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Richtlinien
des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen
über die Abwehr von Gefahren des plötzlichen Freiwerdens großer
Grubengasmengen mit oder ohne Auswurf von Kohle oder Gestein
(Gasausbruchs-Richtlinien)
vom 29.05.1996Inhaltsübersicht
1
Geltungsbereich
2
Begriffsbestimmungen
3
Allgemeines
4
Maßnahmen zum Erkennen gasausbruchsgefährdeter Bereiche
4.1
Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle
4.1.1
Auftreten von Gasausbrüchen
4.1.2
Gasinhaltsbestimmungen
4.1.3
Überwachung durch ortsfeste CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen
4.1.4
Desorptionskennwerte
4.1.5
Besondere Gebirgsbeanspruchungen
4.1.6
Gasausbruchsverdacht
4.1.7
Erkundungsbohrungen
4.1.8
Gasausbruchsgefahr
4.2
Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein
4.2.1
Auftreten von Gasausbrüchen
4.2.2
Erkennen der Gasausbruchgefahr
4.3
Liegendgasausbrüche
4.3.1
Auftreten von Liegendgasausbrüchen
4.3.2
Erkennen der Gasausbruchgefahr
4.4
Sonstige Gasausbrüche
4.4.1
Auftreten sonstiger Gasausbrüche
4.4.2
Erkennen der Gasausbruchgefahr
5
Maßnahmen zum Beseitigen der Gasausbruchgefahr
5.1
Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle
5.1.1
Planerische Maßnahmen
5.1.2
Entspannungsbohrungen
5.1.3
Schutzmaßnahmen
5.1.3.1
Allgemeine Schutzmaßnahmen
5.1.3.2
Schutzmaßnahmen beim Bohren
5.1.3.3
Schutzmaßnahmen beim Sprengen
5.1.3.4
Schutzmaßnahmen für elektrische Anlagen
5.2
Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein
5.3
Liegendgasausbrüche
5.4
Sonstige Gasausbrüche
6
Sonstiges
6.1
Beteiligung einer benannten Fachstelle
6.2
Gasausbruchsbeauftragter
6.3
Dokumentation
6.4
Benachrichtigung des Bergamtes
Anlage 1:
Beurteilung zur Erfassung des CH4-Zustroms
Anlage 2:
Ermittlung der Desorptionskennwerte kt und q0-1
Anlage 3:
Bohrprotokoll
Anlage 4.1:
Beispiel eines Bohrgrundrisses für den Streckenvortrieb
Anlage 4.2:
Beispiel eines Bohrgrundrisses für den Streb
1 Geltungsbereich
Diese Richtlinien enthalten Regelungen zum Schutz vor Gefahren des plötzlichen Freiwerdens großer
Grubengasmengen mit oder ohne Auswurf von Kohle oder Gestein in Betrieben des Steinkohlenbergbaus
unter Tage.2 Begriffsbestimmungen
- Gasausbruchsverdacht
Gasausbruchsverdacht ist ein Zustand, bei dem das plötzliche Freiwerden großer Grubengasmengen
nicht ausgeschlossen werden kann.- Gasausbruchsgefahr
Gasausbruchsgefahr ist ein Zustand, bei dem die Gefahr des plötzlichen Freiwerdens großer
Grubengasmengen gegeben ist.- Gasinhalt
Der Gasinhalt ist das auf die Masseneinheit Kohle bezogene in der Kohle gespeicherte Gasvolumen.
- Gesamtgasinhalt
Der Gesamtgasinhalt setzt sich aus dem an der inneren Oberfläche der Kohle sorptiv gebundenen
Anteil und aus dem im Porenraum der Kohle enthaltenen freien Anteil zusammen.- Desorbierbarer Gasinhalt
Der desorbierbare Gasinhalt ist gleich der Differenz zwischen dem Gesamtgasinhalt und dem
Gasinhalt bei einem Methandruck von 1 bar.- V30-Wert
Der V30-Wert ist der Quotient aus dem zusätzlichen innerhalb von 30 Minuten nach dem Sprengen
freigesetzten Gasvolumen und der beim Sprengen gelösten Kohlenmasse; er wird in m3/t angegeben.- Quasi-V30-Wert (QV30)
Der QV30-Wert ist der Quotient aus dem zusätzlich beim Schneidbetrieb von Kohle und/oder
Nebengestein freigesetzten Gasvoldmen und der dabei gelösten Kohlenmasse; er wird in m3/t
angegeben.- kt-Wert
Der kt-Wert beschreibt den zeitlichen Verlauf des spezifischen Methandesorptionsstroms;
er wird als dimensionslose Zahl angegeben.- q0-1-Wert
Der q0-1-Wert ist das spezifische Gasvolumen, das in der ersten Minute nach der Entspannung
aus dem Sorptionsgleichgewicht freigesetzt wird; er wird in m3/t angegeben.- Gas/Kohlen-Ausbruch
Der Gas/Kohlen-Ausbruch ist das plötzliche Freiwerden großer Grobengasmengen mit Auswurf
von Kohle.- Gas/Gesteins-Ausbruch
Der Gas/Gesteins-Ausbruch ist das plötzliche Freiwerden großer Grubengasmengen mit Auswurf
von Gestein.- Liegendgasausbruch
Der Liegendgasausbruch ist das Freiwerden außergewöhnlich großer Grubengasmengen aus dem
Liegenden von Abbaubereichen.- Sonstige Gasausbrüche
Sonstige Gasausbrüche sind alle anderen gasdynamischen Erscheinungsformen, bei denen plötzlich
große Grubengasmengen freigesetzt werden.3 Allgemeines
In der Kohle oder im Gestein kann Gas sorbiert oder frei in den Poren und sonstigen Hohlräumen
auftreten. Das im Gebirge unter Überdruck anstehende Gas strömt über Risse und Spalten in die
Grubenbaue ein. Bei abrupten Störungen des natürlichen Gleichgewichtes kann das Gas aber auch
plötzlich in großen Mengen freigesetzt werden und in die Grubenbaue hineinströmen; dabei steigt
der Gaszustrom schnell an und nimmt dann zum Ausgangswert hin wieder ab. Meist entstehen bei
solchen Vorgängen im Wetterstrom zündfähige Gas/Luft-Gemische, unter Umständen verbunden
mit Sauerstoffmangel und Erstickungsgefahr. Außerdem kann zusätzlich Kohle oder Gestein in den
freien Querschnitt der Grubenbaue ausgeworfen werden.Die Erscheinungsformen beim plötzlichen Freiwerden großer Gasmengen hängen von vielfältigen
Voraussetzungen ab, so daß verschiedene Arten von Gasausbrüchen zu unterscheiden sind.
