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31.07.2012
61.55.11-2-16Die bergbehördlichen Richtlinien
für die landwirtschaftliche Rekultivierung von BraunkohletagebauenA 2.29
An die Dezernate 61-65
die bergbehördlichen Richtlinien für die landwirtschaftliche Rekultivierung von
Braunkohletagebauen sind seit Jahrzehnten Grundlage für die ordnungsgemäße
Wiedernutzbarmachung der im Rheinischen Braunkohlenbergbau in Anspruch
genommenen Flächen, soweit deren landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.
Die Richtlinien sind mehrfach überarbeitet worden. Seit Herausgabe der letzten Fassung
vom 17.05.1993 hat sich der Stand der Rekultivierungstechnik weiterentwickelt. Darüber
hinaus hat das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
und die hierauf gründende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
grundlegende Maßstäbe auch für die Wiedernutzbarmachung von Braunkohlentagebauen
gesetzt.Diesen Entwicklungen Rechnung tragend sind die Richtlinien nunmehr aktualisiert worden.
Als Anlage wird die Neufassung vom 31.07.2012 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.Die neuen Richtlinien wurden in einem Arbeitskreis aus Vertretern der Landwirtschafts-
kammer NRW, des Geologischen Dienstes NRW, der RWE Power AG und der Bezirks-
regierung Arnsberg vorbereitet.Bei der Überarbeitung war insbesondere zu beachten, dass die Richtlinien im Einklang
mit den einschlägigen bergrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Regelungen stehen.
Dabei wurde auch solchen bodenschutzrechtlichen Anforderungen nachgegangen, die für
die Rekultivierung in Braunkohletagebauen grundsätzlich nicht anwendbar sind. So gelten
z.B. die stofflichen Qualitätsanforderungen des § 12 BBodSchV zur Herstellung einer
durchwurzelbaren Bodenschicht für den im Tagebau gewonnenen Löss nach
§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV grundsätzlich nicht, weil nur eine Umlagerung von
Bodenmaterial im Rahmen des Tagebaubetriebes erfolgt (vgl. dazu auch das
Merkblatt Nr. 44 des LUA NRW von 2004 sowie die Vollzugshilfe mit den ministeriellen
Ergänzungen für das Land Brandenburg vom Mai 2004). Für unabhängig davon durchgeführte
repräsentative Lössanalysen im Vorfeld der Tagebaue wurde die Einhaltung dieser
Anforderungen bestätigt.Die neuen Richtlinien berücksichtigen einerseits die neuen Erkenntnisse und
Entwicklungen und halten andererseits an bewährten Regelungen fest. Im konkreten
Vergleich zu den bisherigen Richtlinien ergibt sich zusammenfassend Folgendes:- Abschnitt 1 „Geltungsbereich“ bleibt im Wesentlichen unverändert. Für Deponien
sind die hierfür geltenden Regelwerke anzuwenden. - Abschnitt 2 „Beschaffenheit und Behandlung der Rohkippen vor dem Aufbringen
des kulturfähigen Bodenmaterials“ trägt den neuen Erkenntnissen der Bodenkunde und
der Rekultivierung Rechnung. Es wurden konkrete, praxisnahe Eignungskriterien für
Löss festgesetzt. - Abschnitt 3 „Beschaffenheit und Behandlung der Rohkippen vor dem Aufbringen des
kulturfähigen Bodenmaterials“ bleibt im Wesentlichen unverändert. - Abschnitt 4 „ Herstellen der kulturfähigen Bodenschicht“ entspricht im Wesentlichen
den bisherigen Regelungen. An der Vorgabe eines mindestens 2 m mächtigen
Lössauftrags wird dem Lössabkommen vom 20.02.1961 entsprechend festgehalten.
Zur Lössbewirtschaftung und langfristigen Sicherung von Lössüberschüssen sind neue
Regelungen getroffen worden. - Abschnitt 5 „Melioration und Inkulturnahme der Flächen“ entspricht im Wesentlichen
den bisherigen Regelungen. - Abschnitt 6 „Rekultivierungs-/Bodenschutzbeauftragte“ ist neu eingeführt worden und
sieht neben der Bestellung je eines Rekultivierungsbeauftragten für die jeweiligen
Tagebaue Bestellungen eines revierweit zuständigen Rekultivierungsbeauftragten und
eines revierweit zuständigen Bodenschutzbeauftragten vor. - Abschnitt 7 „Dokumentation“ (bisher Abschnitt 6) ist präzisiert und gleichzeitig gestrafft
worden.
Die neuen Richtlinien sind bei der Zulassung von bergrechtlichen Betriebsplänen für
Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier zur Anwendung zu bringen. Sie können bei der
Zulassung von Betriebsplänen für andere Bergbauzweige zum Anhalt genommen werden.Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie NRW
Im Auftrag:K i r c h n e r
- Abschnitt 1 „Geltungsbereich“ bleibt im Wesentlichen unverändert. Für Deponien