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Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - III/A 3 - 47 - 12-29/84 -,
d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 6 - 385/1 - 29303 - u. d.
Ministers für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen - II A 3.92.45 -
v. 13.7.1984Nachstehend werden Richtlinien für die Zulassung von Bergehalden im Bereich der Berg-
aufsicht erlassen, die dazu dienen, die Umweltverträglichkeit und die Sicherheit von
Bergehalden zu gewährleisten. Sie sind dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren
zugrunde zu legen, soweit es das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung
von Bergehalden zum Inhalt hat. Soweit noch möglich, sind die Richtlinien auch in laufenden
Verfahren anzuwenden.Das Land Nordrhein-Westfalen und die Ruhrkohle AG in Essen haben am 11.3.1982 eine
Rahmenvereinbarung über Bergehaldenfragen getroffen. Ein gleichlautender Vertrag wurde
am 28.5./9.6.1982 mit der Gewerkschaft Auguste Victoria in Marl geschlossen. In diesen
Verträgen sind 'Grundsätze für die Gestaltung von Bergehalden' enthalten. Die Bergämter
haben anläßlich der Prüfung von Betriebsplänen über Bergehalden und im Rahmen der
Bergaufsicht zu überprüfen, ob die genannten Grundsätze eingehalten werden.Zur Überwachung der Haldenentwicklung im Steinkohlenbergbau führt das Landesober-
bergamt Nordrhein-Westfalen ein Haldenkataster, das in geeigneter Weise nachzutragen ist.