Bei der getrennten Behandlung der Ausbruchsarten ist zu berücksichtigen, daß Grenzfälle zwischen
den Ausbruchsarten untereinander sowie Übergangsformen zwischen Gasausbrüchen und
Gebirgsschlägen auftreten können. Viele Gasausbrüche stehen im Zusammenhang mit tektonischen
Störungen, tektonisch beanspruchten Zonen, Zusatzdruckzonen, Schwerkrafteinflüssen und
Bruchvorgängen im Nebengestein.
4 Maßnahmen zum Erkennen gasausbruchsgefährdeter Bereiche
4.1 Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle4.1.1 Auftreten von Gasausbrüchen
Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle treten auf, wenn Gasinhalt, Gasdruck und strukturelle
Beschaffenheit der Kohle die Voraussetzungen für ein schnelles Freisetzen des Gases bieten
und die Druck- und Strömungskräfte des Gases die Haltekräfte der anstehenden Kohle
übersteigen.
Die Kohle kann in ganzen Lagerstätten, in einzelnen Flözen oder nur in örtlich begrenzten
Bereichen gasausbruchsgefährlich sein.
4.1.2 Gasinhaltsbestimmungen
Eine wesentliche Voraussetzung für Gas/Kohlen-Ausbrüche ist ein ausreichend großer
Gasinhalt der Kohle. Der Gasinhalt ist für jedes erschlossene Flöz zu bestimmen. Dabei
sind die Probenahmestellen im Flöz so zu verteilen, daß eine repräsentative Aussage über
die Gasführung und deren Veränderungen ermöglicht wird. Die Bestimmung des Gasinhalts
ist nach den Betriebsempfehlungen des Steinkohlenbergbaus 1) durchzuführen.
4.1.3 Überwachung durch ortsfeste CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen
Der Methanzustrom in die Grubenbaue ist durch ortsfeste schreibende CH4- Meßeinrichtungen
und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen zu erfassen bei:
- desorbierbaren Gasinhalten > 9 m3/t,
- desorbierbaren Gasinhalten > 5,5 m3/t und besonderen Gebirgsbeanspruchungen (4.1.5),
- Bejahung einer Frage nach Anlage 1.
Durch die Anordnung der CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeßeinrichtungen muß sichergestellt
sein, daß der Methanzustrom auch nach Abschalten der elektrischen Anlagen weiter erfaßt wird.
Wenn zu erwarten ist, daß die Grenze des Meßbereichs der CH4-Meßeinrichtungen überschritten
wird, muß durch weitere Meßeinrichtungen abwetterseitig nach dem nächsten Auffrischungsstrom
ermöglicht werden, daß die freigesetzte Gasmenge ermittelt werden kann.
Um bei Auffahrungen feststellen zu können, inwieweit das Gas aus dem Ortsbereich oder aus
den rückwärtigen Stößen herrührt, sind mindestens zwei CH4-Meßwertgeber erforderlich,
und zwar für eine Meßstelle möglichst nahe der Ortsbrust, aber dort, wo das Gas bereits mit
dem Wetterstrom vermischt ist (neben der Luttenleitung) und für eine zweite Meßstelle im
rückwärtigen Bereich.
Die Meßwerte der Meßeinrichtungen müssen zu einer ständig besetzten Stelle fernübertragen,
aufgezeichnet und möglichst rechnergestützt ausgewertet werden. Besondere Ausgasungs-
erscheinungen müssen insbesondere den Bohr-, Vortriebs- und Gewinnungsvorgängen mit
Zeit- und Ortsangaben zugeordnet werden können (z.B. durch entsprechende Vermerke
auf den Aufzeichnungen).
Die Meßeinrichtungen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die bei Überschreiten
des Mindestwetterstroms akustische und optische Warnsignale an der ständig besetzten Stelle
ausgelöst werden.
Durch die CH4-Meßeinrichtungen müssen bei Erreichen des Grenzwertes für den zulässigen
CH4- Gehalt der Wetter die nichteigensicheren elektrishcen Anlagen selbsttätig und unverzögert
abgeschaltet werden.
Die Ausgasung ist anhand der Anzeige der Meßeinrichtungen sowie der Aufzeichnungen
darauf hin zu beobachten, ob besondere Ausgasungserscheinungen und von der normalen
Ausgasung abweichende Tendenzen (Ausgasungsanomalien) auftreten.
4.1.4 DesorptionskennwerteDie Desorptionskennwerte geben Hinweise auf die Methanabgabegeschwindigkeit von Kohle
und dienen in Verbindung mit den Gasinhalten zur Beurteilung von Gasausbruchsgefahren.- V30-Wert
In Sprengvortrieben sind die V30-Werte zu ermitteln bei:
* desorbierbaren Gasinhalten > 9 m3/t,
* desorbierbaren Gasinhalten > 5,5 m3/t und besonderen Gebirgsbeanspruchungen (s. 4.1.5),
* Ausgasungsanomalien.Die V30-Werte sind mit Zeit- und Ortsangabe, Größe des Wetterstroms und gelöster Kohlenmenge
zu dokomentieren.Wenn bei der Auffahrung von Grubenbauen aus betrieblichen Gründen keine V30-Bestimmung
vorgenommen werden kann, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang kt-Werte oder q0-1Werte
bestimmt werden müssen.- QV30-Wert
Beim Einsatz von Vortriebsmaschinen sind die QV30-Werte zu ermitteln bei:
* desorbierbaren Gasinhalten > 9 m3/t,
* desorbierbaren Gasinhalten > 5,5 m3/t und besonderen Gebirgsbeanspruchungen (s. 4.1.5),
* Ausgasungsanomalien.Die QV30-Werte sind mit Zeit- und Ortsangabe, Größe des Wetterstroms und gelöster
Kohlenmenge zu dokumentieren.- kt-Wert
Die Ermittlung des kt-Wertes ist in Anlage 2 dargestellt. Je größer dieser ist, um so größer ist
die Gasabgabegeschwindigkeit.- q0-1Wert
Die Ermittlung des q0-1Wertes ist in Anlage 2 dargestellt. Je größer dieser ist, um so größer ist
die Gasabgabegeschwindigkeit.Die erforderlichen Kohlenproben zur Bestimmung der kt-Werte oder q0-1Werte sind entweder vom
frischen Kohlenstoß oder aus Bohrlöchern im frischen Kohlenstoß bei einer Tiefe von 2,5 bis 3 m
zu entnehmen. In Flözvortrieben (Strecken, Auf- oder Abhauen) muß je eins dieser Bohrlöcher in
der Mitte und an beiden Seiten des Ortsstoßes, in Streben müssen die Bohrlöcher in einem Abstand
von höchstens 15 m entlang des Strebstoßes angeordnet sein. Eine Probenahme aus größeren Tiefen
des Kohlenstoßes ist anzustreben, um möglichst frühzeitige Aussagen über die Ausbruchseigenschaften
der Kohle zu erhalten.Die Bohrkleinproben können z.B. aus Erkundungsbohrungen oder Sprengbohrlöchern entnommen
werden. Es ist jedoch darauf zu achten, daß das Bohrklein nur von der festgelegten Probenahmestelle
in die Probe gelangt.Es empfiehlt sich, zusätzlich Proben von der Kohlenstoßoberfläche zu nehmen, um Veränderungen
entlang des Kohlenstoßes und in Abhängigkeit von den Streifen, aus denen das Flöz aufgebaut ist,
zu beurteilen.4.1.5 Besondere Gebirgsbeanspruchungen
In Bereichen mit besonderen Gebirgsbeanspruchungen kann die Struktur der Kohle vom normalen
Erscheinungsbild abweichen, z.B. durch eine starke Rissigkeit (Mylonitisierung), die eine schnellere
Gasabgabe ermöglicht und damit neben einem ausreichend großen Gasinhalt die zweite wichtige
Voraussetzung für Gasausbrüche bildet.Zwischen Gasausbrüchen mit Kohlenauswurf und Gebirgsschlägen (Flözschlägen) treten
verschiedentlich Grenzfälle oder Überschneidungen auf. Aus dem Ablauf eines Ereignisses läßt sich
jedoch meist erkennen, ob jeweils der Gasdruck oder die Gebirgsspannung vorgeherrscht hat.
