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    DSK-Regelungen zum Einsatz von mineralischen Baustoffen unter Tage

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    Anwendungsbereich

     

    Diese Regelungen gelten für alle Grubenbaue der Bergwerke in der DSK. Sie beschreiben die grundsätzlichen, zu berücksichtigenden Gesichtspunkte beim Einsatz von mineralischen Baustoffen gemäß nachfolgender Definitionen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind die maschinentechnischen Aspekte, die Einrichtungen zum Einbringen von Baustoffen gemäß Anlage 1, sowie Sonderbaustoffe, wie z.B. Injektions- und Ankermörtel.

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    Definitionen

     

     

    Hinterfüllen:

    Verfüllen von Hohlräumen zwischen den mit Verzugsmatten und Abdichtgewebe (z.B. Jute) hinterlegten  Stahlbögen und dem Gebirge.

     

    Durchspritzen: 

    Verfüllen von Hohlräumen zwischen den mit offenen Verzugsmatten versehenen Stahlbögen und dem Gebirge durch radialen Auftrag des Baustoffes. Hierbei kann der Verzug mit eingespritzt werden.

     

    Versiegeln:

    Verschließen von Rissen und Klüften durch Auftrag mit nicht weiter definierter Spritzstärke, um dichte  Oberflächen zu schaffen.

     

    Anspritzen /
    Torkretieren:

    Auftragen von anhaftendem Baustoff mit oder ohne bewehrende(n) Fasern in definierter Spritzstärke.

     

    Konsolidieren:

    Anspritzen freigelegter Gesteinsflächen mit soforttragenden Baustoffen ( 5 N/mm² nach 1 h ) zur schnelleren Sicherung gegen Stein- und Kohlenfall.

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    Allgemeine Anforderungen

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    Das freiliegende Gebirge ist vor dem Auftragen/Einbringen des Baustoffs aus sicherem Stand sorgfältig zu bereißen.
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    Der Baustoff ist auf Grundlage vorliegender schriftlicher Anweisungen - bezogen auf die Randbedingungen des jeweiligen Einsatzfalles - einzubringen.

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    Das Auftragen/Einbringen des Baustoffes hat aus gesichertem Bereich heraus zu erfolgen.

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    Spritzschatten sind - so weit wie möglich - zu vermeiden.

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    Soll mit Baustoff die Standsicherheit gewährleistet werden, ist hierüber ein Nachweis zu erbringen. Dies gilt auch für Ortsbrustsicherungen mit Baustoffen.

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    Die vorgegebene Stärke der Baustoffschicht sowie die Baustoffqualität sind gemäß des zugehörigen Standsicherheitsnachweises regelmäßig zu prüfen.

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    Beim Auftreten von Besonderheiten - wie z.B. bei Wasserzufluss oder Konvergenz - hat die zuständige verantwortliche Person entsprechende Maßnahmen festzulegen.

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    Die für Arbeiten mit Baustoffen vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen sind zu tragen. Die Arbeitsschutzmaßnahmen der "Betriebsanweisung für Personen, die mit hydraulisch abbindenden Baustoffen umgehen" (Handbuch Arbeitssicherheit
    Nr. 849203), sind zu beachten (siehe Anlage 2).

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    Die Dichtheit der Rohrleitungen und Bunker, in denen Baustoffe gefördert bzw. gelagert werden, ist zu gewährleisten.

     

     

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    Besondere Anforderungen bei der Anwendung der Spritzverfahren

     

    Bei der Anwendung des Nassspritzverfahrens (hydromechanische oder hydraulische Verarbeitung) sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

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    Funktion und Zustand der Mischeinrichtung sind vor Aufnahme und nach Ende der Spritzarbeiten zu prüfen.

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    Die vorgegebene Wasserzugabemenge ist unbedingt einzuhalten, um die geforderten technologischen Eigenschaften (Festigkeit, Abbindeverhalten) zu gewährleisten.

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    Die maximal zulässige Menge von Erstarrungsbeschleunigern darf nicht überschritten werden, um die Endfestigkeit des eingebrachten Baustoffs sicher zu stellen.

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    Bei Hinterfüllarbeiten ist darauf zu achten, dass das Abdichtgewebe ordnungsgemäß eingebracht ist und dicht abschließt.

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    Größere Spülwassermengen sind vorzugsweise in Absetzbecken oder in abgeworfene Grubenräume zu leiten. Das in Absetzbecken vom Feststoff befreite Spülwasser kann der Baustoffmischeinrichtung wieder zugeführt werden.

     

    Bei der Anwendung des Trockenspritzverfahrens (pneumatische Verarbeitung) ist insbesondere zu beachten, dass die Funktion und der Zustand der Bedüsungseinrichtung unmittelbar vor Aufnahme und sowie nach Ende der Spritzarbeiten geprüft werden.