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Kohlen- und Kokshalden im Bereich der Bergaufsicht
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III A 4 - 46 - 06 - 51/72,
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 1 - 8818.2 -, d. Ministers für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 5 - 520-22.519 -, d. Innenministers
- V A 1 - 0.364 - 1349/72 - u. d. Chefs der Staatskanzlei - II B 4 - 92.20 - v. 17.10.1972Nachstehend werden Richtlinien für die Zulassung von Kohlen- und Kokshalden des Stein-
kohlenbergbaus im Bereich der Bergaufsicht erlassen. Die Richtlinien sind in Zukunft bei
bergrechtlichen Betriebsplänen zugrunde zu legen, die das Anlegen oder die Erweiterung
von Kohlen- und Kokshalden zum Gegenstand haben.Der Abschnitt 4.2 'Nachbarschaftsschutz' ist zugleich Verwaltungsvorschrift gemäß § 10
des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen -
Immissionsschutzgesetz (ImschG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1970
(GV. NW. S. 283/SGV. NW. 7129) und ist bei Ordnungsverfügungen gem. § 4 des ImschG
zu berücksichtigen.R i c h t l i n i e n
für die Zulassung von Kohlen- und Kokshalden
im Bereich der Bergaufsicht1. Geltungsbereich
2. Inhalt des Betriebsplanes
3. Verfahren bei der Zulassung
4. Prüfung des Betriebsplanes (Umweltschutz)
4.1. Standort der Halde
4.2. Nachbarschaftsschutz
4.3. Gewässerschutz
4.4. Nutzbarmachung5. Anzeigepflicht, Befristung
1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Betriebsplänen über das Anlegen und
Erweitern von Kohlen- und Kokshalden des Steinkohlenbergbaus im Bereich der Bergaufsicht.2. Inhalt des Betriebsplanes
Im Betriebsplanverfahren sollen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
2.1 Topografische Karte 1:25 000; aus der Karte soll die Lage der Halde in ihrer Umgebung
ersichtlich sein.2.2 Grundriß und Schnittzeichnungen der Schüttung bei größter Lagermenge in geeignetem
Maßstab; hieraus sollen hervorgehen:2.21 Grundriß, Höhe und Böschungswinkel der Schüttung; Neigung, Schichtenaufbau und
Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes; Hauptwindrichtung;2.22 Abstände der Schüttung von Betriebsgebäuden und Einfriedigungen, von benachbarten
Wohnhäusern und sonstigen Bauwerken, von Verkehrswegen, Böschungen und Gewässern;2.23 Löschwasserversorgung;
2.24 Freifläche für eine teilweise Umlagerung der Kohle im Falle eines Brandes.
2.3 Die Standsicherheit der Schüttung muß durch Sachverständigengutachten unter besonderer
Berücksichtigung des Untergrundes, der Neigung und Beschaffenheit der Sohlfuge und der
Beschaffenheit des Schüttgutes nachgewiesen werden. In dem Gutachten sind auch die
erforderlichen Sicherheitsabstände anzugeben.Abweichend von Absatz 1 kann auf den Standsicherheitsnachweis verzichtet werden, wenn
folgende Bedingungen erfüllt sind:- Die Schüttung erfolgt auf tragfähigem Untergrund, dessen Scherfestigkeit mindestens
bis zu einer Tiefe von 3/4 der Haldenhöhe nicht geringer ist als die von Sand oder
bindigem Sand.
- Der Untergrund darf nach Abräumung des Mutterbodens (vgl. Nr. 4.13) im
Böschungsbereich nach außen höchstens 1:15 geneigt sein.
- Die Schüttung darf nur aus horizontalen Scheiben von höchstens 6 m Einzelhöhe
aufgebaut werden; die Neigung der Einzelböschung darf höchstens dem Schüttwinkel
des Materials entsprechen.
- Zwischen zwei Scheiben sind rundherum mindestens 3 m breite, nach innen geneigte
Bermen freizuhalten.
- Die Gesamthöhe der Schüttung muß kleiner sein als der erforderliche Abstand zu
schutzwürdigen Objekten (Nr. 2.22).
2.4 Beschreibung: diese soll insbesondere enthalten:
2.41 Bei Kohlen- und Kokshalden, außerhalb der eingefriedeten Tagesanlagen
Angaben über die Ausweisung des Geländes und seiner Umgebung im Gebietsent-
wicklungsplan und im Bauleitplan. Angaben über die voraussichtliche Nutzungsdauer
des Schüttgeländes.2.42 Angaben über Art, Sorte und Höchstmenge des Schüttgutes.