So ist ein Gasausbruch im allgemeinen durch den Auswurf zertrümmerter Kohle über einen
Zeitraum von mehreren Sekunden bis einigen Minuten gekennzeichnet. Beim Gebirgsschlag wird
demgegenüber der Kohlenstoß weitgehend als Ganzes schlagartig vorgeschoben.Besondere Gebirgsbeanspruchungen im Sinne dieser Richtlinien haben meist eine oder mehrere
der folgenden Ursachen:a) Tektonische Störungen (Sprünge bzw. Abschiebungen, Überschiebungen, Blattverschiebungen,
Flexuren u.a.), starker Wechsel des Einfallens, enge Mulden und enge Sättel, Flözver-
schmälerungen, Flözverdickungen, Wülste, wellige Ausbildungen des Hangenden,
b) Abbau- oder Versatzkanten im Hangenden und/oder Liegenden,
c) zusatzdrucksteigernde Bereiche im Bauflöz,
d) Hängenbleiben des Hangenden über dem Bruchraum,
e) Anlaufphase von Abbaubetrieben.
Bereits bei der bergmännischen Planung ist besonderer Wert auf eine genaue Projektion von
tektonischen Störungen zu legen. Abbau- und Versatzkanten sind bis zu einem Abstand von
mindestens je 200 m ins Hangende und ins Liegende zu berücksichtigen und in Flözrissen darzustellen.
Das Erkennen der besonderen Gebirgsbeanspruchungen ist erforderlichenfalls auch durch
markscheiderische Aufnahmen, Unterweisung und Mitwirkung der verantwortlichen Personen
sowie Meldepflicht über entsprechende Feststellungen zu unterstützen.4.1.6 Gasausbruchsverdacht
Bei Überschreiten einer der folgenden Grenzwerte bzw. Voraussetzungen ist Gasausbruchs-
verdacht anzunehmen, und es sind Erkundungsbohrungen durchzuführen sowie kt-Werte oder
q0-1-Werte zum Erkennen von Gasausbruchsgefahr zu bestimmen:
- desorbierbarer Gasinhalt > 9 m3/t,
- desorbierbarer Gasinhalt > 5,5 m3/t und besondere Gebirgsbeanspruchungen - siehe 4.1.5
Buchstaben a) bis d) - und Ausgasungsanomalien,
- V30-Wert > 40 % des desorbierbaren Gasinhaltes.Auf die Durchführung von im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen nach 5.1.3 wird hingewiesen.
4.1.7 Erkundungsbohrungen
Bei Auffahrungen mit anstehender Kohle, z.B. in Flözstrecken, Auf- oder Abhauen, sind in
gasausbruchsverdächtigen Bereichen im Flöz mindestens zwei Bohrungen am Ortsstoß in Nähe
der Seitenstöße so herzustellen, daß sie bei jedem Stand des Ortsstoßes mindestens 5 m
über diesen hinaus und mindestens 5 m über die seitlichen Stöße hinaus enden. Bei einem Einfallen
über 10 gon muß im Oberstoß ein Streifen größerer Breite (z.B. 7 m bei 30 gon Einfallen) erfaßt
werden. Zwischen diesen Bohrungen können weitere Bohrungen notwendig sein.Wenn beim Vortrieb im Gestein mit einer Annäherung an gasausbruchsverdächtige Kohle
zu rechnen ist, sind entsprechende Bohrungen mindestens 5 m über die beabsichtigte
Vortriebslänge hinaus herzustellen.Beim Durchfahren von Störungen und/oder dem Anfahren von Flözen sind zusätzlich
Bohrungen so zu erstellen, daß zumindest Kohle im Bereich von 3 m um den
Streckenumfang erkannt werden kann.In Streben mit gasausbruchsverdächtiger Kohle sind Erkundungsbohrungen im Abstand
von höchstens 15 m voneinander rechtwinklig zum Strebkohlenstoß so herzustellen,
daß sie bei jedem Strebstand mindestens 5 m tief im Strebkohlenstoß stehen.
