• Richtlinien des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen
    für die Bewilligung von Ausnahmen für einen CH4-Gehalt der Wetter
    bis 1,5 % im freien Querschnitt der Grubenbaue im Abbau
    (CH4-Ausnahme-Richtlinien)

    vom 13.10.2000

     

    Inhaltsübersicht

    1.        Geltungsbereich

    2.        Begriffsbestimmungen

    3.        Allgemeine Anforderungen

    3.1      Allgemeines
    3.2      Antragsunterlagen

    4.        Wetter- und elektrotechnische Voraussetzungen

    4.1      Ausgasung
    4.2      Bewetterung
    4.3      Wettertechnische Überwachung
    4.4      Elektrotechnische Anforderungen an wettertechnische Messeinrichtungen
    4.5      Elektrotechnische Anforderungen an Kraft-,  Beleuchtungs- und Fernmeldeanlagen

    5.       Nebenbestimmungen für CH4-Ausnahmebewilligungen

    5.1     Wetterabteilung
    5.2     Gasabsaugung
    5.3     Bewetterung
    5.3.1  Durchgehende Bewetterung
    5.3.2  Sonderbewetterung
    5.4     Ortsfeste schreibende Messeinrichtungen
    5.4.1  CH4-Messeinrichtungen
    5.4.2  Wettergeschwindigkeitsmesseinrichtungen
    5.4.3  Überwachung der Messeinrichtungen
    5.5     Ersatzmaßnahmen bei Unwirksamkeit bzw. Störung ortsfester schreibender CH4- und
              Wettergeschwindigkeits-Messeinrichtungen
    5.6     Handmessungen
    5.7     Sonstige Maßnahmen
    5.7.1  Explosionsschutzmaßnahmen
    5.7.2  Räumung des Gefahrenbereiches
    5.7.3  Betrieb und Überwachung elektrischer Anlagen

     

    1.  Geltungsbereich

    Diese Richtlinien sind von den Bergämtern bei der Bewilligung von Ausnahmen für einen
    CH4-Gehalt der Wetter bis 1,5 % im freien Querschnitt der Grubenbaue im Abbau zu
    beachten.

    2.  Begriffsbestimmungen

    2.1  A u s n a h m e b e r e i c h

    Ausnahmebereich ist der Bereich der Grubenbaue, in dem der zulässige CH4-Gehalt der
    Wetter bis zu 1,5 % betragen darf und die elektrischen Anlagen mindestens bei Erreichen
    dieses Grenzwertes selbsttätig und unverzögert abgeschaltet werden müssen.

    2.2  G e f a h r e n b e r e i c h

    Als Gefahrenbereich sind mindestens die Grubenbaue im Ausnahmebereich, der Streb und
    die einziehende Abbaustrecke anzusehen. Nach Konzentration und Umfang der Gasgemische
    kommen als Gefahrenbereich auch eine weiterausgedehnte Wetterabteilung sowie die
    ausziehseitigen Grubenbaue in Betracht.

    2.3  W e t t e r t e c h n i s c h e r  R ü c k b a u

    Wettertechnischer Rückbau ist dann gegeben, wenn der höchste Ortsdruck bezogen auf den
    Alten Mann an der ausziehseitigen Streböffnung anliegt.

    2.4  W e t t e r t e c h n i s c h e r  V o r b a u

    Wettertechnischer Vorbau ist dann gegeben, wenn der höchste Ortsdruck bezogen auf den
    Alten Mann an der Anlaufkante des Strebs anliegt.

    3.  Allgemeine Anforderungen

    3.1  P l a n u n g s g r u n d s a t z

    Die Maßnahmen zur Beherrschung der Ausgasung sind grundsätzlich so zu planen, dass der
    CH4-Gehalt der Wetter im freien Querschnitt der Grubenbaue überall weniger als 1 % beträgt.
    Ausnahmen sind nur dort zu bewilligen, wo der CH4-Gehalt wegen besonders starker
    Ausgasung trotz optimaler Gasabsaugung und Wetterversorgung unerwartet lokal nicht ständig
    unter 1 % zu halten ist. Zweck einer Ausnahme darf es z. B. nicht sein, den Abbau in einer
    Bauabteilung zu Lasten der optimalen Wetterversorgung aller Betriebe zu konzentrieren, den
    größtmöglichen Wetterstrom in einem Abbau zu verringern, die erforderliche wettertechnische
    Infrastruktur oder Gasabsaugung zu vernachlässigen.

    Für Abbaubetriebe mit hoher Zusatzausgasung ist als Zuschnittsform wettertechnischer Vorbau
    vorzusehen.

    In dem für die Bewilligung einer Ausnahme erforderlichen Antrag muss eingehend dargelegt
    werden, warum im Einzelfall der CH4-Gehalt der Wetter nicht unter 1 % gehalten werden
    kann und durch welche zusätzlichen Maßnahmen eine mindestens dem ausnahmelosen Zustand
    gleichwertige Sicherheit gewährleistet wird.