2.43 Angaben über die Art der Anschüttung (z.B. schichtweises Anschütten, Verdichten
der Kohle, getrenntes Anschütten von Kohlen verschiedener Art und Sorte) sowie die
vorgesehene Schütthöhe.2.44 Angaben über die für den Transport, die Anschüttung und ggf. Verdichtung der
Kohle, einzusetzenden Maschinen und Geräte sowie Angaben über Sicherheitsmaßnahmen
für die beschäftigten Personen.2.45 Angaben über Maßnahmen und Einrichtungen zur Einschränkung von Staub- und
Lärmemissionen.2.46 Angaben über Maßnahmen zur Verhütung und zum frühzeitigen Erkennen von Bränden.
Hierbei ist das Merkblatt des Versicherers (vgl. Nr. 4.22) dem Betriebsplan beizufügen,
das beachtet werden soll.2.47 Angaben über Maßnahmen zur Verhütung von Gewässerverunreinigungen.
2.5 Für Kohlen- und Kokshalden mit Schüttmengen bis 10 000 t, wenn sie voraussichtlich
nur geringe Beeinträchtigungen in der Nachbarschaft erwarten lassen, werden die Angaben
unter Nr. 2.21 bis 2.23, 2.42 und 2.46 im allgemeinen entbehrlich sein.2.6 Für Rohkohlenvergleichsmäßigungslager (Mischhalden) sind die Angaben unter Nr. 2.24
und 2.46 nicht erforderlich.3. Verfahren bei der Zulassung
3.1 Sieht der Betriebsplan Maßnahmen vor, die den Geschäftsbereich anderer Behörden
berühren, so ist nach § 68 Abs. 3 ABG zu verfahren. Ist das Anschütten oder Erweitern
einer Halde außerhalb der eingefriedigten Tagesanlagen vorgesehen, so ist, gegebenenfalls
durch Einschaltung der unteren Bauaufsichtsbehörde im Wege der Amtshilfe die planungs-
rechtliche Zulässigkeit der Halde zu prüfen. Dies gilt auch für Halden innerhalb der einge-
friedigten Tagesanlagen, wenn die entstehenden Schüttungen wegen ihrer Höhe oder
Ausdehnung für das Landschaftsbild von Bedeutung sein können. Bei geplanten Halden
größeren Ausmaßes und für längere Zeiträume außerhalb von Gewerbe- und Industrie-
ansiedlungsbereichen ist die Bezirksplanungsstelle zu beteiligen.3.2 Als zu beteiligende Behörden kommen insbesondere in Betracht:
der Regierungspräsident in Belangen der Wasserwirtschaft, ´
der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter in Belangen der Landwirtschaft,
die unteren Forstbehörden in Belangen des Waldes,
die Straßenaufsichtsbehörden in Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs.3.3 Werden aus Anlaß der Anschüttung oder Erweiterung der Halde bauliche Anlagen errichtet,
so unterliegen diese den Vorschriften der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27.Januar 1970 (GV. NW S. 96 SGV. NW 232).3.4 Erweist es sich als notwendig, daß das Bergamt sachverständige Stellen hinzuzieht, so
kommen insbesondere in Betracht:Die Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz in Essen hinsichtlich des Immissions-
schutzes,das Geologische Landesamt NW in Krefeld für die Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen
sowie hinsichtlich der Hydrogeologie und der Bodenkunde,die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen in Essen hinsichtlich der Brandgefahr,
die unteren Forstbehörden (vgl. § 58 Abs. 2 Landesforstgesetz vom 29. Juli 1969
- GV. NW. S. 588 SGV. NW. 790 -) oder kommunalen Gartenbauämter oderder Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches hinsichtlich
einer Windschutzbepflanzung sowie der Bepflanzung des Geländes nach dem Abräumen der
Anschüttung.4. Prüfung des Betriebsplanes (Umweltschutz)
Bei der Prüfung des Betriebsplanes sind insbesondere folgende Gesichtspunkte des
Umweltschutzes zu berücksichtigen.4.1. Standort der Halde
4.11 Der Standort soll so gewählt werden, daß Wohngebiete durch etwaige Immissionen
möglichst nicht betroffen werden (Nr. 4.2). Halden außerhalb der eingefriedigten Tages-
anlagen sind in aller Regel nur in Industriegebieten oder in Industriegebieten gleichzusetzenden
Gebieten des Außenbereiches anzulegen.4.12 Der Standort der Halde ist so festzulegen, daß keine Nachteile für die Gewässer
eintreten oder zu befürchtende Nachteile durch entsprechende Maßnahmen verhütet oder
ausgeglichen werden können (Nr. 4.3).4.13 Wird für das Anschütten Mutterboden in Anspruch genommen, ist dieser vorher
auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung
zu schützen (vgl. § 39 Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960). Er ist nach endgültiger
Abräumung der Schüttung zum Zweck der Rekultivierung wieder aufzutragen.4.14 Das Landschaftsbild soll durch die Schüttung möglichst wenig beeinträchtigt werden.