Die Ansatzpunkte neuer Bohrungen sollen gegenüber den vorausgegangenen Bohrungen
um jeweils 5 m versetzt werden. Von den Übergängen Streb - Strecke darf die nächste
Bohrung nicht mehr als 10 m entfernt sein.In Bereichen mit tektonischen Störungen sind die Bohrungen mehr als 10 m über den
jeweiligen Auffahrungs- bzw. Gewinnungsstand hinaus vorzuhalten. Dabei muß das Ort
zur frühzeitigen Störungserkennung wenigstens durch eine Bohrung bis zum Anbohren
der Störung ständig mindestens 15 m überbohrt sein.Der Durchmesser der Bohrungen muß 95 bis 140 mm betragen; hiervon abweichend
darf in Streben der Durchmesser bis auf 50 mm herabgesetzt werden.Die Bohrungen sind trocken herzustellen. Abweichend hiervon ist Bohren mit Wasser zulässig,
wenn auch dabei durch geeignete Einrichtungen die Bohrkleinmenge festgestellt werden kann.Die Einzelheiten der Erkundungsbohrungen sind in Bohrprogrammen einschließlich Bohrschemata
festzulegen.Während des Bohrens ist der Methanzustrom durch ortsfeste schreibende
CH4-Meßeinrichtungen zu erfassen.Die folgenden Bohrreaktionen sind in einem Bohrprotokoll schriftlich festzuhalten und
arbeitstäglich nachzutragen:- Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub aus dem Bohrloch,
- Bohrkleinanfall je m Bohrloch,
- Bohrkleinbeschaffenheit (grob oder fein),
- Entspannnungsgeräusche,
- Stöße oder Schläge auf das Bohrgestänge,
- Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch,
- Festklemmen des Bohrgestänges,
- Anbohren von Gestein.In einem Bohrgrundriß sind mindestens die Lage der Bohrungen mit Angaben über
- Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub oder Überschreitung des zulässigen CH4-Grenzwertes,
- CH4-Zuströme je Bohrung,
- Bohrkleinanfall je m Bohrloch bei Überschreitung der in 4.1.8 Buchstabe b) festgelegten
Grenzwerte des Bohrkleinanfalls,
- andere Anzeichen nach 4.1.8 Buchstabe b)einzutragen. Muster für Bohrprotokolle und Bohrgrundrisse sind in den Anlagen 3, 4.1 und
4.2 enthalten.Bestehen Schwierigkeiten, das Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub oder auf hohe
Spannungen hinweisende andere Anzeichen festzustellen, sind gleichwertige Verfahren zur
Erfassung und Beurteilung der Bohrreaktionen (z.B. selbsttätiges Messen des Gasausstoßes
und der bohrmechanischen Parameter) zu treffen.Bei der Bewertung der Bohrergebnisse sind auch die Bestimmungen der Gebirgsschlag-
Richtlinien zu berücksichtigen.4.1.8 Gasausbruchsgefahr
Bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte der Desorptionskennwerte
(Ausnahme: beim Anfahren von Flözen) oder Ergebnisse der Erkundungsbohrungen
ist eine Gasausbruchsgefahr anzunehmen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang
Maßnahmen nach 5 zur Beseitigung der Gasausbruchsgefahr durchzuführen sind:- Desorptionskennwerte:
V30 > 60 % des desorbierbaren Gasinhalts,
kt > 0,75,
q0-1 > 2,3 m3/t.
Im Einzelfall können andere Grenzwerte festgelegt werden.- Erkundungsbohrungen:
a) Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub aus dem Bohrloch oder:
b) Bohrkleinanfall von mehr als
8 l/m Bohrloch bei einem Durchmesser von 50 mm,
50 l/m Bohrloch bei einem Durchmesser von 95 mm,
90 l/m Bohrloch bei einem Durchmesser von 140 mm
und zugleich auf hohe Spannungen hinweisende andere Anzeichen wie
Entspannungsgeräusche, Stöße oder Schläge auf das Bohrgestänge,
Hineinziehen des Bohrgestänges in das Bohrloch, erhöhter Anfall groben
Bohrkleins, Festklemmen des Bohrgestänges.4.2 Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein
4.2.1 Auftreten von Gasausbrüchen
Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein, hauptsächlich Sandstein, (Gas/Gesteins-Ausbrüche)
unterliegen einem ähnlichen Mechanismus wie Ausbrüche mit Auswurf von Kohle.
Gas/Gesteins-Ausbrüche sind sowohl durch Sprengarbeit als auch bei schneidender
Hereingewinnung des Gesteins mit einer Vortriebsmaschine ausgelöst worden.4.2.2 Erkennen der Gasausbruchsgefahr
Ausgasungsspitzen beim Sprengen sowie ein kennzeichnender Zerfall des Gesteinshaufwerkes
können auf ausbruchsverdächtige Gesteinsbereiche hinweisen. Bei der Herstellung von
Grubenbauen in ausbruchsverdächtigen Sandsteinen bilden sich oft Gesteinsschalen,
die konkav gewölbt sind, was im Extremfall zu blättrigem oder grusförmigem Zerfall des
Gesteins führt (Druckentlastungsstrukturen). Diese Erscheinungen sind z.B. an Bohrkernen
sowie an den Stößen in Strecken und Schächten beim Durchfahren dieser Gesteinsschichten
gut zu erkennen.Bei derartigen Erscheinungen und in Bereichen, in denen Gas/Gesteins-Ausbrüche zu
erwarten sind, ist die Überwachung der Ausgasung entsprechend 4.1.3 durchzuführen.
In Zweifelsfällen können Kernbohrungen genaueren Aufschluß geben (Freiberger Kernprognose).Wenn die Gefahr von Gas/Gesteins-Ausbrüchen besteht, sind Maßnahmen nach 5 durchzuführen.
4.3 Liegendgasausbrüche
4.3.1 Auftreten von Liegendgasausbrüchen
Stehen bis 50 m im Liegenden von Abbaubereichen unter festen und nahezu undurchlässigen Schichten
(Sandstein, Sandschiefer in Wechsellagerung mit Schieferton) gasführende Flöze an, so können sich
Gasausbrüche aus dem Liegenden durch Aufbrechen der Schichten ereignen. Mit diesen Erscheinungen
kann ein schlagartiges Aufwerfen der Sohle verbunden sein. Gesteins- und Kohleauswürfe treten dabei
zumeist nicht auf.Liegendgasausbrüche sind bereits bei Gesamtgasinhalten in den Liegendflözen von 6 m3/t aufgetreten.
Dabei hatten die Gesteinsschichten überwiegend Mächtigkeiten kleiner als 10 m und Punktlastfestigkeiten
größer als 70 bar. Schieferton zwischen den festen Gesteinsschichten und dem Bauflöz kann zum
Gasstau führen. Die Wahrscheinlichkeit eines Liegendgasausbruchs wächst durch Zunahme des
Gasinhalts zur Teufe, flache Lagerungsverhältnisse oder hohe Zusatzspannungen (s. 4.1.5).4.3.2 Erkennen der Gasausbruchsgefahr
Ein eindeutiges Verfahren zum Erkennen der Gasausbruchsgefahr ist bisher nicht bekannt.
Jedoch lassen sich Rückschlüsse ziehen, wenn- bis 50 m in das Liegende geprüft wird, ob die Voraussetzungen nach 4.3.1 vorliegen,
- die Zusatzausgasung an förderfreien Tagen nicht zurückgeht,
- die CH4-Zuströme aus dem Liegenden zur Gasabsaugung Anomalien aufweisen.Wenn die Gefahr von Liegendgasausbrüchen besteht, sind Maßnahmen nach 5 durchzuführen.
