• 01.06.1999

    01.31.1-1-10

    BVOESSE

    A 1

    Artikel 3

    Bekanntmachung der Neufassung der Bergverordnung
    für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die
    Steine- und Erden-Betriebe (BVOESSE)
    vom 1. Juni 1999
    in der Fassung vom 01. Mai 2001

     

    Inhaltsübersicht

    Teil I: Bestimmungen für Grubenbetriebe, Tagebaue   und Tagesbetriebe 

    Abschnitt 1:   Allgemeines

    §   1 Geltungsbereich
    §   2 Abschluss und Betreten der Werksanlagen
    §   3 Sperrung von Tagesöffnungen
    §   4 Sicherung zu Tage ausgehender Tagesöffnungen
    §   5 Alkohol- und Rauschmittelverbot, Rauchverbot
    §   6 Festpunkte, Markscheiderzeichen
    §   7 Systematische Prüfungen

    Abschnitt 2: Arbeitsschutz

    §   8 Staubmessungen
    §   9 Staubbeauftragte
    § 10 Trinkwasser
    § 11 Beschäftigung von Personen; Umgang mit Sprengmitteln
    § 12 Heilgehilfen (Heildiener), Nothelfer

    Abschnitt 3: Brandschutz, Explosionsschutz

    § 13 Bauwerke und leicht entzündliche Stoffe an Tagesschächten
    § 14 Einrichtungen zum Abdichten von Tagesöffnungen
    § 15 Schädliche Gase
    § 16 Ausbau
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Kunststoffbetriebsmittel
    § 19 (weggefallen)
    § 20 Wasserleitungen
    § 21 Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen
    § 22 Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und Gase
    § 23 Überwachung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen
    § 24 Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
    § 25 Acetylenanlagen
    § 26 Einsatz der Grubenwehr

    Abschnitt 4: Maschinen, maschinelle Anlagen, Druckbehälter

    § 27 Arbeiten an stillstehenden Maschinen und maschinellen Anlagen
    § 28 Lademaschinen, Bagger
    § 29 Betrieb und Überwachung von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen
    § 30 Behälter und Rohrleitungen für heiße, giftige, ätzende oder brennbare Stoffe
    § 31 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen
    § 32 Dampfkesselanlagen
    § 33 Ausführungs-, Ankündigungs-, Meldesignale
    § 34 Bekanntgabe der Signale
    § 35 Signalgebung
    § 36 Stetigförderer
    § 37 Ortsfeste Antriebe, Umkehren
    § 38 Übergabestellen
    § 39 Errichtung und Betrieb von Hängebahnen
    § 40 Berechtigung zum Fahren von Lokomotiven
    § 41 Seile und Zughaken
    § 42 Bunker, Behälter, Übergabetrichter
    § 43 Arbeiten in engen, schwer zugänglichen oder heißen Räumen
    § 44 Signalanlagen
    § 45 Aushängetafeln

     II. Zusatzbestimmungen für Grubenbetriebe

     Abschnitt 1:   Allgemeines

    § 46 Sprechverbindungen
    § 47 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände
    § 48 Schutzbereiche um Standwasser, wasserführende Schichten oder Klüfte
    § 49 Lösen von Standwassern
    § 50 Sperrung von Grubenbauen, Rolllöcher
    § 51 Abdämmung von Grubenbauen
    § 52 Ausbau
    § 53 Lose, überhängende Gebirgsteile
    § 54 Raubarbeiten

    Abschnitt 2: Bewetterung

    § 55 Bewetterungspflicht
    § 56 Erzeugung des Wetterzugs
    § 57 Lüfteranlagen, Sonderbewetterung
    § 58 Wetterbauwerke
    § 59 Wetterüberwachung
    § 60 Wettersteiger

    Abschnitt 3: Fahrung

    § 61 Fahrwege in Strecken unter 40 g  Neigung
    § 62 Fahrwege in Grubenbauen über 40 g  Neigung
    § 63 Verhalten der Fahrenden
    § 64 Personenbeförderung, Mitfahren auf maschinellen Fördereinrichtungen
    § 65 Bahnanlagen
    § 66 Nicht schienengebundene Fahrzeuge
    § 67 Luftverdichter unter Tage
    § 68 Auf- und Abspringen während der Fahrt

    III. Zusatzbestimmungen für Tagebaue und Tagesbetriebe

    § 69 Feuerwehr
    § 70 Böschungen im Trockenabbau
    § 71 Kulturfähige Bodenschichten
    § 72 Unterbringung des Abraums
    § 73 Wiedernutzbarmachung
    § 74 Verkehrsregelung
    § 75 Vertiefungen, Gräben
    § 76 Verladeeinrichtungen
    § 77 Schwimmende Geräte

     IV. Schlußbestimmungen

    § 78 Ausnahmen
    § 79 Bekanntmachung der Verordnung
    § 80 Übertragung der Verantwortlichkeit
    § 81 Ordnungswidrigkeiten
    § 82 Übergangsbestimmungen
    § 83 Inkrafttreten

     

    I. Bestimmungen für Grubenbetriebe, Tagebaue und Tagesbetriebe

    Abschnitt 1: Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Verordnung gilt für alle Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterstehenden Steine- und Erden-Betriebe (Bergwerksbetriebe) im Land Nordrhein-Westfalen.

    § 2 Abschluss und Betreten der Werksanlagen

    (1) Tagesanlagen einschließlich der zugehörigen Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betreten gesperrt sein.

    (2) Tagebaue einschließlich der zugehörigen Anlagen müssen gegen unbeabsichtigtes Betreten gesperrt werden, wenn es die Sicherheit erfordert. Satz 1 gilt auch für Grubenbaue der untertägigen Betriebe.

    (3) Werksfremde dürfen die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Anlagen nur mit Erlaubnis des Unternehmers betreten. Soweit sie betriebsunkundig sind, hat der Unternehmer eine Begleitung zu stellen.

    § 3 Sperrung von Tagesöffnungen

    Außerhalb von Tagesanlagen und Tagebauen liegende Tagesöffnungen von Grubenbauen sind so zu sperren, dass niemand unabsichtlich hineingelangen kann.

    § 4 Sicherung zu Tage ausgehender Tagesöffnungen

    (1) Tagesschächte, sonstige zu Tage ausgehende Grubenbaue und Bohrlöcher, die abgeworfen werden sollen, sind dauerstandsicher zu verfüllen.

    (2) Alle Grubenbaue zwischen der Tagesoberfläche und 50 m Teufe, die abgeworfen werden sollen, sind zu verfüllen. Dies gilt nicht für Grubenbaue mit einer geringeren Überdeckung, wenn die Standsicherheit der Tagesoberfläche nachgewiesen wird.

    (3) Tagesöffnungen sind gegen Überfluten zu sichern.

    § 5 Alkohol- und Rauschmittelverbot, Rauchverbot

    (1) Alkoholische Getränke und sonstige Rauschmittel dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen weder mitgeführt noch eingenommen werden.

    (2) Betrunkene oder Berauschte dürfen sich innerhalb der Betriebsanlagen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

    (3) Unbeschadet der Bestimmungen der Nrn. 1.1.4 und 1.1.5.1 des Anhanges 1 der  Allgemeinen Bundesbergverordnung - ABBergV - vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10. August 1998, darf beim Umgang mit Sprengmitteln nicht geraucht werden.

    § 6 Festpunkte, Markscheiderzeichen

    Festpunkte und Markscheiderzeichen dürfen von Unbefugten nicht beseitigt oder verändert werden.

