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Richtlinien
für die Zulassung von Bergehalden im Bereich der Bergaufsicht
1. Geltungsbereich1.1 Diese Richtlinien gelten für die Zulassung von Betriebsplänen für das Anlegen, die Erweiterung
und die wesentliche Änderung von Bergehalden des Untertagebaus im Lande Nordrhein-
Westfalen.1.2 Bergehalden im Sinne dieser Richtlinien sind der Bergaufsicht unterstehende Aufschüttungen
auf der Erdoberfläche und Aufschüttungen über die ursprüngliche Geländehöhe hinaus im
Bereich der Resträume von Tagebauen und Steine- und Erden-Betrieben, die ganz oder
überwiegend aus Grubenbergen und Aufbereitungsabgängen bestehen.1.3 Werden Abfälle, die nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Beseitigung von
Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG) aus dessen Geltungsbereich ausgeschlossen sind,
zusammen mit Bergen aufgeschüttet, ist hierfür eine abfallrechtliche Zulassung durch das
Landesoberbergamt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten erforderlich (z.B. ein
Planfeststellungsverfahren nach § 7 Abs. 1 AbfG, § 18 Abs. 1 LAbfG).2. Inhalt des Betriebsplanes
2.1 Das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung von Bergehalden sind gemäß
den bergrechtlichen Vorschriften betriebsplanpflichtig. Das Bergamt soll für das Anlegen,
die Erweiterung und die wesentliche Änderung einer Bergehalde einen Sonderbetriebsplan
gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 Bundesberggesetz (BBergG) verlangen. Außerdem ist auf Verlangen
des Bergamtes ein Rahmenbetriebsplan vorzulegen, in dem gemäß § 52 Abs. 1 BBergG
allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung
und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten sein müssen. Die vorliegenden Richtlinien
sind im Rahmenbetriebsplanverfahren ebenfalls anzuwenden, soweit bei der Zulassung
bereits Festlegungen getroffen werden.2.2 Gemäß § 52 Abs. 4 BBergG müssen Betriebspläne eine Darstellung des Umfangs, der
technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis
enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind.Berge erfüllen, soweit sie auf Bergehalden beseitigt werden, die Merkmale des
Abfallbegriffs in § 1 Abs. 1 AbfG. Ihre Beseitigung ist jedoch vom Geltungsbereich des
AbfG ausgenommen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AbfG) und unterliegt den Vorschriften des Bergrechts.Insbesondere ist gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BBergG im Betriebsplanverfahren nachzuweisen,
daß die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Die ordnungsgemäße Beseitigung
ist nachgewiesen, wenn sie den in § 2 Abs. 1 AbfG für die Abfallbeseitigung festgelegten
Grundsätzen entspricht.2.3 Der Betriebsplan wird in der Regel folgende Angaben und Nachweise enthalten müssen:
2.3.1 Berechnung über die Bergewirtschaft des Bergwerks oder der Bergwerke, die in Betracht
kommen; die Notwendigkeit der Aufhaldung ist darzulegen. Hierbei ist insbesondere
nachzuweisen, daß die Berge nicht wieder unter Tage versetzt oder anderweitig verwendet
werden können.2.3.2 Topographische Karten 1:25000; aus der Karte soll die Lage der Halden im Verhältnis zu
ihrer Umgebung hervorgehen.Auf den Haldenstandort betreffende zeichnerische und textliche Darstellung im Gebiets-
entwicklungsplan (vgl. Nr. 13 des Planzeichenverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 der 3. DVO
zum Landesplanungsgesetz) ist hinzuweisen, ebenso auf entsprechende Darstellung und
Festsetzungen in Bauleitplänen und Landschaftsplänen, auf Landschafts- und Naturschutz-
gebiete sowie Verbandsgrünflächen des Kommunalverbandes Ruhrgebiet.2.3.3 Planunterlagen über die Halde in geeigneten Maßstäben; aus diesen sollen das Wachsen
der Halde in räumlicher Hinsicht in Abständen von 3-5 Jahren sowie die Ableitung des
Oberflächenwassers - auch während der einzelnen Schüttungsphasen - ersichtlich sein.Die vorgesehene Gestaltung sowie die beabsichtigte Rekultivierung oder sonstige Nutz-
barmachung der Halde in Abständen von 3-5 Jahren und nach der Fertigstellung sind
innerhalb des Betriebsplans in einem gesonderten Gestaltungs- und Rekultivierungsplan
darzulegen.In Absprache mit den betroffenen Gemeinden und der unteren Landschaftsbehörde soll
bei der Aufstellung der vorgenannten Pläne von dem Unternehmer ein Landschaftsarchitekt
