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Richtlinien
der Bezirksregierung Arnsberg,
Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
zum Errichten und Betreiben von Gurtförderern
im Steinkohlenbergbau unter Tage
vom 16.12.2005
(Gurtförderer-Richtlinien)Inhaltsübersicht
1. Geltungsbereich
2. Errichtung von Gurtförderern
2.1 Allgemeines
2.2 Traggerüste
2.3 Trag-, Führungs- und Druckrollen
2.4 Fördergurte
2.5 Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende- und Spannstationen
2.6 Bremseinrichtungen
2.7 Anlaufwarneinrichtungen
2.8 Nothalt-, Stillsetz- und Sperreinrichtungen
2.9 Überwachungseinrichtungen
2.10 Abstreifer und Reinigungsbürsten
2.11 EG - Konformitätsbescheinigung (CE – Zeichen)3. Betrieb von Gurtförderern
3.1 Inbetriebnahme
3.2 Bedienen
3.3 Instandsetzen, Warten und Reinigen4. Prüfung von Gurtförderern
5. Beauftragter für Gurtförderer
5.1 Anforderungen an den Beauftragten für Gurtförderer
5.2 Aufgaben des Beauftragten für Gurtförderer6. Zusätzliche Anforderungen an Gurtförderer mit Personenbeförderung
Anlagen
1 Technisches Datenblatt für Gurtförderer mit Personenbeförderung
2 Empfehlung für die Beurteilung und Erneuerung von lösbaren Fördergurt-Verbindungen
3 Verzeichnis aufgeführter Normen und Regelwerke1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung, den Betrieb und die Überwachung von
Gurtförderern im Steinkohlenbergbau unter Tage.Ausgenommen sind Förderer, die Bestandteil einer Vortriebs- oder Lademaschine sind,
sowie Reinigungs- bzw. Rieselgutförderer.Für Gurtförderer, die zur Personenfahrung genutzt werden, gelten zusätzlich die
Auflagen und Bedingungen, die in der Genehmigung gemäß § 43 Abs. 1 BVOSt für
die Personenbeförderung auf Gurtförderern angegeben sind. Hierbei ist die Betriebs-
empfehlung Nr. 17 ("Empfehlungen für die Errichtung von Gurtförderern zur
Personenbeförderung") zu beachten.2. Errichtung von Gurtförderern
2.1. Allgemeines
Gurtförderer müssen so verlagert oder aufgehängt sein, dass der lichte Abstand
zwischen den bewegten Teilen des Gurtförderers und der Streckensohle, den
Streckeneinbauten, dem Streckenausbau und dem Streckenstoß mindestens
0,3 m beträgt. Diese Profilfreiheit ist ständig zu gewährleisten.Bei der Berechnung und Auslegung der Gurtförderer ist die DIN 22101 sind zu beachten.
An den Stellen, an denen Personen durch abgleitendes oder abrollendes Fördergut
gefährdet werden können, müssen Gurtförderer mit Schutzeinrichtungen versehen
oder verkleidet sein.Gurtförderer müssen wenigstens auf einer Seite und an Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-
und Spannstationen auf beiden Seiten gefahrlos zugänglich sein.An Stellen, an denen der Fahrweg den Gurtförderer kreuzt, müssen Gurtförderer gefahrlos
über- oder unterquert werden können. Übergänge und Übertritte müssen eine freie Höhe
von mindestens 1,6 m aufweisen und mit starren, durchgehenden Handläufen versehen sein.