4.2. Nachbarschaftsschutz
Kohlen und Koks sind derartig anzuschütten und abzutragen und die hierfür eingesetzten
Maschinen, Geräte und Einrichtungen sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten,
daß die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder
Belästigungen durch Immissionen soweit geschützt ist, wie es der jeweilige Stand der Technik
und die Natur der Anlage gestatten (§ 2 Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. April 1970 - GV. NW. S. 283 SGV. NW. 7129 -).4.21 Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, Staub-
emissionen weitgehend einzuschränken, kommen z.B. in Betracht:4.211 Schüttung in der Weise, daß dem Wind eine möglichst geringe Angriffsfläche geboten
wird. Nach Möglichkeit ist die Längsachse des Lagers in der Hauptwindrichtung anzuordnen.4.212 Anbringen von Windschutzblechen oder das Kapseln der Fördermittel; Anbringen
von geschlossenen Hauben an Abwurf- und Übergabestellen4.213 Beschränkung der Abwurfhöhen an Abwurf- und Übergabestellen auf ein Mindestmaß
(z.B. durch automatische Regelung) sowie der Anzahl der Übergabestellen auf das Notwendigste;
Benetzen des Fördergutes mit Wasser aus Sprühdüsen an Abwurf- und Übergabestellen;
bei Betrieb mit Greifern Abwurf in Aufgabetrichter.4.214 Regelmäßiges Entfernen von Staub und Grus auf Fahrbahnen innerhalb des Werksgeländes;
Feuchthalten der Fahrbahnen; Reinigen gleisloser Fahrzeuge für den Kohlen- und Kokstransport
vor dem Verlassen des Werksgeländes (z.B. durch Abspritzen mit Wasser), Abdecken der
Transportfahrzeuge mit Planen oder Besprühen der Oberfläche der Ladung.4.215 Anschütten von Kohlen und Koks hinter genügend hohen Erdwällen mit Windschutz-
bepflanzung oder Windschutzzäunen.4.216 Behandlung der Oberfläche von Feinkohlenhalden (Korngrößen unter 10 mm gegen
den Einfluß des Windes z.B. durch-
Überdecken mit eingeschlammter oder mit festgewalzter trockener Feinkohle, ggf. ist
das zusätzliche Aufbringen einer Schicht Stückkohlen erforderlich; -
Überdecken mit grobem Kies;
-
Aufsprühen von Bindemitteln (ggf. nach vorherigem Walzen der Oberfläche) wie
Bitumen, Altöl, Teeremulsion, Kunstharzprodukten, Kalkmischlösungen mit
chemischen Zusätzen, Kalkschlamm oder Chlorkalziumlösungen.
Bei den Bindemitteln ist darauf zu achen, daß es nicht zu Wasserverunreinigungen
kommt. Zum Schutz der mit Bindemitteln behandelten Oberflächen sind für
Personen und Fahrzeuge bestimmte Wege festzulegen und einzuhalten. Außerdem
ist das Aufsprühen erff. von Zeit zu Zeit zu wiederholen; -
ständiges Feuchthalten der Oberfläche bei etwa 10 % Feuchte. Dabei ist darauf zu
achten, daß keine Spülrinnen im Innern der Schüttung entstehen (Erhöhung der
Brandgefahr); -
Abdecken mit Folien.
Das Anschütten und Abtragen ist derartig zu planen und durchzuführen, daß möglichst
schnell möglichst große Oberflächen behandelt werden können und die behandelten
Oberflächen möglichst lange erhalten bleiben.Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche der
vorstehend genannten Maßnahmen zur Einschränkung der Staubemissionen notwendig
und geeignet sind.4.217 Bei der Rückverladung ist die Staubentwicklung durch ausreichende Befeuchtung
einzuschränken.4.218 Bei vorübergehend nicht genutztem Schüttgelände sind geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung von Abwehungen zu treffen, z.B. durch sauberes Abräumen des Geländes
durch Abdecken mit nicht flugfähigem Material, durch Aufsprühen von Bindemitteln oder
durch Einsäen der Fläche.4.22 Eine vorbeugende Maßnahme des Immissionsschutzes ist die Verhütung von Bränden.