hinzugezogen werden.2.3.4 Darstellung der schützenswerten Landschaftsteile im Bereich der geplanten Halde und
der Funktionen dieses Bereiches im Naturhaushalt. Dazu ist eine qualitative und quantitative
Erhebung des Landschaftspotentials und Berücksichtigung des ökologischen Wirkungsgefüges
nicht nur im Haldenbereich selbst, sondern auch in dem an den naturräumlichen Gegebenheiten
orientierten Umfeld erforderlich.Darstellung der erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft sowie der ggf. erforderlichen Ersatz-
maßnahmen gemäß § 4-6 Landschaftsgesetz NW. Entsprechendes gilt für ausgleichende
Ersatzpflanzungen im Rahmen von Umwandlungsgenehmigungen nach § 39 und 40 Landes-
forstgesetz.2.3.5 Beschaffenheit des Schüttgutes, insbesondere Anteil der brennbaren Bestandteile,
Gehalt an wassergefährdenden Stoffen, deren Verwitterungsablauf und Auswaschbarkeit
sowie Gehalt an pflanzenschädlichen Stoffen.2.3.6 Nachweis der Standsicherheit der Halde, sowohl im Hinblick auf die Teilböschungen
wie auf die Gesamtböschung. Dazu sind Angaben über die Scherfestigkeiten, Raumgewichte
und Wasserverhältnisse in und unter der Halde erforderlich. Sicherheitsabstände sind anzugeben;
für gutachtliche Untersuchungen hinsichtlich der Standsicherheit kommt insbesondere die
Westfälische Berggewerkschaftskasse in Bochum in Betracht.2.3.7 Beschreibung und Plan über die einzusetzenden Maschinen und Einrichtungen zum Transport,
zur Schüttung und ggf. zur Verdichtung der Halde und Nachweis der Vorsorge für die
Sicherheit der auf der Halde beschäftigten Personen.2.3.8 Darstellung, in welcher Weise auf das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer
(hydrogeologische Verhältnisse im Bereich der zukünftigen Halde, Situation der Gewässergüte
vor, während und nach der Aufhaldung, Lage von Beobachtungsbrunnen) eingewirkt wird,
sowie Nachweis der Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser und
die oberirdischen Gewässer. Für gutachtliche Untersuchungen hinsichtlich der Hydrogeologie
kommt insbesondere die Westfälische Berggewerkschaftskasse in Bochum in Betracht.2.3.9 Nachweis, daß die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz vor und zum frühzeitigen
Erkennen von Selbstentzündungen ausreichen.2.3.10 Angaben über die kulturfähigen Bodenschichten im Bereich der Halde sowie Nachweis,
daß kulturfähiges Material für die Randwallbegrünung und Bepflanzung sowie für die
Rekultivierung der Haldenoberfläche ausreichend zur Verfügung stehen und in geeigneter
Weise aufgebracht werden kann.2.3.11 Angaben über die Behandlung der oberflächennahen Schichten der Halde durch
Einarbeiten von Stoffen, die geeignet sind, einen pflanzengerechten und wachstums-
fördernden Wurzelraum zu schaffen.2.3.12 Nachweis, daß keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub oder Lärm durch
die Anlage oder den Betrieb der Halde einschließlich des Bergetransportes auf Betriebsgelände
hervorgerufen werden.2.3.13 Darstellung, welche Veränderungen des Klimas, insbesondere des Kleinklimas, sich
durch die Halde ergeben werden.2.3.14 Darstellung der Transportmittel und -wege vom Bergwerk zur Halde entsprechend den
bestehenden Absprachen mit den Gemeinden; soweit im Schienenverkehr der Eisenbahnen
des öffentlichen Verkehrs, im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
oder im Schiffsverkehr auf Binnenstraßen nur nachrichtlich.3. Verfahren bei der Zulassung des Betriebsplans
3.1 Für die Entscheidung über den Betriebsplan gilt das nach dem BBergG vorgeschriebene Verfahren.
3.2 In der Regel wird durch das Anlegen, die Erweiterung und die wesentliche Änderung einer
Bergehalde der Aufgabenbereich anderer Behörden und der Gemeinden als Planungsträger
berührt. Das Bergamt beteiligt diese Behörden gemäß § 54 Abs. 2 BBergG; dabei ist Einvernehmen
anzustreben. Zu den zu beteiligenden Behörden zählen insbesondere:Der Regierungspräsident
- Bezirksplanungsbehörde
- höhere Landschaftsbehörde
- obere Wasserbehörde
Der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt
- untere Wasserbehörde
- untere Landschaftsbehörde
- untere Straßenverkehrsbehörde
Die Gemeinde als Planungsträger
Die unteren Forstbehörden
Die Ämter für Agrarordnung
Die Staatlichen Ämter für Wasser- und Abfallwirtschaft
Die Landwirtschaftskammern
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Die Wehrbereichsverwaltung
Die Deutsche Bundespost
Der Kommunalverband Ruhrgebiet.
