-
Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung
von Braunkohletagebauen vom 31.07.2012
Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch
genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses (§ 4 Abs. 4 BBergG).Ziel der landwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist die Herstellung von Kulturböden, die
über eine hohe potenzielle Ertragsfähigkeit verfügen und somit in besonderem Maße ihre
landwirtschaftliche Nutzungsfunktion erfüllen. Daneben sind die natürlichen Funktionen
(z. B. Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und Bodenorganismen) nachhaltig
wiederherzustellen. Die Entstehung hierzu geeigneter Böden soll durch die Beachtung
nachstehender Richtlinien erreicht werden.1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Wiedernutzbarmachung
- der bei der Verkippung neu herzustellenden Flächen der Braunkohlentagebaue,
- der Abraumkippen außerhalb von Tagebauen und
- sonstiger, nicht mehr für den bergbaulichen Betrieb genutzter Flächen,
soweit auf Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans eine landwirtschaftliche Wiedernutz-
barmachung für diese Flächen auf Dauer vorgesehen ist.2. Beschaffenheit und Eignung des aufzubringenden kulturfähigen Bodenmaterials
Für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung kommen als kulturfähiges Bodenmaterial
nur Löss und Lösslehm sowie deren Umlagerungsprodukte einschließlich des humosen Oberbodens
(z. B. Lössfließerde, kolluvial umgelagerter Löss, lössdominierte Fluss- und Bachablagerungen)
in Frage. Diese Sedimente - im Folgenden summarisch als lössbürtige Ablagerungen oder -
sprachlich vereinfacht - als „Löss“ bezeichnet - sind vom Grundsatz her alle für die landwirt-
schaftliche Wiedernutzbarmachung geeignet.Der Begriff „Löss“ wird in diesen Richtlinien auch für alle Stadien der Umlagerung und
Rekultivierung des kulturfähigen Bodenmaterials benutzt.Der Löss aus folgenden Schichten/Horizonten ist für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung
ungeeignet, wenn- diese von mehr als 30 cm mächtigen Bändern oder Linsen aus Bodenskelett (Kies, Steinen
und/oder Grus mit insgesamt > 50 Massenprozent) durchsetzt sind oder der Bodenskelettanteil
in der Schicht/dem Horizont. einen Gesamtanteil von > 5 Massenprozent ausmacht oder
- diese mehr als 30 Massenprozent Ton aufweisen. Diese Tongehalte werden nur in einigen
Fluss- und Bachablagerungen sowie stellenweise im basalen Teil der Lössvorkommen
(schluffig-tonige Basislehme) erreicht. Diese Schichten/Horizonte sind nur dann für die
landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung geeignet, wenn sie bei der Gewinnung oder
dem Transport mit tonärmerem Löss verschnitten werden, so dass der Tongehalt des
Mischungsprodukts bei der Verkippung nicht über 20 Massenprozent liegt oder
- diese bei der Gewinnung einen erhöhten Wassergehalt (mehr als ca. 21 Massenprozent)
aufweisen. Über die Eignung dieses Materials ist durch entsprechende Kontrolle beim
Lösstransport und der Verkippung zu entscheiden. Bodenmaterial, das hierbei in breiiger
oder zähflüssiger Konsistenz (vgl. DIN 19682-5) vorliegt, ist für die landwirtschaftliche
Wiedernutzbarmachung ungeeignet.
Der Löss ist in seiner Gesamtmächtigkeit für die landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung
ungeeignet, wenn- die Böden von ihrer Basis bis höher als 40 cm unter Flur Nässemerkmale wie z. B. die
typische rotbraune fahlgraue Fleckung aufweisen (Bodentypen: z.B. Pseudogley,
Haftnässepseudogley, Stagnogley und deren Subtypen) oder
- die Böden Grundwassermerkmale (z. B. rotbraune fahlgraue Fleckung oder rotbraun
gefleckte Horizonte) in den obersten 2 m aufweisen (Bodentypen: z.B. Gley, Gley-Kolluvisol).
