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Türstock-Richtlinien
der Bezirksregierung Arnsberg
vom 20.07. 2001Inhalt:
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3 Berechnung des Türstockausbaus
3.1 Allgemeines
3.2 Reiner Türstockausbau
3.3 Türstockausbau mit Substitutionsankerung4. Sonstiges
4.1 Verbolzung
4.2 Verzug
4.3 Benachrichtigung des BergamtsAnhang 1: Flussdiagramm der erforderlichen Nachweise
Anhang 2: Kennwerte verschiedener Stempel
Anhang 3: Tabelle der Mindestbiegetragfähigkeit von Kappenprofilen
Anhang 4: Belastungsannahme bei ausgestelltem Türstock1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an die Berechnung von Türstockausbau in rechteckförmigen
Strecken sowie Auf- und Abhauen des Steinkohlenbergbaus unter Tage. Eine Verwendung von
geraden Kappen mit gebogenen Kappenenden sowie von geraden Kappen mit bogenförmigen
Stempeln erfolgt ebenfalls nach Maßgabe der Türstock-Richtlinien. Ausgenommen hiervon sind
Sonderbauwerke wie z.B. Streckenabzweige und -nischen.2. Begriffsbestimmungen
Hinsichtlich des Ankerausbaus gelten die Definitionen der Anker-Richtlinien vom 28.5.1998
- 18.24.1-20-3 -.Darüber hinaus werden folgende Begriffe definiert:
Substitutionsankerung
Bei der Substitutionsankerung werden Mittelstempel des Türstockausbaus durch
Gebirgsanker nach Maßgabe eines Standsicherheitsnachweises ersetzt.
Fall aus der Höhe 0
Der Fall aus der Höhe 0 berücksichtigt neben der statischen Gewichtskraft der zu sichernden
Hangendschichten auch deren dynamische Lastanteile durch einen Beiwert f = 1,63.3 . Berechnung des Türstockausbaus
3.1 Allgemeines
Für das vorgesehene Ausbauschema ist zunächst nachzuweisen, dass mit den gewählten
Ausbauteilen der vorgeschriebene Mindestausbauwiderstand eingehalten wird. Nach
erfolgtem Nachweis des erforderlichen Mindestausbauwiderstandes ist ebenfalls rechnerisch
nachzuweisen, dass mit dem vorgesehenen Ausbauschema die größte zulässige Stützweite nicht
überschritten wird.Für verschiedene Ausbauvarianten sind die erforderlichen Nachweise in einem Flussdiagramm
im Anhang 1 dargestellt. Der Anhang 2 enthält Kennwerte für üblicherweise verwendete Stempel.
Im Anhang 3 ist die Mindestbiegetragfähigkeit der derzeit verwendeten Kappenprofile tabellarisch
aufgeführt. Der Anhang 4 enthält eine Darstellung der Belastungsannahme bei ausgestelltem Türstock.Neben der erforderlichen Ausbau- und Stützweitenberechnung sind Betriebsplananträgen für
Türstockausbau Angaben über die zu verwendenden Ausbauteile wie Kappenprofile und
-verbindungen, Stempel, Halterungen bzw. Verbindungen zwischen Kappen und Stempeln, Anker
und zugehörige Bauteile sowie über die Verbolzung und den Verzug beizufügen.3.2 Reiner Türstockausbau
Zum Nachweis des Mindestausbauwiderstandes ist bei der Berechnung der Ausbaubelastung
durch die Gesteinsgewichtkraft als Belastung ein rechteckiger Gesteinskörper mit den Kanten-
längen Streckenbreite und halbe Streckenbreite zu Grunde zu legen.Hinweis : Alle verwendeten Abkürzungen und Symbole sind im Anhang 1 definiert.
Bei ausgestelltem Türstock ist gern . Anhang 4 für b die Sohlenbreite anzusetzen.