3.3 Neben den in Nr. 3.2 genannten Behörden sind häufig zusätzlich sachverständige Stellen
anzuhören. In Betracht kommen insbesondere:Das Geologische Landesamt hinsichtlich der Standsicherheit sowie Fragen der Hydrogeologie
und BodenkundeDas Landesamt für Wasser und Abfall
Die Landesanstalt für Immissionsschutz
Die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung
Die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen hinsichtlich des Brandschutzes
Der Kommunalverband Ruhrgebiet hinsichtlich der Gestaltung und Rekultivierung
Die Ämter für Bodendenkmalpflege.
3.4 Bei der Prüfung des Betiebsplanes sind vor allem die unter Nr. 4 genannten Gesichtspunkte
zu berücksichtigen.4. Prüfung des Betriebsplanes
4.1. Grundsätzliche Gesichtspunkte
4.1.1 Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 ROG und die in Abschnitt I des
Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) enthaltenen
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sind - auch unter Beachtung der im
Abschnitt II LEPro enthaltenen Ziele - im Gebietsentwicklungsplan gegeneinander
abgewogen worden.Im Zulassungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bergematerial zur Schonung des
Naturhaushalts und des Landschaftsbildes an anderer Stelle sinnvoll wiederverwendet
werden kann, ob das Versetzen der Berge unter Tage oder das Verstürzen in Resträumen
von Tagebauen oder Steine- und Erden-Betrieben möglich ist.Für die hierzu erforderliche Abwägung kommen besonders folgende Gesichtspunkte in
Betracht:- Lagerstättenverhältnisse (z.B. Flözmächtigkeit, Einfallen)
- gewähltes Abbauverfahren
- Mehrkosten bei Versatz gegenüber Bruchbau einschließlich der Herstellung der Infrastruktur
- Größe und Höhe der geplanten Halde, insbesondere Verhältnis zwischen Flächen-
inanspruchnahme und Schüttvolumen - Eingliederung der Halde in die nähere und weitere Umgebung und ihre Auswirkung auf
das Landschaftsbild - Einwirkung auf andere Lagerstätten
- Einwirkungen der Halde auf Wasser, Boden, Luft und Klima sowie die damit verbundenen
Auswirkungen auf den Naturhaushalt - Transportweg und Transportmittel
- Spätere Nutzung der Halde.
4.1.2 Ablagerung von Bergematerial auf Betriebsgelände, die zum Auffangen von zeitweiligen
Bergeüberschüssen dienen (Pufferhalden), werden von der Regelung der Nr. 4.1.1 nicht
betroffen. Bei ihnen sowie bei sonstigen Halden geringer Größe, insbesondere des Nicht-
kohlenbergbaus, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob auf einzelne Anforderungen verzichtet
werden kann.4.1.3 Eine Halde soll in einer Größe zugelassen werden, die sich auf das unbedingt erforderliche
Maß beschränkt und für die sich nach Bergbauplanung eine Notwendigkeit bereits mit
ausreichender Sicherheit erkennen läßt. Im Hinblick auf die Entwicklung insbesondere der
Möglichkeiten des Bergeversatzes soll dieser Zeitraum 10 Jahre nicht überschreiten. Nach
Möglichkeit sollen Gemeinschaftshalden mehrerer Bergwerke angestrebt werden, um auch
bei unzureichender Beurteilung der Lagerstätte auf längere Sicht oder bei Unklarheit über
die Betriebsentwicklung für die weitere Zukunft einen kontinuierlichen Betrieb und eine
Rekultivierung zu gewährleisten.In jedem Fall sind jedoch auch Überlegungen hinsichtlich der Bergewirtschaft der
betreffenden Bergwerke auf möglichst weite Sicht anzustellen, damit eine sinnvolle Raum-
und Landschaftsplanung unter Berücksichtigung möglicher späterer Entwicklungen erreicht
wird.Die Möglichkeiten einer Mehrfachnutzung des geplanten Haldenstandortes (z.B. vorlaufende
Auskiesung, spätere Nutzung als Erholungsgebiet, Biotopenentwicklung) sind zu prüfen.
Die Prüfung hat sich vor allem darauf zu erstrecken,- welche Möglichkeiten es gibt, ggf. vorliegende Hindernisse für die Mehrfachnutzung zu
beseitigen und - wie die Realisierung der vorgesehenen Nutzungsfolge gesichert werden kann, z.B. der
Nutzungsfolge Abgrabung, Verfüllung, Aufhöhung und Einbindung von Deponien,
Wiedernutzbarmachung.
4.2. Standort der Halde
4.2.1 Die Sicherung von Standorten für größere Halden (mehr als 2,5 Mio m3 erfolgt in
Gebietsentwicklungsplänen, die Bereiche für Aufschüttungen, aber auch andere die
Halden betreffende Ziele der Raumordnung und Landesplanung darzustellen haben.
