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Anlage 2
Sicherheitsabstände
von Leitungen elektrischer Bahnen
(Nr. 2.4 der Richtlinien)1. Sicherheitsabstände von Leitungen elektrischer Bahnen
1.1 Allgemeines
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Von Leitungen elektrischer Bahnen können Ströme auf elektrische Zünder einwirken
durch: Abgriff an Leitern -
Abgriff an parallelen oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen wie z.B.
Wasserleitungen, nicht elektrifizierten Anschlussgleisen -
Abgriff am Gebirge, Induktion.
Die Stärke der Induktion nimmt mit wachsenden Abständen ab.
1.2. Abstandsmessung
Abstände sind waagrecht zu messen, und zwar zwischen dem Sprengmittellager und
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Leitungen elektrischer Bahnen,
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parallelen oder seitlich wegführenden leitfähigen Einrichtungen wie z.B. Wasserleitungen,
Druckluftleitungen, Drahtseilen, Stahlausbau, nicht elektrifizierten Anschlussgleisen, die
mit Gleisen elektrischer Bahnen verbunden sind.
1.3. Sicherheitsabstände gegen die Auswirkung von Streuströmen
1.3.1. Von Leitungen elektrischer Bahnen und leitfähigen Einrichtungen nach Ziffer 1.2. darf ein
Abstand von 10 m (für Brückenzünder U) nicht unterschritten werden.1.3.2. Unterschreitungen des in Ziffer 2.3.1 genannten Abstandes können nur zugelassen werden,
wenn in diesem Bereich durch Streustrommessungen nachgewiesen wird, dass ein Drittel der
Nichtansprechstromstärke der U-Zünder (ein Drittel von 450 mA = 150 mA) nicht überschritten
wird. -