    § 7 Systematische Prüfungen

    (1) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen, die die Bezirksregierung Arnsberg hierfür anerkannt hat. Die Sachverständigen oder die sachverständigen Stellen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    (2) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel sowie erforderlichenfalls die genaue Besichtigung einzelner Teile vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die die fachlichen Anforderungen dafür erfüllen. Die fachlichen Anforderungen im Sinne von Satz 1 erfüllt, wer aufgrund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    (3) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV die Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

     

    Teil 1 - Abschnitt 2: Arbeitsschutz

    § 8 Staubmessungen

    Die für Staubmessungen vorgesehenen Geräte sind der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    § 9 Staubbeauftragte

    (1) Für die Überwachung der Maßnahmen zur Bekämpfung gesundheitsschädlichen Staubes und des Arbeitseinsatzes staubgefährdeter Personen ist eine verantwortliche Person zu bestellen (Staubbeauftragter); der Staubbeauftragte kann Teile seiner Aufgaben auf andere Personen übertragen.

    (2) Staubbeauftragte müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sein.

    § 10 Trinkwasser

    Für die Beschäftigten muss über Tage Trinkwasser oder ein anderes hygienisch einwandfreies Getränk zur Verfügung stehen.

    § 11 Beschäftigung von Personen; Umgang mit Sprengmitteln

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 ABBergV müssen neuangelegte Personen bei Aufnahme der Arbeit ausreichend lange zur Einweisung mit betriebserfahrenen Personen zusammen beschäftigt werden.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 8 ABBergV darf der Unternehmer unter Tage mit gefährlichen Arbeiten gemäß § 9 ABBergV nur Personen beschäftigen, die entweder die Berufsabschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben, für den in einem Ausbildungsplan untertägige Ausbildungsabschnitte festgeschrieben sind, oder die nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sind.

    (3) Unter Tage dürfen mit Sprengmitteln nur Personen umgehen, die nach einem der Bezirksregierung Arnsberg im Sinne von § 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV - vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sind.

    § 12 Heilgehilfen (Heildiener), Nothelfer

    (1) In jedem Bergwerksbetrieb, in dem mehr als 20 Personen während einer Schichtbeschäftigt werden, muss über Tage ein Heilgehilfe (Heildiener) anwesend sein.

    (2) Auf jeder belegten Schicht muss wenigstens ein Nothelfer sowie zusätzlich je angefangene 20 Beschäftigte ein weiterer Nothelfer anwesend sein.

    (3) Heilgehilfen und Nothelfer müssen nach Plänen ausgebildet worden sein. Die Pläne sind der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen.

     

    Teil I - Abschnitt 3: Brandschutz, Explosionsschutz

    § 13 Bauwerke und leicht entzündliche Stoffe an Tagesschächten

    (1) Schachtgebäude und andere Bauwerke im Umkreis von 20 m um Tagesschächte dürfen nicht aus brennbaren Werkstoffen errichtet werden.

    (2) Leicht entzündliche Stoffe dürfen im Umkreis von 20 m um Tagesschächte nicht gelagert werden.

    (3) Förder- und Schachtgerüste sowie Schachtgebäude sind von Ansammlungen leicht entzündlicher Stoffe freizuhalten.

    § 14 Einrichtungen zum Abdichten von Tagesöffnungen

    An der Rasenhängebank einziehender Schächte und an einziehenden anderen Tagesöffnungen sind Vorrichtungen einzubauen oder bereitzuhalten, mit denen bei Ausbruch eines Brandes die Tagesöffnung schnell abgedichtet werden kann.

    § 15 Schädliche Gase

    Jedes außergewöhnliche Auftreten von schädlichen Gasen ist dem Bergamt unverzüglich anzuzeigen.

    § 16 Ausbau

    (1) In einziehenden Tagesöffnungen muss der Ausbau auf mindestens 10 m vom Tage aus unbrennbar sein.

    (2) Der Ausbau von Werkstätten, Maschinenräumen, Fahrzeugräumen, Haspel- und Seilscheibenkammern sowie Seilkanälen muss unbrennbar sein. Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    § 17 (weggefallen)

    § 18 Kunststoffbetriebsmittel

    (1) Unbeschadet des § 17 Abs. 1 und 2 ABBergV dürfen Betriebsmittel aus festen Kunststoffen oder mit Anteilen von festen Kunststoffen (Kunststoffbetriebsmittel), die nicht in den Geltungsbereich der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) 1) fallen, unter Tage sowie in explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage nur dann verwendet werden, wenn ihre Verwendung in Bezug auf die elektrostatischen Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unbedenklich ist 2).

     (2) Für die Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln unter Tage sind zusätzlich die Anforderungen an den Brandschutz, an die hygienischen Eigenschaften und an die Schutzwirkung der Filterselbstretter zu den Auswirkungen thermischer Zersetzungsprodukte einzuhalten 2).

    Dies gilt nicht für Kleinteile sowie Umhüllungen oder Anbauteile aus Kunststoffen in einer Größenordnung, die zu keiner wesentlichen Erhöhung der Brandlast führt.

    (3) Sieht der Unternehmer Prüfungen von Kunststoffbetriebsmitteln zum Nachweis der Eignung durch Sachverständige vor, so müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder die Prüfungen durch die nachstehend bezeichneten Fachstellen erbracht werden:

    • DMT-Fachstellen für Brand- und Explosionsschutz unter und über Tage,
    • Hygiene-Institut des Ruhrgebiets,
    • DMT-Fachstelle für Atemschutz.

    Die Prüfungen dürfen auch von anderen Stellen durchgeführt werden, wenn die entsprechenden qualitativen Nachweise dafür der Bezirksregierung Arnsberg erbracht worden sind.

    (4) Die Verwendung von Betriebsmitteln nach Absatz 2 ist der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    1) Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz "Verordnung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV", veröffentlicht in der Zweiten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914). Sie dient der Umsetzung der "Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen" (Abl. EG Nr. L 100 S. 1)

    2) s. u. a. auch DIN 22 100 - 7 in der jeweils geltenden Fassung

    § 19 (weggefallen)

    § 20 Wasserleitungen

    (1) Wasserleitungen müssen vorhanden sein

    • an belegten Arbeitsstätten,
    • in Schachtgebäuden,
    • an den Rasenhängebänken und in den Füllörtern von Tagesschächten,
    • an den Anschlägen der Blindschächte,
    • auf den Bausohlen.

    Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (2) Aus den Wasserleitungen muss zu jeder Zeit genügend Wasser zu Feuerlöschzwecken entnommen werden können.

    (3) Leitungen für Trinkwasser dürfen nicht mit Leitungen für Brauchwasser verbunden sein.

    (4) Zapfstellen der Trinkwasserleitungen sind mit der Bezeichnung "Trinkwasser", Zapfstellen der Brauchwasserleitungen mit der Bezeichnung "Kein Trinkwasser" zu versehen.

    (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Salzbergwerke und Tagebaue.

    § 21 Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen

    (1) Über Tage müssen in den Betriebsanlagen, insbesondere an den Stollenmundlöchern und Schachtzugängen, Feuerlöscher oder Feuerlöschanlagen vorhanden sein.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1.4 der ABBergV ist die Verwendung von Feuerlöschgeräten und Feuerlöschanlagen unter Tage der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen; der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    (3) Unter Tage müssen mindestens in den nachstehend bezeichneten Grubenbauen tragbare Feuerlöschgeräte oder selbsttätige Feuerlöschanlagen vorhanden sein:

    • Füllörter,
    • Sprengstofflager,
    • Räume zur Aufbewahrung brennbarer Flüssigkeiten,
    • Werkstätten, Maschinenräume,
    • Fahrzeugräume,
    • Haspelkammern und
    • Strecken mit Stetigförderern.

    § 22 Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und Gase

    (1) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55°C dürfen unter Tage nicht verwendet werden; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (2) Das Lagern brennbarer Flüssigkeiten unter Tage über den Tagesbedarf hinaus bedarf der Genehmigung durch die Bezirksregierung Arnsberg.

    (3) Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste brennbare Gase dürfen unter Tage und in brand- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage, mit Ausnahme ihrer Verwendung zum Brennschneiden und Schweißen, nicht verwendet werden; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (4) Über Tage in brand- und explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen in hydraulischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten nur Flüssigkeiten verwendet werden, die von der Bezirksregierung Arnsberg zugelassen worden sind.