Bei Übertritten darf der Abstand der Trittflächen 0,9 m nicht überschreiten.Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende - und Spannstationen von Gurtförderern
sowie die Stellen, an denen der Fahrweg den Gurtförderer kreuzt, müssen beleuchtet sein.2.2. Traggerüste
Traggerüste müssen nach DIN 22111 oder nach DIN 22114 ausgeführt sein oder
hinsichtlich ihrer Belastbarkeit den nach DIN ausgeführten Traggerüsten nachweislich
mindestens gleichwertig sein.Aufhängungen und Stützen von Traggerüsten müssen die Gewichtskräfte des Gurt-
förderers bei vollständig beladenem Füllquerschnitt aufnehmen können; sie müssen
außerdem so beschaffen sein, dass die Traggerüste ausgerichtet und in ihrer Höhe
verstellt werden können.Aufhängungen von Traggerüsten müssen so befestigt sein, dass sie sich nicht von
selbst lösen können und so angeordnet sein, dass sich überstehendes Fördergut nicht
zwischen den Aufhängungen und den Rollenböcken verklemmen kann.An den Aufhängungen von Traggerüsten und den Traggerüsten selbst dürfen keine
zusätzlichen starren Einbauten (z.B. Rohrleitungen) angebracht werden.2.3 Trag-, Führungs- und Druckrollen
Tragrollen müssen DIN 22112 oder einer mindestens gleichwertigen Werknorm des
Betreibers entsprechen. Dies gilt auch für instand gesetzte Tragrollen.Alle Rollen müssen so angeordnet sein, dass deren im Betrieb auftretende Belastung
nicht größer als die zulässige, vom Hersteller vorgegebene Belastung ist.2.4 Fördergurte
Fördergurte müssen der DIN 22100 entsprechen. Darüber hinaus sind für Textil-Fördergurte
die DIN 22109 und für Stahlseil-Fördergurte die DIN 22129 einzuhalten.Für die Auslegung nach DIN 22101 sind die in nachfolgender Tabelle 1 aufgeführten
Werte für die Sicherheitsfaktoren S0 und S1 sowie für die relative Referenz-Zeitfestigkeit
ktrel gemäß DIN 22110-Teil 3 einzusetzen.Tabelle 1: Sicherheitsfaktoren und Werte für die relative Referenz-
Zeitfestigkeit zur Auslegung eines FördergurtesFür Fördergurte mit mechanischen Verbindungen gilt:
Die Dimensionierung einer lösbaren Verbindung kann mit einer ktrel-Ermittlung
nach DIN 22110-Teil 3 durchgeführt werden.Alternativ zu Punkt 1 kann, auf Grund langjähriger Erfahrung mit lösbaren
Verbindungen im untertägigen Steinkohlenbergbau, eine relative Referenz-
Zeitfestigkeit ktrel mit S0 und S1 wie für Textilfördergurte mit vulkanisierten
Verbindungen angesetzt werden, wenn die Sicherheit durch folgende Festlegungen
gewährleistet wird:
• Einhaltung der DIN 22109, Teil 1 bzw. Teil 2 unter Beachtung von DIN EN ISO 1120
und DIN 22110, Teil 2 (Prüfverfahren für Fördergurt-Verbindungen)
• Betriebliche Prüfungen der mechanischen Verbindungen (siehe Abschnitt 4 und 5).
Durch diese Überwachung wird die Sicherheit bei vergleichsweise geringer Einsatz-
dauer lösbarer Verbindungen gegenüber vulkanisierten Verbindungen gewährleistet.
Fördergurte müssen so vorgespannt sein, dass
der auf den Abstand der Rollenstationen bezogene Durchhang des Fördergurtes im
stationären Betriebszustand (Dauerbetrieb unter Nennlast) des Förderers rechnerisch
nicht mehr als 1 % beträgt undder Reibungsschluss zwischen dem Fördergurt und den Antriebstrommeln auch im
instationären Betriebszustand (Betriebszustand beim Anfahren und Bremsen) des
Förderers erhalten bleibt.
Fördergurtverbindungen sollten so beschaffen sein, dass kein Rieselgut durch die
Verbindungen fallen kann; sie sollten bei Gurtförderern in Hauptstrecken und Förderbergen
sowie bei Gurtförderern, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, durch Vulkanisieren
oder Kleben hergestellt sein.2.5 Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende- und Spannstationen
Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende - und Spannstationen müssen so verlagert oder
befestigt sein, dass sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Hebezeuge und
Häspel dürfen als Befestigungseinrichtungen nicht verwendet werden.Im Bereich der Antriebs-, Übergabe-, Umkehr-, Gurtwende - und Spannstationen müssen
die Auflaufstellen des Fördergurtes durch Handabweiser, Abdeckungen oder Verkleidungen
so gesichert sein, dass Personen nicht hineingezogen werden können. Dies gilt auch für
die Auflaufstellen an Druckrollen und an Engstellen.Freilaufende Kupplungen und Wellenstümpfe müssen mit Schutzhauben abgedeckt sein.