    3.2  A n t r a g s u n t e r l a g e n

    Der Antrag muss mindestens enthalten

    -  in wettertechnischer Hinsicht:

        a)  Gebirgsschichtenschnitt ca. 200 m ins Hangende und ca. 100 m ins Liegende mit
             Entfernungsangabe der Schnittlinie vom Abbau,
        b)  Abbaugrundriss mit Kennzeichnung der Abbaukanten und Restpfeiler bis ca. 200 m 
             ins Hangende und ca. 100 m ins Liegende, mit farblich eindeutiger Kennzeichnung des
             Ausnahmebereichs, mit Kennzeichnung der ein- und ausziehenden Wetterwege, mit
             Angaben der zugehörigen Wettergeschwindigkeiten und Wetterströme bis zur Abbaugrenze
             sowie der Standorte von Lüftern der Sonderbewetterungsanlagen, mit Angaben über
             Standort, Messstellen sowie Art und Typ der ortsfesten Messeinrichtungen, 
        c)  Ausgasungsvorausberechnung mit Ermittlung des maximalen Gasanfalls,
        d)  Ausschnitt aus dem Bewetterungsplan mit Angaben über die Wetterdruck- und
             Wetterstromverteilung und farblich eindeutiger Kennzeichnung des Ausnahmebereichs
             sowie Angaben über die Veränderung der Wetterströme im Abbaubereich (z.B. bei
             Durchschlägen und Abdämmungen, beim Öffnen von Wettertüren, durch die Einwirkung
             der Hauptlüfter), 
         e)  Stabilitätsberechnungen für den Fall der vollständigen Zerstörung von Wetterbauwerken
              in der betroffenen Wetterabteilung (s. Abschnitt 4.2.2),
         f)  Anzahl, Abstand, Durchmesser, Länge, Neigung und Lage der geplanten Gasabsauge-
              bohrungen einschließlich Angaben über Abdichtung der Standrohre, über Entwässerungs-
              maßnahmen und über den mindestens zur Verfügung stehenden Unterdruck am vom
              Druckerzeuger entferntesten Bohrloch, 
         g)  Angaben über die Errichtung und Reservehaltung von Einrichtungen zur Erhöhung der
              örtlichen Wettergeschwindigkeit;

    -  in elektrotechnischer Hinsicht: 

         a)  Grubenriss, aus dem der Aufstellungsort der elektrischen Betriebsmittel, die Kabel-
              und Leitungsführung und die Wetterrichtungspfeile zu ersehen sind,
         b)  Übersichtsschaltplan mit vorgesehenen Kabel- und Leitungsbauarten,
         c)  Stromlaufplan über die Abschaltung der elektrischen Anlagen durch Isolationsüber-
              wachungseinrichtungen und CH4-Messeinrichtungen.

    4.  Wetter- und elektrotechnische Voraussetzungen

    4.1  A u s g a s u n g

    Die Kenntnis des zu erwartenden Gasanfalls ist erforderlich, damit bereits bei der Planung,
    insbesondere von Hochleistungsbetrieben, die Förderung, der Wetterstrom und die
    Gasabsaugung aufeinander abgestimmt werden können.

    In der Ausgasungsvorausberechung muss eine Änderung der Gasführung, z.B. bei Abbaukanten,
    bei Restpfeilern, bei gegenseitiger Beeinflussung von Abbaubetrieben, berücksichtigt werden.

    Die Berechnungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten oder eines dem Stand der
    Technik und Wissenschaft entsprechenden Verfahrens durchzuführen.

    Der Antragsteller hat die ausreichende und auch optimale Bemessung der Gasabsaugeanlage
    durch Berechnungen nachzuweisen. Die Zahl der Bohrlöcher, die Leitungsquerschnitte und
    der verfügbare Unterdruck müssen groß genug sein, die absaugbare Gasmenge abzuführen.
    Das abgesaugte Gas muss mit der Gasabsaugeanlage nach über Tage abgeführt werden.

    4.2  B e w e t t e r u n g 

    4.2.1  Zuschnittsformen des Abbaus

    Zu den Maßnahmen zur Beherrschung der Ausgasung gehört der wettertechnische Vorbau;
    dabei sind insbesondere Bewetterungsformen, durch die in Grubenbauen mit starker Ausgasung
    Wetterstrom und Wettergeschwindigkeit vergrößert und/oder die durch Ausgasung vorbelasteten
    Wetter aufgefrischt werden, z. B. Y-, H-, W- oder A-Zuschnitt, zu bevorzugen.  

    Die Zufuhr von Frischwettern auf der Abwetterseite des Strebs mit Hilfe einer Sonderbewetterung
    ist nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen zulässig (s. Abschnitt 5.3.2 der Richtlinien).