    § 23 Überwachung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

    (1) Für die Überwachung der Maßnahmen des Brandschutzes und die Unterweisung der Löschmannschaften ist eine verantwortliche Person zu bestellen (Brandschutzbeauftragter).  Brandschutzbeauftragte können Teile ihrer Aufgaben auf andere Personen übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Überwachung der Maßnahmen des Explosionsschutzes entsprechend.

    (2) Für die Überwachung der Maßnahmen des Brandschutzes unter Tage und die Unterweisung der Löschmannschaften ist eine verantwortliche Person zu bestellen (Brandschutzsteiger). Der Brandschutzsteiger kann Teile seiner Aufgaben auf Helfer übertragen. Brandschutzsteiger und ihre Helfer müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sein.

    (3) Sieht der Unternehmer Prüfungen von Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzeinrichtungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder die Prüfungen durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der Deutschen Steinkohle AG erfolgen; die Prüfungen dürfen auch von anderen Stellen durchgeführt werden, wenn die entsprechenden qualitativen Nachweise dafür der Bezirksregierung Arnsberg erbracht worden sind. Satz 1 gilt nicht für Tagesanlagen, wenn die Sachverständigen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Überwachung der Maßnahmen des Explosionsschutzes entsprechend.

    § 24 Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

    (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, ber. 1997 S. 447) bezeichneten Anlagen.

    (2) Anlagen, die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten als anzeigebedürftig bezeichnet werden, dürfen in Betrieb genommen werden, wenn dies vor der Inbetriebnahme der Anlage dem Bergamt angezeigt worden ist. Den Anzeigen sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

    (3) Anlagen, die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten als erlaubnisbedürftig bezeichnet werden, dürfen nur auf Grund einer vom Bergamt erteilten Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden.

    (4) Für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten richten sich die Prüfungen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der jeweils geltenden Fassung. Sieht die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese Sachverständigen oder sachverständigen Stellen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    § 25 Acetylenanlagen

    (1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220) bezeichneten Anlagen.

    (2) Unter Tage und in Tagebauen dürfen Acetylenanlagen mit Ausnahme von Acetylenflaschen und Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acetylenflaschen nicht verwendet werden.

          Es dürfen nicht mehr als sechs Acetylenflaschen zu einer Acetylenflaschenbatterie zusammengefaßt werden.

    (3) Es dürfen nur Entnahmeeinrichtungen verwendet werden, für deren Bauart eine Bauartzulassung nach der Acetylenverordnung erteilt ist.

    (4) Für Acetylenanlagen richten sich die Prüfungen nach der Acetylenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (5) Sieht die Acetylenverordnung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese Sachverständigen oder sachverständigen Stellen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    § 26 Einsatz der Grubenwehr

    (1) Bei Grubenbränden, Auftreten schädlicher Stoffe und Gase und Sauerstoffmangel dürfen in Grubenbauen Brandbekämpfungs-, Rettungs- oder Sicherungsarbeiten nur von Grubenwehren durchgeführt werden.

    Dies gilt nicht für erforderliche Sofortmaßnahmen. Ausnahmen von Satz 1 kann das Bergamt für Personen erteilen, die mit Sicherungsarbeiten beschäftigt werden sollen.

    (2) Abweichend von Satz 1 kann in Betrieben mit einer geringen Zahl an Beschäftigten ein Sondereinsatz unter Tage durch die örtliche Feuerwehr in der Zeit bis zur Übernahme des Rettungswerkes durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen erfolgen, wenn der Unternehmer dem Bergamt nachgewiesen hat, dass

    1. eine rechtsverbindliche Vereinbarung zu einer entsprechenden Hilfeleistung mit der örtlichen Feuerwehr abgeschlossen ist,
    2. die von den zuständigen Stellen für das Grubenrettungswesen sowie den Feuerschutz und Rettungsdienst festgelegten Gerätschaften im Betrieb einsatzbereit vorgehalten werden.

    Teil I - Abschnitt 4: Maschinen, maschinelle Anlagen, Druckbehälter

    § 27 Arbeiten an stillstehenden Maschinen und maschinellen Anlagen

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 ABBergV sind bei Arbeiten an stillstehenden Maschinen und stillstehenden maschinellen Anlagen Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen der Maschinen und Anlagen verhindern. Die gegen ein unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen getroffenen Maßnahmen dürfen nur auf Anweisung der Person, die die Arbeiten durchgeführt hat, oder, wenn an den Arbeiten mehrere Personen beteiligt waren, nur auf Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person oder im Fall des § 5 Abs. 5 ABBergV nur auf Anweisung des weisungsbefugten Beschäftigten, bei Arbeiten mehrerer Gruppen auf Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person, aufgehoben werden.

    § 28 Lademaschinen, Bagger

    (1) Lademaschinen oder Bagger dürfen erst in Bewegung gesetzt werden, wenn sich in ihrem Arbeitsbereich keine Personen aufhalten; die Inbetriebnahme dieser Maschinen muss durch ein Signal angekündigt werden.

    (2) Der Aufenthalt von Personen im Arbeitsbereich von Lademaschinen oder Baggern ist während des Betriebes verboten.

    (3) Die mit der Bedienung von Lademaschinen oder Baggern beauftragten Personen dürfen die Maschinen nur verlassen, wenn diese sich nicht von selbst in Bewegung setzen können und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte gesichert werden.

    § 29 Betrieb und Überwachung von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen

    (1) Luftverdichter mit ölgeschmierten Druckräumen sind so zu betreiben, dass die vorgesehenen Verdichtungsenddrücke und die hierbei auftretenden Temperaturen nicht überschritten werden.

    (2) Zum Schmieren der Verdichter dürfen nur Öle verwendet werden, deren Eigenschaften den vorgesehenen Betriebsbedingungen und den Anforderungen der DIN 51506 entsprechen.

         Der Ölverbrauch ist auf ein Mindestmaß einzustellen und laufend in geeigneter Weise zu überwachen.

    (3) An in Betrieb befindlichen Druckluft-Sammelleitungen und in ihrer unmittelbaren Nähe dürfen keine Schweiß- oder Schneidarbeiten vorgenommen werden.

    § 30 Behälter und Rohrleitungen für heiße, giftige, ätzende oder brennbare Stoffe

    (1) Rohrleitungen in Grubenbauen müssen, soweit sie nicht auf der Sohle verlegt sind, so verlagert oder aufgehängt werden, dass ihre Last mit mindestens zweifacher Sicherheit getragen wird.

    (2) Abzweigende Rohrleitungen müssen hinter der Abzweigestelle abgesperrt werden können.

    (3) An Behältern oder Rohrleitungen, die heiße Stoffe enthalten, dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden; darüber hinaus müssen in ihrem Verkehrs- oder Arbeitsbereich Vorkehrungen gegen Verbrennungen getroffen werden.

    (4) Flanschverbindungen von Rohrleitungen für brennbare Flüssigkeiten dürfen sich nicht über bewegten Maschinenteilen befinden.

    (5) Be- und Entlüftungsleitungen für Behälter oder Rohrleitungen, die giftige, ätzende oder brennbare Stoffe enthalten, dürfen nicht in geschlossene Räume münden. Sie sind so zu führen, dass Personen oder die Sicherheit im Betrieb nicht gefährdet werden.

    (6) Kanäle und Gräben für Rohrleitungen mit giftigen, ätzenden oder brennbaren Flüssigkeiten müssen durch Querwände so unterteilt sein, dass austretende Flüssigkeit sich im Rohrkanal oder Rohrgraben nicht ungehindert ausbreiten kann.

    § 31 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen

    (1) Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Druckbehälterverordnung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 830) bezeichneten Anlagen.