4.4 Sonstige Gasausbrüche
4.4.1 Auftreten sonstiger Gasausbrüche
Allgemein können große Gasmengen plötzlich freigesetzt werden, wenn
- sich durch geologische und/oder betriebliche Einflüsse (Störungen, Klüfte, aufgegebene Grubenbaue,
Bruchfeld von Abbauen) große Gasmengen angesammelt haben, die durch kurzzeitige Vorgänge
(Rißbildung, Bruchvorgänge, Druckveränderungen, Bohrungen) aufgeschlossen werden,
- große Kohlenmengen (z.B. durch Schwerkrafteinwirkungen, Entspannungsvorgänge) freigesetzt
werden und schnell zur Gasabgabe gelangen.Dabei besteht die Möglichkeit folgender Zusammenhänge:
Hohlräume sind im geologischen Ablauf durch tektonische Beanspruchung (z.B. Klüfte), durch
den Abbau (z. B. Webersche Hohlräume) oder durch Auffahren und Abwerfen von Grubenbauen
entstanden. In diese Hohlräume ist Gas eingedrungen.Durch Spannungsverlagerungen im Gebirge (z. B. Setzen des Haupthangenden) erhalten die Hohlräume
Verbindung mit den offenen Grubenbauen, in die das unter Druck gespeicherte Gas einströmt.Wenn die Gefahr von sonstigen Gasausbrüchen besteht, sind Maßnahmen nach 5 durchzuführen.
4.4.2 Erkennen der Gasausbruchsgefahr
Das Erkennen einer Gasausbruchsgefahr ist oft wegen des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren
(Schwerkraft, Gebirgsdruck, Spannungsverlagerungen, Gasdruck) problematisch.Voraussetzung ist zum einen die genaue Kenntnis der geologischen; tektonischen und ausgasungstechnischen
(Gasinhalt, Desorptionskennwerte) Eigenschaften des Bauflözes und der unmittelbaren Begleitschichten,
zum anderen eine intensive CH4-Überwachung und Auswertung.Bereiche möglicher Gebirgsschlaggefahr können bei desorbierbaren Gasinhalten > 0 m3/t die Gefahr
des plötzlichen Freiwerdens großer Grubengasmengen beinhalten.5 Maßnahmen zum Beseitigen der Gasausbruchsgefahr
5.1 Gasausbrüche mit Auswurf von Kohle
5.1.1 Planerische Maßnahmen
Bei der Planung der Grubenbaue und des Betriebszuschnittes ist zu prüfen, ob Voraussetzungen für
Gasausbrüche gegeben sein können.Durch Schutzflözabbau kann der desorbierbare Gasinhalt in einem gasausbruchsgefährlichen Flöz über
große Flächen herabgesetzt werden. Der Schutzflözabbau muß überall dort durchgeführt werden, wo
im Rahmen einer sicherheitlich notwendigen und nach den Zuschnittsgegebenheiten möglichen Baufolge
ein als gasausbruchsgefährlich geltendes Flöz durch Unter- oder Überbauung so entgast werden kann,
daß die Gasausbruchsgefahr beseitigt oder erheblich gemindert wird.Streckenauffahrungen in einem durchweg gasausbruchsgefährlichen Flöz sind in einen durch
Schutzflözabbau unter- oder überbauten Bereich zu legen, andernfalls sind die Grubenbaue im Gestein
aufzufahren.Durch Vorabsaugung im Vorfeld eines Abbaus mit flächendeckenden Bohrungen kann in Einzelfällen
eine wirksame Verringerung des Gasinhalts im Bauflöz erreicht werden, sofern das Flöz eine
ausreichende Permeabilität besitzt. Die Vorabsaugung muß in den Flözen durchgeführt werden,
in denen dadurch die Gasausbruchsgefahr beseitigt oder erheblich gemindert werden kann.In Abbaubetrieben mit Gasausbruchsverdacht, in denen Entspannungsbohrungen aus dem Streb
wegen zu geringer Flözmächtigkeit betriebstechnisch nicht durchführbar sind, ist sicherzustellen,
daß das Abbauvorfeld durch Bohrungen flächendeckend sicher entspannt werden kann.Streckenauffahrungen sollen so geplant werden, daß Bereiche mit erhöhten Zusatzspannungen
gemieden oder - wenn nicht anders möglich - auf dem kürzesten Wege durchfahren werden.
Das gilt insbesondere für die Örter vorgesetzter Abbaustrecken.Tektonische Störungen können dazu zwingen, einen Sicherheitsabstand von mindestens 10 m
einzuhalten. In Bereichen mit erhöhten Zusatzspannungen dürfen tektonische Störungen nur mit
besonderen, im Einzelfall festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen durchfahren werden.Geneigte Grubenbaue sind möglichst abfallend aufzufahren, da die am Kohlenstoß wirksame
Schwerkraftkomponente die Auslösung und den Umfang von Gas/Kohlen-Ausbrüchen beeinflussen
kann. Störungsdurchfahrungen mit ansteigenden Grubenbauen sind möglichst zu vermeiden.Wenn nicht ohnehin Maßnahmen zum Beseitigen einer Gasausbruchsgefahr erforderlich sind, so
sind diese zumindest beim Annähern an Zonen mit erhöhten Zusatzspannungen und an tektonische
Störungen durchzuführen.Überhöhten und ungleichmäßigen Gebirgsspannungen im stoßnahen Bereich, die zu Gasausbrüchen
führen können, kann durch Verringerung der Verhiebs- oder Vortriebsgeschwindigkeit, durch
schälende Kohlengewinnung und durch Anwendung von Bruchbau entgegengewirkt werden.5.1.2 Entspannungsbohrungen
Bei Auffahrungen mit anstehender Kohle, z.B. in Flözstrecken, Aufoder Abhauen, sind im
Vortriebsbereich Entspannungsbohrungen so anzuordnen, daß die Kohlenstöße bei jedem
Auffahrungsstand auf mindestens 5 m Tiefe um die Grubenbaue durchbohrt sind und der Abstand
vom Bohrlochtiefsten einer Bohrung bis zur nächsten Bohrung höchstens 3 bis 5 m beträgt.Wenn beim Vortrieb im Gestein mit einer Annäherung an ausbruchsgefährliche Kohle zu rechnen ist,
sind Entspannungsbohrungen mindestens 5 m über die beabsichtigte Abschlaglänge hinaus auf die
Kohle hin und gegebenenfalls in diese hinein herzustellen.In Streben sind die Entspannungsbohrungen im Abstand von höchstens 3 bis 5 m voneinander und
von den Ubergängen Streb-Strecke senkrecht zum Strebstoß so herzustellen, daß sie jederzeit
mindestens 5 m tief im Strebstoß stehen.In Bereichen mit tektonischen Störungen sind die Bohrungen mindestens 10 m über den jeweiligen
Auffahrungs- bzw. Gewinnungsstand hinaus vorzuhalten.Entspannungsbohrungen müssen vom spannungsärmeren Bereich in den spannungsreicheren Bereich
geführt werden. Dabei dürfen erforderliche Bohrungen nicht übersprungen werden. Aufgegebene
Bohrungen (Verklemmen, Gestängebruch) sind ohne Richtungsänderung erneut anzusetzen und
