• 10.10.2019

    15.16.9-1-4

    Verwendung von Hubzügen und Ketten zum
    Verfahren von Arbeitsbühnen in Schächten
    oder schachtähnlichen Grubenbauen

    A 2.10


     

    Überarbeitung der Richtlinien für die Verwendung von Hubzügen und Ketten zum Verfahren von
    Arbeitsbühnen in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen

     

    Während in den Technischen Anforderungen an Schacht- und Schrägförderanlagen (TAS)
    Anforderungen an Winden und Seile festgelegt sind, fehlen solche Anforderungen
    für die Verwendung von Hubzügen und Ketten in Bühnensystemen. Diese Anforderungen sind in
    den beiliegenden "Richtlinien für die Verwendung von Hubzügen und Ketten zum Verfahren von
    Arbeitsbühnen in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen" zusammgengefaßt.

    Sie ergänzen somit die in den TAS festgelegten Anforderungen an die für das Verfahren von
    Arbeitsbühnen erforderlichen Betriebsmittel.

    Die Richtlinien sind im Genehmigungsverfahren zur Anwendung zu bringen.

     

    Die o.g. Richtlinie in der Fassung vom 07.07.1997 wurde aufgrund

    • der neugefassten BVOS
    • vollzogener Änderungen in der Struktur der Bergbehörde und
    • geänderter Aktualitäten von Normen

    redaktionell überarbeitet.

     

    Dortmund, den 10.10.2019


    Bezirksregierung Arnsberg

    Friedrich Wilhelm Wagner