    (2) Füllanlagen, ausgenommen Umfüllanlagen für Kältemittel, dürfen unter Tage nicht verwendet werden; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (3) Druckbehälter, Druckgasbehälter und Rohrleitungen im Sinne dieser Vorschrift müssen unter Tage und in Tagebauen so aufgestellt und betrieben werden, dass sie vor äußeren mechanischen Einwirkungen geschützt sind und ihre Bedienung, Wartung und Überwachung ohne Behinderung und gefahrlos möglich ist.

    (4) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Rohrleitungen und deren Ausrüstungsteile richten sich die Einteilung in Prüfgruppen und die Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus sind Druckbehälter unter Tage mit einem Druckinhaltsprodukt p x I > 10 000, die mit einer Rohrleitung verbunden sind und in der ein hydrostatischer Druck von mehr als 40 bar auftreten kann, unabhängig von dem Beschickungsgut wie Druckbehälter der Gruppe VII zu behandeln (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DruckbehV), z. B. Wärmetauscher unter Tage mit Kälteerzeugung über Tage. Für diese Behälter sind die Regelungen im Anhang II Nr. 14 der Druckbehälterverordnung entsprechend anzuwenden.

    (5) Abweichend von Absatz 4 sind Sauerstoffflaschen für Atemschutzgeräte, die unter Tage oder in Tagebauen verwendet werden, in Zeitabständen von längstens 6 Jahren zu prüfen. Die Wasserdruckprobe ist in Zeitabständen von längstens 6 Jahren vorzunehmen. Satz 1 gilt nicht für Sauerstoffflaschen von Fluchtgeräten.

    (6) Sieht die Druckbehälterverordnung in der jeweils geltenden Fassung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese

    1. soweit sie in Tagebauen tätig werden, von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder die Anforderungen des § 31 Druckbehälterverordnung erfüllen,
    2. soweit sie unter Tage tätig werden, die Anforderungen des § 31 Druckbehälterverordnung erfüllen und von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein.

    § 32 Dampfkesselanlagen

    (1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) bezeichneten Anlagen.

    (2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Genehmigung bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

    (3) Eine vor dem 30. Juni 1980 nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Genehmigung nach Absatz 2.

    (4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (5) Sieht die Dampfkesselverordnung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese Sachverständigen oder sachverständigen Stellen von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    § 33 Ausführungs-, Ankündigungs-, Meldesignale

    (1) Für die Förderung unter und über Tage gelten folgende Ausführungssignale:

    a)

    hörbare Signale:

     

     

     

    ein Ton

    =

    "Halt"

     

    zwei Töne

    =

    "Auf" bzw. "Vorwärts", bei Förderung mit Fahrzeugen "Wegfahren" (vom Signalgeber fort)

     

    drei Töne

    =

    "Hängen" bzw. "Rückwärts", bei Förderung mit Fahrzeugen "Herkommen" (zum Signalgeber hin)

    b)

    Signale mit tragbarer Leuchte:

     

     

     

    kreisförmiges Bewegen

    =

    "Halt"

     

    Auf- und Abbewegungen in senkrechter Richtung

    =

    "Auf" bzw. "Vorwärts", bei Förderung mit Fahrzeugen "Wegfahren" (vom Signalgeber fort)

     

    Hin- und Herbewegen in waagerechter Richtung

    =

    "Hängen" bzw. "Rückwärts", bei Förderung mit Fahrzeugen "Herkommen" (zum Signalgeber hin)

    c)

    Signale mit feststehender Leuchte und ungefärbtem Licht:

     

     

     

    einmal kurz ausschalten

    =

    "Halt"

     

    zweimal kurz ausschalten

    =

    "Auf" bzw. "Vorwärts"

     

    dreimal kurz ausschalten

    =

    "Hängen" bzw. "Rückwärts"

    d)

    Signale mit feststehender Leuchte und farbigem Licht:

     

     

     

    rotes Licht

    =

    "Halt"

     

    grünes Licht

    =

    "freie Fahrt".


    (2) Für die Förderung in Schächten und in geneigten Förderstrecken mit über 40g Neigung dürfen die in Absatz 1 unter Buchstabe b) bis d) genannten Signale nicht verwendet werden.

    (3) Als Ankündigungssignale für die Förderung in Aufhauen und Abhauen sind festzusetzen:

    • "Beginn der Förderung",
    • "Ende der Förderung",
    • "Beginn der Fahrung" und
    • "Ende der Fahrung".

    (4) Sofern zusätzlich zu den in Absatz 1 und 3 genannten weitere Ausführungs-, Ankündigungs- oder Meldesignale erforderlich sind, müssen sie einheitlich für den ganzen Bergwerksbetrieb festgelegt werden.

    (5) Abweichend von Absatz 4 dürfen Personen, die Fördertrume von Schächten betreten müssen, zusätzliche Signale mit dem Haspelführer (Fördermaschinisten) vereinbaren.

    § 34 Bekanntgabe der Signale

    Ankündigungs-, Melde- und Ausführungssignale, mit Ausnahme der gemäß § 33 Absatz 5 vereinbarten, sind bei ortsfesten Fördereinrichtungen am Bedienungsstand und an den Stellen, die während der Förderung mit einer Person besetzt sind, auf Tafeln bekanntzumachen.

    § 35 Signalgebung

    (1) Signale dürfen nur mit den dazu bestimmten Signalanlagen gegeben werden.

    (2) Andere als die gemäß § 34 auf Tafeln bekanntgemachten oder nach § 33 Absatz 5 vereinbarten Signale dürfen nicht gegeben werden.

    (3) Für die Förderung in Schächten und Förderstrecken mit über 40g Neigung dürfen Signale nur von Anschlägern und, außer beim Umsetzen der Förderkörbe (Fördergefäße) an Anschlägen, erst nach dem Schließen der Tore gegeben werden. Dies gilt nicht für die in § 64 Satz 2 bezeichneten Personen, wenn diese die Signale selbst geben.

    (4) Unbefugtes Signalgeben ist verboten.

    (5) Signale müssen deutlich gegeben werden.

    (6) Signale dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie eindeutig wahrgenommen worden sind, andernfalls ist ihre Wiederholung abzuwarten.

    (7) Das Signal "Halt" ist sofort zu befolgen.

    § 36 Stetigförderer

    (1) Sind die Antriebe mehrerer hintereinander geschalteter Stetigförderer verriegelt, so darf nach Aufheben der Verriegelung jeder Antrieb nur für sich allein eingeschaltet werden können.

    (2) Stetigförderer, die nicht von jeder Stelle entlang des Förderweges aus stillgesetzt werden können, müssen mit einer Signalanlage ausgerüstet sein, mit der das Anlaufen angekündigt und das Stillsetzen veranlasst werden kann. Die Abstände der Signalgeber und -empfänger      dürfen in Strecken höchstens 30 m, in Gewinnungsbetrieben höchstens 12 m betragen.

    (3) Absatz 2 gilt nicht für Stetigförderer bis zu 30 m Länge in Strecken und für Stetigförderer bis zu 12 m Länge in Gewinnungsbetrieben, sofern sie einsehbar sind.

    (4) Stetigförderer dürfen nur mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen festgelegt, entspannt und vorgespannt werden.

    (5) In Strecken mit Gurtbandförderern muss die freie Höhe zwischen Streckensohle und Unterband sowie der Abstand des Förderers vom Streckenstoß, von Ausbau- und Einbauteilen mindestens 0,3 m betragen.

    (6) Sperrige Gegenstände dürfen in Kettenkratzförderern nur befördert werden, wenn die neben dem Förderer beschäftigten Personen zuvor verständigt worden sind.

    (7) Ketten und Kettenschlösser von Kettenkratzförderern müssen vor ihrer ersten Verwendung geprüft worden sein. Bei der Prüfung muss eine Werksbescheinigung vorliegen, aus der Prüf- und Bruchlast der Ketten und der Kettenschlösser hervorgeht.

