• Richtlinien
    des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen

    für die Verwendung von Hubzügen und Ketten
    zum Verfahren von Arbeitsbühnen in Schächten
    oder schachtähnlichen Grubenbauen

    vom 7. 7 1997

    in der durch die Bezirksregierung Arnsberg
    überarbeiteteten Fassung vom 10.10.2019

     

    1   Anwendungsbereich und Zweck


    1.1 Anwendungsbereich

    Diese Richtlinien regeln die Verwendung von druckluftbetriebenen Hubzügen und Ketten sowie
    zugehörigen Verbindungsteilen zum Verfahren von Arbeitsbühnen in Schächten oder in schacht-
    ähnlichen Grubenbauen (z. B. Bunkern).

    1.2  Zweck

    Für das Verfahren von Arbeitsbühnen in seigeren Grubenbauen unter Verwendung von druckluftbetriebenen
    Hubzügen und Ketten sind in den technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
    keine Regelungen festgelegt.

    Hubzüge verfügen nicht über Bremsen, die den vergleichbaren Anforderungen an Bremsen
    von Winden nach TAS genügen; so wirkt z. B. die Bremse nicht auf den Kettenstern, der
    die Kette trägt.

    Es dürfen Hubzüge und Ketten zum Verfahren von Arbeitsbühnen zum Einsatz kommen, wenn die Festlegungen
    dieser Richtlinie beachtet werden. 

    2  Begriffe

    Tragmittel

    Tragmittel sind alte Teile, die zur Aufnahme der Bühnenlast vorgesehen sind. Hierzu zählen z.B.
    Hubzug, Hubzugkette, Sicherheitskette und Verbindungsteile.

    Hubzug

    Hubzug im Sinne dieser Richtlinien ist ein durch Druckluft angetriebenes Hebezeug, dessen Kraft
    formschlüssig in eine Hubzugkette eingeleitet wird.

    Hubzugkette

    Die Hubzugkette ist der vom Hubzug angetriebene serlenmäßige Kettenstrang, mit dem die Arbeits-
    bühnen verfahren wird.

    Sicherheitskette

    Die Sicherheitskette ist der Kettenstrang, der die Last der Arbeitsbühne

    • in der Arbeitsstellung bei entlasteter Hubzugkette trägt und
    • beim Versagensfall des Hubzugs abfängt.

    Verbindungsteile

    Verbindungsteile sind alle Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen der Verlagerung
    des Hubzuges und/oder Sicherheitskette und der Aufhängebleche der Bühnenkonstruktion
    herstellen wie beispielsweise Lasthaken, Schäkel, Bolzen, Laschen, Schrauben, Niete oder
    Verkürzungsklauen.

    3 Verwaltungsverfahren

    Die Errichtung und der Betrieb von Bühnenanlagen, bei denen zum Verfahren Hubzüge und
    Ketten anstelle von Winden und Seilen benutzt werden, bedürfen der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg
    nach § 4 der Bergverordnung für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS).

    Den Anträgen sind prüffähige Unterlagen beizufügen, insbesondere über

    • die Konstruktion der Bühnen einschließlich Übersichtszeichnungen,
    • die Aufhängungen und deren Verlagerungen,
    • die Hubzüge, die Ketten, die Verbindungsteile,
    • die Bühnenkonstruktion,
    • die Betriebsanweisung,
    • die Technik des Verfahrens der Bühne.

    Die Unterlagen sind in dem für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlichen Umfang und in
    deutscher Sprache vorzulegen.

    4    Sicherheitstechnische Anforderungen

    4.1 Grundlegende Einsatzbedingungen

    Arbeitsbühnen, die an Ketten aufgehängt sind und an Hubzügen verfahren werden, dürfen
    zur Durchführung von Schachtarbeiten aller Art eingesetzt werden. Die tragende Länge der
    Kettenaufhängungen (Sicherheitsketten oder Hubzugketten) darf 50 m nicht übersteigen.

    4.2 Sicherheiten gegenüber der statischen Belastung

    Sicherheitsketten müssen auf 7-fache Sicherheit gegenüber der Bruchkraft bei statischer Belastung
    ausgelegt sein.

    Die nachfolgend aufgeführten Bauteile der Tragmittel müssen auf 10-fache Sicherheit gegenüber
    der Bruchkraft bei statischer Belastung ausgelegt sein:

    • Hubzug (alle im Kraftfluß liegenden Bauteile),
    • Hubzugketten,
    • übrige Tragmittel,
    • Verlagerungen.