bis zur vorgesehenen Endlänge zu bohren. Entspannungsbohrungen im Vorteld des Strebs sollen
sich nicht überschneiden.Der Abstand der Ortsbrust von der Zone mit erhöhtem Bohrkleinanfall muß mindestens A + 5 m
(A = Abschlaglänge) betragen, andernfalls sind zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen
(z. B. Verspannen der Ortsbrust) für die Weiterauffahrung festzulegen.Die Bohrungen müssen 95 bis 140 mm Nennweite haben und mit Kohlendrehbohrgestänge von
mindestens 90 mm Wendel-Außendurchmesser hergestellt werden. Entsprechend hergestellte
Erkundungsbohrungen können auch als Entspannungsbohrungen gewertet werden.Die Bohrungen sind trocken herzustellen. Abweichend hiervon ist Bohren mit Wasser zulässig,
wenn auch dabei durch geeignete Einrichtungen die Bohrkleinmenge festgestellt werden kann.Wenn ein Ausblasen von Gas mit Kohlenstaub aus dem Bohrloch zu verzeichnen ist oder
ein erhöhter Bohrkleinanfall und andere Anzeichen auftreten (s. 4.1.8), sind in einem geeigneten
Abstand weitere Bohrungen der genannten Art herzustellen, bis diese Erscheinungen nicht
mehr auftreten. Die ermittelten Desorptionskennwerte (u.a. V30-Wert) geben Aufschluß
über die Wirkung der Entspannungsbohrungen.Die Einzelheiten der Entspannungsbohrungen sind in Bohrprogrammen einschließlich
Bohrschemata festzulegen.Während des Bohrens ist der Methanzustrom durch ortsfeste schreibende
CH4-Meßeinrichtungen zu erfassen.Die Ergebnisse der Bohrungen sind mit Angaben entsprechend 4.1.7 in einem Bohrprotokoll
und Bohrgrundriß schriftlich festzuhalten und arbeitstäglich nachzutragen. Zusätzlich können
in dem Bohrgrundriß Ausgasungs- und Bohrkleingradienten sowie das Verhältnis zwischen
Methanzustrom und Bohrkleinanfall angegeben werden.Die beiden letzten Absätze in 4.1.7 gelten für Entspannungsbohrungen entsprechend.
5.1.3 Schutzmaßnahmen
Durch Gasausbrüche gefährdete Personen sind gegen mechanische Auswirkungen, gegen
Erstickungsgefahr und gegen Explosionsgefahr zu schützen. Die Schutzmaßnahmen sind nicht
nur bei erkannter Gasausbruchsgefahr, sondern - auf den Einzelfall abgestimmt - auch bei
einem Gasausbruchsverdacht zu treffen.5.1.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen
Gegen mechanische Auswirkungen können Personen, z.B. durch Verspannen des Kohlenstoßes,
Schutzstände, Schutzschilde, geschützt werden. Bei Betriebsvorgängen, bei denen der
Kohlenstoß erschüttert werden kann (z.B. Gewinnung, Tränken), muß ein Sicherheitsabstand
eingehalten werden; Abbauhammerarbeit am Kohlenstoß ist unzulässig. Erforderlichenfalls
dürfen sich während der Gewinnung und einer anschließenden Wartezeit im Bereich der
Gewinnungsmittel einschließlich eines auf der Einziehseite festgelegten ausreichenden
Sicherheitsabstandes und ausziehseitig davon im Streb keine Personen befinden
(z. B. mannlose Gewinnung).Gegen Erstickungsgefahren können Personen durch Druckluft-Notatemluftspender geschützt
werden. In den Grubenbauen, in denen infolge eines Gasausbruches Sauerstoffmangel auftreten
kann, müssen in ausreichendem Umfang Druckluft-Notatemluftspender leicht erreichbar und
auffällig gekennzeichnet angebracht sein; diese sind im Bereich der Arbeitsplätze (im Streb
im Abstand von höchstens 15 m) und auf den Fluchtwegen (am Fahrweg im Abstand von
höchstens 50 m) anzuordnen, und zwar in Richtung des Wetterstromes beginnend hinter der
ersten möglichen Gasausbruchsstelle bis zu einer Auffrischung der Abwetter, die wieder eine
ausreichende Sauerstoffzufuhr erwarten läßt. Die Fluchtwege sollen von der Ausziehseite des
gasausbruchsgefährdeten Bereichs möglichst kurz in den einziehenden Wetterstrom führen.Die Belegschaft sollte möglichst mit Sauerstoff-Selbstrettern, die mit hoher Gebrauchs-
bereitschaft ständig getragen werden können, ausgerüstet sein. Durch sofortige
Sauerstoffzufuhr soll sichergestellt werden, daß betroffene Personen den nächsten
Druckluft-Notatemluftspender oder einen Schutzstand mit Sauerstoffversorgung erreichen
können.Explosionsgefahren können durch Wetterüberwachung rechtzeitig erkannt und durch
Abschaltung der nichteigensicheren elektrischen Anlagen bei Erreichen des Grenzwertes
für den zulässigen CH4-Gehalt vermindert werden. Hinsichtlich des Einsatzes und der
Überwachungsziele ortsfester schreibender CH4- und Wettergeschwindigkeitsmeß-
einrichtungen, der Handhabung der Meßdatenerfassung und Meßdatenauswertung
sowie der Auslösung von Warnsignalen und Abschaltbefehlen gilt 4.1.3 entsprechend.Der Abwetterstrom ist möglichst nahe dem gasausbruchsgefährdeten Bereich durch
ortsfeste schreibende CH4-Meßeinrichtungen zu überwachen. Die Anordnung der
CH4-Meßeinrichtungen und die Schaltfolge müssen auch unter Berücksichtigung eines
möglichen Gasrückstaus sicherstellen, daß die nichteigensicheren elektrischen Anlagen
rechtzeitig vor Eintreffen zündfähiger Gasgemische selbsttätig und unverzögert abgeschaltet
werden. Lüfter für die Sonderbewetterung von Grubenbauen sind im Frischwetterstrom
so anzuordnen, daß sie von einem möglichen Gasrückstau nicht erfaßt und daher auch
nach einem Gasausbruch weiterbetrieben werden können.Sofern große Grubengasmengen durch Gebirgsschläge freigesetzt werden können, dürfen
Erschütterungsgeber anstelle der CH4-Meßeinrichtungen eingesetzt werden, wenn sie die
elektrischen Anlagen mit mindestens gleicher Sicherheit abschalten.Wo das selbsttätige Abschalten wegen der meßtechnischen Verzögerung nicht möglich ist,
z. B. im Ortsbereich oder im Bereich der Antriebsstationen von Strebfördermitteln und
Gewinnungsmaschinen, sind an geeigneter Stelle Nothauptschalter einzurichten; diese müssen
während der Belegung der Betriebe ständig durch besonders beauftragte erfahrene Personen
besetzt sein, durch die bei auf einen Gasausbruch hindeutenden Erscheinungen (z. B. knatternde
Geräusche, Luftdruckstoß) eine rechtzeitige Abschaltung von Hand sichergestellt sein muß.
