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R i c h t l i n i e n
über die Genehmigung von Ankerausbau
im Steinkohlenbergbau
(Ankergenehmigungs-Richtlinien)Inhaltsübersicht
1. Anwendungsbereich
2. Begriffsbestimmungen
3. Genehmigungsverfahren
3.1 Allgemeines
3.2 Profilierte Vollstabanker aus Stahl
3.3 Sonstige Anker4. Kennzeichnung
5. Sonstiges
Anhang 1: Profilierungen von Vollstabankern
Anhang 2: Mindestanforderungen an die Werkstoffeigenschaften von profilierten Vollstab-Stahlankern
Anhang 3: Werkstoffeigenschaftsprüfung von Gebirgsankern
Anhang 4: Gebrauchseigenschaftsprüfung von Gebirgsankern
Anhang 5: Beispiele für die Kennzeichnung von Gebirgsankern1. Anwendungsbereich
Diese Richtlinien enthalten Anforderungen an die Werkstoff- und Gebrauchseigenschaften sowie die
Kennzeichnung von Gebirgsankern, die im Steinkohlenbergbau unter Tage als Ausbaumittel zur
Übertragung von Ausbaukräften (Zug- und / oder Scherkräfte) verwendet werden.2. Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinien des Landesoberbergamts NRW über die
Verwendung von Ankerausbau im Steinkohlenbergbau (Anker-Richtlinien) vom 28.5.1998
- 18.24.1-20-3 - (s. Sammelblatt A 2.16).Darüber hinaus werden folgende Begriffe definiert:
Gebirgsanker
Gebirgsanker sind Ausbauteile, die in Bohrlöchern im eingebauten Zustand durch Aufnahme von
Ausbaukräften (Zug- und/oder Scherkräfte) Gebirgsteile miteinander oder Konstruktionselemente
(z. B. Abfangankerlaschen) mit dem Gebirge verbinden.Werkstoffeigenschaftsprüfung
Werkstoffeigenschaftsprüfung ist die Untersuchung der Materialeigenschaften von genehmigungs-
pflichtigen Ankerausbauteilen im nicht eingebauten Zustand.Gebrauchseigenschaftsprüfung
Gebrauchseigenschaftsprüfung ist die Untersuchung des Trag- und Verformungsverhaltens von
genehmigungspflichtigen Ankerausbauteilen im eingebauten Zustand.3. Genehmigungsverfahren
3.1 Allgemeines
Als Gebirgsanker werden überwiegend durchgehend profilierte Vollstäbe aus Stahl eingesetzt.
Mit einer zunehmenden Verwendung von Gebirgsankern unterschiedlicher Bauart, wie z.B. bei
der Sicherung von Streb/Streckenübergängen, kommen auch Gebirgsanker mit modifizierten
Bauformen und /oder Materialeigenschaften zum Einsatz. Für beide Ankerarten sind nachfolgend
die Voraussetzungen zum Erlangen einer Genehmigung nach § 28 der Bergverordnung des
Landesoberbergamts NRW für Steinkohlenbergwerke (BVOSt) vom 10.01.2000 beschrieben.Neben dem Nachweis über die Durchführung der Werkstoff- bzw. Gebrauchseigenschaftsprüfungen
nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 und der Dokumentation der Kennzeichnung nach Abschnitt 4 sind
folgende Unterlagen jedem Genehmigungsantrag beizufügen:a) Zeichnerische Darstellung des Gebirgsankers und der zugehörigen Bauteile
b) Werkszeugnis über das Material des Gebirgsankers und erforderlichenfalls der Ausbaukraft
übertragenden Bauteilec) Einbauanweisung des Gebirgsankers
Sofern Gebirgsanker und/oder zugehörige Bauteile aus Kunststoffen bestehen, ist darüber hinaus ein
Eignungsnachweis nach DIN 22 100, Teil 7 (Betriebsmittel und Betriebsstoffe aus Kunststoffen zur
Verwendung in Bergwerken unter Tage) erforderlich.Werden für die Prüfungen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 mehrere Prüfstellen beauftragt, muß
eine der Prüfstellen die Kennzeichnung und Verteilung der Prüflinge koordinieren.3.2 Profilierte Vollstabanker aus Stahl
Auf Grund der bisherigen überwiegenden Verwendung von durchgehend profilierten Vollstab-
Gebirgsankern aus Stahl liegen über diesen Ankertyp langjährige Erfahrungen vor, sofern die
Profilierung dem Anhang 1 entspricht. Danach ist davon auszugehen, daß Vollstab-Stahlanker
bei vorschriftsmäßigem Einbau sicher verwendet werden können, wenn sie die Mindestanforderungen
an die Werkstoffeigenschaften gem. Anhang 2 erfüllen. Die Feststellung der Werkstoffeigenschaften
