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Anlage zu der Verwaltungsvorschrift des Landesoberbergamtes Nordrhein-Westfalen für die Prüfung
und Verwendung elektrohydraulischer Steuereinrichtungen von SchreitausbauAnforderungen an die Dokumentation
elektrohydraulischer Steuereinrichtungen von Schreitausbau1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Dokumentation der elektrohydraulischen Steuer-
einrichtungen von Schreitausbau nach Abschnitt 6.1 der Verwaltungsvorschrift.Die Dokumentation im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift umfaßt die erforderlichen Unterlagen
für die Verwendung des Schreitausbaus mit allen Betriebsarten. Die Dokumentation dient auch
der Prüfung im Rahmen der Betriebsplanzulassung sowie der Prüfung vor der erstmaligen
Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach Änderungen.2 Art und Umfang der Unterlagen
Art und Umfang der für die Dokumentation erforderlichen Unterlagen sind rechtzeitig vor der Prüfung
und Errichtung der Steuereinrichtung mindestens zwischen Hersteller und einer anerkannten
Prüfstelle abzustimmen. Dies gilt auch bei wesentlichen Änderungen. Die Unterlagen müssen
übersichtlich, prüfbar und in deutscher Sprache abgefaßt sein; letzteres gilt nicht für die in der Regel
in englischer Sprache erstellten Teile der Software. Die Erfüllung der Anforderungen der Verwaltungs-
vorschrift muß aus ihnen ersichtlich sein.In Einzelfällen erforderlich werdende Abweichungen von der Verwaltungsvorschrift sind anzugeben.
Dabei ist nachzuweisen, wie die geforderte Sicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.2.1 Kurzbeschreibung (Strukturbeschreibung)
Die elektrohydraulische Steuereinrichtung einschließlich der Not-Aus-, Sperr-, Anlaufwarn- und
Überwachungseinrichtungen ist im Zusammenhang mit den Funktionen des zugehörigen Schreit-
ausbaus zu beschreiben.2.2 Anordnungsplan
In Anordnungsplänen ist der prinzipielle Aufbau der Steuereinrichtungen mit den mechanischen,
elektrischen und hydraulischen Teilen sowie den zugehörigen Sicherheits- und Überwachungs-
einrichtungen schematisch darzustellen (Gesamtübersicht).Die Bezeichnungen (Klartext oder Kurzbezeichnung mit Legende) der Betriebsmittel müssen mit
den in den übrigen Unterlagen verwendeten Begriffen übereinstimmen.2.3 Darstellung des Funktionsablaufs
Die Funktion des Schreitausbaus ist prozessorientiert so darzustellen, daß
- eine eindeutige Verständigung über die Funktionsabläufe zwischen Hersteller, Verwender,
Überwachenden und Bergbehörde möglich ist, - die Funktionsabläufe in den verschiedenen Betriebsarten ersichtlich sind,
- erkannbar ist, wie Prozeßfunktionen und Ausbauteile zusammenwirken.
2.4 Übersichtsschaltplan
In Ubersichtsschaltplänen sind vereinfacht und im allgemeinen einpolig die wesentlichen Teile der
Energie- und Steuerstromkreise der elektrohydraulischen Steuereinrichtung des Schreitausbaus
darzustellen.2.5 Stromlaufplan
In Stromlaufplänen sind mindestens die Sicherheits- und Überwachungsstromkreise sowie die
erforderlichen Meldestromkreise der elektroyhdraulischen Steuerung des Schreitausbaus darzustellen.Aus den Stromlaufplänen muß der Signalfluß von den Befehlsgeräten auf die Stellglieder und
gegebenenfalls Empfänger eindeutig zu erkennen sein (vergl. DIN 40 719 Teil 3).2.6 Elektrohydraulischer Schaltplan
Elektrohydraulischen Schaltplänen muß der funktionelle Zusammenhang zwischen elektrischen und
hydraulischen Steuereinrichtungen zu entnehmen sein.2.7 Schnittstellen
Aus den Angaben zu den Schnittstellen müssen die funktionellen Eigenschaften und Abhängigkeiten
zwischen den mechanischen, elektrischen und hydraulischen Teilen der Steuerung erkennbar sein.Dabei sind unter anderem anzugeben:
- die Versorgung (z.B. Volumenstrom, Druck, Nennweite, Spannung, Frequenz, Strom),
- Ein- und Ausgabebaugruppen,
- Stellglieder und gegebenenfalls Empfänger,
- Datenschnittstellen,
- Trennung der Sicherheitsebene von der Betriebsebene.
2.8 Programmunterlagen
2.8.1 Für die Beurteilung sicherheitsbezogener Teile der Steuereinrichtungen sind die erforderlichen
Programmunterlagen zwischen Hersteller und anerkannter Prüfstelle abzustimmen. Hierzu eigenen sich- Befehlsliste/Befehlsvorrat,
- Programmablaufplan,
- Liste der Steueranweisungen (Quellprogramm),
- Liste der Querverweise,
- Belegungsliste mit der Gesamtzahl der verwendeten Speicherplätze und die Zahl der belegten
Speicherplätze der Ein-/Ausgänge, - erforderlichenfalls Liste des Maschinencodes (Zielprogramme),
- Korrektheitsnachweise für das Programm im Rahmen der Baumusterprüfung,
- verbindliche Systemspezifikation.
2.8.2 Nach Abschluß der Zulassungsprüfung sind die in Ordnung befundenen Programme in Anwesenheit
eines dazu befugten Angehörigen einer anerkannten Prüfliste auf Datenträgern dauerhaft aufzuzeichnen.Die Datenträger sind Bestandteile der Zulassungsgutachten; sie verbleiben bei der anerkannten Prüfstelle.
Änderungen der nach Satz 1 aufgezeichneten Programme dürfen im laufenden Betrieb nur durch den
Hersteller oder durch einen für die Untersuchung elektrischer Anlagen anerkannter Sachverständigen im
Einvernehmen mit dem Ausbauingenieur vorgenommen werden. Geänderte Programme sind in
Anwesenheit des Sachverständigen auf Datenträgern dauerhaft aufzuzeichnen. Eine Kopie des Datenträgers
ist der anerkannten Prüfstelle zur Verfügung zu stellen.2.9 Betriebsmittelverzeichnis
Die in einer elektrohydraulischen Steuereinrichtung verwendeten Betriebsmittel müssen in einem Betriebs-
mittelverzeichnis mit Angaben zum Schlagwetterschutz eingetragen sein.2.10 Bedienungs- und Wartungsanleitung
Für den sicheren Betrieb der Steuereinrichtungen müssen Bedienungs- und Wartungsanleitungen mit
Angaben zu Bedienelementen und Bedienfunktionen sowie zu erforderlichen Wartungsfristen und
Wartungsarbeiten vorhanden sein. - eine eindeutige Verständigung über die Funktionsabläufe zwischen Hersteller, Verwender,