Die Bergbehörden haben die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei der
Prüfung und Zulassung des Betriebsplans zu beachten.Die Beachtenspflicht besteht auch bei Halden, deren Standorte aufgrund ihrer
geringen Größe nicht in Gebietsentwicklungsplänen dargestellt sind. Für solche
Halden gelten im übrigen die Nrn. 4.2.2 bis 4.2.4.4.2.2 Die Bergbehörden sollen darauf hinwirken, daß der Unternehmer sich so früh wie
möglich von der Bezirksplanungsbehörde und anderen öffentlichen Planungsträgern
bereits bei der Suche nach einem geeigneten Standort für die Halde beraten läßt.Weiterhin sollen die Bergbehörden die Bezirksplanungsbehörden unverzüglich unterrichten,
sobald sie von dem Plan der Aufschüttung einer Bergehalde erfahren.4.2.3 Bei der Beurteilung des Standortes werden im allgemeinen folgende Gesichtspunkte zu
berücksichtigen sein:4.2.3.1 Das Landschafts- und Ortsbild soll durch die Halde möglichst wenig beeinträchtigt
werden. Das Anlegen von Halden an Hängen von Bodenerhebungen kann bezüglich
des Landschaftsbildes günstig sein. Die Standsicherheit wird aber beim Anlegen an
Hängen oder bei Schüttung auf geneigte Flächen ungünstiger, Bodenvertiefungen
- auch solche, die durch den Abbau entstehen - sollen unter Beachtung der Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst ausgenutzt werden.4.2.3.2 Der Standort der Halde ist so festzulegen, daß keine Nachteile für den Naturhaushalt,
insbesondere für die Gewässer, eintreten oder zu befürchtende Nachteile durch
entsprechende Maßnahmen verhütet oder ausgeglichen werden können (Nr. 4.5).
Es müssen Flächen ausgewählt werden, die für die Trinkwasserversorgung ohne
Bedeutung sind oder bei denen die hydrogeologische Beschaffenheit Beeinträchtigungen
des Grundwassers verhindert.4.2.3.3 Die Halde soll nach Möglichkeit auf Flächen mit geringwertigen Böden angelegt werden.
Landschaftsteile oder Landschaftsbestandteile mit hervorgehobener Schutz- oder
Erholungsfunktion sollen erhalten werden.4.2.3.4 Neue Bergehalden sind so weit entfernt von schutzbedürftigen Wohngebieten und
sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen anzulegen, daß schädliche Umwelteinwirkungen
durch Geräusche nicht zu erwarten sind. Geeignete Schallschutzmaßnahmen ergeben
sich aus Nr. 4.6.4.4.2.3.5 Halden sollen nicht dort angelegt werden, wo sie den Zugang zu für die Rohstoff-
versorgung bedeutenden mineralischen Lagerstätten (insbesondere der Steine und Erden)
erschweren.Grundsätzlich ist die vorauslaufende Nutzung von Lagerstätten anzustreben.
4.2.4 Welche Entfernung zwischen Bergwerk und Haldenstandort vertretbar ist, kann nur im
Einzelfall entschieden werden. Hierbei wird das Verhältnis der aufzuwendenden Kosten
zu den erreichbaren und im allgemeinen Interesse liegenden Vorteilen eine Rolle spielen.Auf die Verkehrsverhältnisse des betroffenen Gebietes ist Rücksicht zu nehmen.
4.3. Gestaltung der Halde
4.3.1 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
4.3.1.1 Verhältnis von Gestaltung und Standort Ein wesentlicher Ausgangspunkt für
die Gestaltung von Halden ist deren Lage zu Siedlungsgebieten sowie deren
Bezug zu bestehenden Oberflächenformen und Funktionen der Landschaft- In der offenen Landschaft sollen Halden vorhandene bewegte Formen aufnehmen,
d.h. Halden sollten an Böschungs- oder Terrassenkanten angelehnt werden oder
natürliche Oberflächenstrukturen ergänzen. - Darüber hinaus sollten - soweit sinnvoll und ökologisch vertretbar - vorhandene
Bergsenkungs- und Abbaugebiete für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen
mit Bergematerial flächig saniert und eventuell überhöht werden.