    Besondere Vorsicht ist auch bei wettertechnischem Vorbau geboten bei einer Abdichtung des
    versatz- bzw. bruchfeldseitigen Stoßes in der Abwetterstrecke (z. B. durch Streckenbegleitdämme)
    wegen der dann auftretenden schwer beherrschbaren örtlichen Methanzuströme im Bereich der
    ausziehseitigen Streböffnung (Rückbaueffekt). Dem Rückbaueffekt ist durch geeignete technische
    Maßnahmen entgegenzuwirken.

    4.2.2  Wetterdruck- und Wetterstromverteilung

    Eine möglichst große Wettergeschwindigkeit (wenigstens 1 bis 2 m/s) ist zumindest in der
    ausziehenden Abbaustrecke für eine schnelle Durchmischung des Gaszustromes mit dem
    Wetterstrom sicherzustellen.

    Damit die Druckverluste in den ein- und ausziehenden Strecken des Abbaubereiches nicht zu
    groß werden, soll der Querschnitt 10 m2 betragen; ein Mindestquerschnitt von 8 m2 darf nicht
    unterschritten werden. Zur Sicherstellung der o. a. Querschnitte sind rechtzeitig Senk- und
    Erweiterungsarbeiten durchzuführen.

    Durch Wetternetzberechnung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass der Wetterdruck ausreicht,
    während des Abbaus über die gesamte Baulänge die festgelegten Wetterströme durch die
    Grubenbaue mit starker Ausgasung (Streb und ausziehende Abbaustrecke) zu führen.

    Aus der Wetterdruck- und Wetterstromverteilung muss die Stabilität der Wetterführung
    ersichtlich sein. Auf etwaige Schwachstellen (z.B. kritische diagonale Wetterwege, Wetter-
    bauwerke) ist unter Angabe der Maßnahmen zur Stabilitätssicherung hinzuweisen.

    Für die in der Wetterabteilung befindlichen Wetterbauwerke ist durch Wetternetzberech-
    nungen nachzuweisen, dass bei Wegfall der Wetterbauwerke (z. B. durch eine Explosion)
    noch eine ausreichende Bewetterung (Richtungsstabilität und Einhaltung der Mindestwetter-
    geschwindigkeiten unter Berücksichtigung der Ausgasung) gewährleistet ist. Falls eine
    ausreichende Bewetterung nicht gewährleistet ist, sind entsprechende Stabilisierungsmaß-
    nahmen (z. B. 2 bar-Wetterbauwerke) vorzusehen.

    4.3  W e t t e r t e c h n i s c h e  Ü b e r w a c h u n g

    4.3.1  Überwachung der Ausgasung

    Zur kontinuierlichen Überwachung der CH4-Ausgasung sind ortsfeste schreibende
    CH4-Messeinrichtungen einzusetzen.

    Durch die Bauweise der Messeinrichtungen sowie durch die Anordnung von Zusatzgeräten
    für die Weitergabe von Abschaltbefehlen und für die Übertragung, Anzeige und Aufzeichnung
    von Messwerten muss sichergestellt sein, dass bei Erreichen des Grenzwertes für den
    zulässigen CH4-Gehalt der Wetter

    a)  die elektrischen Anlagen, die nach § 27 ElBergV nicht weiterbetrieben werden dürfen,
    selbsttätig und unverzögert abgeschaltet sowie akustische und optische Warnsignale an einer
    ständig besetzten Stelle ausgelöst werden,

    b)  der CH4-Gehalt der Wetter an allen Messstellen im Ausnahmebereich nach der Abschaltung
    weiterhin gemessen und fernübertragen wird.

    Für die Anordnung von Messeinrichtungen und die Handhabung von Grenzwerten gilt folgendes:

    • Messstellen ortsfester Messeinrichtungen für die Überwachung des örtlichen
      CH4-Gehaltes der Wetter
      sind im Bereich der erfahrungsgemäß höchsten CH4-Konzen-
      trationen zumindest im Streb, im Streckenabschnitt am Alten Mann der ausziehenden
      Abbaustrecke sowie an Stellen mit Zündgefahren (z. B. Antriebe, Energiezüge) anzuordnen.
    • Messstellen ortsfester Messeinrichtungen für die Überwachung des mittleren CH4-Gehaltes
      der Abwetter
      sind abwetterseitig in Nähe des Strebes, dort wo das Grubengas mit den
      Wettern vermischt ist, und am Ende der ausziehenden Abbaustrecke vor der Einmündung
      in andere Wetterströme anzuordnen.
    • Die Grenzwerte sind nach den jeweiligen Ausgasungsgegebenheiten festzulegen.
      Insbesondere ist bei Messeinrichtungen für die Überwachung des mittleren CH4-Gehaltes
      der Abwetter der Abschaltgrenzwert auf einen Wert von weniger als 1,5 % festzulegen,
      um die Spanne zwischen örtlichen CH4-Ansammlungen und mittleren CH4-Gehalt des
      Wetterstroms zu berücksichtigen.

