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R i c h t l i n i e n
des Landesoberbergamts NRW
für die Handhabung des Betriebsplanverfahrens
beim Abbau unter Schifffahrtsstraßen
(RASch)
vom 05.10. 20001. Schutzziel
Das mit den Richtlinien angestrebte Schutzziel ist die Wahrung des betriebssicheren
Zustandes der Schifffahrtsstraßen sowie die Erhaltung des bestehenden Hochwasserschutzes
und der Schutz vor Überschwemmungen, soweit bergbauliche Vorhaben auf Schifffahrtsstraßen
einwirken. Hierfür sind Sonderbetriebspläne vorzulegen. Dadurch werden nach anderen
gesetzlichen Vorschriften notwendige Verwaltungsverfahren nicht ersetzt.2. Geltungsbereich
Die Richtlinien sind bei der Zulassung von jährlich vorzulegenden Sonderbetriebsplänen
sowie den jeweils zusätzlich gemäß Nr. 5 vorzulegenden planerischen Mitteilungen zugrunde
zu legen. Die planerischen Mitteilungen sind nicht Gegenstand der Zulassung.2.1 Zu den zu schützenden Bereichen des Rheins gehören:
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der Rheinstrom mit seinem Überschwemmungsgebiet,
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die vom Rheinhochwasser erfassten Häfen,
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die im Rückstaugebiet des Rheins liegenden Wasserläufe,
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die zugehörigen Hochwasserschutzanlagen (Deiche und Hochwasserschutzmauern).
2.2 Andere zu schützende Schifffahrtsstraßen im Sinne dieser Richtlinien sind derzeit
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der Wesel-Datteln-Kanal,
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der Datteln-Hamm-Kanal
einschließlich der zugehörigen Wasserbauwerke (DIN 4054 in der Fassung vom
September 1977) und Brücken.
2.3 Die zu schützenden Bereiche an der Oberfläche werden begrenzt
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beim Rhein
durch Linien, die bei Hochwasserschutzanlagen im Abstand von 100 m zu deren
äußerer landseitigen Begrenzung verlaufen; in Bereichen ohne Hochwasserschutz-
anlagen werden Grenzlinien durch die für die Zulassung des Betriebsplans zuständige
Behörde unter Beteiligung der für den Hochwasserschutz zuständigen Behörden
festgelegt.
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bei den anderen Schiffahrtsstraßen
durch Linien, die zu den Schifffahrtsstraßen und den Bauwerken in 30 m Abstand
verlaufen.
Zur Ermittlung der Reichweite der Abbaueinwirkungen an der Tagesoberfläche sind
folgende Grenzwinkel zugrunde zu legen:-
beim Steinkohlenbergbau 50 gon
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beim Steinsalzbergbau 40 gon.
Sofern der Unternehmer durch markscheiderische Messungen nachweist, dass für seinen
Abbau ein anderer Grenzwinkel maßgebend ist, kann von den vorgegebenen Werten auf
Antrag bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde abgewichen werden.3. Vorsorgemaßnahmen gegen Abbaueinwirkungen
3.1 Für den Abbau unter dem Rhein ist sicherzustellen, dass
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der Sohlenmassenverlust im Rhein in Abstimmung mit den zuständigen Behörden
innerhalb einer festzusetzenden Frist ausgeglichen wird. -
Vorländer, Buhnen, Deck- und Längswerke aufgehöht werden; sie dürfen zu keiner Zeit
mehr als 1 m unter den jeweils geltenden Mittelwasserstand (MW) absinken. -
Leitdämme (Mittelhochwasserführung) die vor Abbaubeginn vorhandene Höhe nicht
unterschreiten. -
Leitdeiche, die dem Hochwasserschutz dienen, die vor Abbaubeginn vorhandene Höhe
nicht unterschreiten. -
Brücken mit ihrer Konstruktionsunterkante stets 9,10 m über dem höchsten schiffbaren
Wasserstand (HSW) liegen. -
Hochspannungsfreileitungen den nach der Norm DIN VDE 01210 festgelegten
Sicherheitsabstand über HSW nicht unterschreiten. -
bei Erddeichen das Sicherheitsmaß von 0,50 m über dem Sollwasserspiegel des
Bemessungshochwassers (BHW) und bei Hochwasserschutzmauern das Sicherheitsmaß
von 0,30 m über dem Sollwasserspiegel des BHW nicht unterschritten wird und darüber
hinausgehende in anderen Verwaltungsverfahren festgelegten Sicherheitsmaße eingehalten
werden. -
die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen gewährleistet sind.