    Die Bremseinrichtung eines Hubzugs muss die auf ihn entfallende anteilige statische Belastung mit
    mindestens 4-facher Sicherheit halten können.

    Die statische Belastung der einzelnen Bauteile ergibt sich aus deren anteiligem Eigengewicht und
    der jeweils zulässigen Last. 

    4.3 Ausstattung mit Sicherheitsketten

    Zu jedem eingesetzten Hubzug an einer Arbeitsbühne muss eine Sicherheitskette vorhanden sein.
    Insgesamt muss jede Arbeitsbühne mindestens über zwei Sicherheitsketten verfügen.

    Zur Stoßdämpfung im Falle des Nachgebens eines Hubzugs sollte an jeder Sicherheitskette ein
    Dämpfungselement eingebaut sein. 

    4.4 Anforderungen an Bauteile

    4.4.1 Hubzüge und zugehörige Tragmittel

    Hubzüge müssen eine Kennzeichnung mit folgenden Angaben tragen:

    1. Hersteller oder Lieferer,
    2. Baujahr,
    3. Typ, falls Typenbezeichnung vorhanden,
    4. Fabriknummer oder Seriennummer,
    5. zulässige Tragfähigkeit.

    Zusätzlich müssen an dem Gerät die Güteklasse und die Abmessungen (Nenndicke und Teile und
    der Rundstahlketten) angegeben sein.

    Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie beim Freigeben selbsttätig in die Nullstellung
    zurückgehen.

    An den Steuereinrichtungen muss die Richtung der durch sie ausgelösten Bewegung dauerhaft
    eindeutig und leicht erkennbar gekennzeichnet sein. Anordnung oder Betätigungsrichtung der
    Steuereinrichtungen und ausgelöste Bewegungsrichtung müssen einander sinnfällig zugeordnet sein.

    Die Steuerung der Hubzüge sollte über einen von der Arbeitsluft für die Hubzüge getrennten Steuerkreis
    geregelt werden.

    Der Hubzug muss mit einer selbsttätig wirkenden Notendhaltung ausgestattet sein, die die Aufwärts-
    bewegung begrenzt.

    Hubzüge müssen mit einer Bremse ausgestattet sein, die die maximal zulässige Belastung
    (Tragfähigkeit und anteiliges Eigengewicht der übrigen Tragmittel) mit 2-facher Sicherheit hält.
    Die Bremse muss selbsttätig wirken und ein Zurücklaufen der Last sicher verhindern.

    Der Bruch von Federn darf nicht zum Versagen der Bremse führen. Dies kann z. B. durch den Einbau
    geführter Druckfedern erfüllt werden.

    Zwischen Kettenstern und Bremse darf sich keine ausrückbare Kupplung und keine kraftschlüssige
    Verbindung befinden.

    Die Bremse muss so beschaffen sein, dass der Bedienende die konstruktiv festgelegte Bremswirkung
    nicht mit einfachen Mitteln beeinflussen kann.

    Hubzüge sollten mit zwei unabhängig wirkenden Bremseinrichtungen ausgestattet sein, von denen eine
    auf den Kettenstern wirkt. Dies kann auch als erfüllt gelten, wenn zwei selbsttätig wirkende Absperr-
    einrichtungen vorhanden sind, von denen sich eine unmittelbar am Druckraum des Gerätes befindet.

    Kettensterne müssen so bemessen sein, dass das seitliche Ablaufen und Herausspringen der Kette
    verhindert wird.

    Die Hubzugkette muss nach DIN EN 818 so bemessen sein, dass sie der vom Hersteller für den
    Hubzug angegebenen zulässigen Trägfähigkeit standhält.

    Hubzugketten müssen nach DIN 766 (Güteklasse 3) oder DIN 685, EN 818-7 (alle Güteklassen) hergestellt,
    geprüft und mit einem entsprechenden Gütekennzeichen versehen sein.

    4.4.2 Sicherheitsketten

    Sicherheitsketten müssen DIN 685. EN 818-1, EN 818-2 (güteklasse 8) entsprechen.

    Unabhängig von anderen rechtlichen Gewährleistungen müssen für die Ketten Abnahmeprüfzeugnisse
    3.1 B über Materialprüfungen nach DIN EN 10204 vorliegen, in denen auch nachgewiesen ist,
    dass keine Risse, Überwalzungen oder innere Werkstofftrennungen unzulässigen Ausmaßes vorhanden
    sind.