Die Einhaltung dieser Qualitätskriterien bei der Gewinnung des Lösses ist durch geeignete
Maßnahmen (z. B. Schulung der Baggerführer) sicherzustellen. Für Grundsatzfragen, welche
die Auswahl des für die Wiedernutzbarmachung geeigneten Bodenmaterials betreffen, sollte
der Geologische Dienst NRW hinzugezogen werden.Die gewinnbare Mindestmächtigkeit des Lösses ist u. a. von betriebsbedingten Faktoren wie
dem Angebot und dem Bedarf an Löss sowie der Geräteausstattung abhängig. In der Regel
liegt die Untergrenze der gewinnbaren Mindestmächtigkeit bei 1 m. Aufgrund der besonderen
Rekultivierungs- und Bewirtschaftungsregelungen ist eine getrennte Gewinnung von Unter- und
Oberbodenmaterial im Rahmen der Rekultivierung der Braunkohletagebaue für eine qualitativ
hochwertige landwirtschaftliche Wiedernutzbarmachung nicht erforderlich.Für bei der Wiedernutzbarmachung vorgesehenes Bodenmaterial aus altlastenverdächtigen
Flächen sind die einschlägigen Anforderungen der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
(BBodSchV) zu beachten. Die Unbedenklichkeit der Verwendung ist im Zusammenhang mit
den für die Untersuchung und Sanierung solcher Flächen erforderlichen Sonderbetriebsplänen
nachzuweisen.3. Beschaffenheit und Behandlung der Rohkippen vor dem Aufbringen des kulturfähigen
BodenmaterialsDie Generalneigung des Untergrundes (Rohkippe) für die Lössauflage soll in der Regel derjenigen
der ordnungsgemäß gestalteten Oberfläche entsprechen. Dabei ist das Setzungsverhalten der
Gesamtaufschüttung zu berücksichtigen.Die Höhen sind so zu gestalten, dass bei späterem Grundwasseranstieg Vernässungen der
aufgebrachten Lössschicht vermieden werden.Grundsätzlich sind mindestens die obersten 2 m der Rohkippe mit wasserdurchlässigem, sandigem,
kiesigem oder sandig-kiesigem Material herzustellen, welches eine deutlich höhere Wasserdurch-
lässigkeit als ein ordnungsgemäß aufgebrachter Löss hat. Verdichtungen, die zu Staunässe führen,
sind zu vermeiden. Länger offen liegende Rohkippen und solche mit geringer Infiltrationsleistung
sind vor dem Lössauftrag aufzureißen.Damit Setzungen im Rohkippenbereich abklingen, ist eine lange Liegezeit der vorlaufenden
unteren Kippen vor Aufbringen des Lösses anzustreben. Die Rohkippe ist so vorzubereiten, dass
der Lössauftrag gleichmäßig erfolgen kann.4. Herstellen der kulturfähigen Bodenschicht
Bei der Herstellung der kulturfähigen Bodenschicht sind Bodenschadverdichtungen, Vernässungen
und sonstige nachteilige Bodenveränderungen durch geeignete technische Maßnahmen zu
vermeiden.Während des Gewinnungs-, Transport- und Verkippungsvorganges ist dafür Sorge zu tragen,
dass das kulturfähige Bodenmaterial seine Qualität behält.
4.1 Aufbringen des kulturfähigen Bodenmaterials mit AbsetzernDie Aufbringung des kulturfähigen Bodenmaterials sollte grundsätzlich mit Absetzern erfolgen.
Dabei sollte die Versturzhöhe des Materials möglichst gering sein. Der Lössauftrag muss
gleichmäßig mit minimalen Rippenhöhen erfolgen, damit umfangreiche Planierarbeiten vermieden
werden. Geeignete technische Maßnahmen hierfür (z. B. verminderte Förderleistung bei
Großgeräten, Kleinabsetzer, Laser/ GPS-gestützte Verkippung, Kontrollnivellement) sind
vorzusehen. Der Wassergehalt des zu verkippenden Materials sollte maximal in dem Bereich
liegen, der zu steifer Konsistenz (vgl. DIN 19682-5) führt. Eingeschränkt ist weiches Material
verwendbar. Breiiges und zähflüssiges Material sind ungeeignet.4.2 Aufbringen des kulturfähigen Bodenmaterials mit sonstigen Verfahren
In Bereichen, die betriebsbedingt nicht mittels Absetzern erstellt werden (z. B. offen gehaltene
Großgerätetransporttrassen), ist der Einsatz geeigneter alternativer Verfahren zulässig. Dabei
gelten dieselben Anforderungen hinsichtlich der Rekultivierungsqualität wie beim Absetzer-
verfahren.4.3 Mächtigkeit der kulturfähigen Bodenschicht
Kulturfähiges Bodenmaterial nach Abschnitt 2 ist gesondert zu gewinnen und als oberste
Bodenschicht bei der Wiederherstellung der Oberfläche zu verwenden. Dabei muss die
Mächtigkeit des Lössauftrages im gesetzten Zustand grundsätzlich mindestens 2 m betragen.Überschüssiger Löss ist mit Blick auf den langfristigen Erhalt der Ressource Löss ober-