Schutzhauben für Kupplungen, in denen sich Kohlenstaub ablagern kann, müssen mit
Öffnungen versehen sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass die Kupplung
nicht unbeabsichtigt berührt, aber der Raum zwischen Schutzhaube und Kupplung bei
Bedarf gereinigt werden kann.Sofern Gurtförderer nicht ausschließlich zur Personenbeförderung benutzt werden,
müssen im Bereich der Antriebs- und Umkehrstationen Einrichtungen vorhanden sein,
die den Fördergurt während des Betriebs selbsttätig reinigen. Die Einrichtungen sind
vor den Antriebs- und Umkehrtrommeln so anzubringen, dass keine Gegenstände
zwischen den Fördergurt und die Trommel geraten können und das abgestreifte
Fördergut fahrwegseitig ausgetragen wird. Abweichend davon darf das abgestreifte
Fördergut nach beiden Seiten ausgetragen werden, wenn es auf beiden Seiten des
Förderers gefahrlos beseitigt werden kann oder von einem Rieselgutförderer
aufgenommen wird.An Übergabe- und Abwurfstellen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die die
Fallhöhe des Fördergutes so weit wie möglich verringern und das seitliche Überlaufen
des Fördergutes verhindern. An Übergabestellen sollten diese Vorrichtungen außerdem
so beschaffen sein, dass das Fördergut auf den folgenden Förderer in Förderrichtung
aufgegeben wird.An Übergabe- und Abwurfstellen müssen Einrichtungen zur Staubbekämpfung vorhanden
sein, sofern der Förderer nicht ausschließlich zur Personenbeförderung benutzt wird.2.6 Bremseinrichtungen
Bremseinrichtungen von Gurtförderern müssen so beschaffen sein, dass die Bremsen
beim Anlaufen der Antriebe selbsttätig gelüftet und beim Stillsetzen der Antriebe selbsttätig
geschlossen werden.Bremseinrichtungen von Gurtförderern müssen so ausgelegt sein, dass
der in der Bandberechnung ausgewiesene zulässige Nachlaufweg des Fördergurtes
nach dem Ausschalten der Antriebe auch bei ungünstigster Beladung des Förderers
nicht überschritten wird,der Fördergurt bei stehendem Förderer mit einer mindestens 1,5fachen Sicherheit
gegenüber der Hangabtriebskraft des Fördergutes unter Berücksichtigung der inneren
Reibung des Gurtförderers gehalten wird unddie Temperatur an den Bremstrommeln oder Bremsscheiben beim Bremsen unter
Berücksichtigung der zu erwartenden Bremshäufigkeit 150° C nicht überschreitet.
