• 31.07.2012

    61.55.11-2-16

    Die bergbehördlichen Richtlinien
    für die landwirtschaftliche Rekultivierung von Braunkohletagebauen

    A 2.29

    An die Dezernate 61-65

     

    die bergbehördlichen Richtlinien für die landwirtschaftliche Rekultivierung von
    Braunkohletagebauen sind seit Jahrzehnten Grundlage für die ordnungsgemäße
    Wiedernutzbarmachung der im Rheinischen Braunkohlenbergbau in Anspruch
    genommenen Flächen, soweit deren landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist.
    Die Richtlinien sind mehrfach überarbeitet worden. Seit Herausgabe der letzten Fassung
    vom 17.05.1993 hat sich der Stand der Rekultivierungstechnik weiterentwickelt. Darüber
    hinaus hat das zwischenzeitlich in Kraft getretene Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)
    und die hierauf gründende Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
    grundlegende Maßstäbe auch für die Wiedernutzbarmachung von Braunkohlentagebauen
    gesetzt.

    Diesen Entwicklungen Rechnung tragend sind die Richtlinien nunmehr aktualisiert worden.
    Als Anlage wird die Neufassung vom 31.07.2012 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt.

    Die neuen Richtlinien wurden in einem Arbeitskreis aus Vertretern der Landwirtschafts-
    kammer NRW, des Geologischen Dienstes NRW, der RWE Power AG und der Bezirks-
    regierung Arnsberg vorbereitet.

    Bei der Überarbeitung war insbesondere zu beachten, dass die Richtlinien im Einklang
    mit den einschlägigen bergrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Regelungen stehen.
    Dabei wurde auch solchen bodenschutzrechtlichen Anforderungen nachgegangen, die für
    die Rekultivierung in Braunkohletagebauen grundsätzlich nicht anwendbar sind. So gelten
    z.B. die stofflichen Qualitätsanforderungen des § 12 BBodSchV zur Herstellung einer
    durchwurzelbaren Bodenschicht für den im Tagebau gewonnenen Löss nach
    § 12 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV grundsätzlich nicht, weil nur eine Umlagerung von
    Bodenmaterial im Rahmen des Tagebaubetriebes erfolgt (vgl. dazu auch das
    Merkblatt Nr. 44 des LUA NRW von 2004 sowie die Vollzugshilfe mit den ministeriellen
    Ergänzungen für das Land Brandenburg vom Mai 2004). Für unabhängig davon durchgeführte
    repräsentative Lössanalysen im Vorfeld der Tagebaue wurde die Einhaltung dieser
    Anforderungen bestätigt.

    Die neuen Richtlinien berücksichtigen einerseits die neuen Erkenntnisse und
    Entwicklungen und halten andererseits an bewährten Regelungen fest. Im konkreten
    Vergleich zu den bisherigen Richtlinien ergibt sich zusammenfassend Folgendes:

    1. Abschnitt 1 „Geltungsbereich“ bleibt im Wesentlichen unverändert. Für Deponien
      sind die hierfür geltenden Regelwerke anzuwenden.
    2. Abschnitt 2 „Beschaffenheit und Behandlung der Rohkippen vor dem Aufbringen
      des kulturfähigen Bodenmaterials“ trägt den neuen Erkenntnissen der Bodenkunde und
      der Rekultivierung Rechnung. Es wurden konkrete, praxisnahe Eignungskriterien für
      Löss festgesetzt.
    3. Abschnitt 3 „Beschaffenheit und Behandlung der Rohkippen vor dem Aufbringen des
      kulturfähigen Bodenmaterials“ bleibt im Wesentlichen unverändert.
    4. Abschnitt 4 „ Herstellen der kulturfähigen Bodenschicht“ entspricht im Wesentlichen
      den bisherigen Regelungen. An der Vorgabe eines mindestens 2 m mächtigen
      Lössauftrags wird dem Lössabkommen vom 20.02.1961 entsprechend festgehalten.
      Zur Lössbewirtschaftung und langfristigen Sicherung von Lössüberschüssen sind neue
      Regelungen getroffen worden.
    5. Abschnitt 5 „Melioration und Inkulturnahme der Flächen“ entspricht im Wesentlichen
      den bisherigen Regelungen.
    6. Abschnitt 6 „Rekultivierungs-/Bodenschutzbeauftragte“ ist neu eingeführt worden und
      sieht neben der Bestellung je eines Rekultivierungsbeauftragten für die jeweiligen
      Tagebaue Bestellungen eines revierweit zuständigen Rekultivierungsbeauftragten und
      eines revierweit zuständigen Bodenschutzbeauftragten vor.
    7. Abschnitt 7 „Dokumentation“ (bisher Abschnitt 6) ist präzisiert und gleichzeitig gestrafft
      worden.

     

    Die neuen Richtlinien sind bei der Zulassung von bergrechtlichen Betriebsplänen für
    Braunkohlentagebaue im Rheinischen Revier zur Anwendung zu bringen. Sie können bei der
    Zulassung von Betriebsplänen für andere Bergbauzweige zum Anhalt genommen werden.

    Bezirksregierung Arnsberg
    Abteilung Bergbau und Energie NRW
    Im Auftrag:

    K i r c h n e r