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05.10.2000
01.31.2.5-2-3
Abbau unter Schifffahrtsstraßen
A 2.26
An die Bergämter des Landes Nordrhein-Westfalen
Betr.: Abbau unter Schiffahrtsstraßen
hier: Richtlinien des Landesoberbergamts NRW für die Handhabung des Betriebsplan-
verfahrens beim Abbau unter Schifffahrtsstraße (RASch)*)Der Abbau unter Schifffahrtsstraße sowie die Durchführung bestimmter Messungen
werden durch die §§ 51 ff. Bundesberggesetz (BBergG) bzw. § 125 BBergG in
Verbindung mit §§ 15, 16 der Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV) umfassend
und abschließend geregelt. Die Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
für den Abbau unter Schifffahrtsstraße (BVOSch) gilt gemäß § 176 Abs. 3 Satz 1 BBergG
insofern nicht mehr. Vor diesem Hintergrund haben auch die weiteren Bestimmungen der
BVOSch keinen Bestand mehr.Um auch weiterhin eine einheitliche Handhabung des Betriebsplanverfahrens sicherzustellen,
erhalten Sie nach Abstimmung mit den bisher an den Betriebsplanverfahren beteiligten Stellen
sowie den betreffenen Unternehmen die Richtlinien des Landesoberbergamts NRW für die
Handhabung des Betriebsplanverfahrens beim Abbau unter Schifffahrtsstraße (RASch).An den nach Abschnitt 5 der Richtlinien durchzuführenden Sonderbetriebsplanverfahren
sind die für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zuständigen Behörden und die
Wasserverbände zu beteiligen. Beim Abbau unter dem Rhein sind zudem die Bezirksregierung
Düsseldorf, das Staatliche Umweltamt Krefeld sowie die betroffenen Deichverbände, beim
Abbau unter Kanälen ggf. das jeweils zuständige Staatliche Umweltamt zu beteiligen.Jeweils zwei Betriebsplanausfertigungen sind dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen
insbesondere hinsichtlich der erforderlichen markscheiderischen Prüfung zu übersenden.Dortmund, den 05.10.2000
Landesoberbergamt NRW
v. B a r d e l e b e n