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Anlage 3
Bauliche Anforderungen an Lager
(Nr. 3 und Nr. 4 der Richtlinien)1. Türen
1.1. Von den Türen an den Lagerzugängen (Innen- und Außentür) muss eine Tür als Volltür
aus Stahlblech von ≥ 3 mm Stärke ausgeführt sein, die andere Tür darf eine Gittertür sein.
Bei Verwendung von Gittertüren ist Flachstahl von ≥ 5 mm Stärke und ≥ 25 mm Breite oder
Stahlrohr von mindestens 20 mm Durchmesser mit ≥ 2 mm Wandstärke zu verwenden. Das
Gitter ist an allen Kreuzungsstellen zu verschweißen. Die Lochweite einer Gitteröffnung soll
120 x 120 mm nicht überschreiten. Die Türen müssen durch Diagonalverstrebungen gegen
Verbiegen geschützt sein.1.2. Die Türen von Kammern und Zündernischen müssen Volltüren sein, die aus Stahlblech
von ≥ 5 mm Stärke bestehen und durch Rahmen und Diagonalverstrebungen gegen Verbiegen
geschützt sind.1.3. Die Türen müssen allseitig genau in Rahmen eingepasst sein, die mindestens Türstärke
besitzen und bei vollen Türen so in die Wände eingelassen sind, dass weder Türen noch
Rahmen Ansatzpunkte für Einbruchwerkzeuge bieten. Bei vollen Türen müssen die Türangeln
innenliegend und angeschweißt sein.1.4. Können die Türrahmen nicht in festem Gebirge verankert werden, so sind sie in armierten
Beton C 30/37 von mindestens 20 cm Wandstärke einzusetzen. Zwischen Beton und Gebirge
ist ein dichter Anschluss herzustellen.1.5. Abweichungen von Ziffern 1.3 und 1.4 sind für Türen von Kammern zulässig, wenn
betriebliche oder gebirgsmechanische Gründe dies erfordern. In diesem Fall ist ein gleich-
wertiger Einbruchschutz durch Verstärkung der Türen nach Ziffer 1.1 sicherzustellen.1.6. Schiebetore sind so zu sichern, dass sie in geschlossenem Zustand allseitig fest am Rahmen
anliegen und sich in keiner Richtung bewegen lassen.1.7. Wetteröffnungen müssen so gesichert sein, dass niemand durch sie ins Lager gelangen oder
in gefährlicher Weise auf den Lagerinhalt einwirken kann.2. Ausgabeschalter
2.1. Die lichte Öffnung der Schalter muss so groß sein, dass die Sprengmittelkästen und das
Sprengzubehör leicht hindurch gereicht werden können.2.2. Die Schalterklappen müssen aus mindestens 3 mm starkem Stahlblech bestehen, nach innen
aufschlagen, in geschlossener Stellung mit der Türaußenseite eine ebene Fläche bilden und so
gesichert sein, dass sie nicht von außen mit Brecheisen geöffnetwerden können. Als Verschluss ist auf der Innenseite ein starker, durch Schloss zu sichernder
Riegel anzubringen.3. Türschlösser
3.1. Türschlösser an Lagern müssen, einschließlich der Montageplatte und des Riegelwerkes,
mindestens der Klasse A der EN 1300 entsprechen und dafür zertifiziert sein*). Sie müssen für
den Einbau in Außentüren geeignet sein (Oberflächenschutz der korrosionsempfindlichen Teile)
und sind nach den Angaben des Herstellers einzubauen.3.2. Sämtliche Schlösser eines Lagers müssen voneinander verschiedene Schlüssel haben.
3.3. Bei der Verwendung von schlüssellosen Schließsystemen, wie z. B. mechanische
Codeschlösser, elektronische Schlösser, muss für jedes Schließsystem eine eigene Codierung
programmiert sein.
Systems, Lyoner Straße 18, 60528 Frankfurt/Main (http://www.ecb−s.com/).
4. Bauliche Anforderungen an Sprengmittellagerschränke und -behälter in Kleinlagern
(Nr. 1.2.4 und Nr. 3.5 der Richtlinien)4.1. Allgemeines
4.1.1. Sprengmittellagerschränke und -behälter sind Stahlbehälter mit einem Fassungsvermögen
bis 500 kg Sprengstoff/Sprengschnur und bis 1000 Stück Sprengzünder.4.1.2. Gegen Korrosion müssen Sprengmittellagerschränke und -behälter mit Schutzfarbe
gestrichen oder verzinkt sein.4.1.3 Sprengmittellagerschränke und -behälter müssen auf Betonfundamenten fest verankert oder
in den Stoß einbetoniert werden.4.1.4. Die Türschlösser müssen gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein.
4.1.5. Sämtliche Schlösser des Zugangs zum Kleinlager und der Türen der Sprengmittellagerschränke
und -behälter müssen voneinander verschiedene Schlüssel haben.4.2. Bauliche Mindestanforderungen an Sprengmittellagerschränke und -behälter
4.2.1. Der Gehäusemantel hat aus 5 mm starken Stahlblechen zu bestehen.
4.2.2. Die Außentür muss aus Stahlblech von mindestens 5 mm Stärke bestehen und durch Rahmen
und Diagonalverstrebungen gegen Verbiegen geschützt sein.4.2.3. Ist das Sprengstofffach des Schrankes oder des Behälters mit einer verschließbaren Tür von
mindestens 3 mm Wandstärke versehen, so kann die Außentür des Schrankes abweichend von
Nr. 4.2.2 schwächer gewählt werden, darf jedoch 3 mm Wandstärke nicht unterschreiten.4.2.4. Das Zündmittelfach muss mittels einer 5 mm starken Stahlblechtür gesichert verschließbar sein.
4.2.5. Die Trennwand zwischen dem Zündmittelfach und dem Sprengstofffach des Schrankes oder
des Behälters muss aus Stahlblech von 10 mm Wandstärke bestehen.4.2.6. Jede einzelne Tür muss durch ein Schloss entsprechend Ziffer 3.1 verschlossen sein. Die
Türen müssen aus Stahl und allseitig genau in einen Rahmen eingepasst sein, der mindestens
Türstärke besitzt. Weder Tür noch Rahmen dürfen Ansatzpunkt für Einbruchwerkzeuge bieten.Der Spielraum zwischen Türblatt und Türrahmen darf höchstens 10 mm betragen. Die Türangeln
müssen innen liegen und angeschweißt sein.5. Elektrische Betriebsmittel
5.1. Es dürfen nur ortsfeste Leuchten und Fernsprechgeräte mit ihren Zuleitungen und deren
Zubehör installiert werden.5.2. Jede elektrische Anlage muss von einer in unmittelbarer Nähe des Einganges gelegenen Stelle
außerhalb des Sprengmittellagers allpolig abgeschaltet werden können. Dies gilt nicht für
eigensichere Stromkreise und für Fernsprechgeräte.