Hierüber bestehen eingehende Merkblätter der Versicherer, die zu beachten sind (vgl. Nr. 2.46).4.221 Für den Fall eines Brandes müssen Geräte zur Verfügung stehen, die es gestatten,
die Halde kurzfristig bis zum Brandherd abzutragen. Für die Umlagerung muß Freifläche
bereitgehalten werden (vgl. Nr. 2.24).4.222 Um die Ausräumung von Brandherden zu ermöglichen, müssen zwischen den
Schüttungen befahrbare Brandgassen freigehalten werden.4.223 Zur schnelleren Abräumung brennender Schüttungen und zur Verminderung der
Selbstentzündungsgefahr muß die Schütthöhe beschränkt werden. Folgende Zahlen
können zum Anhalt genommen werden:Kohlenart und -sorte
größte Schütthöhe
Rohförderkohle (ausgen. Mischhalden)
bis 3 m
Stückkohle
bis 10 m
Nußkohle, gasreich
bis 10 m
Nußkohle, gasarm
bis 20 m
verdichtete Feinkohle, gasreich
bis 20 m
unverdichtete Feinkohle, gasarm
bis 20 m
verdichtete Feinkohle, gasarm
beliebig
Gasreiche Feinkohle darf unverdichtet nicht gelagert werden.
4.23 Für die Beurteilung von Lärmimmissionen sind die Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 137, Beilage) und die dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.Entsprechend den Umständen des Einzelfalles wird zu entscheiden sein, welche der
nachfolgend aufgeführten Maßnahmen zur Einschränkung der Lärmemissionen notwendig
und geeignet sind:4.231 Verwendung neuzeitlicher geräuscharmer Maschinen, Geräte und Einrichtungen;
Ausrüstung von Verbrennungsmotoren mit wirksamen Abgas-Schalldämpfern (vgl. die
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen);4.232 Kapselung von Maschinen, Geräten und Einrichtungen, ggf. auch Teilkapselung oder
Aufstellen in Gebäuden oder hinter Schutzwällen sowie Führung von Transporteinrichtungen
hinter Schutzwällen oder in Einschnitten;4.233 Einschränkung des Betriebs während der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an
Sonn- und Feiertagen.4.3. Gewässerschutz
4.31 Das Schüttgelände muß so gewählt und gestaltet werden, daß weder eine schädliche
Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften noch - bei Anschüttung an einem oberirdischen Gewässer - eine schädliche
Verunreinigung seines Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften
oder des Wasserabflusses zu besorgen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und § 26 Abs. 2 Satz 1 WHG).Ist die geplante Halde geeignet, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichem Ausmaß
schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
des Wassers herbeizuführen, handelt es sich um eine erlaubnis- oder bewilligungspflichtige
Gewässerbenutzung im Sinne von § 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG.Für eine geregelte Ableitung des Oberflächenwassers ist zu sorgen.
4.32 Werden von der Halde abfließende oder aus ihr austretende Wasser gesammelt und
in ein Gewässer eingeleitet, so liegt eine Gewässerbenutzung vor, für die eine wasserrecht-
liche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist (§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 WHG).4.4. Nutzbarmachung
4.41 Schüttgelände, das nicht mehr benutzt werden soll, ist entsprechend der früheren
Nutzung wieder nutzbar zu machen. War für das Anschütten Mutterboden in Anspruch
genommen worden, so sind die Flächen mit nach Nr. 4.13 gewonnenem Material nach
vorheriger 50 cm tiefer Auflockerung für die Rekultivierung vorzubereiten.4.42 Mächtigkeit und Güte des ggf. aufzutragenden Mutterbodens richten sich in der
Regel nach der vorgesehenen Nutzung der Flächen und nach dem ursprünglich
vorhandenen Boden auf dem Standort.4.43 Die nach Nr. 4.41 vorbereiteten Flächen sind unverzüglich zu begrünen oder zu
bepflanzen. Bei der Bepflanzung soll eine sachverständige Stelle beteiligt werden (vgl. Nr. 3.4).5. Anzeigepflicht, Befristung
5.1 Es ist dem Betreiber aufzuerlegen, die vollständige Abtragung einer Halde und den
Beginn einer erneuten Anschüttung dem Bergamt anzuzeigen.5.2 In der betriebsplanmäßigen Zulassung von Kohlen- und Kokshalden außerhalb der
eingefriedigten Tagesanlagen ist festzulegen, daß die Zulassung des Betriebsplanes
widerrufen werden kann, wenn das Gelände nicht innerhalb von 2 Jahren zweck-
entsprechend genutzt worden ist und wenn in dieser Zeit Tatsachen eingetreten sind,
die eine andere Beurteilung aus Gründen des Umweltschutzes erfordern. Ist dieser Fall
gegeben, so ist eine Anschüttung nur nach erneuter Zulassung möglich.- MBl. NW. 1972 S. 1814.
- Die Schüttung erfolgt auf tragfähigem Untergrund, dessen Scherfestigkeit mindestens