    (8) Das Ingangsetzen von Stetigförderern ist vorher durch Signal anzuzeigen.

    § 37 Ortsfeste Antriebe, Umkehren

    (1) Ortsfeste Antriebe und Umkehren von Fördereinrichtungen müssen so befestigt werden, dass sich ihre Lage nicht von selbst verändern kann.

    (2) Mit der Bedienung von Antrieben beauftragte Personen müssen von ihrem Arbeitsplatz aus die Antriebe stillsetzen können. Sie müssen durch Signal oder Zuruf von den an den Fördermitteln oder in deren Nähe beschäftigten Personen unmittelbar verständigt werden können.

    (3) Absatz 2 gilt nicht für Fördermittel, die entlang des Förderweges von jeder Stelle aus stillgesetzt werden können.

    § 38 Übergabestellen

    Übergabestellen von Fördermitteln und Rolllöchern sind so einzurichten, dass niemand durch fallendes Fördergut gefährdet wird.

    § 39 Errichtung und Betrieb von Hängebahnen

    (1) Errichtung und Betrieb von Hängebahnen mit maschinellem Antrieb bedürfen der Genehmigung des Bergamts.

    (2) Lasten sind mit den Gehängen so zu befördern, dass sie nicht herabfallen können.

    § 40 Berechtigung zum Fahren von Lokomotiven

    (1) Lokomotiven dürfen nur

    • von Lokomotivführern,
    • von Personen, die zum Lokomotivführer ausgebildet werden, im Beisein der mit der Ausbildung betrauten Person sowie
    • von Personen, die mit der Wartung oder Instandsetzung von Lokomotiven beauftragt sind, innerhalb von Lokomotivabstellräumen und -werkstätten

    gefahren werden.

    (2) Als Lokomotivführer dürfen nur Personen beschäftigt werden, die ausgebildet worden sind und ihre Befähigung zur Führung von Lokomotiven der für den Lokomotivbetrieb zuständigen verantwortlichen Person nachgewiesen haben.

    (3) Die Ausbildung von Lokomotivführern muss nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan erfolgen.

    (4) Absätze 1 und 2 gelten für das Führen der Fahrzeuge entsprechend.

    § 41 Seile und Zughaken

    (1) Förderseile zur Förderung in Förderstrecken mit mehr als 10g Neigung müssen beim Auflegen eine mindestens 6fache Sicherheit im Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden durch die Last hervorgerufenen Zugkraft haben.

    (2) Die Bruchlast der Seile ist als ermittelte Bruchlast oder durch Zerreißen im ganzen Strang nachzuweisen.

    (3) Zugseile zur Förderung in söhligen Strecken müssen bei stehend angeordneten Haspeln unterschlägig, bei hängend angeordneten Haspeln oberschlägig auf die Seiltrommel aufgewickelt werden. Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (4) Seile zur Förderung in Förderstrecken sind durch Kauschen mit Klemmbügeln oder andere gleichwertige Verbindungen einzubinden.

    (5) Zughaken müssen mindestens eine 10fache Sicherheit im Verhältnis zur größten im Betrieb vorkommenden durch die Last hervorgerufenen Zugkraft haben. Zughaken und andere Verbindungen zwischen Wagen und Seil dürfen sich nicht selbsttätig lösen können.

    § 42 Bunker, Behälter, Übergabetrichter

    (1) Bunker, Behälter und ähnliche Einrichtungen sind so einzurichten, dass Stauungen des Schüttgutes von außen gefahrlos beseitigt werden können. Ist dies nicht möglich, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, mit denen Stauungen von innen gefahrlos beseitigt werden können. Können die Bunker von unten geleert werden, müssen die Austragsvorrichtungen geschlossen und gegen Öffnen gesichert sein. Die Beschäftigten müssen sich anseilen und einen sicheren Stand haben.

    (2) Bunker, Behälter und ähnliche Einrichtungen, deren Schüttgut gesundheitsschädliche oder explosionsgefährliche Gase oder Dämpfe abgeben kann, sind so einzurichten oder zu belüften, dass sich solche Gase oder Dämpfe nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

    (3) Stauungen dürfen nur mit den dafür bestimmten Geräten oder Einrichtungen beseitigt werden.

    (4) Füllgut in Bunkern und Behältern darf nur von gesicherten Personen betreten werden. Dies gilt nicht für Kippgräben.

    (5) Befahrungen und Arbeiten in Bunkern und Behältern dürfen nur auf Anweisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. Die verantwortliche Person hat die Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen und muss anwesend sein, solange sich Personen im Bunker befinden.

    (6) Für Übergabetrichter gelten Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 entsprechend.

    § 43 Arbeiten in engen, schwer zugänglichen oder heißen Räumen

    Bei Arbeiten in engen oder schwer zugänglichen Räumen sowie in Bunkern, Behältern, Gräben, Rohrleitungen und ähnlichen Einrichtungen, in denen Personen durch brennbare oder schädliche Stäube, Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe, Nebel oder Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 9 ABBergV, Kanäle mit Gasleitungen ohne angelegtes Gasschutzgerät nur betreten werden, wenn festgestellt worden ist, dass brennbare oder gesundheitsschädliche Gase dort nicht vorhanden sind. Enge oder schwer zugängliche Räume dürfen nicht mit Sauerstoff belüftet werden. 

    § 44 Signalanlagen

    Für die Förderung in Strecken muss zwischen den Anschlägen und dem Stand des Haspelführers eine Signalanlage vorhanden sein. Dies gilt nicht für den Anschlag, an dem der Haspelführer zugleich Anschläger ist.

    § 45 Aushängetafeln

    An den Anschlägen von Förderstrecken sowie an Aufhauen, Abhauen und am Stand des Haspelführers sind auf einer Tafel bekanntzumachen

    • die Höchstzahl der anzuschlagenden oder aufzuschiebenden Wagen und
    • das Verbot der gleichzeitigen Förderung und Fahrung, wenn eine Ausnahme von § 63 Abs. 3 nicht erteilt worden ist.

     

    II. Zusatzbestimmungen für Grubenbetriebe

    Abschnitt 1: Allgemeines

    § 46 Sprechverbindungen

    In den in Auffahrung befindlichen Grubenbauen muss eine Fernsprechanlage nahe am Arbeitsplatz vor Ort vorhanden sein.

    § 47 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände

    (1) Grubenbaue und Bohrlöcher mit mehr als 40g Neigung müssen an den oberen Öffnungen und Zugängen mit Schutzvorrichtungen gegen Absturz von Personen und Hineinfallen von Gegenständen versehen sein; die unteren Öffnungen und Zugänge müssen so gesichert sein, dass Personen durch herausfallende Gegenstände nicht gefährdet werden.

    (2) Versatzgut, sonstige Schüttgüter oder Gegenstände dürfen an Schächten und anderen Grubenbauen mit mehr als 40g Neigung nur so gelagert werden, dass sie nicht hineinfallen oder abrollen können. Innerhalb dieser Grubenbaue müssen sie so abgelegt oder so eingebracht werden, dass Personen an tiefer gelegenen Stellen nicht gefährdet werden.

    (3) Wird beim Abteufen von Schächten oder in Abhauen Haufwerk durch Bohrlöcher abgefördert, so dürfen das Haufwerk, die Abteufsohle oder die Vortriebsstelle erst betreten werden, nachdem geeignete Schutzvorrichtungen insbesondere gegen Absturz von Personen eingebracht sind.

    (4) Ausbau und Einbauten in Schächten sowie in Strecken mit mehr als 40g Neigung sind von Haufwerk freizuhalten.