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die in anderen Verwaltungsverfahren für Hochwasserschutzanlagen festgelegten Maße
nicht unterschritten werden.
3.2 Für den Abbau unter den anderen Schifffahrtsstraßen ist sicherzustellen, dass
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die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit ihrer Bauwerke, insbesondere der Dämme,
Spundwände, Schleusen, Pumpwerke, Sicherheitstore, Düker, Brücken, Durchlässe,
Häfen usw. gewährleistet sind, -
abbaubedingte Vertiefungen der Kanalsohle auf Verlangen der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung ausgeglichen werden, -
die in anderen Verwaltungsverfahren festgelegten Maße der Uferbauwerke und Schleusen
sowie der Durchfahrtshöhen an Brückenbauwerken nicht unterschritten werden
und sofern in anderen Verwaltungsverfahren (z.B. Planfeststellungsverfahren) keine
einzuhaltenden Maße festgelegt worden sind,
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an Uferdeckwerken und Tondichtungen ein Sicherheitsmaß von mindestens 1,00 m
über dem Sollwasserspiegel (BWo – oberer Betriebswasserstand) der Kanalhaltung
eingehalten wird (s. Zeichnung 1),Zeichnung 1
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an Dämmen ein Sicherheitsmaß der Dammkrone von mindestens 1,00 m über dem
Sollwasserspiegel (BWo – oberer Betriebswasserstand) der Kanalhaltung eingehalten
wird (s. Zeichnung 2),Zeichnung 2
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an Uferwänden vor voll ausgebauten Ufern mit einer Dammkronenhöhe von
mindestens 1,00 m über dem Sollwasserspiegel der Kanalhaltung ein Sicherheitsmaß
von 0,50 m eingehalten wird (s. Zeichnung 3),Zeichnung 3
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an Uferwänden mit Oberkante in Geländehöhe ein Sicherheitsmaß von 0,50 m eingehalten
wird. Wenn betriebsbedingte Wasserspiegelschwankungen es erfordern, kann das
Sicherheitsmaß an Uferwänden bis auf 0,80 m heraufgesetzt werden (s. Zeichnung 4).Zeichnung 4
4. Überwachungsmaßnahmen
Im Bereich der Schifffahrtsstraßen werden die erforderlichen Messungen an den Festpunkten
als Messungen nach § 125 BBergG zeitlich parallel zu diesem Betriebsplanverfahren angeordnet.Die Ergebnisse dieser Messungen sind vom Unternehmer in die Längenschnitte (s. Anlage)
einzutragen.4.1 Vor Beginn des erstmaligen Abbaus sind vom Unternehmer in den Bereichen nach Nr. 2.3
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beim Rhein die Deichanlagen, die Hektometer- und Marksteine des Vorlandes, die
Strombauwerke sowie das Strombett zwischen den Uferlinien im Abstand von 100 m
nach Lage und Höhe einmessen zu lassen und Geländeaufnahmen des Vorlandes zu
erstellen, -
bei den anderen Schifffahrtsstraßen deren Anlagen (Wasserbauwerke und Brücken)
nach Lage und Höhe einmessen zu lassen.
Dieses gilt auch, wenn der Abbau im Steinkohlenbergbau nach mehr als 3-jähriger und
im Steinsalzbergbau nach mehr als 6-jähriger Unterbrechung wieder aufgenommen wird.4.2 Während des Abbaus in den Bereichen nach Nr. 2.3 sind vom Unternehmer
beim Abbau unter dem Rhein-
die Deichanlagen, die Hektometer- und Marksteine des Vorlandes sowie die
Strombauwerke in Abständen von einem Jahr, -
das Strombett in 25 m-Profilen und die Wasserspiegellinien im Bereich des
Steinkohlenbergbaus in Abständen von einem Jahr, im Bereich des Steinsalzbergbaus
in Abständen von vier Jahren einmessen zu lassen und -
Geländeaufnahmen des Vorlandes in erforderlichen Zeitabständen zu erstellen.