    Es ist darauf zu achten, dass Auffrischungen oder Einrichtungen zur Erhöhung der örtlichen
    Wettergeschwindigkeit nicht zur Anzeigeverfälschung führen.

    Eine Vielzahl ortsfester schreibender Messeinrichtungen kann jedoch nicht die erforderliche
    intensive Überwachung der örtlichen Ausgasung durch CH4-Handmessungen in Bereichen mit
    erhöhten Gaszuströmen ersetzen, sondern nur ergänzen. Wegen der mit dem Betriebsablauf
    sich immer wieder ändernden örtlichen Ausgasung darf diese Überwachung während belegter
    Schichten nicht unterbrochen werden (s. Abschnitt 5.6 Abs. 1 der Richtlinien).

    Durch Profilmessungen ist außerdem die Verteilung des Gaszustroms in die Grubenbaue zu
    ermitteln; auf diese Weise ergibt sich ein Überblick über die Ausgasungsschwerpunkte
    (s. Abschnitt 5.6 Abs. 2 der Richtlinien).

    Die Maßnahmen gegen Explosionsgefahren aus dem Alten Mann entsprechend der Rund-
    verfügung des Landesoberbergamts NRW zu 18.41.3-12-1, Sammelblatt A 2.7, sind zu
    berücksichtigen und durchzuführen.

    4.3.2  Überwachung der Wetterströme

    Zur kontinuierlichen Überwachung der für die Bewetterung des Strebs und der ausziehenden
    Abbaustrecke erforderlichen Wetterströme sind ortsfeste schreibende Wettergeschwindig-
    keitsmesseinrichtungen einzusetzen.

    Für die Anordnung von Messeinrichtungen und für die Handhabung von Grenzwerten gilt
    folgendes:

    • Messstellen ortsfester Messeinrichtungen sind an Stellen mit definierten Strömungs-
      verhältnissen anzuordnen.
    • Bei Erreichen der in der Ausnahmebewilligung festgelegten Grenzwerte müssen durch
      die Messeinrichtungen akustische und optische Warnsignale an einer ständig besetzten
      Stelle ausgelöst werden.

    Der durch den Streb geführte Wetterstrom ist zusätzlich durch Handmessungen zu ermitteln
    (Profilmessungen nach Abschnitt 5.6 Abs. 2 der Richtlinien). Die Ermittlung des Strebwetter-
    stroms ist so durchzuführen, dass die im rückwärtigen Bereich durch den Alten Mann
    ziehenden Wetter nicht miterfasst werden.

    4.4  E l e k t r o t e c h n i s c h e  A n f o r d e r u n g e n  a n  w e t t e r t e c h n i s c h e 
           M e s s e i n r i c h t u n g e n

    Als wettertechnische Messeinrichtungen dürfen nur Messeinrichtungen verwendet werden,
    die Bestandteile einer eigensicheren Anlage sind.

    Die Messeinrichtungen müssen so errichtet sein, dass Störungen (z. B. Beschädigung,
    Spannungsausfall) in den Messgeräten und Zusatzeinrichtungen für die Weitergabe des
    Abschaltbefehls zur selbsttätigen und unverzögerten Abschaltung der elektrischen Anlagen
    im Ausnahmebereich führen, soweit es den technischen Möglichkeiten der zugelassenen
    Geräte entspricht.

    Die selbsttätige und unverzögerte Abschaltung muss auch bei Kurzschlüssen oder
    Unterbrechungen in den Stromkreisen der außerhalb von Betriebsmitteln verlegten
    Kabeln und Leitungen des Abschaltstromkreises erfolgen. 

    Vorrichtungen für das Überbrücken des Abschaltstromkreises müssen so errichtet sein,
    dass sie nur von befugten Personen betätigt werden können.

    4.5  A n f o r d e r u n g e n  a n  e l e k t r i s c h e  A n l a g e n

    Für Kabel und Leitungen, mit Ausnahme der Kabel und Leitungen von eigensicheren
    Anlagen, sind Bauarten zu verwenden, bei denen der Schutzleiter

    a)  gleichmäßig aufgeteilt als nichtisolierter konzentrischer Leiter über den Isolierhüllen
         der Außenleiter,
    b)  gleichmäßig aufgeteilt als nichtisolierter Leiter in den Zwickeln, wenn die Isolierhüllen
         der Außenleiter mit einer nichtmetallenen leitenden Hülle bedeckt sind oder
    c)  konzentrisch zur Leitungsachse als nichtisolierter Leiter zwischen Innen- und Außenmantel
         angeordnet ist.