Sofern wegen der Anordnung der elektrischen Anlagen auch eine rechtzeitige Abschaltung
von Hand nicht möglich ist, müssen die elektrischen Anlagen in Abhängigkeit von den
Betriebsvorgängen, die einen Gasausbruch auslösen können, schon vor Beginn des
Betriebsvorganges abgeschaltet sein (z.B. Strebbeleuchtung).Zur Warnung der Belegschaft in den Grubenbauen, in denen bei einem Gasausbruch sauerstoffarme
oder explosionsgefährliche Gaskonzentrationen zu erwarten sind, müssen eigensichere Lautsprecher
oder entsprechend geeignete Maßnahmen so vorgesehen sein, daß alle in diesen Grubenbauen
anwesenden Personen umgehend benachrichtigt werden können.5.1.3.2 Schutzmaßnahmen beim Bohren
Soweit beim Bohren Kohlen- oder Gesteinsauswurf zu befürchten ist, z.B. bei Entspannungs-
bohrungen, muß die Bohrmaschine fest verspannt sein, und es ist mit Fernbedienung zu bohren.
In Vortrieben muß um den Bohrlochansatzpunkt ein Sicherheitsabstand von mindestens 40 m,
in Streben von mindestens 30 m eingehalten werden. Die Bohrbelegschaft ist erforderlichenfalls
zusätzlich durch Verspannen des Stoßes, Schutzschilde, Schutzstände, Druckkabinen oder
dergleichen gegen eine Gefährdung durch das Ausbruchsmaterial zu schützen.Die Anzeige des CH4-Meßwertgebers im Ortsbereich soll zusätzlich auch am Steuerstand der
Bohrmaschine angeordnet werden.Soweit während der Bohrungen ein plötzliches Auftreten sauerstoffarmer oder explosions-
gefährlicher Gaskonzentrationen im freien Querschnitt der Grubenbaue zu befürchten ist,
z.B. bei Entspannungsbohrungen, dürfen in den betreffenden Grubenbauen nur die zum
Bohren benötigten Personen anwesend sein. Für diese Personen müssen Druckluft-
Notatemluftspender an Ort und Stelle verfügbar sein, und sie sollen mit Sauerstoff-Selbstrettern
ausgerüstet sein. An mehr als einer Stelle dürfen gleichzeitig Entspannungsbohrungen (s. 5.1.2)
nur hergestellt werden, wenn der Abstand zwischen den Bohrstellen wenigstens 60 m beträgt
und zwischen ihnen eine Sprechverständigung (eigensichere Telefon- oder Lautsprecheranlage)
eingerichtet ist. Mit dieser haben sich die Bohrkolonnen über die Bohrvorgänge abzustimmen
und über Gasaustritte gegenseitig zu unterrichten. Andere offene Grubenbaue im Einwirkungs-
bereich von Entspannungsbohrungen sind vor Beginn des Bohrens zu räumen und zu sperren.Beim Trockenbohren ist darauf zu achten, daß nicht Gefahren von Gaszündungen im Bohrloch
durch Reibungswärme entstehen. Die Bohrungen dürfen daher nur mit betriebssicherem
Bohrgestänge hergestellt werden.Bei Gasabsaugebohrungen (siehe 5.3 und 5.4) müssen Einrichtungen zum Bohren unter hohem
Gasdruck bei gleichzeitigem Absaugen des Gases mit ausreichender Absaugekapazität verfügbar
und entsprechend den Erfordernissen angeschlossen sein.Wenn unter Voraussetzungen gebohrt wird, bei denen die Auslösung eines Gasausbruchs nicht
ausgeschlossen werden kann (z.B. gleicher Durchmesser wie bei Entspannungsbohrungen),
dann sind spätestens bei den Anzeichen nach 4.1.8 dieselben Schutzmaßnahmen zu treffen
wie bei Entspannungsbohrungen.5.1.3.3 Schutzmaßnahmen beim Sprengen
In den Grubenbauen, in denen infolge des Sprengens ein plötzliches Auftreten sauerstoffarmer
oder explosionsgefährlicher Gasgemische im freien Querschnitt der Grubenbaue zu befürchten ist,
dürfen sich keine Personen befinden.Die Sprengladungen sind von einer ungefährdeten Stelle im Einziehstrom oder - bei großer
Entfernung des Ortes vom durchgehenden Wetterstrom - von einer Überdruckkammer aus zu
zünden. Die Grubenbaue dürfen frühestens 30 Minuten nach dem Zünden wieder betreten werden.Wenn in Gesteinsvortrieben bei Annäherung an Störungen mit dem plötzlichen Freiwerden von
CH4-Zuströmen aus der Störung (z.B. Kluftgas) zu rechnen ist, sind Wettersprengstoffe anstelle
von Gesteinsprengstoffen zu verwenden.5.1.3.4 Schutzmaßnahmen für elektrische Anlagen
Sofern in gasausbruchsgefährdeten oder -verdächtigen Grubenbauen und in deren Abwetterstrom
auf den Einsatz elektrischer Anlagen nicht verzichtet werden kann, sind die Sicherheits-
vorkehrungen zu treffen, die für Betriebe mit einer Ausnahmegenehmigung bis zu einem
Grubengasgehalt von 1,5% in den Wettern gelten.Beim Bohren und beim Sprengen in Vortrieben müssen die elektrischen Anlagen zumindest im
sonderbewetterten Bereich der Grubenbaue abgeschaltet sein, in deren freiem Querschnitt bei
diesen Vorgängen ein plötzliches Auftreten explosionsgefährlicher Gaskonzentrationen zu
befürchten ist. Hiervon bleiben elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen
der Gerätegruppe I, Kategorie M 1, ausgenommen 2).Andere eigensichere elektrische Anlagen (Leuchten, Fernsehanlagen, Lautsprecher,
Warnanlagen), die an ein nichteigensicheres Netz oder eine nichteigensichere Stromquelle
angeschlossen sind, dürfen während des Bohrens verwendet werden, wenn sichergestellt ist,
daß diese Anlagen nicht nur durch ortsfeste CH4-MeBeinrichtungen, sondern auch durch
z.B. am Bohrsteuerstand angeordnete Nothauptschalter bei einem Gasausbruch sofort
abgeschaltet werden.Der Betrieb von Druckluftleuchten ist bei diesen Vorgängen nicht zulässig. Leuchten mit
nichteigensicherer Stromquelle (Mannschaftsleuchten) müssen "am Mann" getragen werden.Anstelle der elektrischen Sonderbewetterungs-Lüfter, die mit abgeschaltet werden, müssen
druckluftbetriebene Lüfter sofort in Ganggesetzt werden können (z. B. Kombilüfter).Die elektrischen Anlagen dürfen nur auf Weisung der zuständigen verantwortlichen Personen
wiedereingeschaltet werden, wenn festgestellt ist, daß das Einschalten gefahrlos geschehen kann.5.2 Gasausbrüche mit Auswurf von Gestein
Gas/Gesteins-Ausbrüche lassen sich nach den bisherigen Kenntnissen in den meisten Fällen
durch Sprengungen gezielt auslösen oder unter Umständen durch Abbau eines Schutzflözes
vermeiden. In Bereichen, in denen Gas/Gesteins-Ausbrüche zu erwarten sind, soll das
Gestein unter Anwendung von Sprengarbeit hereingewonnen werden. Einer Ausdehnung
über den planmäßigen Querschnitt hinaus kann durch besondere Maßnahmen, z. B. durch
Sprengungen eines kleinen Einbruchs (Brennereinbruch) entgegengewirkt werden.Beim Vortrieb von Flöz- und Abbaustrecken unter einer gasausbruchsverdächtigen
Sandsteinschicht sollte der Sandstein nicht angerissen werden. Handelt es sich um eine
dem Streb vorgesetzte Abbaustrecke, muß der Abstand der Ortsbrust vom Streb mindestens
30 m betragen.Die Schutzmaßnahmen für den Fall von Gasausbrüchen nach 5.1.3 sind sinngemäß anzuwenden.
