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Werkstoffeigenschaftsprüfung von Gebirgsankern Anhang 3
1. Allgemeines
Die Grundlage der Werkstoffeigenschaftsprüfung von Gebirgsankern basiert auf
DIN 21 521 Teil 1 und 2.Dem Prüfinstitut sind vom Antragsteller ausreichendes Probenmaterial und die technischen Unterlagen
zur Verfügung zu stellen. An dem Probenmaterial ist eine Konformitätsprüfung (visuelle, maßliche und
werkstoffanalytische Prüfung) entsprechend den technischen Unterlagen durchzuführen. Die bauart-
spezifischen Merkmale des Gebirgsankers (Rippung, Machart des Seil-/Bündelankers etc.) sind
bildlich zu dokumentieren.Die notwendigen Prüfverfahren sind nachstehend aufgeführt. In Ausnahmefällen können einzelne
Prüfungen entfallen, wenn diese technisch unmöglich oder nicht sinnvoll sind, z. B.- Kerbschlagproben aus Hohlstabankern oder
- Kerbschlagproben aus Tempcor-Stählen.
Bei den Zugversuchen und Technologischen Biegeversuchen (Faltversuchen) sind Spannungs/-
dehnungskurven bzw. Kraft-/Verlängerungskurven während der Versuchsdurchführung aufzunehmen.Die Ermittlung der Werkstoffeigenschaften (mechanische Kennwerte aus Zugversuch, Kerbschlag-
biegeversuch und Technologischer Biegeversuch) sind jeweils an drei Proben durchzuführen.2 Prüfverfahren für profilierte Vollstab-/Hohlstabgebirgsanker aus Stahl
An den Ankern sind Zugversuche, Kerbschlagbiegeversuche und Technologische Biegeversuche
(Faltversuche) durchzuführen.2.1 Ganzzugversuche nach DIN EN 10 002 Teil 1
An unbearbeiteten Teillängen der Anker sind Ganzzugversuche durchzuführen. Dabei ist zwischen
Ganzzugversuchen am Ankerschaft und Ankerkopf zu unterscheiden. Bei der Prüfung am Ankerkopf
wird die vom Befestigungselement übertragende Ausbaukraft ermittelt. In der Regel wird eine
aufgeschraubte Ankermutter als Befestigungselement verwendet.-
Ganzzugversuch am Ankerschaft
Bei den Versuchen ist die Kraft an der Streckgrenze Fe, Höchstzugkraft Fm,
Streckgrenze ReH, Zugfestigkeit Rm, Bruchdehnung A5, und Gleichmaßdehnung AG10
zu ermitteln.
Die Gleichmaßdehnung AG10 ist auf eine Länge des 10-fachen Nenndurchmessers des
Ankerschaftes d0 zu bestimmen, die 5 d0 außerhalb der Bruchstelle beginnt.
2.2 Kerbschlagbiegeversuch nach DIN EN 10 045
Für die Kerbschlagbiegeversuche sind DVM - Proben nach DIN 50 115 zu verwenden.
Die Proben sind mittig aus der Querschnittsfläche des Ankers zu entnehmen.2.3 Technologischer Biegeversuch (Faltversuch) nach DIN 50 111
Die Biegeversuche sind an unbearbeiteten Teillängen der Anker durchzuführen. Als Prüfgerät
ist die Biegevorrichtung mit Biegestempel und Auflagerollen zu verwenden. Der Durchmesser
des Biegestempels muß 20 mm betragen.3 Prüfverfahren für flexible Anker (Seil-/Bündelanker)
An flexiblen Ankern, die mit einem Befestigungselement zur Übertragung der Ausbaukraft
ausgeführt sind (z. B. aufgepreßte Gewindehülse am Ankerkopf), sind Ganzzugversuche nach
Abschnitt 2.1 b durchzuführen.Die Höchstzugkraft Fm am Ankerschaft (z. B. Seil, Litze) wird im Ganzzugversuch bei der
Gebrauchseigenschaftsprüfung gemäß Anhang 4 ermittelt.4 Prüfverfahren für Ausbaukraft übertragende Bauteile (Ankermutter, Kupplungs-
mutter, Ankerplatte, Ankerlaschen)An Ankermuttern sind Zugversuche mit zugehörigen Ankern gem. Abschnitt 2.1 b durchzuführen.
An Kupplungsmuttern sind Zugversuche nach DIN EN 10 002 Teil1 mit zugehörigen Ankern
durchzuführen. Es ist die Kraft an der Streckgrenze Fe, Höchstzugkraft Fm und die Ausfallursache
bei Höchstzugkraft Fm zu ermitteln.Die Prüfung an Ankerplatten erfolgt nach DIN 21 521 Teil 2 Absatz 7.2, Ausgabe 02/93.
An Ankerlaschen sind Belastungsprüfungen mit zugehörigen Ausbauprofilen, Ankern und Muttern
entsprechend der schematischen Darstellung durchzuführen. Die Belastung muß gleichmäßig und
stoßfrei mit einer Prüfgeschwindigkeit von 10 mm/min erfolgen. Bei den Versuchen ist die
Höchstzugkraft Fm und die Ausfallursache bei Höchstzugkraft Fm zu ermitteln.5. Kennzeichnung
Es ist zu prüfen, ob die Kennzeichnung den Anforderungen gemäß Abschnitt 4 der Ankerge-
nehmigungs-Richtlinie entspricht.6 Aufbewahrungsdauer
Nach der Prüfung sind die Proben mindestens zwei Jahre im Prüfinstitut aufzubewahren. Darüber
hinaus ist ein ungeprüftes Referenzmuster, die technischen Unterlagen vom Antragsteller sowie
die Qualitätsaufzeichnungen der Prüfungen mindestens 10 Jahre aufzubewahren.7 Dokumentation und Beurteilung
Die Ergebnisse der Prüfungen, die bildliche Dokumentation sowie die mitgeschriebenen Diagramme
sind in einem Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Mindestanforderungen nach
Anhang 2 zu beurteilen.