    Für Anlagen mit Nennspannungen über 220 Volt sind Kabel und Leitungen nach Buchstabe
    a) oder b) zu verwenden. Hiervon ausgenommen sind Leitungen, die mit einer Schutzein-
    richtung nach DIN VDE 0118 Teil 1 Abschnitt 19 überwacht sind; diese Leitungen müssen
    jedoch hinsichtlich ihres Verhaltens bei Quetschbeanspruchungen geprüft und gekennzeichnet
    sein.

    Die elektrischen Anlagen, mit Ausnahme der eigensicheren Anlagen, müssen bei einfachem
    vollkommenen Erdschluss selbsttätig abgeschaltet werden; danach muss ein selbsttätiges
    Wiedereinschalten des fehlerhaften Netzteiles verhindert sein (z. B. durch Verwendung von
    Erdschlusssperren). Dies gilt nur insoweit, wie in der Norm DIN VDE 0118 keine weiter-
    gehenden Regelungen festgelegt sind.

    Hilfsstromkreise, z.B. Steuerstromkreise (Befehlsgabe, Verriegelung), Melde- und Mess-
    stromkreise müssen, soweit technisch möglich, eigensichere Stromkreise sein (eigensichere
    Anlagen). Hiervon können ausgenommen bleiben:

    -  Hilfsstromkreise in Gehäusen der Betriebsmittel,
    -  Hilfsstromkreise in Motorzuleitungen,
    -  Hilfsstromkreise, die zu Isolationsüberwachungseinrichtungen oder Schutzeinrichtungen
        nach DIN VDE 0118 Teil 1 Abschnitt 19 gehören.

    5.  Nebenbestimmungen für Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des
         § 35 Abs. 1 BVOSt und für Ausnahmegenehmigungen von den Bestimmungen
         des § 27 Abs. 1 ElBergV

    5.1  W e t t e r a b t e i l u n g

    In der Wetterabteilung, in welcher der Ausnahmebereich für CH4-Gehalte der Wetter bis
    1,5 % liegt, darf ein weiterer Abbau nicht betrieben werden.

    5.2  G a s a b s a u g u n g

    Im Einwirkungsbereich des Abbaus ist das Grubengas aus dem Gebirgskörper planmäßig
    abzusaugen. Die Gasabsaugeanlage ist so zu betreiben, dass das Grubengas unabhängig von
    den Anforderungen einer Verwertung nach über Tage abgeführt wird und der CH4-Gehalt
    im Abwetterstrom des Abbaus soweit wie möglich verringert wird.

    5.3  B e w e t t e r u n g

    5.3.1  Durchgehende Bewetterung

    Folgende Wetterströme dürfen nachstehend aufgeführte Werte nicht unterschreiten:

    a)  der Wetterstrom im Streb ..... m3/s,
    b)  der Wetterstrom in der einziehenden Abbaustrecke ..... des Strebes ..... m3/s,
    c)  der Wetterstrom in der einziehenden Abbaustrecke ..... des Strebes ..... m3/s,
    d)  der Wetterstrom in der ausziehenden Abbaustrecke ..... des Strebes ..... m3/s
         (unter Berücksichtigung der Auffrischung durch den Wetterstrom aus .....),
    e)  der Wetterstrom in ..... m3/s.

    In der ausziehenden Abbaustrecke darf im durchgehenden Wetterstrom die mittlere
    Wettergeschwindigkeit im größten Querschnitt ..... m/s nicht unterschreiten.

    Die ein- und ausziehenden Strecken des Abbaubereichs müssen unabhängig von den
    Erfordernissen der Fahrung und Förderung einen Nutzquerschnitt von mindestens
    ..... m2 aufweisen.

    5.3.2  Sonderbewetterung

    Der durch die Sonderbewetterung in den durchgehenden Wetterstrom eingespeiste
    Wetterstrom (Auffrischung) darf nicht mehr als 30 % des aus durchgehendem und
    eingespeistem Wetterstrom bestehenden Gesamtwetterstromes betragen. Bei Unter-
    schreiten des Mindestwetterstromes der Sonderbewetterung müssen durch eine im
    Ausblasende der Luttenleitung angeordnete Wetterstrommesseinrichtung die elektrischen
    Anlagen im Streb und im Ausnahmebereich selbsttätig und unverzögert abgeschaltet
    sowie an einer ständig besetzten Stelle ein akustisches und optisches Warnsignal
    ausgelöst werden.

    Von der Abschaltung sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel
    ausgenommen, die nach § 27 Absatz 2 ElBergV hinsichtlich ihres Schlagwetterschutzes
    und ihrer Funktionsfähigkeit für den Betrieb bei unzulässigem Gehalt der Wetter an
    Grubengas geeignet sind.