Bremsbeläge von Bremseinrichtungen müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt
sein.2.7 Anlaufwarneinrichtungen
Gurtförderer müssen mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sein, mit der das Anlaufen
der Antriebe durch ein unverwechselbares Warnsignal von mindestens 5 Sekunden Dauer
angekündigt wird. Das Warnsignal muss am Steuerstand und auf der gesamten Länge des
Förderers deutlich wahrnehmbar sein.2.8 Nothalt-, Stillsetz- und Sperreinrichtungen
Gurtförderer müssen mit einer Nothalteinrichtung oder einer Stillsetz- und Sperreinrichtung
ausgerüstet sein, mit der die Antriebe des Förderers stillgesetzt und gegen Anlaufen gesperrt
werden können.An jedem Steuerstand des Gurtförderers muss ein Notausschalter oder Stillsetz- und Sperr-
schalter vorhanden sein. Notausschalter oder Stillsetz- und Sperrschalter müssen außerdem
im Bereich des Förderers fahrwegseitig so angeordnet und durch Zugseile oder Zugleitungen
so verbunden sein, dass mindestens einer dieser Schalter von jeder Stelle entlang des Förderers
aus gefahrlos betätigt werden kann. Dies gilt auch für Arbeitsplätze auf der dem Fahrweg
abgewandten Seite im Bereich von Übergaben und Umkehren sowie bei besonders ausge-
wiesenen Arbeitsplätzen, die bei laufendem Gurtförderer zugänglich sein müssen. Die Schalter
müssen in Sperrstellung mechanisch verriegelt sein. Die Verriegelung darf nur an den jeweils
betätigten Schaltern von Hand aufgehoben werden können.2.9 Überwachungseinrichtungen
Gurtförderer müssen mit Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Antriebe des
Förderers selbsttätig und, soweit erforderlich, zeitverzögert stillsetzen, wennder Fördergurt über die Antriebstrommeln rutscht (Schlupfüberwachung),
der Fördergurt an Teilen der Antriebs-, Abwurf-, Spann- oder Umkehrstation schleift
(Schieflaufüberwachung),die Übergabe- oder Abwurfstelle durch Fördergut verstopft ist (Abwurfüberwachung)
oderdie Bremsen nach dem Anlaufen der Antriebe nicht vollständig gelüftet sind (Endlage-
überwachung der Bremsen).
Gurtförderer, deren mittlere Neigung mehr als 10 gon und deren Hubhöhe mehr als 150 m
beträgt, müssen außerdem mit Überwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die die Antriebe
des Förderers selbsttätig stillsetzen oder ein optisches und akustisches Warnsignal an einer
ständig besetzten Stelle auslösen, wenn die Temperatur in den Lagern der Antriebs- oder
Umkehrtrommeln den vom Bergwerksbesitzer/Hersteller festgelegten Grenzwert überschreitet
(Lagertemperaturüberwachung).Abweichend dürfen Schieflauf- und Abwurfüberwachungseinrichtungen fehlen bei Gurt-
förderern, deren Antriebs-, Übergabe- und Umkehrstationen während des Betriebes von
damit beauftragten Personen ständig überwacht werden.2.10 Abstreifer und Reinigungsbürsten
Abstreifer und Reinigungsbürsten müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass ihre
Haltevorrichtungen nicht an dem Fördergurt schleifen. Abstreifer und Reinigungsbürsten
mit Kunststoffteilen müssen der DIN 22100 entsprechen.2.11 EG-Konformitätsbescheinigung (CE - Zeichen)
Die Einhaltung der Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) und
deren 9.Verordnung (9.GPSGV) auf Grundlage der europäischen Maschinenrichtlinie 98/37/EG
sind durch die EG- Konformitätsbescheinigung zu erklären.3. Betrieb von Gurtförderern
3.1 Inbetriebnahme
Gurtförderer dürfen nach ihrer Errichtung erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie
von einer fachkundigen verantwortlichen Person abgenommen worden sind und bei der
Abnahme festgestellt worden ist, dass der Förderer dem Sollzustand entspricht, das vor-
geschriebene Lichtraumprofil des Förderers vorhanden ist und die erforderlichen Sicher-
heitseinrichtungen betriebsfähig sind. Nach jeder wesentlichen Änderung sind die davon
betroffenen Teile vor Wiederinbetriebnahme des Förderers erneut abzunehmen. Die
Ergebnisse der Abnahmen sind schriftlich festzuhalten.3.2 Bedienen
Gurtförderer dürfen nur von Personen bedient werden, die von der zuständigen verant-
wortlichen Person damit beauftragt worden sind.Mit dem Bedienen von Gurtförderern dürfen nur Personen beauftragt werden, die unterwiesen,
über die Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen unterrichtet und mit den Signalen vertraut
sind.Gurtförderer mit Anlaufwarneinrichtungen dürfen nur in Gang gesetzt werden, wenn die
Anlaufwarneinrichtung das Anlaufen der Antriebe selbsttätig ankündigt oder wenn die
Anlaufwarneinrichtung betätigt und das Anlaufen der Antriebe durch ein Warnsignal von
mindestens 5 Sekunden Dauer angekündigt worden ist.Überwachungseinrichtungen von Gurtförderern dürfen nur auf Weisung der zuständigen
verantwortlichen Person und nur dann unwirksam gemacht werden, wenn hierfür zwingende
Gründe vorliegen und geeignete Ersatzmaßnahmen getroffen worden sind.3.3 Instandsetzen, Warten und Reinigen
An Gurtförderern oder in deren Gefahrenbereich darf nur gearbeitet werden, wenn
- alle Antriebe des Förderers von dem Energieversorgungsnetz getrennt und an den
Trennstellen Warnschilder angebracht worden sind, mit denen auf die Arbeiten
hingewiesen und das Ingangsetzen der Antriebe verboten wird,
oder
- falls der Förderer mit einer Stillsetz- und Sperreinrichtung ausgerüstet ist, diese im
Sichtbereich der Arbeitsstelle betätigt und in Sperrstellung abgeschlossen oder auf
andere Weise zuverlässig gegen unbefugtes Zurückstellen gesichert worden ist.