flächennah abzulagern. Hierbei sind Lössüberschüsse, die zum Gewinnungszeitpunkt nicht für
die ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung im selben oder in anderen Tagebauen genutzt
werden, in ausgewiesene Bereiche gezielt oberflächennah mit großen Mächtigkeiten so zu
verkippen, dass eine zukünftige Entnahme ohne Beeinträchtigung der Wiedernutzbarmachung
gesichert ist. Der oberflächennahen Lössablagerung mit großen Mächtigkeiten ist dabei der
Vorzug vor einer Erhöhung der Mindestmächtigkeit von 2 m einzuräumen.4.4 Lössbewirtschaftung
Zum Ausgleich von örtlichen und zeitlichen Lössmangelsituationen ist tagebauspezifisch und
tagebau-übergreifend eine geordnete Lössbewirtschaftung erforderlich. Hierfür kommen
Zwischenlager oder Lössdepots in Betracht.Zwischenlager
Zwischenlager sind auf eine kurzzeitige Lagerung des Bodenmaterials ausgelegt und
dienen dazu, im laufenden Rekultivierungsbetrieb den Lössanfall (Gewinnung) und die
Lössverwendung (Verkippung) im Sinne eines Bunkerbetriebes und ggf. in Verbindung
mit einem Materialumschlag auf ein anderes Fördermittel (z.B. Zugbetrieb) zu entkoppeln.Lössdepots
Lössdepots sind auf eine mittelfristige Lagerung von Lössüberschüssen ausgelegt.
Hierbei wird das überschüssige kulturfähige Bodenmaterial gezielt oberflächennah
aufgehaldet mit dem Ziel, es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu entnehmen.Bei der Lössbewirtschaftung ist darauf zu achten, dass nur Löss mit maximal halbfester
bis steifer Konsistenz verkippt wird. Die Aufstandsfläche insbesondere der Lössdepots
sollte hinsichtlich der Korngrößenzusammensetzung aus Materialien bestehen, die die
Auswirkungen des Porensprunges an der Basis minimieren. Demzufolge ist es empfehlens-
wert, die Aufstandsfläche aus Sand bzw.Feinsand zu erstellen.Die Vorbereitung der Rohkippe und der Lössauftrag sind zur Vermeidung von Bodenschäden
entsprechend den Abschnitten 3 und 4.1 durchzuführen. Die Höhe der Zwischenlager und
Lössdepots sollte 35 m nicht überschreiten.Zur Vermeidung von Materialvernässungen und zur Unterstützung einer zügigen Ableitung
der Oberflächenwässer sollten die Oberflächen von Lössdepots profiliert werden. Die
Depots sind nach ihrer Fertigstellung umgehend mit geeigneten Pflanzen (Luzerne oder Gras)
zu begrünen. Auch die Flanken der Depots sind in die Begrünungsmaßnahmen einzubeziehen.4.5 Planieren der Oberfläche
Das Einebnen des verkippten Lösses darf nur nach ausreichender Liegezeit von mindestens
3 Monaten erfolgen. Erst durch diese Liegezeit kann die zum Ausgleich ungleichförmiger
Setzungsbewegungen notwendige nachträgliche Schiebearbeit minimiert werden. Um
Bodenschadverdichtungen zu vermeiden, darf das Planieren nur bei hinreichend niedrigem
Wassergehalt und nicht zu nasser Witterung stattfinden. Das Planieren sollte nur soweit
erfolgen, dass anschließend die landwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsmaßnahmen
ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Beim Einebnen sind Planierraupen mit
geringem spezifischen Bodendruck (< 25 kPa) sowie geringer Gesamtmasse (< 20 t)
einzusetzen. Das Befahren mit Radfahrzeugen ist nicht zulässig. Sofern beim Planieren
Flächen entstehen, die aufgrund des Reliefs einer besonderen Erosionsgefahr unterliegen,
sind diese durch eine gezielte Unterbrechung in Gefällerichtung in einzelne Abschnitte zu
unterteilen. Die planierten Flächen sind unverzüglich zu begrünen.4.6 Neigung der Flächen
Um die Bodenerosion zu minimieren, darf die Höchstneigung der Flächen grundsätzlich
1,5 % nicht überschreiten. In Übergangsbereichen zu anderen Nutzungsarealen oder zum
unverritzten Gelände sowie auf Flächen, auf denen unterschiedliche Kippensetzungen zu
erwarten sind, ist nach Abstimmung mit den in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden
und der Landwirtschaftskammer NRW eine Höchstneigung von bis zu 2,5 % zulässig.5. Melioration und Inkulturnahme der Flächen
Die Flächen sind frühestmöglich in Kultur zu nehmen. Dabei sind die „Bewirtschaftungs-
empfehlungen für Neulandböden“ in Ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.Sofern im Zuge der Wiedernutzbarmachung Gefügeschäden oder andere Rekultivierungs-
mängel entstanden sind, müssen diese durch gezielte Meliorationsmaßnahmen (z. B.