Die endgültige Gestaltung der Halde soll der geplanten Nachfolgenutzung angepaßt und
im Gestaltungs- und Rekultivierungsplan dargestellt werden. In der Nähe dicht besiedelter
Gebiete ist die Schaffung von Erholungsgebieten anzustreben.4.3.2 Halden sollen großflächig in möglichst natürlichen Formen angelegt werden, um bei
gleichzeitiger optimaler Bergeunterbringung eine Eingliederung in die Landschaft zu
ermöglichen (Landschaftsbauwerk).Grundlage für die Abgrenzung von Schüttflächen dürfen nicht die Zufälligkeiten von
Eigentumsgrenzen sein. Es ist vielmehr anzustreben, über die Abgrenzung der Halden-
flächen landschafts- oder stadtlandschaftsgerechte Gestaltungen zu ermöglichen. Das
bedeutet aber auch, daß bestehende Straßen, Wege, Vorfluter und Industriebahntrassen
nicht in jedem Falle Abgrenzungskriterien sein müssen; sie können auch verlegt oder
über Sättel und in Tunnel geführt werden.In der Nähe von Siedlungen ist durch entsprechende Dimensionierung und Gestaltung
der Haldenkörper eine Störung der städtebaulichen Eigenart und Maßstäblichkeit zu verhindern.4.3.3 Anhaltspunkte für die Festlegung der Schütthöhe ergeben sich in jedem Einzelfall
aus den Höhenverhältnissen etwaiger benachbarter Höhenzüge, ggf. der maximalen
Höhendifferenz der gewachsenen umgebenden Landschaft, der Güte des in Anspruch
zu nehmenden Bodens, der vorhandenen Siedlungsdichte und der möglichen Veränderung
des Lokalklimas.4.3.4 Halden, deren Schüttgut zur Selbstentzündung neigt, soll aus Gründen des Brandschutzes
eine solche Form gegeben werden, daß der Wind aus der Hauptwindrichtung eine geringe
Angriffsmöglichkeit findet (Nr. 4.4.4).4.3.5 Die Böschungen von Halden mit Neigungen steiler als 1:4 sollen bei der Aufschüttung durch
Terrassen (Bermen) unterteilt werden. Die Höhe der untersten Terrasse soll 12 m, die Höhe
aller weiteren Terrassen in der Regel 8 m nicht überschreiten. Anstelle von Terrassen kann
auch eine Unterteilung der Haldenböschungen durch ansteigende Wege in geeigneten Höhen-
abständen gewählt werden.4.3.6 Die Breite der Bermen sollte mindestens 4 m betragen und eine hanginnenseitige Entwässerung
ermöglichen.4.3.7 Der Haldenkörper soll insgesamt wechselnde Böschungsneigungen aufweisen. Die General-
böschungsneigung und die Neigung von Teilböschungen sollen der späteren Nutzung angepaßt
sein. Die Neigung im Bereich des Böschungsfußes und der Böschungsoberkante sollte den
harmonischen Übergang in die natürlichen Oberflächenformen sicherstellen. Die Neigung der
Teilböschungen sollte nicht steiler als 1:2 sein.Die Böschungen (sowohl die Teilböschungen wie die Gesamtböschungen) dürfen nur so steil
sein, daß auch bei den ungünstigsten Bedingungen (z.B. Neigung der Sohlfläche, Verwitterung
des Haldenmaterials, Wasserbewegung in bzw. auf der Halde) die Standsicherheit ausreichend
ist und bleibt.Bei der Anlage der Haldenkörper ist zu beachten, daß auf Süd- und Südwesthängen eine
Gefährdung des Baumwachstums durch Bodenaustrocknung besteht.4.3.8 Die Gestaltung der Halden-Oberfläche ist der geplanten Nachfolgenutzung anzupassen.
Die Oberflächenneigungen sind abhängig von der Größe der entstehenden Fläche und der
geplanten Endnutzung, z.B. schwach geneigte Oberfläche für die Landwirtschaft.Die Oberflächenentwässerung muß in jedem Falle sichergestellt sein.
Bei geplanter forstlicher Nutzung sollen die Haldenböschungen ein möglichst ausgeprägtes
Feinrelief aufweisen, um Erosionsvorgänge zu verringern und das Anreichern organischer
Substanz zu fördern.Die Neigung der Bermen soll zur Halde hin gerichtet sein. Entwässerungsgräben sind auf
der Hanginnenseite der Bermen anzulegen. Die Ränder eines oberen Haldenplanums sollen
entsprechend mit einer langgezogenen Anböschung (mehrere Meter Breite) und innenliegenden
Entwässerungsgräben versehen werden.Das abfließende Wasser ist zu sammeln. Die Halde sollte so angelegt werden, daß möglichst
wenig Regen- oder Berieselungswasser im Bergematerial versickert und nach Durchdringen
der Halde in das Grundwasser gelangen kann.4.3.9 Die Halde ist mit den notwendigen Zugängen und Wegen zu versehen.
Das Wegesystem sollte an vorhandene Wegenetze angebunden oder darin integriert werden.