    § 48 Schutzbereiche um Standwasser, wasserführende Schichten oder Klüfte

    Grubenbaue und Bohrlöcher dürfen innerhalb eines Bereiches von 20 m seitlich oder unterhalb von festgestellten oder vermuteten Standwassern nicht hergestellt werden. In Salzbergwerken und Betrieben zur Gewinnung von Steinen und Erden dürfen auch im Bereich von 20 m um wasserführende Schichten oder Klüfte, rechtwinklig zu deren nächstgelegener Grenze gemessen, Grubenbaue und Bohrlöcher nicht hergestellt werden. Ausnahmen von Satz 1 und 2 kann das Bergamt erteilen.

    § 49 Lösen von Standwassern

    (1) Das Lösen von Standwassern von Grubenbauen aus, die weniger als 20 m von den Standwassern entfernt sind, bedarf der Genehmigung des Bergamts.

    (2) Beim Lösen von Standwassern muss ein beleuchteter und sicherer Fluchtweg vorhanden sein. Der Fluchtweg ist vor Aufnahme der Arbeiten den damit beschäftigten Personen bekanntzumachen.

    (3) Während der Arbeiten zum Lösen von Standwassern dürfen andere Grubenbaue, die im Falle eines Wasserdurchbruchs gefährdet werden können, nicht belegt werden.

    (4) Bohrungen zur Ermittlung der Lage und zum Lösen von Standwassern dürfen nur nach markscheiderischen Angaben und nur in Anwesenheit einer verantwortlichen Person durchgeführt werden.

    (5) Bohrlöcher müssen mit absperrbarem Standrohr ausgerüstet sein. Für Bohrlöcher in festem Gestein kann das Bergamt Ausnahmen erteilen, sofern der zu erwartende Wasserdruck am Bohrlochmund weniger als 1 bar beträgt.

    (6) Über Bohrungen ist eine Bohrliste zu führen, die mindestens Ansatzpunkt, Richtung und Länge der Bohrlöcher enthalten muss.

    § 50 Sperrung von Grubenbauen, Rolllöcher

    (1) Grubenbaue, die vorübergehend nicht bewettert werden sollen, sind zu sperren.

    (2) Die Sperrung von Grubenbauen darf nur auf Anweisung des Unternehmers oder der von ihm hierfür bestimmten Person aufgehoben werden. Das gilt auch, wenn die Sperrung nur vorübergehend aufgehoben wird.

    (3) Gesperrte Grubenbaue sowie Bruchfelder und Rolllöcher dürfen nicht betreten werden. Das Verbot ist an den Absperrungen auf Tafeln bekanntzumachen.

    (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Rolllöcher auf Anweisung einer verantwortlichen Person betreten werden. Die verantwortliche Person muss solange anwesend sein, wie sich Personen in festsitzenden Rolllöchern aufhalten. Müssen leere Rolllöcher betreten werden, so genügt die Anwesenheit einer zweiten erfahrenen Person.

    § 51 Abdämmung von Grubenbauen

    (1) Grubenbaue, die aufgegeben worden sind, müssen an den Zugängen durch Dämme abgeschlossen sein.

    (2) Dämme dürfen nur auf Anweisung des Unternehmers geöffnet werden.

    § 52 Ausbau

    (1) Freigelegtes Gebirge ist vor dem Einbringen des Ausbaus zu bereißen.

    (2) Ausbau ist so einzubringen, dass er das Gebirge stützt. Hohlräume zwischen Ausbau und Gebirge sind zu verfüllen.

    (3) Ist die Sicherheit durch den vorgeschriebenen Ausbau nicht gewährleistet, so muss zusätzlicher oder stärkerer Ausbau eingebracht werden. Muss dies in nachfolgenden Arbeitsschichten beibehalten werden, so hat die zuständige verantwortliche Person den verantwortlichen Personen der nachfolgenden Schicht davon Kenntnis zu geben und spätestens nach Beendigung der Schicht den Unternehmer zu unterrichten.

    (4) Ausbau darf erst ausgewechselt oder vorübergehend entfernt werden, nachdem eine anderweitige Sicherung getroffen worden ist.

    (5) Ausbau darf nur als Widerlager, z.B. für Rück- oder Raubvorrichtungen, für Hebezeuge oder Fördereinrichtungen benutzt werden, wenn die eingeleiteten Belastungen zu keiner unzulässigen Schwächung des Ausbaus führen.

    § 53 Lose, überhängende Gebirgsteile

    Lose und überhängende Gebirgsteile, die sich abzusetzen drohen, müssen hereingewonnen oder gegen Hereinbrechen gesichert werden.

    § 54 Raubarbeiten

    (1) Ausbau darf nur nach Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person geraubt werden.

    (2) Raubarbeiten müssen von sicherer Stelle aus mit geeigneten Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

    Teil 2 - Abschnitt 2: Bewetterung

    § 55 Bewetterungspflicht

    (1) Durchschlägige Grubenbaue müssen durch den Hauptwetterzug bewettert werden (durchgehende Bewetterung).

    (2) Personen dürfen sich in unbewetterten Grubenbauen nicht aufhalten.

    (3) Allen Betriebspunkten in nicht gesperrten Grubenbauen ist, außer den Betriebspunkten, für die Bewetterung durch Druckluft oder Wetteraustausch zugelassen ist, für jede dort beschäftigte Person eine Wettermenge von mindestens 2 m3 /min zuzuführen; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    § 56 Erzeugung des Wetterzugs

    (1) Belegte, nicht durchschlägige Grubenbaue müssen sonderbewettert werden (Sonderbewetterung); dies gilt nicht für Schachtsümpfe, wenn der zulässige Gehalt an schädlichen Gasen nicht überschritten wird.

    (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Grubenbaue mit Neigungen von 0 bis 5g bis auf 20 m Entfernung vom durchgehenden Wetterstrom durch Wetteraustausch bewettert werden.

    (3) Bewetterung ausschließlich durch ausblasende Druckluft ist verboten; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    § 57 Lüfteranlagen, Sonderbewetterung

    (1) Hauptlüfter dürfen nur innerhalb des festgelegten Regelbereiches betrieben werden.

    (2) Die Sonderbewetterung darf nur für die Dauer notwendiger Instandsetzungsarbeiten unterbrochen werden.

    (3) Die Sonderbewetterung darf erst wieder in Betrieb gesetzt werden, wenn festgestellt worden ist, dass dies gefahrlos geschehen und durch die abgeführten Wetter keine Gefahr entstehen kann.

    (4) Nach Wiederinbetriebnahme der Sonderbewetterung dürfen die Grubenbaue erst wieder belegt werden, wenn festgestellt worden ist, dass die Wetter frei von schädlichen Gasen sind oder dass der Gehalt der Wetter an schädlichen Gasen die zulässigen Grenzen nicht übersteigt.

    § 58 Wetterbauwerke

    (1) Werden Wetterströme durch Wettertüren getrennt, so ist die Trennung durch mindestens zwei Wettertüren vorzunehmen.

    (2) Wettertüren von Wetterbauwerken müssen so gegeneinander verriegelt sein, dass jeweils nur eine Wettertür geöffnet werden kann.

    (3) Wettertüren müssen selbsttätig schließen.

    (4) Wettertüren, die nicht mehr der Wetterführung dienen, sind auszuhängen.

    (5) Ausnahmen von Absatz 2 und Absatz 3 kann das Bergamt erteilen.

    § 59 Wetterüberwachung

    (1) Die Belegschaft eines nicht im durchgehenden Wetterstrom liegenden Grubenbaues darf diesen erst betreten, wenn die hierfür beauftragte Person festgestellt hat, dass der Grubenbau frei von schädlichen Gasen, z. B. Sprengschwaden, ist.

    (2) Zur Überwachung der Wetterversorgung müssen für den Hauptwetterstrom und für alle Teilströme Meßstellen festgelegt werden.

    (3) Die Mengen der ein- und ausziehenden Wetter sowie die der Teilströme sind wenigstens vierteljährlich zu ermitteln und zu dokumentieren; das gilt auch für sonderbewetterte Betriebe.