    Sind zur Sonderbewetterung gehörende elektrische Anlagen im Streb oder Ausnahme-
    bereich angeordnet, so muss bei ihrer Abschaltung oder ihrem Ausfall selbsttätig und
    unverzögert ein Druckluftlüfter oder der Druckluftteil eines Kombi-Lüfters in Betrieb
    gesetzt werden (vgl. Abschnitt 3.1.3.1 der Sonderbewetterungs-Richtlinien, SBl. A 2.18).
    Sofern die Druckluftbewetterung als Notbewetterung nicht die vorgeschriebene
    Wettergeschwindigkeit ermöglicht, müssen gleichzeitig die elektrischen Anlagen im
    sonderbewetterten Bereich selbsttätig und unverzögert abgeschaltet und die dort
    beschäftigten Personen zurückgezogen werden.

    5.4  O r t s f e s t e  s c h r e i b e n d e  M e s s e i n r i c h t u n g e n

    5.4.1      CH4-Messeinrichtungen

    Durch ortsfeste schreibende CH4-Messeinrichtungen sind zu überwachen:

    5.4.1.1  Der örtliche CH4-Gehalt des Wetterstromes

    a)  im Streb auf der Ausziehseite in der Firste oder im Übergangsbereich Streb/Strecke
         jeweils in dem Bereich des erfahrungsgemäß größten CH4-Zustromes,
    b)  an der im ausziehenden Wetterstrom errichteten Strebverteilung,
    c)  im Bereich des erfahrungsgemäß größten CH4-Zustroms in der ausziehenden
         Abbaustrecke im Firstbereich des abgebauten Streckenstoßes.

    5.4.1.2  Der mittlere CH4-Gehalt des Wetterstromes
    a)  im ausziehenden Wetterstrom in einem Abstand von ..... bis ..... m vom Streb dort,
         wo das Grubengas mit dem Wetterstrom durchmischt ist,
    b)  am Ende der ausziehenden Abbaustrecke (am Ende des Ausnahmebereichs) vor dem
          Zustrom anderer Wetterströme,
    c)  ..... Die CH4-Messeinrichtungen müssen so errichtet und betrieben werden, dass bei
         Erreichen eines Grenzwertes bei den Messeinrichtungen nach Abschnitt .... von .... % CH4,
                                                                                              nach Abschnitt .... von .... % CH4,
                                                                                             nach Abschnitt .... von .... % CH4,

    und Ansprechen eines der Grenzsignalgeber die elektrischen Anlagen im Streb und im
    Ausnahmebereich selbsttätig und unverzögert abgeschaltet und an der ständig besetzten Stelle
    ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst werden.

    Von der Abschaltung sind elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel ausgenommen,
    die nach § 27 Absatz 2 ElBergV hinsichtlich ihres Schlagwetterschutzes und ihrer Funktions-
    fähigkeit für den Betrieb bei unzulässigem Gehalt der Wetter an Grubengas geeignet sind.

    5.4.2  Wettergeschwindigkeitsmesseinrichtungen

    Durch ortsfeste schreibende Wettergeschwindigkeitsmesseinrichtungen sind die Wetterströme
    nach Abschnitt ..... zu überwachen.

    Die Messeinrichtungen müssen mit Grenzsignalgebern ausgerüstet sein, durch die bei Erreichen
    der Grenzwerte nach Abschnitt ..... an der ständig besetzten Stelle ein akustisches und optisches
    Warnsignal auslösen.

    5.4.3  Überwachung der Messeinrichtungen

    An den Messeinrichtungen nach Abschnitt 5.4.1 haben die örtlich zuständigen verantwortlichen
    Personen auf jeder Gewinnungsschicht mit ihrem CH4-Handmessgerät Vergleichsmessungen
    durchzuführen und die Ergebnisse in ihr Wetterbuch einzutragen.  

    Die Anzeigegenauigkeit und Empfindlichkeit der ortsfesten schreibenden Messeinrichtungen
    sind bei der Inbetriebnahme durch den Wetteringenieur zu prüfen sowie vierteljährlich durch
    eine vom Landesoberbergamt NRW anerkannte sachverständige Stelle oder durch die Fachstelle
    für Sicherheit - Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT GmbH oder durch einen vom
    Landesoberbergamt NRW anerkannten Sachverständigen gemäß Spalte 3 der Messgeräte-
    Überwachungs-Richtlinien, Sammelblatt A 2.18, prüfen zu lassen.

    5.5  E r s a t z m a ß n a h m e n  b e i  U n w i r k s a m k e i t  b z w.  S t ö r u n g  
           o r t s f e s t e r  s c h r e i b e n d e r  C H 4 - u n d  W e t t e r g e s c h w i n d i g-
           k e i t s - M e s s e i n r i c h t u n g e n

    Solange CH4-Messeinrichtungen unwirksam oder gestört sind, müssen in dem zugehörigen
    Schaltbereich die elektrischen Anlagen abgeschaltet sein. Dies gilt nicht für die Dauer der
    Prüfgasaufgabe im Rahmen der Gerätekalibrierung für jeweils eine Messeinrichtung sowie
    bei Störung nur einer Messeinrichtung.