Auf diese Weise wird die fertiggestellte Halde nach Beendigung der Bergaufsicht für die
Bevölkerung erschlossen und so ihre Nutzbarkeit gewährleistet. Ferner sollten alte Wegever-
bindungen - soweit zur Funktionssicherung benachbarter Flächen erforderlich - wiederhergestellt
werden.4.4. Schüttung
Größere Halden sollen nach einem Schüttphasenplan abschnittsweise geschüttet werden, so
daß jeweils möglichst geringe Grundflächen in Anspruch genommen und frühzeitig die endgültigen
Haldenoberflächen rekultiviert werden.Jeder Schüttabschnitt, der 10 Jahre nicht überschreiten soll, soll zu einem rekultivierungs- und
nutzungsfähigen Endzustand der Halde führen können.4.4.1 Vor der Überschüttung des in Anspruch zu nehmenden Geländes sind der Mutterboden und
- falls erforderlich - weiteres kulturfähiges Bodenmaterial gesondert abzutragen, soweit nicht
andere Gründe, wie z.B. der Schutz des Grundwassers, entgegenstehen. Das abgetragene
Material ist ggf. für die Nutzbarmachung endgültiger Haldenoberflächen (Nr. 4.7.1) zu verwenden.4.4.2 Ist ein Teil der anfallenden Berge für Rekultivierungsmaßnahmen besonders geeignet,
so soll dieser Teil nach Möglichkeit - soweit aus Gründen der Standsicherheit der Böschung
möglich - zur Bildung des Haldenmantels verwendet werden.4.4.3 Die Halden sind so anzuschütten, daß möglichst schnell große endgültige Flächen entstehen
(ggf. abschnittweise Inanspruchnahme der Grundfläche), die unverzüglich rekultiviert und
ggf. noch während der Laufzeit der Halde (Teilfreigabe) genutzt werden können.Die Fläche jedes Schüttabschnittes ist zunächst durch einen Schutzwall in Form des
endgültigen Böschungsfußes gegen Siedlungs- und Erholungsgebiete sowie sonstige
schutzbedürftige Nutzungen abzuschirmen. Dieser Schutzwall ist umgehend zu bepflanzen.
Ggf. sind (Sicht-) Schutzpflanzungen auch außerhalb des direkten Haldenbereiches zu errichten.Gleichzeitig mit der Inangriffnahme eines neuen Schüttabschnitts ist - soweit es der Haldenbetrieb
erlaubt - die Rekultivierung der vorangegangenen Abschnitte fertigzustellen und ihre Freigabe für
die Nachfolgenutzung zu betreiben.4.4.4 Haldenmaterial, das wegen seiner Beschaffenheit, insbesondere wegen des Anteils an brennbaren
Bestandteilen, Maßnahmen zur Brandverhütung erfordert, soll so geschüttet werden, daß es dem
Wind geringe Angriffsmöglichkeiten bietet. Dazu soll in jeder Schüttphase zuerst an der Haupt-
windseite ein besonders verdichteter Damm angelegt werden.4.4.5 Bei der Zulassung der Art der Schüttung ist darauf zu achten, daß auch während der Schüttzeit
das Landschaftsbild nicht mehr als unumgänglich notwendig beeinträchtigt wird.4.4.6 Um die vertikale Durchsickerung der Niederschläge durch die Halde zu vermindern, die
Brandgefahr zu verringern, die Standsicherheit der Böschung zu verbessern und das verfügbare
Haldenvolumen besser auszunutzen, ist es grundsätzlich notwendig, Bergematerial gemäß den
speziellen Anforderungen zu verdichten.Dies gilt nicht für den Haldenmantel. Ein Abweichen von diesen Grundsätzen muß vom
Bergbaubetreibenden nachvollziehbar begründet werden.4.5. Gewässer
4.5.1 Grundwasser
4.5.1.1 Für die Errichtung einer Halde ist eine wasserrechtliche Erlaubnis des Landesoberbergamtes
im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten nach § 2, 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG erforderlich.In dieser Erlaubnis werden diejenigen Bedingungen und Auflagen gemacht, die zum Schutz des
Grundwassers im Einzelfall erforderlich sind.4.5.1.2 Zur Feststellung der Einwirkungsmöglichkeiten der Halde auf das Grundwasser ist es
erforderlich, die Beschaffenheit des anzuschüttenden Materials und seiner Verwitterungsprodukte
in dieser Hinsicht zu untersuchen. Besondere Gefahr für das Grundwasser besteht z.B. wenn das
Haldenmaterial hohe Anteile an wasserlöslichen Chloriden und Sulfaten, Schwefelkies oder
Schwermetallen enthält.4.5.1.3 Die Höhe des Grundwasserspiegels sowie die Fließrichtung und die Beschaffenheit des
Grundwassers sind rechtzeitig festzustellen sowie auch während und nach der Halden-
aufschüttung zu beobachten. Die Mächtigkeit des Grundwasserleiters und die Lage
öffentlicher und privater Wasserversorgungsanlagen in der Umgebung sind zu ermitteln.
