnung die Verrohrung bis zum Bohrlochtiefsten erfasst
    (Anlagenteile der Grubengasgewinnungsanlage).

    Die Geltungsbereiche nach BBergG und BImSchG sind in dem zukünftig zur Zulassung bzw.
    Genehmigung vorzulegenden Lageplan sowie in dem RI-Fließbild geeignet zu kennzeichnen.

    Außerdem ist die dort gekennzeichnete Grenze (Schnittstelle) zwischen den Geltungsbereichen
    nach BBergG und BImSchG auch auf der (den) Rohrleitung(en) der Grubengasanlage
    geeignet kenntlich zu machen.

     

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie in NRW
    Im Auftrag:

    N ö r t h e n