    (4) Der Unternehmer hat die Dokumentation vierteljährlich zu prüfen und dies zu vermerken.

    § 60  Wettersteiger

    In Bergwerksbetrieben mit mehr als 50 Beschäftigten unter Tage ist zur Überwachung der Bewetterung ein Wettersteiger zu bestellen. Dieser muss nach einem Plan, der der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen ist, ausgebildet sein.

    Teil 2 - Abschnitt 3: Fahrung

    § 61 Fahrwege in Strecken unter 40g Neigung

    (1) In söhligen und geneigten Strecken unter 40Neigung, in denen sowohl maschinelle Förderung als auch Fahrung zu Fuß stattfindet, muss an einem Streckenstoß ein Fahrweg vorhanden sein. Fahrwege müssen mindestens eine Breite von 0,8 m und eine lotrechte Höhe von 1,8 m haben; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen sich Fahrwege in Füllörtern sowie an Lade- oder Kippstellen in der Mitte der Strecken befinden.

    (3) Fahrwege müssen bei Kreuzungen mit Stetigförderern, mit Aufstellgleisen und mit Gleisen an Lade- oder Kippstellen unter- oder übergeführt werden. Kreuzungen der Fahrwege mit Fördermitteln sind so einzurichten, dass Fahrende durch Fördermittel oder Fördergut nicht gefährdet werden.

    § 62 Fahrwege in Grubenbauen über 40g Neigung

    (1) In für die Fahrung vorgesehenen Grubenbauen über 40g Neigung, mit Ausnahme der Gewinnungsbetriebe, müssen Fahrwege einen freien Querschnitt von mindestens 0,6 x  0,8  m haben. Fahrwege neben Förderern oder frei gleitendem Haufwerk müssen durch einen Verschlag geschützt sein.

    (2) Fahrwege in den in Abs. 1 bezeichneten Grubenbauen müssen mit Fahrten ausgerüstet sein. In Grubenbauen unter 75g Neigung sind anstelle von Fahrten andere Einrichtungen zulässig, wenn sie den Fahrenden einen festen Halt bieten.

    (3) Fahrten in Grubenbauen bis 75g Neigung müssen miteinander verbunden und in Abständen von höchstens 20 m fest verlagert sein.

    (4) Fahrwege in Grubenbauen über 75g Neigung müssen in Abständen von höchstens 7 m mit Ruhebühnen ausgerüstet sein, wenn die Fahrenden sich nicht an jeder Stelle des Fahrweges rückwärts anlehnen können.

    (5) Fahrten in Grubenbauen über 75g Neigung müssen

    • einzeln fest verlagert sein,
    • die Fahrlöcher der Ruhebühnen überdecken,
    • über die Ruhebühnen mindestens 1 m hinausragen, sofern nicht feste Handgriffe

    statt des überragenden Endes angebracht sind.

    Fahrten dürfen zwischen den Ruhebühnen höchstens 90g Neigung haben.

    (6) Fahrten müssen so verlegt sein, dass auf der Rückseite der Sprossen noch ein freier Raum von 0,1 m vorhanden ist.

    § 63 Verhalten der Fahrenden

    (1) Fahrende müssen die Fahrwege benutzen.

    (2) Gleise dürfen zwischen gekuppelten oder eng beieinander stehenden Wagen nicht überquert werden.

    (3) Fahrwege in Aufhauen und Abhauen mit Haspelförderung sowie in Strecken mit maschinell angetriebenen Hängebahnen dürfen nur befahren werden, wenn die Förderung ruht. Fahrende haben dem Haspelführer oder Bedienungsmann des Antriebs das Betreten des Fahrwegs vorher anzukündigen. Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    § 64 Personenbeförderung, Mitfahren auf maschinellen Fördereinrichtungen

    Die Benutzung maschineller Fördereinrichtungen zur Personenbeförderung in söhligen und geneigten Grubenbauen bedarf der Genehmigung des Bergamts. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für das Mitfahren

    1. von Erkrankten, Verletzten und ihren Begleitern,
    2. der mit der Untersuchung und Instandsetzung des Ausbaus und der Betriebseinrichtungen in Schächten oder Gestellbergen beauftragten Personen, wenn die Befahrung diesen Zwecken dient,
    3. auf Begleitersitzen von Lokomotiven und Gleislosfahrzeugen.

    § 65 Bahnanlagen

    Die Errichtung und der Betrieb von Bahnanlagen bedürfen der Genehmigung des Bergamts.

    § 66 Nicht schienengebundene Fahrzeuge

    Der Betrieb von nicht schienengebundenen Fahrzeugen mit Eigenantrieb bedarf der Genehmigung des Bergamts.

    § 67 Luftverdichter unter Tage

    Errichtung und Betrieb von Luftverdichtern unter Tage bedürfen der Genehmigung des Bergamts.

    § 68 Auf- und Abspringen während der Fahrt

    Das Auf- und Abspringen von Personen während der Fahrt von maschinellen Einrichtungen ist verboten.

    Teil III. Zusatzbestimmungen für Tagebaue und Tagesbetriebe

    § 69 Feuerwehr

    Jeder Bergwerksbetrieb muss zur Brandbekämpfung über Tage einer Feuerwehr angeschlossen sein, sofern eine eigene Feuerwehr nicht vorhanden ist.

    § 70 Böschungen im Trockenabbau

    (1) Böschungen dürfen bei maschineller Gewinnung maximal einen Meter höher sein, als das Gewinnungsgerät greifen kann.

    (2) Böschungen, an denen Rutschungen auftreten können, sind zu überwachen.

    (3) Droht eine Rutschung, zeigen sich an oder auf Böschungen Risse, Ausspülungen oder lose Massen, sind sofort Maßnahmen zur Sicherung gefährdeter Personen zu treffen.

    § 71 Kulturfähige Bodenschichten

    Kulturfähige Bodenschichten sind, soweit die Mächtigkeit eine getrennte Gewinnung gestattet, für die Wiedernutzbarmachung gesondert abzutragen und zur Erhaltung der Nutzfähigkeit schonend zu behandeln.

    § 72 Unterbringung des Abraums

    Der Unternehmer hat die anfallenden Abraummassen wieder in den Tagebau, in dem sie gewonnen wurden, oder in andere Tagebaue so einzubringen, dass eine ordnungsgemäße Wiedernutzbarmachung gewährleistet ist. Eine Verwendung des Abraums für andere betriebliche Zwecke ist zulässig.

    § 73 Wiedernutzbarmachung

    (1) Für den Betrieb nicht mehr genutzte Flächen sind unverzüglich wiedernutzbar zu machen.

    (2) Die zur landwirtschaftlichen oder forstlichen Nutzung oder als Siedlungsland bestimmten Flächen sind, entsprechend ihrer geplanten Verwendung, in ausreichender Mächtigkeit mit kulturfähigem Material zu bedecken. Diese Flächen müssen über dem voraussichtlichen künftigen Grundwasserstand liegen; die Vorflut muss gewährleistet sein.

    (3) Flächen, die für die landwirtschaftliche oder forstliche Nutzung hergerichtet werden, sind durch Wege zu erschließen.

    § 74 Verkehrsregelung

    (1) Der Unternehmer hat für den gleislosen Verkehr im Betriebsgelände gem. Anhang 1 Ziffer 6.6 ABBergV eine Regelung entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu treffen, wobei die Besonderheiten des Betriebs zu berücksichtigen sind.

    (2) Im Tagebau dürfen Kraftfahrzeuge außerhalb der freigegebenen Wege nur mit Zustimmung des Unternehmers oder der von ihm hierfür bestimmten Person verkehren.

    (3) Wege für den Kraftfahrzeugverkehr müssen von Bahnanlagen einen solchen seitlichen Abstand haben, dass sich auch die größten im Betrieb verkehrenden Kraftfahrzeuge nicht mehr als 1 m an den Regellichtraum annähern müssen. Dies gilt nicht für eingefriedigte Werksplätze.