Die ermittelten Daten sind zuzüglich der Wasserschutzgebiete bzw. der Einzugsgebiete der
Wasserentnahmestellen in Karten eingetragen vorzulegen.4.5.2. Oberirdische Gewässer
Werden die von der Halde abfließenden oder von ihr austretenden Wässer gesammelt und
in ein Gewässer eingeleitet, so ist hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich
(§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG). In der Erlaubnis werden diejenigen Bedingungen und Auflagen
gemacht, die zum Schutz des Gewässers, in das eingeleitet wird, im Einzelfall erforderlich sind.4.6. Immissionsschutz
4.6.1 Halden und die zu ihrer Anschüttung eingesetzten Maschinen, Geräte und Einrichtungen
sind so zu errichten und zu betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Luft-
verunreinigungen oder Lärm vermieden werden.4.6.2 Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, Staubemissionen
einzuschränken, kommen z.B. in Betracht:- Möglichst geringe Abwurfhöhen an Abwurf- und Übergabestellen, ggf. Kapseln dieser Stellen.
- Einrichtungen zum Berieseln des Kippgutes mit Wasser, insbesondere an Abwurf- und
Übergabestellen, sowie auf Lastkraftwagen. - Schnelle Begrünung endgültiger Haldenoberflächen (vgl. Nr. 4.7).
- Rechtzeitiges Anlegen einer Grünzone als Schutzpflanzung um das Haldengelände (vgl. 4.7.2).
- Aufbringen geeigneter Bindemittel auf Haldenoberflächen (einschl. der Böschungen), die unter
dem Einfluß des Windes zu Staubaufwirbelungen neigen. Dabei ist darauf zu achten, daß keine
Beeinträchtigung der Gewässer und der Pflanzen eintritt. - Befestigung und Verdichtung der Haupthaldenstraßen sowie Säuberung und Berieselung zur
Vermeidung von Staubaufwirbelungen.
Nur in begründeten Einzelfällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Eine regelmäßige
Säuberung von Lastkraftwagen ist erforderlich.4.6.3 Als Maßnahmen, die nach dem derzeitigen Stand der Technik geeignet sind, den Einfluß
des Windes auf die Halde zu vermindern, können z.B. in Betracht kommen:Geringe Angriffsmöglichkeiten des Windes durch geeignete Formgebung der Halde (vgl. Nr. 4.3.4).
Geeignete Schüttung mit dem Ziel, die Windseite der Halde schnell begrünen zu können
(vgl. Nr. 4.4.4).Verstürzen von Material, das Maßnahmen zur Brandverhütung erforderlich macht, im Windschatten
von unbrennbarem Material (vgl. Nr. 4.4.4).Verdichten lockeren Materials (vgl. Nr. 4.4.6).
Unverzügliche Bepflanzung und Nutzbarmachung endgültiger Haldenoberflächen (vgl. Nr. 4.4.3).
Überwachung durch Begehung und erforderlichenfalls Temperatur- und CO-Messungen, um
notwendige Gegenmaßnahmen bei ersten Anzeichen einer Erwärmung rechtzeitig treffen zu
können. Über die Messungen und Überwachungsergebnisse ist ein Betriebsbuch zu verlangen.4.6.4 Eine Verringerung der Lärmimmissionen kann z.B. dadurch erreicht werden, daß
- die Halde so geplant wird, daß Transportvorgänge von schutzbedürftigen Gebieten abgewandt
sind, - bei lärmempfindlicher Umgebung Förderbänder eingesetzt werden, die selbst nicht als
Geräuschquelle stören dürfen, - auf dem Haldengelände Lärmschutzwälle aufgeschüttet werden,
- zeitliche Betriebsbeschränkungen ausgesprochen werden,
- für die Planierfahrzeuge Schallschutz verlangt wird, der über die Allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften Baumaschinen hinausgeht.
