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Richtlinien
der Bezirksregierung Arnsberg
für Errichtung und Betrieb fördertechnischer Einrichtungen beim
Herstellen von Vorschächten (Vorschacht-Richtlinien)
vom 22.05.2018.1. Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Förderung,
Personenbeförderung und Fahrung beim Herstellen des Vorschachtes als Teil des Abteufens
von Tagesschächten in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.2. Allgemeines
2.1. Vorschacht ist derjenige Teil eines abzuteufenden Schachtes, der notwendig ist, um die
Seilfahrtanlagen für das Abteufen nach den Vorschriften der Bergverordnung für Schacht- und
Schrägförderanlagen (BVOS) der Bezirksregierung Arnsberg und den Technischen
Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS) einbauen zu können. Zu der
Abteufanlage nach § 2 Abs. 1 der BVOS gehören auch die erforderlichen Hilfseinrichtungen,
insbesondere die verfahrbare Bühne.Der Vorschacht besteht in der Regel aus:
• Schachtkopf mit Vorrichtungen für die Schachtabdeckung,
• Schachtkopffundament mit darunterliegendem Stützring,
• dem übrigen Vorschacht.2.2. Fördereinrichtungen zum Herstellen von Vorschächten sind keine Seilfahrtanlagen.
Vorschriften der BVOS und Bestimmungen der TAS sind nur insoweit anzuwenden, als
in diesen Richtlinien ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.2.3. Errichtung und Betrieb der fördertechnischen Einrichtungen bedürfen der Genehmigung
nach § 4 Abs. 1 BVOS.Dem Genehmigungsantrag sind prüffähige Unterlagen beizufügen, u.a. über
• die fördertechnischen Einrichtungen,
• die elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel, gegebenenfalls auch über
deren Schlagwetterschutz
• die erforderlichen Fundamente und Standflächen über Tage für die fördertechnischen
Einrichtungen,
• Personenbeförderung sowie Fahrtrum oder Notfahranlage,
• Verständigungseinrichtungen,
soweit nicht im folgendem noch zusätzliche Nachweise gefordert werden.2.4. Die Teufe des Vorschachtes soll in der Regel nicht mehr als 50 m betragen.
3. Errichtung
3.1. Die beim Herstellen der Vorschächte eingesetzten fördertechnischen Einrichtungen
müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.3.2. Die Standsicherheit der fördertechnischen Einrichtungen muss bei allen auftretenden
Belastungen und an allen Einsatzstellen ständig gewährleistet sein. Die zulässige Boden-
pressung darf nicht überschritten werden; erforderlichenfalls sind geeignete Maßnahmen
vorzusehen.3.3. Sicherheiten
3.3.1. Da sich bei der Herstellung von Vorschächten in der Regel Personen unter schwebender
Last befinden, sind die in den Nrn. 3.3.2 bis 3.3.5 geforderten Sicherheiten einzuhalten.3.3.2. Seile (Tragmittel), an denen Fördermittel (Last-/Personenaufnahmemittel) befestigt sind,
müssen Drahtseile sein und wenigstens eine 10-fache Sicherheit gegenüber der größten
statischen Belastung besitzen.
Unabhängig davon muss der Nenndurchmesser der Seile mindestens 12 mm betragen.
Seile dürfen nicht geknotet oder gespleißt sein.
Es sind fabrikneue Seile aufzulegen; abweichend hiervon dürfen gebrauchte Seile weiter-
verwendet werden, wenn diese vorher durch einen von der Bezirksregierung Arnsberg an-
erkannten Sachverständigen untersucht worden sind und dieser die Unbedenklichkeit der
weiteren Verwendung bescheinigt hat.
Zur Untersuchung müssen die Seile vollständig von dem Seilträger abgewickelt werden.3.3.3. Haupttragglieder von Fördermitteln (Last- /Personenaufnahmemittel) müssen Sicherheiten
nach den TAS besitzen.3.3.4. Zwischengeschirre (Anschlagmittel) als Verbindungsteile zwischen Seil und Fördermittel
müssen Sicherheiten nach den TAS besitzen und vor dem ersten Einsatz einer Probebe-
lastung mit mindestens 3-facher Nennlast standgehalten haben oder durch Verfahren der
zerstörungsfreien Werkstoffprüfung auf Rissfreiheit untersucht worden sein.3.3.5. Nrn. 3.3.2 und 3.3.4 gelten auch für das Fördern von Einzellasten ohne Last-/Personen-
aufnahmemittel.3.3.6. Die Sicherheiten nach Nrn. 3.3.2 bis 3.3.5 sind rechnerisch nachzuweisen. Dies gilt nicht
für Teile, die nach § 5 Abs. 1 BVOS bauartmäßig genehmigt sind sowie für Teile nach ein-
schlägigen DIN-Normen, wenn die vorgenannten Sicherheiten nicht unterschritten werden.3.4. Fördermittel zur Personenbeförderung
3.4.1. Als Fördermittel zur Personenbeförderung sind zu verwenden
• Förderkübel nach den TAS oder
• Personenaufnahmemittel nach der BGR 159 des Hauptverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften.3.4.2. Förderkübel müssen hinsichtlich der Werkstoffe und hinsichtlich der Schweißungen an
tragenden Teilen den TAS entsprechen.