    Bei Störung nur einer CH4-Messeinrichtung ist der CH4-Gehalt der Wetter an der Messstelle
    in Abständen von höchstens 10 Minuten durch besonders beauftragte verantwortliche Personen,
    Wettermesstrupps oder Wettermänner mit CH4-Handmessgeräten oder mit einem tragbaren
    CH4-Messgerät zu messen. Zwischen der Messstelle und dem Schalter, der die Abschaltung
    der elektrischen Anlagen bewirkt, muss eine Fernsprechverbindung vorhanden sein. Mess-
    und Schaltstelle sind ständig durch Personen zu besetzen. Durch Anweisungen an diese Personen
    ist sicherzustellen, dass bei Erreichen des CH4-Grenzwertes die elektrischen Anlagen unverzüglich
    abgeschaltet werden. Diese Ersatzmaßnahme darf sich für die Messeinrichtung nach
    Abschnitt 5.4.1.2 b) (am Ende des Ausnahmebereichs) höchstens auf eine Zeit von 24 Stunden,
    für alle anderen CH4-Messeinrichtungen höchstens auf eine Zeit von 2 Stunden erstrecken.
    Sofern nach dieser Zeit die gestörte Messeinrichtung noch nicht wieder einsatzbereit oder
    ersetzt worden ist, ist die Gewinnung einzustellen.

    Bei Störung nur einer Messeinrichtung nach Abschnitt 5.4.2 ist der Wetterstrom an der Messstelle
    auf jeder Gewinnungsschicht durch beauftragte verantwortliche Personen oder Wettermesstrupps
    mit Handmessungen zu ermitteln. Diese Ersatzmaßnahme ist längstens bis zu einer Dauer von drei
    Arbeitstagen zulässig.

    Die Messergebnisse bei Ersatzmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten und zu den Schreibstreifen
    der ausgefallenen Messeinrichtung zu nehmen.

    5.6  H a n d m e s s u n g e n

    Unabhängig von den sonst vorgeschriebenen CH4-Feststellungen ist auf jeder belegten Schicht
    die Ausgasung, insbesondere in den Bereichen mit erfahrungsgemäß großem CH4-Zustrom,
    ständig durch hierzu besonders beauftragte verantwortliche Personen, Wettermesstrupps oder
    Wettermänner nach näherer Weisung des Wetteringenieurs zu überwachen. Dabei sind auch
    die Maßnahmen gegen Explosionsgefahren aus dem Alten Mann entsprechend der Rundverfügung
    des Landesoberbergamts NRW zu 18.41.3-12-1, Sammelblatt A 2.7, zu berücksichtigen und
    durchzuführen.

    Während der Zeit der im Wochen- und Tagesablauf größten Ausgasung ist durch CH4-Hand-
    messungen im Streb- und Streckenquerschnitt (Profilmessungen) die Verteilung des Gaszu-
    stromes in die Grubenbaue wöchentlich zu ermitteln. Außerdem ist der Strebwetterstrom
    wenigstens einmal wöchentlich durch Handmessungen (Profilmessungen) zu ermitteln.

    Für die Feststellung des CH4-Gehaltes in der Firste und in Hohlräumen hinter dem Ausbau
    müssen CH4-Handmessgeräte mit Messsonden verwendet werden.

    Die jeweils ungünstigsten Ergebnisse der CH4-Handmessungen sowie die Ergebnisse der
    Profilmessungen sind schriftlich festzuhalten und wenigstens 6 Monate aufzubewahren.

    5.7  S o n s t i g e  M a ß n a h m e n

    5.7.1  Explosionsschutzmaßnahmen

    Streckenstöße mit erfahrungsgemäß großer Ausgasung sind freizuhalten von

    • elektrischen Anlagen einschließlich der Kabel und Leitungen,
    • Zündleitungen für die Sprengarbeit,
    • Material, Fördermitteln und Einbauten, um die Durchmischung des Grubengases mit
      dem Wetterstrom und die Durchführung der CH4-Handmessung sicherzustellen.

    In den Abbaustrecken müssen Explosionssperren der Bauart 4.1 errichtet und betrieben
    werden; der sich ablagernde Kohlenstaub ist in allen Bereichen durch Mittel zu binden,
    die vom Landesoberbergamt zugelassen worden sind (Staubbindeverfahren).

    Die Maßnahmen und Einrichtungen zum Schutz gegen Kohlenstaubexplosionen sind
    wenigstens wöchentlich zu prüfen.

