• Anlage zu der Verwaltungsvorschrift des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für die Prüfung
                und Verwendung elektrohydraulischer Steuereinrichtungen von Schreitausbau


    Anforderungen an die Dokumentation
    elektrohydraulischer Steuereinrichtungen von Schreitausbau


    1 Allgemeines

    Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Dokumentation der elektrohydraulischen Steuer-
    einrichtungen von Schreitausbau nach Abschnitt 6.1 der Verwaltungsvorschrift.

    Die Dokumentation im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift umfaßt die erforderlichen Unterlagen
    für die Verwendung des Schreitausbaus mit allen Betriebsarten. Die Dokumentation dient auch
    der Prüfung im Rahmen der Betriebsplanzulassung sowie der Prüfung vor der erstmaligen
    Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderungen.


    2 Art und Umfang der Unterlagen

    Art und Umfang der für die Dokumentation erforderlichen Unterlagen sind rechtzeitig vor der Prüfung
    und Errichtung der Steuereinrichtung mindestens zwischen Hersteller und einer anerkannten
    Prüfstelle abzustimmen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen. Die Unterlagen müssen
    übersichtlich, prüfbar und in deutscher Sprache abgefaßt sein; letzteres gilt nicht für die in der Regel
    in englischer Sprache erstellten Teile der Software. Die Erfüllung der Anforderungen der Verwaltungs-
    vorschrift muß aus ihnen ersichtlich sein.

    In Einzelfällen erforderlich werdende Abweichungen von der Verwaltungsvorschrift sind anzugeben.
    Dabei ist nachzuweisen, wie die geforderte Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.

    2.1 Kurzbeschreibung (Strukturbeschreibung)

    Die elektrohydraulische Steuereinrichtung einschließlich der Not-Aus-, Sperr-, Anlaufwarn- und
    Überwachungseinrichtungen ist im Zusammenhang mit den Funktionen des zugehörigen Schreit-
    ausbaus zu beschreiben.

    2.2 Anordnungsplan

    In Anordnungsplänen ist der prinzipielle Aufbau der Steuereinrichtungen mit den mechanischen,
    elektrischen und hydraulischen Teilen sowie den zugehörigen Sicherheits- und Überwachungs-
    einrichtungen schematisch darzustellen (Gesamtübersicht).

    Die Bezeichnungen (Klartext oder Kurzbezeichnung mit Legende) der Betriebsmittel müssen mit
    den in den übrigen Unterlagen verwendeten Begriffen übereinstimmen.

    2.3 Darstellung des Funktionsablaufs

    Die Funktion des Schreitausbaus ist prozessorientiert so darzustellen, daß

    • eine eindeutige Verständigung über die Funktionsabläufe zwischen Hersteller, Verwender,
      Überwachenden und Bergbehörde möglich ist,
    • die Funktionsabläufe in den verschiedenen Betriebsarten ersichtlich sind,
    • erkannbar ist, wie Prozeßfunktionen und Ausbauteile zusammenwirken.

    2.4 Übersichtsschaltplan

    In Ubersichtsschaltplänen sind vereinfacht und im allgemeinen einpolig die wesentlichen Teile der
    Energie- und Steuerstromkreise der elektrohydraulischen Steuereinrichtung des Schreitausbaus
    darzustellen.

    2.5 Stromlaufplan

    In Stromlaufplänen sind mindestens die Sicherheits- und Überwachungsstromkreise sowie die
    erforderlichen Meldestromkreise der elektroyhdraulischen Steuerung des Schreitausbaus darzustellen.

    Aus den Stromlaufplänen muß der Signalfluß von den Befehlsgeräten auf die Stellglieder und
    gegebenenfalls Empfänger eindeutig zu erkennen sein (vergl. DIN 40 719 Teil 3).

    2.6 Elektrohydraulischer Schaltplan

    Elektrohydraulischen Schaltplänen muß der funktionelle Zusammenhang zwischen elektrischen und
    hydraulischen Steuereinrichtungen zu entnehmen sein.

    2.7 Schnittstellen

    Aus den Angaben zu den Schnittstellen müssen die funktionellen Eigenschaften und Abhängigkeiten
    zwischen den mechanischen, elektrischen und hydraulischen Teilen der Steuerung erkennbar sein.

    Dabei sind unter anderem anzugeben:

    • die Versorgung (z.B. Volumenstrom, Druck, Nennweite, Spannung, Frequenz, Strom),
    • Ein- und Ausgabebaugruppen,
    • Stellglieder und gegebenenfalls Empfänger,
    • Datenschnittstellen,
    • Trennung der Sicherheitsebene von der Betriebsebene.

    2.8 Programmunterlagen

    2.8.1 Für die Beurteilung sicherheitsbezogener Teile der Steuereinrichtungen sind die erforderlichen
    Programmunterlagen zwischen Hersteller und anerkannter Prüfstelle abzustimmen. Hierzu eigenen sich

    • Befehlsliste/Befehlsvorrat,
    • Programmablaufplan,
    • Liste der Steueranweisungen (Quellprogramm),
    • Liste der Querverweise,
    • Belegungsliste mit der Gesamtzahl der verwendeten Speicherplätze und die Zahl der belegten
      Speicherplätze der Ein-/Ausgänge,
    • erforderlichenfalls Liste des Maschinencodes (Zielprogramme),
    • Korrektheitsnachweise für das Programm im Rahmen der Baumusterprüfung,
    • verbindliche Systemspezifikation.

    2.8.2 Nach Abschluß der Zulassungsprüfung sind die in Ordnung befundenen Programme in Anwesenheit
    eines dazu befugten Angehörigen einer anerkannten Prüfliste auf Datenträgern dauerhaft aufzuzeichnen.

    Die Datenträger sind Bestandteile der Zulassungsgutachten; sie verbleiben bei der anerkannten Prüfstelle.

    Änderungen der nach Satz 1 aufgezeichneten Programme dürfen im laufenden Betrieb nur durch den
    Hersteller oder durch einen für die Untersuchung elektrischer Anlagen anerkannter Sachverständigen im
    Einvernehmen mit dem Ausbauingenieur vorgenommen werden. Geänderte Programme sind in
    Anwesenheit des Sachverständigen auf Datenträgern dauerhaft aufzuzeichnen. Eine Kopie des Datenträgers
    ist der anerkannten Prüfstelle zur Verfügung zu stellen.

    2.9 Betriebsmittelverzeichnis

    Die in einer elektrohydraulischen Steuereinrichtung verwendeten Betriebsmittel müssen in einem Betriebs-
    mittelverzeichnis mit Angaben zum Schlagwetterschutz eingetragen sein.

    2.10 Bedienungs- und Wartungsanleitung

    Für den sicheren Betrieb der Steuereinrichtungen müssen Bedienungs- und Wartungsanleitungen mit
    Angaben zu Bedienelementen und Bedienfunktionen sowie zu erforderlichen Wartungsfristen und
    Wartungsarbeiten vorhanden sein.