Darüber hinaus dürfen einzelne Trag- und Führungsrollen aus- und eingebaut werden,
wenn ein Notausschalter des Förderers im Sichtbereich der Arbeitsstelle betätigt und
in Sperrstellung zuverlässig gegen unbefugtes Zurückstellen gesichert worden ist.Abweichend dürfen Wartungsarbeiten an Gurtförderern und Reinigungsarbeiten im
Gefahrenbereich von Gurtförderern bei laufendem Förderer durchgeführt werden,
wenn die damit beschäftigten Personen von der zuständigen verantwortlichen Person
mit diesen Arbeiten besonders beauftragt und über die Gefahren, die dabei auftreten
können, unterwiesen worden sind.Arbeiten an Gurtförderern oder in deren Gefahrenbereich dürfen nur mit den hierfür
bestimmten Arbeitsmitteln und nur von einem sicheren Stand aus durchgeführt werden.Beschädigte, schwergängige oder festsitzende Trag- und Führungsrollen müssen
unverzüglich ausgebaut und fehlende Rollen sobald wie möglich, spätestens nach
Beendigung der Schicht, ersetzt werden.4. Prüfung von Gurtförderern
Gurtförderer müssen in regelmäßigen Zeitabständen durch sach- bzw. fachkundige
Personen systematisch geprüft werden. Die Art, der Umfang und der zeitliche Abstand
der Prüfungen sind vom Bergwerksunternehmer in einem Plan festzulegen.Gurtförderer müssen arbeitstäglich wenigstens einmal von einer hierfür unterwiesenen
Person bei laufendem Förderer geprüft werden. Bei dieser Prüfung ist besonders auf
das Lichtraumprofil des Förderers, den Zustand des Not-Aus-Seils, den Zustand der
Aufhängungen des Traggerüstes, den Lauf des Fördergurtes, den Zustand der Gurtver-
bindungen (siehe Anlage 2) sowie auf Schäden oder Mängel an Rollen und Trommeln
zu achten. Das Ergebnis der Prüfung ist auf einer am Gurtförderer oder in der Nähe
des Gurtförderers angebrachten Tafel zu dokumentieren.Über die Schäden und Mängel, die bei den Prüfungen festgestellt worden sind und
die nicht sofort beseitigt werden konnten, ist die zuständige verantwortliche Person
unverzüglich zu unterrichten.5. Beauftragter für Gurtförderer
Der Bergwerksunternehmer hat die Überwachung von Gurtförderern einem Beauftragten
für Gurtförderer zu übertragen. Diese Person ist als verantwortliche Person im Sinne des
§ 58 Abs. 1 Nr. 2 Bundesberggesetz (BBergG) zu bestellen und muss bei der Ausübung
ihrer Prüftätigkeit weisungsfrei sein.5.1 Anforderungen an den Beauftragten für Gurtförderer
Der Beauftragte für Gurtförderer muss aus der praktischen Tätigkeit im technischen Betrieb
unter Tage besondere Fachkenntnisse über die zur Überwachung von Gurtförderern
gehörenden Prüfungen erworben haben und die maßgebenden Sicherheitsvorschriften und
Regeln der Technik kennen. Die Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften und
Regeln der Technik gilt u.a. dann als erfüllt, wenn der Beauftragte für Gurtförderer eine
Teilnahme an einer Unterweisung bei einer von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannten
oder benannten Sachverständigenstelle oder einem anerkannten oder benannten Sachver-
ständigen nachweisen kann. In diesem Nachweis muss ebenfalls bescheinigt sein, dass der
Beauftragte für Gurtförderer die Qualifikation besitzt, Ausbildung und Unterweisungen für