mechanische Lockerung und/oder Bedarfsdrainage) beseitigt werden. Zur Sicherung
des Meliorationserfolgs sind danach unverzüglich pflanzenbauliche Maßnahmen durch-
zuführen.6. Rekultivierungs-/Bodenschutzbeauftragte
Für jeden Tagebau hat der Unternehmer einen Betriebsbeauftragten für die Rekultivierung
zu bestellen, der alle Maßnahmen von der Lössgewinnung bis zum Abschluss der
ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung der neuen Flächen überwacht (Rekultivierungs-
beauftragter).Zur Sicherstellung eines gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Rekultivier-
ungsbeauftragten der Tagebaue und den am Rekultivierungsgeschehen beteiligten Fach-
abteilungen sowie der tagebau-übergreifenden Lössbewirtschaftung und -überwachung
ist zudem ein revierweit zuständiger Rekultivierungsbeauftragter zu bestellen.Zur beratenden Unterstützung der vorgenannten Rekultivierungsbeauftragten hat der
Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen des Bodenschutzes darüber hinaus einen
Bodenschutzbeauftragten zu bestellen.Die Bestellung und Abberufung der vorgenannten Beauftragten sind der Bergbehörde und
der Landwirtschaftskammer NRW jeweils anzuzeigen.Zu Rekultivierungsbeauftragten und Bodenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt
werden, die die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit
besitzen.Die Rekultivierungsbeauftragten und der Bodenschutzbeauftragte beraten den Unternehmer
in Angelegenheiten, die für die Rekultivierung bedeutsam sein können. Sie sind berechtigt
und verpflichtet,- auf die Optimierung der Rekultivierung hinzuwirken,
- die Einhaltung dieser Richtlinien und sonstigen maßgeblichen Rechtsvorschriften
sowie der für die Rekultivierung maßgebenden Betriebspläne und betriebsinternen
Einsatzpläne zu überwachen und - dem Unternehmer bekannt gewordene Mängel mitzuteilen.
Die Aufgaben und Verpflichtungen der vorgenannten Beauftragten sind in Betriebsanweisungen
detailliert festzulegen.Alle in der Lössgewinnung, -verkippung und –bearbeitung tätigen Personen sind regelmäßig
zu schulen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.7. Dokumentation
Der Unternehmer hat bis zum 30.06. eines jeden Jahres folgende Unterlagen für die
einzelnen Tagebaue vorzulegen:1. Tabelle der Lössbilanz (Vorjahr) mit Angaben
- zur Lössgewinnung (auf Basis des Lössgutachtens des Geologischen Landesamtes NRW)
- zur Lössverwendung
- zu Lössverlusten und diesbezüglichen Besonderheiten (vgl. auch Abschnitt 2)
2. Karten im Maßstab 1: 25.000 mit Darstellung der Bereiche der Lössgewinnung und der
Lössverwendung (Vorjahr)3. Längsschnitte im Maßstab 1:5000/500 für die Bereiche der Lössgewinnung (Vorjahr)
4. Tabelle der Lössvorschau (Berichtsjahr) mit Erläuterungen und Angaben zur geplanten
Lössgewinnung und Lössverwendung5. Karten im Maßstab 1 : 5.000 der fertig gestellten und planierten landwirtschaftlich
rekultivierten Flächen (Vorjahr) mit- Angaben zur Lössmächtigkeit (Rasterabstand von 100m) einschließlich Darstellung
der Höhenlinien der einplanierten Lössoberfläche - Angaben zum Materialaufbau der obersten 2 m der Rohkippe mit Kennzeichnung
nach EN ISO 14688 / DIN 4022 - Darstellung der Lage und Abmessungen von vorhandenen sowie geplanten
oberflächennahen Lössablagerungen - Darstellung der Oberfläche im Bereich von oberflächennahen Lössablagerungen nach
einer möglichen Lössentnahme unter Berücksichtigung der Oberflächenentwässerung
In die Karten sind Besonderheiten wie
- Gerätetransporttrassen
- Immissionsschutzdämme
- Bodenaushubmaßnahmen
- Abweichungen vom Regelbetrieb (Groß- und Kleinabsetzer)
einzutragen.
6. Luftbildaufnahmen (im Maßstab 1 : 5.000) einschließlich Luftbildinterpretation der
Luzerneumbruchflächen