4.7 Die Wiedernutzbarmachung muß nutzungsbezogen erfolgen. Das heißt: Umfang des Bodenauftrages,
Art der Einarbeitung und Art der Begrünung hängen von der späteren Nutzung ab.4.7.1 Boden
4.7.1.1 Endgültige Haldenoberflächen sind unverzüglich mit nach Nr. 4.4.1 und 4.4.2 gewonnenem
kulturfähigen Material für die Bepflanzung und Begrünung vorzubereiten, soweit nicht eine
andere Nutzung vorgesehen ist.Auf das Aufbringen kulturfähigen Materials kann verzichtet werden, wenn das rohe
Bergematerial in angemessener Zeit - ggf. nach besonderer Behandlung - gleiche oder
bessere Bepflanzungsergebnisse erbringt. Verdichtete Oberflächen können aufgelockert werden,
sofern die Verdichtung nicht wirkungslos gemacht wird. Falls eine Auflockerung nicht möglich
ist, ist die Rekultivierung auf andere Weise sicherzustellen.4.7.1.2 Mächtigkeit und Güte des kulturfähigen Materials richten sich in der Regel nach der
vorgesehenen Nutzung der Haldenoberfläche und nach dem ursprünglich vorhandenen
Boden auf dem Standort der Halde.4.7.1.3 Wenn über den gem. Nr. 4.7.1.2 erforderlichen Boden hinaus noch zusätzlich kulturfähiges
Material benötigt wird, so sollte nach Möglichkeit dieses z.B. von in der Nähe liegenden
Tagebauen, Baustellen und insbesondere Müllkompostwerken beschafft werden.4.7.1.4 Wird das erforderliche kulturfähige Material nicht sofort für die Auftragung benötigt, so ist
es bis zu seiner Verwendung sachgemäß zu lagern.4.7.1.5 Zur Beurteilung des Bodens bzw. des kulturfähigen Materials sollte eine Sachverständigenstelle
oder die zuständige Behörde im Wege der Amtshilfe zugezogen werden (vgl. Nr. 3.1 und 3.2).4.7.2 Einsaat und Bepflanzung
4.7.2.1 Die nach Nr. 4.7.1.1 vorbereiteten Haldenoberflächen sind unverzüglich zu begrünen und
zu bepflanzen.4.7.2.2 Um die Halden schon während ihrer Schüttung in die Landschaft einzufügen und gegenüber
der Umgebung abzuschirmen, ist es notwendig, eine ausreichende Bepflanzung, die 25 Meter
Pflanzbreite nicht unterschreiten sollte, möglichst frühzeitig vor Schüttbeginn vorzunehmen.
Dazu sind standortgerechte, rasch wachsende Gehölze erforderlich. Die Pflanzungen der Halden,
die Rahmenpflanzungen und sonstige gliedernde und belebende Elemente (Einzelbäume,
Baumreihen, Alleen und kleine Wäldchen) in der Umgebung sollten durch ergänzende
Pflanzungen zu einem Gesamtsystem entwickelt werden.4.7.3 Für die wachsenden Halden mit einem Kippvolumen von mehr als 250000 t/a ist zum 1. September
eines jeden Jahres von dem Bergamt durch Auflagen zum Betriebsplan ein Bericht mit einem in den
Nummern 4.7.3.1 bis 4.7.3.3 genannten Inhalt zu verlangen.4.7.3.1 Pläne im Maßstab 1:2500 oder größer mit Angaben über
- zugelassene und übergekippte Haldengrundflächen
- endgültig gestaltete und wieder nutzbar gemachte Außenböschungen und Haldenoberflächen
- Flächen, die im folgenden Kalenderjahr gestaltet bzw. wieder nutzbar gemacht werden sollen
mit Angaben über die vorgesehene Art der Wiedernutzbarmachung z.B. Angaben über das
Pflanzenschema, den zahlenmäßigen Bedarf an Pflanzware, Zeitplan der Pflanzung,
Pflegemaßnahmen, vorbereitende Maßnahmen, ggf. Zwischenbegrünung (Anspritzverfahren),
Sukzession etc.
4.7.3.2 Für alle Flächen, die im folgenden Kalenderjahr wieder nutzbar gemacht werden sollen,
bodenkundliche Kennwerte des Haldenuntergrundes im Wurzelbereich, ggf. für notwendig
erachtete Meliorationsmaßnahmen, wie z.B. pH-Wert-Beeinflussung, Verbesserung des
Nährstoffangebotes durch Einbau von geeigneten Stoffen etc.4.7.3.3 Beurteilung der gestalteten und wieder nutzbar gemachten Flächen durch eine auf dem
Gebiet des Forstwesens bzw. der Landwirtschaft fachkundige Person mit Erfassung
der Bereiche, in denen Nachbesserungen, Pflegemaßnahmen sowie Schutzmaßnahmen
etc. notwendig sind. Auskunft über Art und Umfang dieser Maßnahmen: Neupflanzung,
Nachpflanzung, Düngung, Läuterung, Schutz gegen Wildbiß etc.4.7.4 Falls dies für eine geordnete Wiedernutzbarmachung erforderlich ist, soll das Bergamt
gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG einen Sonderbetriebsplan über die im folgenden Kalenderjahr
beabsichtigten Maßnahmen mit den in den Nummern 4.7.3.1 bis 4.7.3.3 genannten Angaben
verlangen.5. Runderlaß-Aufhebung
Der Gem. RdErl. v. 4.9.1967 - SMBl. NW. 750 - wird hiermit aufgehoben.
- MBl. NW. 1984 S. 931.