die mit Prüfungen an Gurtförderern bestimmten Personen durchzuführen und entsprechende
Dienstanweisungen zu erstellen.In Zeitabständen von längstens 5 Jahren muss der Beauftragte für Gurtförderer bei einer
von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannten oder benannten Sachverständigenstelle oder
einem anerkannten oder benannten Sachverständigen an einer Nachschulung über erforderliche
Sicherheitsanforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Gurtförderer teilnehmen, um
seinen Kenntnisstand auf diesem Sachgebiet dem neuesten technischen Fortschritt entsprechend
anzugleichen.5.2 Aufgaben des Beauftragten für Gurtförderer
Der Beauftragte für Gurtförderer muss die für die Prüfungen bestimmten Personen über die
erforderlichen Sicherheitsanforderungen für die Prüfung von Gurtförderern mit Personenbe-
förderung ausbilden und jährlich unterweisen.Die Sicherheitsanforderungen für die Prüfungen von Gurtförderern sind nach Art und Umfang
vom Beauftragten für Gurtförderer in einer Betriebsanweisung festzulegen. Dies gilt insbesondere
für die Verwendung von Textil-Fördergurten und ihre lösbaren Verbindungen.Der Beauftragte für Gurtförderer oder eine hierfür von ihm bestimmte verantwortliche Person
muss den festgelegten Prüfungsumfang für jeden Gurtförderer einmal jährlich kontrollieren.
Hierbei sind technische und/oder organisatorische Veränderungen zu berücksichtigen.6. Zusätzliche Anforderungen an Gurtförderer mit Personenbeförderung
Für jeden Gurtförderer mit Personenbeförderung muss vom Unternehmer vor der Errichtung
ein 'Technisches Datenblatt' erstellt werden, das mindestens die in der beigefügten Anhang 1
aufgeführten Angaben enthält. Bei Änderungen an einem Gurtförderer sind die entsprechenden
Daten im 'Technischen Datenblatt' so anzupassen, dass sie zu jeder Zeit dem Ist-Zustand
entsprechen.Textilgurtteile und ihre lösbaren Verbindungen müssen vor der Verwendung in Gurtförderern
von der für den Einbau an der Arbeitsstelle zuständigen verantwortlichen Person geprüft werden.
Bei dieser sicherheitstechnischen Prüfung sind die im Anhang 2 beschriebenen Empfehlungen
zu Grunde zu legen.Die Fördergurte sind im Abstand von längstens 2 Wochen durch eine beauftragte,
verantwortliche Person zu prüfen.Zur Erkennung und Beurteilung von eventuellen Schäden auf der Lauf- und der Tragseite des
Gurtes sowie des Zustandes der Gurtverbindungen ist der Gurtförderer mit Revisionsgesch-
windigkeit zu betreiben oder, soweit dies technisch nicht möglich ist, gegebenenfalls stillzusetzen.Der Zustand von lösbaren Gurtverbindungen ist immer im Stillstand des Gurtförderers zu prüfen.
Ist ein Erkennen von Schäden aufgrund der Verschmutzung des Gurtes nicht eindeutig möglich,
ist der Gurt vor der Prüfung zu reinigen.Erkannte Schäden sind in einem Prüfbuch zu protokollieren, und sicherheitsrelevante Schäden
sind unverzüglich zu beseitigen. Erforderlichenfalls ist die Personenbeförderung bis zur Be-
seitigung des Schadens zu stunden.In einem Prüfbuch sind die erfolgten Prüfungen, die Prüfergebnisse, sowie die Anzahl und
der Zustand der lösbaren Gurtverbindungen zu protokollieren.