erfolgt dabei nach den im Anhang 3 beschriebenen Prüfungen.Wird dieser Nachweis durch eine anerkannte Prüfstelle erbracht, erteilt das Landesoberbergamt NRW
dem Hersteller auf Antrag eine befristete Genehmigung nach § 28 BVOSt für einen kontrollierten
Betriebsversuch unter Tage. Nach erfolgreichem Betriebsversuch wird die vorgenannte
Genehmigung unbefristet erteilt.Wird eine oder werden mehrere Anforderungen an die Werkstoffeigenschaften nicht erfüllt, so bedarf
dieser Anker zusätzlich einer Gebrauchseigenschaftsprüfung nach Anhang 4.3.3 Sonstige Anker
Mit dem zunehmenden Einsatz von Ankerausbau im Steinkohlenbergbau wurden auch die Bauformen
und Materialeigenschaften von Gebirgsankern so modifiziert, daß eine Festlegung von Werkstoffgrenz-
werten oder Ermittlung von mechanischen Eigenschaften oftmals nicht sinnvoll oder technisch nicht
möglich ist. Gleichwohl sind auch für diese Anker die Materialeigenschaften nach Anhang 2 - soweit
technisch machbar - gem. Anhang 3 prüfen zu lassen.Damit diese Anker mit ihren besonderen Eigenschaften in einem Ankersystem verwendet werden können,
bedürfen sie darüber hinaus einer Gebrauchseigenschaftsprüfung nach Anhang 4. Zum Erlangen einer
Genehmigung nach § 28 BVOSt ist die Gebrauchseigenschaftsprüfung ebenfalls von einer anerkannten
Prüfstelle durchführen zu lassen.Auf Grund des Ergebnisses der Gebrauchseigenschaftsprüfung in Verbindung mit der Materialprüfung
nach Anhang 3 entscheidet das Landesoberbergamt NRW über die Genehmigung, die ebenfalls für
einen untertägigen Erprobungseinsatz befristet und erforderlichenfalls unter besonderen
Voraussetzungen oder Verwendungsbeschränkungen erteilt wird. Die endgültige Genehmigung
nach erfolgreichem Erprobungseinsatz berücksichtigt auch die dabei gemachten Erfahrungen.4. Kennzeichnung
Ankerstangen und deren Ausbaukraft übertragenden Bauteile (Ankerplatte, Ankermutter, Ankerlasche)
sind so zu kennzeichnen, daß sie im eingebauten Zustand identifiziert werden können. Dabei muß die
Kennzeichnung eine Identifizierung der Ausbauteile nach Typ und Hersteller ermöglichen.Eine Dokumentation der jeweiligen Kennzeichnung ist dem zugehörigen Genehmigungsantrag nach
§ 28 BVOSt beizufügen. Beispiele für eine Kennzeichnung von Ankerausbau sind im Anhang 5
beschrieben.Ist im Einzelfall, z.B. aufgrund der Bauteilgröße oder -beschaffenheit, eine Kennzeichnung nicht möglich
oder sinnvoll, so sind diese Bauteile nach Typ und Lieferant für den jeweiligen Grubenbau (örtlich
nachweisbar) vom Verwender zu dokumentieren. Die Dokumentation ist mindestens bis zum Abwerfen
des Grubenbaus aufzubewahren.5. Sonstiges
Ankermörtel und mit Ankerausbau verwendeter Verzug sind nicht Gegenstand dieser Richtlinien.
Auf die besondere Bedeutung- des Ankermörtels für eine sichere Übertragung der Ausbaukraft von Ankern in das Gebirge
- des Verzuges für die Standsicherheit des Grubenbaues
wird jedoch besonders hingewiesen.
Lastanker sind ebenfalls nicht Gegenstand dieser Richtlinien. Lastanker sollten hinsichtlich ihrer
Materialeigenschaften jedoch zumindest den Anforderungen des Anhangs 2 genügen. Bei
dynamischer Belastung müssen Lastanker darüber hinaus Vorgaben entsprechen, die in besonderen
Anforderungen an dynamisch beanspruchte Lastanker (z. B. DIN 20622) definiert sind.Die Nutzung des Ankerschaftes von Ausbauankern (Vollstab-Stahlanker > 22 mm Æ )
zur Aufhängung statischer Lasten unabhängig vom Aufhängewinkel ist bis 50 kN ohne
besonderen Nachweis möglich. Für andere Ankerbauformen ist ein Nachweis gem. Anhang 4
zu führen.Sofern bei der Verwendung von Ankerausbau Tatsachen bekannt werden, die eine Änderung,
Ergänzung oder den Widerruf einer Genehmigung von Gebirgsankern und/oder deren zugehörigen
Bauteilen erforderlich erscheinen lassen, ist das Landesoberbergamt NRW hierüber unverzüglich
zu unterrichten.