    (4) An Böschungen hat die zuständige verantwortliche Person den Abstand festzulegen, den Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger beim Kippen von der Böschungskante einhalten müssen. Der Fahrzeugführer hat diesen Abstand einzuhalten.

    (5) Der Fahrzeugführer muss an Gefahrenstellen, z. B. Böschungen und dort, wo Personen durch das Fahrzeug gefährdet werden können, eingewiesen werden.

    (6) Mitfahrende haben den Weisungen des Fahrzeugführers zu folgen.

    § 75 Vertiefungen, Gräben

    (1) Vertiefungen über 1,25 m mit Böschungen über 50g (45° )Neigung sowie offene Behälter, deren oberer Rand weniger als 1 m über dem Erd- oder Gebäudeboden liegt, sind zu sichern.

    (2) In Gräben über 1,25 m Tiefe sind die Wände abzustützen oder abzuböschen, sofern die Gräben von Personen betreten werden.

    (3) Bei Arbeiten in Gräben und in anderen Vertiefungen und Behältern der in Absatz 1 bezeichneten Art über 1,50 m Tiefe müssen Leitern zum Ein- und Aussteigen vorhanden sein.

    § 76  Verladeeinrichtungen

    (1) Verladeeinrichtungen für Schüttgüter müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine Gefährdung von Personen durch fallende Gegenstände verhindern. Dies gilt nicht für Verladeeinrichtungen, in deren Beladebereich der Aufenthalt von Personen verboten ist.

    (2) Absenkbare Verladeeinrichtungen über Gleisanlagen dürfen nur zur Beladung von Fahrzeugen und zur Instandhaltung in den Regellichtraum eingefahren werden.

    § 77 Schwimmende Geräte

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 ABBergV hat der Unternehmer bei schwimmenden Geräten und damit gekoppelten Förderanlagen

    1. jährlich den betriebssicheren Zustand des Gewinnungsgerätes und der Förderanlagen von einer verantwortlichen Person,
    2. alle vier Jahre den Schwimmkörper auf Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit, die Anker-, Verhol- und Rettungseinrichtungen sowie Isolationswerte der elektrischen Einrichtungen von einem Sachverständigen und
    3. alle zwölf Jahre den Schwimmkörper auf Einhaltung der notwendigen Wanddicken von einem Sachverständigen

    prüfen zu lassen.

    Der Zeitraum zwischen den jährlichen Prüfungen darf 15 Monate nicht überschreiten.

    Teil IV: Schlussbestimmungen

    § 78 Ausnahmen

    (1) Die Bezirksregierung Arnsberg kann in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag  Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung erteilen, wenn ein gleichwertiger Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 13 und § 55 Abs. 2 des Bundesberggesetzes bezeichneten Rechtsgüter und Belange auf andere Weise gewährleistet ist.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.

    § 79 Bekanntmachung der Verordnung

    (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Beschäftigten unverzüglich von den Bestimmungen dieser Verordnung Kenntnis erhalten.

    (2) Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen.

    § 80 Übertragung der Verantwortlichkeit

    Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

    § 81 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. es entgegen § 2 unterläßt, Tagebaue und Tagesanlagen gegen unbeabsichtigtes Betreten zu sperren,
    2. es entgegen § 3 unterläßt, außerhalb von Tagesanlagen und Tagebauen liegende Tagesöffnungen so zu sperren, dass niemand unbeabsichtigt hineingelangen kann,
    3. den Vorschriften des § 4 über die Sicherung zu Tage ausgehender Tagesöffnungen zuwiderhandelt,
    4. entgegen den Vorschriften der §§ 8 und 18 Abs. 4 und § 21 Abs. 2 den Einsatz nicht anzeigt,
    5. entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 2, § 11 Abs.3, § 12 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 60 Personen beschäftigt, die nicht nach einem angezeigten Plan ausgebildet worden sind,
    6. entgegen den Vorschriften des § 11 Abs. 2 Personen beschäftigt, die weder die Berufsabschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben, für den in einem Ausbildungsplan untertägige Ausbildungsabschnitte festgeschrieben sind, noch nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigendem Plan ausgebildet worden sind.
    7. gegen eine der Vorschriften des § 12 Abs. 1 und 2 über Heilgehilfen und Nothelfer verstößt,
    8. den in § 13 genannten Sicherheitsvorschriften über Bauwerke und leicht entzündliche Stoffe an Tagesschächten zuwiderhandelt,
    9. gegen die Vorschriften des § 16 über die Unbrennbarkeit des Ausbaus verstößt,
    10. den Vorschriften des § 18 Abs.1 bis 3 über die Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln zuwiderhandelt,
    11. gegen die Vorschriften des § 21 Abs. 1 und 3 über die Löschwasserversorgung und Bergbau-Feuerlöschanlagen verstößt,
    12. gegen eine der Vorschriften des § 22 Abs. 1, 3 und 4 über die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und Gase verstößt,
    13. entgegen § 22 Abs. 2, § 24 Abs.3, §§ 29 und 32 Abs.2, § 39 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und §§ 64 bis 67 ohne Genehmigung arbeitet,
    14. gegen die Vorschriften des § 23 über die Überwachung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen verstößt,
    15. den Vorschriften des § 24 Abs. 2 bis 4 über die Beschaffenheit und Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zuwiderhandelt,
    16. gegen Vorschriften des § 25 Abs. 2 bis 5 über die Beschaffenheit und Prüfung von Acetylenanlagen verstößt,
    17. gegen eine der Vorschriften des § 26 über den Einsatz der Grubenwehr verstößt,
    18. gegen eine der Vorschriften des § 28 über den Betrieb von Lademaschinen und Baggern verstößt,
    19. den in § 29 genannten Sicherheitsvorschriften beim Betrieb und bei der Überwachung von Luftverdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen zuwiderhandelt,
    20. entgegen § 30 Abs. 3 an Behältern oder Rohrleitungen, die heiße Stoffe enthalten, brennbare Stoffe lagert,
    21. den Vorschriften des § 30 Abs. 4 bis 6 über die Beschaffenheit von Flanschverbindungen, Be- und Entlüftungsleitungen sowie Kanälen und Gräben für Rohrleitungen zuwiderhandelt,
    22. den Vorschriften des § 31 Abs. 2 bis 6 über die Beschaffenheit und Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen zuwiderhandelt,
    23. entgegen § 32 Abs. 2, 4 und 5 Dampfkesselanlagen errichtet, betreibt oder überwacht,
    24. gegen eine der Vorschriften des § 36 über Beschaffenheit, Betrieb und Prüfung von Stetigförderern verstößt,
    25. den Vorschriften des § 37 über Befestigung und Bedienung von ortsfesten Antrieben und Umkehren zuwiderhandelt,
    26. gegen Vorschriften des § 42 Abs. 1 Satz 3, Absätze 3 bis 5 über die Arbeiten in oder an Bunkern, Behältern oder ähnlichen Einrichtungen verstößt,
    27. gegen die Vorschrift des § 55 Abs. 1 über die Bewetterungspflicht verstößt,
    28. gegen die Vorschrift des § 56 Abs. 1 über Sonderbewetterung nicht durchschlägiger Grubenbaue verstößt,
    29. den Vorschriften des § 63 über das Verhalten der Fahrenden zuwiderhandelt,
    30. gegen die Vorschriften des § 77 über die Prüfungen schwimmender Geräte verstößt.

     § 82 Übergangsbestimmungen

    Ausnahmebewilligungen, Erlasse, Betriebsplanzulassungen, Bauartzulassungen, sonstige Zulassungen, Zustimmungen und Anerkennungen, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

    § 83 Inkrafttreten

    Die vorstehende Fassung der Bergverordnung für Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe wird am 1. Mai 2001 wirksam.