Für Personenaufnahmemittel ist bis zur Untersuchung nach Nr. 5.1 nachzuweisen, dass
sie den Anforderungen nach der BGR 159 genügen; insbesondere müssen Werkstoffe und
Schweißungen für die vorgesehenen Belastungen bemessen sein.3.5. Seil- oder Kettengehänge zum Transport von Lasten, die nicht im Fördermittel gefördert
werden können, müssen den “Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schächten“
entsprechen.3.6. Auslegerkrane müssen die Lasten sicher im Schacht bewegen, über dem Schacht ein- und
ausschwenken sowie neben dem Schacht absetzen oder abkippen können.3.7. Schachtöffnungen müssen gegen Absturz von Personen gesichert sein, vorzugsweise
durch Geländer.
Zum Schutz von Personen im Schacht vor herabfallenden Gegenständen ist diese Sicher-
ung mindestens 50 cm hoch dicht zu verschlagen.3.8. Ab 10 m Teufe müssen zur Verständigung zwischen dem Maschinenführer, der Abteuf-
belegschaft und erforderlichenfalls dem Bedienungspersonal am Schachtrand mindestens
vorhanden sein• Funksprechgeräte oder eine Fernsprechanlage sowie
• eine optisch und akustisch wirkende Warneinrichtung am Schachtrand über Tage, die
über Zugseil im Schacht und von der Teufsohle aus betätigt werden kann.3.9. Die Schachtsohle und der Arbeitsbereich um den Schacht müssen hell beleuchtet sein.
3.10. Zur Bergung von Personen aus dem Vorschacht in Notfällen müssen geeignete
Einrichtungen vorhanden sein, z.B. Fahrten mit Rückenschutz, Fahrtrum, Notfahranlage
Ortsfeste Fahrten müssen so verlegt sein, dass die Sprossen einen Abstand von mindestens
15 cm von der Schachtwandung haben.4. Betrieb
4.1. Personen, die mit der Herstellung des Vorschachtes beschäftigt sind, müssen über
die Gefahren beim Betrieb der fördertechnischen Einrichtungen in regelmäßigen Zeitabstän-
den durch die örtlich zuständige verantwortliche Person unterwiesen werden, erforderlichen-
falls zusätzlich bei Änderung der Arbeitsverfahren oder der fördertechnischen Einrichtungen.4.2. An Auslegern angehängte Fördermittel und Lasten müssen im Schacht mit ausreichendem
Abstand von der Schachtwand und den Einbauten verfahren und über Tage in ausreichen-
dem Abstand vom Schachtrand abgesetzt werden.
Dabei sind vom Hersteller angegebene zulässige Belastungen in Abhängigkeit von der Länge
und Stellung des Auslegers zu berücksichtigen. Wegbegrenzer und Lastmomentbegrenzer
müssen entsprechend eingestellt sein. Im Schacht sind Fördermittel und Lasten so zu verfahren,
dass sie möglichst wenig pendeln.4.3. Maschinenführer müssen das Fördermittel oder die Last mindestens 3 m vor dem
Aufsetzen auf der Schachtsohle sowie unmittelbar nach dem Anheben von der Schachtsohle
anhalten. Sie dürfen die Fahrt nur auf weitere Anweisung fortsetzen.4.4. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Personenbeförderung und Güterförderung höchstens
1,0 m/s betragen.4.5. Bei der Personenbeförderung muss die Standfläche auf dem Fördermittel für jede Person
mindestens 0,25 m2 und die lichte Höhe mindestens 2,0 m betragen.4.6. Zur Personenbeförderung dürfen nur die in Nr. 3.4 genannten Fördermittel benutzt werden.
Fördermittelverschlüsse müssen bei der Personenbeförderung geschlossen sein.
Es ist verboten, auf einem beladenen Fördermittel oder auf dem Rand eines Fördermittels zu
fahren.4.7. Fördermittel dürfen nur so beladen werden, dass nichts herausfallen kann.
4.8. Für das Fördern von Lasten, die nicht im Fördermittel gefördert werden oder über das
Fördermittelprofil hinausragen, gelten die 'Richtlinien für das Fördern von Lasten in Schäch-
ten'.4.9. Ausführungsanweisungen für das Bewegen fördertechnischer Einrichtungen - außer 'Halt' -
müssen vom Maschinenführer vor der Ausführung wiederholt werden.
Diese Ausführungsanweisungen sind für jeden Vorschachtbetrieb einheitlich festzulegen.5. Inbetriebnahme und Überwachung
5.1. Die fördertechnischen Einrichtungen zum Herstellen des Vorschachtes sind vor ihrer
Inbetriebnahme an der Baustelle durch von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannte
Sachverständige abnehmen zu lassen (Abnahmeprüfung).
Anmerkung: Dies gilt auch beim Wechsel und nach wesentlichen Änderungen förder-
technischer Einrichtungen.5.2. Die fördertechnischen Einrichtungen sind auf Schäden und Mängel arbeitstäglich durch
fachkundige Personen und wöchentlich durch fachkundige verantwortliche Personen zu prü-
fen.5.3. Die Ergebnisse der Prüfungen durch Sachverständige und der Prüfungen durch verantwort-
liche Personen sind schriftlich aufzuzeichnen.5.4. Wartungs- und Überwachungshinweise der Hersteller, die die Sicherheit der förder-
technischen Einrichtungen betreffen, müssen im Betrieb vorhanden sein und beachtet wer-
den.