    4.4.3 Übrige Tragmittel

    Verbindungsteile müssen den Anforderungen von TAS Nr. 7 entsprechen. Es dürfen nur form-
    schlüssige Verbindungsteile verwendet werden, die sich beim Aufsetzen der Arbeitsbühne nicht
    selbständig lösen können. Einrichtungen mit Klemmvorrichtungen sind unzulässig.

    Die Tragmittel müssen nach den Anforderungen der dafür geltenden Normen gekennzeichnet sein.

    5   Betrieb

    5.1 Arbeitsphase

    Das Arbeiten auf der Bühne ist nur zulässig, wenn die Bühne in den Sicherheitsketten aufgehängt ist
    und die Tragketten der Hubzüge lastfrei gefahren sind.

    Die Hubzüge dürfen bei der Verrichtung der vorgesehenen Schachtarbeiten nicht zum Heben anderer
    Lasten benutzt werden.

    5.2 Verfahren der Bühne

    Während des Verfahrvorgangs der Bühne müssen die Sicherheitsketten ständig so eingehängt sein,
    dass im Versagensfall eines Hubzugs maximal eine Fallhöhe von 0,5 m eintreten kann.

    Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion nur eines Hubzuges, darf die Bühne nicht mehr
    verfahren werden.

    5.3  Absturzsicherung

    Während des Verfahrens auf der Arbeitsbühne anwesende Personen müssen sich durch geeignete
    persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sichern.

    Entsprechende Anschlagpunkte müssen auf der Bühne vorhanden sein.

    6    Inbetriebnahme

    Für die Inbetriebnahme der Bühnenanlage gilt § 12 BVOS entsprechend.

    7    Überwachung

    7.1  Bühnenanlage

    Sämtliche Tragmittel sind zusammen mit der Bühnenanlage entsprechend den Bestimmungen der
    § 13 BVOS zu überwachen.

    7.2  Hubzüge

    Die Hubzüge einschließlich der zugehörigen Tragmittel sind wenigstens jährlich sowie nach jeder
    Instandsetzung durch eine fachkundige Person *) zu prüfen.

    Die Prüfung muss in ausgebautem und zerlegtem Zustand erfolgen, die anschließende Probebelastung
    muss ausreichende Belastungs- und Bremswirkung nachweisen. Die Anweisungen des Herstellers sind
    zu beachten.

    *)Fachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse 
      auf dem Gebiet der Hubzüge hat und mit den einschlägigen bergbehördlichen Arbeitsschutzvorschritten, 
      den Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, EN-Normen)
      soweit vertraut ist, dass er an den arbeitssicheren Zustand von Hubzügen beurteilen kann.

    Hubzüge dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn nachgewiesen worden ist, dass eine Prüfung
    und eine Probebelastung mit dem 1,25-fachen der angegebenen Tragfähigkeit in Ruhe und in der
    Bewegung stattgefunden hat.

    Für jeden Hubzug ist ein Prüfbuch zu führen.


    7.3 Sicherheitsketten und Verbindungstelle

    Sicherheitsketten und Verbindungsteile müssen vor jedem Einsatz, längstens aber nach drei Jahren, mit
    geeigneten Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung durch hierfür besonders bestellte
    verantwortliche Personen geprüft werden.


    7.4 Betriebsbuch

    Es ist ein Betriebsbuch entsprechend § 16 BVOS zu führen; Prüfbücher für Hebezüge sind
    Bestandteil des Betriebsbuchs.

    8  Unterweisung, Betriebsanweisung

    Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die an der Bühnenanlage beschäftigten Personen vor
    Aufnahme ihrer Tätigkeit über die Betriebsverhältnisse, die Einrichtungen, die Bestimmungen der
    Erlaubnis/Betriebsplanzulassung und ihre Aufgaben unterwiesen werden. Diese Unterweisungen
    sind nach wesentlichen Änderungen zu wiederholen.

    Für die Bühnenantagen hat der Unternehmer schriftliche Anweisungen (Betriebsanweisungen) über
    die Vorgehensweise bei Errichtung und Betrieb, insbesondere beim Verfahren (Verlegen) der Bühne,
    zu erteilen, soweit sie zur Sicherheit der Beschäftigten erforderlich sind.

    Die Betriebsanweisungen sind den an der Bühnenanlage Beschäftigen gegen Unterschriftsleistung
    auszuhändigen. Die Aushändigung ist im Betriebsbuch zu vermerken.

    Wartungs- und Überwachungshinweise der Hersteller, die die Sicherheit der Bauteile betreffen,
    müssen im Betrieb vorhanden sein und beachtet werden.