5.3 Liegendgasausbrüche
Zur Beseitigung der Gasausbruchsgefahr sind Gasabsaugebohrungen bis in die gasführenden
Schichten des Liegenden herzustellen. Der Abstand der Bohrungen untereinander und vom
Streb sowie die Bohrrichtung sind von den örtlichen Verhältnissen und den Ergebnissen
abhängig und richten sich nach dem jeweiligen Stand der Technik 3).Die Gasabsaugebohrungen sind in der Regel in den ein- und ausziehenden Abbaustrecken
herzustellen. Gasdruck und Gaszustrom der Bohrlöcher sind auf außergewöhnliche
Veränderungen zu überwachen. Aufgrund der Überwachungsergebnisse ist zu prüfen, ob
zusätzliche Bohrungen erforderlich sind.Als weitere Maßnahme kann die Verringerung der Verhiebsgeschwindigkeit hilfreich sein.
Die Schutzmaßnahmen für den Fall von Gasausbrüchen nach 5.1.3 sind sinngemäß anzuwenden.
5.4 Sonstige Gasausbrüche
Sofern unter den Voraussetzungen nach 4.4.2 gasführende Bereiche vorhanden sind, ist
das Gas durch gezieltes und rechtzeitiges Absaugen zu lösen. Erforderlichenfalls sind
Vortriebs- oder Verhiebsgeschwindigkeit zu verringern und Maßnahmen zur Vermeidung
der Gefahr des Freiwerdens großer Grubengasmengen durch Schwerkrafteinwirkungen
beim Durchfahren tektonischer Störungsbereiche oder beim Anfahren von Flözen aus
dem Flözliegenden heraus durchzuführen 4).Die Schutzmaßnahmen für den Fall von Gasausbrüchen nach 5.1.3 sind sinngemäß anzuwenden.
6 Sonstiges6.1 Beteiligung einer benannten Fachstelle
Eine benannte Fachstelle ist zu beteiligen,
- wenn aus betrieblichen Gründen keine V30-Bestimmungen vorgenommen werden können (s. 4.1.4),
- bei der Prüfung, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung der Gasausbruchsgefahr
durchzuführen sind (s. 4.1.8),
- bei der Festlegung anderer Grenzwerte für die Desorptionskennwerte (s. 4.1.8).Eine benannte Fachstelle soll beteiligt werden
- zur Bestimmung von QV30-Werten bei Auffahrungen mit Vortriebsmaschinen,
- bei der Festlegung der Einzelheiten der Erkundungsbohrprogramme einschl. Bohrschemata (s. 4.1.7)
sowie der Entspannungsbohrprogramme einschl. Bohrschemata (s. 5.1.2),
- bei der Festlegung von Sicherheitsvorkehrungen für das Durchfahren von tektonischen Störungen
in Bereichen mit erhöhten Zusatzspannungen (s. 5.1.1),
- bei der Festlegung von Sicherheitsvorkehrungen, wenn der Abstand der Ortsbrust von der Zone mit
erhöhtem Bohrkleinanfall A + 5 m unterschreitet (s. 5.1.2),
- bei Verzicht auf Schutzmaßnahmen, solange keine Gasausbruchsgefahr vorliegt (s. 5.1.3),
- bei Entscheidungen über die Notwendigkeit zusätzlicher Gasabsaugebohrlöcher (s. 5.3),
- in allen Fällen, in denen Zweifel über die erforderlichen Maßnahmen bestehen.6.2 Gasausbruchsbeauftragter
Wenn Maßnahmen zum Erkennen oder Beseitigen einer Gasausbruchsgefahr erforderlich sind,
muß eine fachkundige verantwortliche Person als Beauftragter für diese Maßnahmen bestellt werden.
Der beantragte muß die Werksleitung bei der Planung und Überwachung der Maßnahmen unterstützen.
Ist eine Gasausbruchsgefahr erkannt, so soll der Beauftragte mit anderen Aufgaben nicht betraut werden.Beauftragte für Maßnahmen zum Erkennen und Beseitigen einer Gasausbruchsgefahr sind durch eine
benannte Fachstelle auszubilden und jährlich nachzuunterweisen.6.3 Dokumentation
Die Unterlagen zum Erkennen und Beseitigen von Gefahren durch Gasausbrüche sollen mindestens
6 Monate nach Beendigung des Abbaus bzw. der Auffahrung aufbewahrt werden.Hierzu gehören insbesondere die Lage und Ergebnisse der Gasinhaltsbestimmungen, der Desorptions-
kennwerte und der Erkundungs- und Entspannungsbohrungen.6.4 Benachrichtigung des Bergamts
Außer Gasausbrüchen sind Erscheinungen, die auf einen Gasausbruchsverdacht oder eine Gebirgs-
schlaggefahr hinweisen, dem Bergamt nach § 74 Abs. 3 BBergG anzuzeigen. Dieses ist auch stets zu
benachrichtigen, wenn Voraussetzungen vorliegen, nach denen eine benannte Fachstelle zu beteiligen ist.1) Betriebsempfehlungen des Steinkohlenbergbaus, Heft 26, Ausgabe Juli 1987.
2) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 3. 1994
zur Angleichung der Rechtsvorschriften für Geräte und Schutzsysteme zur
bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.3) S. Gasabsauge-Richtlinien vom 26. 4. 1985.
4) s. Betriebsempfehlungen für den Steinkohlenbergbau Nr. 39.