Die jeweiligen Zeitpunkte für die Erstellung der Geländeaufnahmen werden von der
für die Zulassung des Betriebsplans zuständigen Behörde unter Beteiligung der für
den Hochwasserschutz zuständigen Behörden festgelegt.
beim Abbau unter den anderen Schifffahrtsstraßen deren Anlagen (Wasserbauwerke
und Brücken) in Abständen von einem Jahr einmessen zu lassen.Die vorstehenden Messungen sind bis 200 m über den rechnerisch zu erwartenden Nullrand
der Senkung hinaus durchzuführen.4.3 Nach Beendigung des Abbaus, der auf die unter Nr. 2.3 genannten Bereiche einwirkt,
sind die nach Abschnitt 4.2 vorgeschriebenen Messungen fortzusetzen, und zwar-
für den Steinkohlenbergbau noch bis zu 3 Jahren,
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für den Steinsalzbergbau im 2-jährlichen Rhythmus, bis die Senkungen unter 2 cm
in 2 Jahren abgeklungen sind. Unterschreitet die Senkung 2 cm in 2 Jahren, kann mit
Zustimmung der für die Anordnung der Messung nach § 125 zuständigen Behörde
auf einen im Einzelfall zu vereinbarenden längeren Messrhythmus übergegangen werden.
Der Senkungsvorgang kann als beendet angesehen werden, wenn bei zwei aufeinander folgenden
Messungen bergbaubedingte Bodenbewegungen nicht mehr festgestellt werden.4.4 In den unter Nr. 2.3 für den Rhein genannten Bereichen sind vom Unternehmer die
Deich- bzw. Dammstrecken mit Längenänderungen größer 3 mm/m auf Verlangen der für die
Zulassung des Betriebsplans zuständigen Behörde begehen zu lassen. Über die Begehungen ist
ein Begehungsbuch zu führen. Im Begehungsbuch müssen neben Ort (Streckenabschnitt),
Teilnehmer und Zeit auch Angaben über festgestellte Mängel und deren Abstellung enthalten sein.4.5 Die Ergebnisse der nach Nr. 4.2 und Nr. 4.3 geforderten Messungen, einschließlich der
in den Anlagen geforderten Längenschnitte, sind den am Verfahren Beteiligten jährlich bis
zum 1. November vorzulegen.5. Vorlage und Inhalt von Sonderbetriebsplänen
Über den geplanten Abbau in den unter Nr. 2.3 genannten Bereichen ist vom Unternehmer
bis zum 1.11. eines jeden Jahres ein Sonderbetriebsplan für das folgende Kalenderjahr vorzulegen.Diesem ist für die am Rhein zu schützenden Bereiche alle 2 Jahre eine über die Laufzeit des
Betriebsplans hinaus gehende planerische Mitteilung für einen Zeitraum von mindestens
weiteren 6 Jahren beizufügen. Werden vom Unternehmer zwischenzeitlich Änderungen der
Abbauplanung für den Zeitraum der jeweils bestehenden planerischen Mitteilung vorgesehen,
die für die Gewährleistung der Schutzziele dieser Richtlinie sowie für nachfolgende
Verwaltungsverfahren von Bedeutung sein können, ist bereits mit Vorlage des nächsten
Sonderbetriebsplans eine vollständige neue planerische Mitteilung vorzulegen.Bei den anderen Schifffahrtstraßen ist dem Sonderbetriebsplan über die Laufzeit des
Betriebsplans hinaus jeweils eine planerische Mitteilung für einen Zeitraum von mindestens
weiteren 5 Jahren beizufügen.Die Inhalte des Betriebsplans und der planerischen Mitteilung ergeben sich aus den Anlagen.
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