    Sprengarbeit ist nur bei CH4-Gehalten unter 1 % zulässig. Im Bereich der Zündmaschine
    und der Zündleitung darf der CH4-Gehalt bis 1,5 % betragen.

    Der Betrieb von Fahrzeugen mit Dieselmotoren ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist,
    dass die Motoren bei 1,5 % CH4 stillgesetzt werden.

    Im Ausnahmebereich dürfen Lokomotivbatterien nur in der Zündschutzart Erhöhte
    Sicherheit "e" verwendet werden.

    Außerhalb des Ausnahmebereichs errichtete Antriebe von Schienenhänge- und Schienen-
    flurbahnen sowie Stetigförderern, die im Streb oder Ausnahmebereich verlegt sind,
    müssen in die selbsttätige CH4-Abschaltung einbezogen sein.

    Im Streb und im Ausnahmebereich dürfen Ausbauteile aus Leichtmetall nicht verwendet
    werden. Andere Betriebsmittel sollen keine ungeschützten Außenflächen aus Leichtmetall
    aufweisen.

    5.7.2  Räumung des Gefahrenbereichs

    Als Gefahrenbereich gelten mindestens die Grubenbaue im Ausnahmebereich, der Streb und ...

    Können unzulässige CH4-Gehalte der Wetter nicht sofort nachhaltig beseitigt werden, so
    sind unverzüglich alle Personen aus dem Gefahrenbereich zurückzuziehen.

    Bei Ausfall eines Haupt- oder Zusatzlüfters, einer Sonderbewetterung, der Gasabsaugung oder
    beim Umschalten eines Hauptlüfters auf den Reservelüfter sind die in der Wetterabteilung tätigen
    verantwortlichen Personen unverzüglich zu benachrichtigen. Kann in diesen Fällen der zulässige
    CH4-Gehalt im Wetterstrom nicht eingehalten werden, so haben die verantwortlichen Personen
    alle Personen aus dem Gefahrenbereich zurückzuziehen.

    Für die Wetterabteilung und die sich ausziehseitig anschließenden Grubenbaue müssen
    Maßnahmen zur Hilfe von Verletzten und Flucht der Belegschaft nach über Tage in einem
    Rettungskonzept festgelegt sein.

    Das eigensichere Fernsprech- und Lautsprechernetz muss den Anforderungen für eine schnelle
    Räumung des Gefahrenbereichs genügen.

    5.7.3  Betrieb und Überwachung elektrischer Anlagen

    a)  Wiedereinschalten der elektrischen Anlagen

          Das Wiedereinschalten elektrischer Anlagen nach einer Abschaltung infolge Erreichens
          des CH4-Grenzwertes darf nur nach Anweisung einer verantwortlichen Person und nur
          dann vorgenommen werden, wenn vorher durch Messungen mit CH4-Handmessgeräten
          festgestellt wurde, dass im freien Querschnitt der Grubenbaue des Ausnahmebereichs der
          CH4-Grenzwert unterschritten ist. Das selbsttätige Wiedereinschalten ist nicht zulässig.
     
          Das Wiedereinschalten und der Weiterbetrieb elektrischer Anlagen nach einer Abschaltung
          durch Störung in CH4-Messeinrichtungen ist, falls die Störung in der CH4-Messeinrichtung
          nicht sofort beseitigt werden kann, nur nach Anweisung einer verantwortlichen Person
          zulässig. In diesem Fall sind die Ersatzmaßnahmen nach Abschnitt 5.5 durchzuführen.
          Eine verantwortliche Person muss in dieser Zeit im Ausnahmebereich anwesend bleiben.

          Das Wiedereinschalten elektrischer Anlagen nach einer Abschaltung infolge eines Erd-
          schlusses darf erst vorgenommen werden, wenn der erdschlussbehaftete Teil der Anlage
          abgetrennt oder der Fehler beseitigt worden ist.

    b)  Überbrückung des Abschaltstromkreises

          Die Vorrichtungen zum Überbrücken des Abschaltstromkreises dürfen nur nach Anweisung
          einer verantwortlichen Person betätigt werden. Die Fälle, in denen überbrückt werden darf,
          sind schriftlich festzulegen.

    c)  Überwachung elektrischer Anlagen

         Unmittelbar vor Inanspruchnahme einer Ausnahme von § 27 Abs. 1 ElBergV sind die
         elektrischen Anlagen im Ausnahmebereich durch einen elektrotechnischen Sachverständigen
         oder Werkssachverständigen zu prüfen.

         Bei der Prüfung ist auch die Funktionssicherheit der CH4- und Wettergeschwindigkeits-
         messeinrichtungen festzustellen.

         Das Ergebnis der Prüfung ist vom Sachverständigen aufzuzeichnen.

         Die Prüfungen sind alle drei Monate vorzunehmen. Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen
         darf nicht mehr als vier Monate betragen.