Für die Ermittlung der größten zulässigen Stützweite I max.zul. wird künftig die in der
Vergangenheit bewährte Betrachtung zu Grunde gelegt, die von einer gleichmäßigen Belastung
der Kappen zwischen den StempelnSofern für Rechteckstrecken mit reinem Türstockausbau eine Sohlenbreite b von 5 m nicht
überschritten wird, erfolgt die Berechnung von I max .zul. gem. Formel 2.Bei Sohlenbreiten > 5 m ist neben dem Sicherheitsfaktor s = 1,5 noch ein weiterer Belastungs-
beiwert f = 1,63 hinzuzufügen, der einen dynamischen Belastungsfall (Fall aus der Höhe 0)
berücksichtigt . Auf diesen Beiwert f kann jedoch verzichtet werden, wenn vor Ort ausschließlich
Hydraulikstempel oder Ausbauelemente mit gleichwertigen aktiven Setzkräften zwecks vollständiger
Verspannung der Kappe am Hangenden (min. 20 kN) gesetzt werden. Bei gleichzeitiger
Verwendung von aktiven und passiven Stützelementen geht der Beiwert f in die Formel ein, jedoch
kann die Setzkraft der aktiven Stützelemente ebenfalls um den Faktor 1,63 erhöht werden .Sofern aktiv gesetzte Stützelemente im nachgeschalteten Bereich durch ein verspanntes Setzen von
anderen Stützelementen ausgetauscht werden, ist vor dem Rauben des aktiven Stützelementes
immer zuerst das neue Stützelement zu setzen und zu verspannen.3.3 Türstockausbau mit Substitutionsankerung
Bei Überschreiten der größten zulässigen Stützweiten nach Abschnitt 3.2 - z. B. auf Grund
maschinentechnischer Erfordernisse im Vortriebsbereich - sind die fehlenden Mittelstempel
durch eine Substitutionsankerung zu ersetzen. Die Substitutionsankerung ist gem. den
Anforderungen der Anker-Richtlinien der Bezirksregierung Arnsberg vom 23.7.2001
- 83.18 .24.1-2001-2 - durchzuführen.Beim Türstockausbau mit Substitutionsankerung handelt es sich um zwei unselbstständige
Ausbauarten, die in Kombination miteinander wirken. Sofern daher eine der beiden Ausbauarten
während der gesamten Nutzung des Grubenbaus ihre Ausbaufunktion nicht vollständig erfüllen
kann (z.B. Auflockerung oder Durchbiegung der Dachschichten bei Abbaudurchgang), muss die
andere entsprechend ertüchtigt werden.4. Sonstiges
4.1 Verbolzung
Türstockausbau ist zu verbolzen; dazu ist in der Firste und den Stößen je angefangenen 2 m Kappen-
bzw. Stempellänge mindestens eine Verbolzung einzubringen. Die Stoßstempel (ausgenommen
Hydraulikstempel) sind mit mindestens 2 Bolzenreihen zu sichern, wobei eine Reihe so nah wie
möglich (max. Abstand 0,5 m) an den Eckverbindern einzubauen ist.Bei großen Streckenhöhen oder bei Einfallen der Strecke bzw. des Auf- oder Abhauens ist im
Einzelfall zu prüfen, ob auch das Erfordernis besteht, die Mittelstempelreihe - ausgenommen
Hydraulikstempel - untereinander zu verbolzen.4.2 Verzug
Die Aufgabe des Verzuges ist es zu verhindern, dass lose Gesteinsschalen in den Streckenhohlraum
hereinbrechen und zu weiteren Auflockerungen des Gebirges führen. Dem Verzug kommt daher
eine besondere Bedeutung in Hinblick auf die Standsicherheit des Grubenbaues zu. Anforderungen
an Verzugsmatten sind im Bergbaubetriebsblatt 21 510/06.95 (Verzugsmatten-Technische
Anforderungen) festgelegt.4.3 Benachrichtigung des Bergamts
Besondere Ereignisse im Zusammenhang mit der Anwendung der Türstock-Richtlinien sind dem
Bergamt unverzüglich zu melden.