• ARTIKEL 1

    Bergverordnung

    für die Steinkohlenbergwerke (BVOSt)

    vom 10. Januar 2000

    in der Fassung vom 1.5.2001 

    Inhaltsübersicht 

    Teil I: Bestimmungen für Grubenbetriebe und Tagesbetriebe

    Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Abgrenzung und Betreten der Bergwerksanlagen
    § 3 Alkohol- und Rauschmittelverbot
    § 4 Systematische Prüfungen
    § 5 Beschäftigung von Personen, Umgang mit Sprengmitteln

    Abschnitt 2: Arbeitsschutz

    § 6 Staubmessgeräte
    § 7 Staubbekämpfung, Staubbeauftragter
    § 8 Heilgehilfen und Nothelfer

    Abschnitt 3: Brand- und Explosionsschutz

    § 9 Wetterbauwerke und Branddämme
    § 10 Kunststoffbetriebsmittel
    § 11 Löschwasserversorgung
    § 12 Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen
    § 13 Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und Gase
    § 14 Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten
    § 15 Acetylenanlagen
    § 16 Maßnahmen bei Grubenbränden
    § 17 Überwachung von Brandfeldern und Branddämmen
    § 18 Öffnen von Branddämmen
    § 19 Überwachung der Brandschutzmaßnahmen

    Abschnitt 4: Maschinen, maschinelle Anlagen, Bunker und Behälter

    § 20 Arbeiten an stillstehenden Maschinen und maschinellen Anlagen
    § 21 Kohlengewinnungsmaschinen
    § 22 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen
    § 23 Rohrleitungen
    § 24 Bunker und Behälter

    Teil II: Zusatzbestimmungen für Grubenbetriebe

    Abschnitt 5: Grubenbaue, Ausbau, Abbau

    § 25 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände
    § 26 Abdämmen von Grubenbauen
    § 27 Verfüllung von Grubenbauen
    § 28 Ausbauteile
    § 29 Ausbau- und Raubarbeiten
    § 30 Länge der Abbaustrecken, Streblängen
    § 31 Maßnahmen gegen Gasausbruchs-, Gebirgsschlag- oder Wassereinbruchsverfahren

     

    Abschnitt 6: Bewetterung

    § 32 Allgemeines
    § 33 Wetterführung
    § 34 Wetterabteilung
    § 35 Wettermengen, Wettergeschwindigkeiten und Wetterüberwachung
    § 36 Feststellung des CH4 -Gehaltes der Wetter
    § 37 Wettertafeln und Wetterbücher
    § 38 Wettersteiger und Wettermänner
    § 39 Hauptwetterbuch

    Abschnitt 7: Sicherung gegen Stäube

    § 40 (weggefallen)
    § 41 Maßnahmen gegen Kohlenstaub
    § 42 Explosionsschutzsteiger

    Abschnitt 8: Förderung, Materialtransport und Fahrung

    § 43 Allgemeines
    § 44 Söhliger gleisgebundener Betrieb
    § 45 Stetigförderer
    § 46 Fahrung

    Teil III: Zusatzbestimmungen für Tagesbetriebe

    § 47 Vertiefungen, Behälter
    § 48 Betreten von engen, schwer zugänglichen Räumen
    § 49 Gasleitungen, Gassauger, Gasverdichter
    § 50 Dampfkesselanlagen
    § 51 Dampfrohrleitungen außerhalb von Kesselanlagen
    § 52 Wasserleitungen
    § 53 Halden
    § 54 Brikettfabriken
    § 55 Kokereien
    § 56 Gruben- und Grubenanschlussbahnen
    § 57 Gleislosverkehr

    Teil IV: Schlussbestimmungen

    § 58 Ausnahmen
    § 59 Übertragung der Verantwortlichkeit
    § 60 Bekanntmachung
    § 61 Ordnungswidrigkeiten
    § 62 Übergangsbestimmungen
    § 63 Inkrafttreten

     

    Teil I: Bestimmungen für Grubenbetriebe und Tagesbetriebe

    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Bergverordnung gilt für den Steinkohlenbergbau im Land Nordrhein-Westfalen.

    § 2 Abgrenzung und Betreten der Bergwerksanlagen

    (1) Tagesanlagen und außerhalb der Tagesanlagen zu Tage ausgehende Grubenbaue sind deutlich abzugrenzen; dies gilt auch für die mit dem Bergwerksbetrieb in Zusammenhang stehenden Halden und Teiche. Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (2) Werksfremde Personen dürfen die Betriebsanlagen nur mit Erlaubnis des Unternehmers betreten; soweit sie betriebsunkundig sind, ist eine Begleitung zu stellen.

    § 3 Alkohol- und Rauschmittelverbot

    (1) Alkoholische Getränke, Drogen oder Medikamente mit berauschender oder betäubender Wirkung dürfen während der Arbeitszeit einschließlich der Arbeitspausen nicht mitgeführt, aufbewahrt oder eingenommen werden.

    (2) Beschäftigte, die unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten mit berauschender oder betäubender Wirkung stehen, dürfen sich in den Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen nicht aufhalten und dort nicht geduldet werden.

    (3) Vor der Anfahrt hat auf Verlangen des Unternehmers oder der von ihm bestimmten Person jeder nachzuweisen, dass er weder zum Rauchen bestimmte Tabakerzeugnisse noch Gegenstände zur Erzeugung offener Flammen mitführt. Wer den Nachweis verweigert, ist von der Anfahrt auszuschließen.

    § 4 Systematische Prüfungen

    (1) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 Allgemeine Bundesbergverordnung - ABBergV vom 23.10.1995 (BGBl. I S. 1466), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 10.08.1998 (BGBl. I S. 2093) - eingehende Inaugenscheinnahmen mit Bewertungen sowie erforderlichenfalls Messungen und Erprobungen vorsieht, sind diese von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen durchzuführen, die die Bezirksregierung Arnsberg hierfür anerkannt hat. Die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    (2) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 ABBergV eine Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel sowie erforderlichenfalls die genaue Besichtigung einzelner Teile vorsieht, sind diese von Beschäftigten durchzuführen, die die fachlichen Anforderungen dafür erfüllen. Die fachlichen Anforderungen im Sinne von Satz 1 erfüllt, wer auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    (3) Soweit der Unternehmer im Rahmen systematischer Prüfungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV die Inaugenscheinnahme zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden und Mängel vorsieht, ist diese von Beschäftigten durchzuführen, die hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

     § 5 Beschäftigung von Personen, Umgang mit Sprengmitteln

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 8 ABBergV darf der Unternehmer unter Tage mit gefährlichen Arbeiten gemäß § 9 ABBergV nur Personen beschäftigen, die entweder die Berufsabschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben, für den in einem Ausbildungsplan untertägige Ausbildungsabschnitte festgeschrieben sind, oder die nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sind.

    (2) Unter Tage dürfen mit Sprengmitteln nur Personen umgehen, die nach einem der Bezirksregierung Arnsberg im Sinne von § 37 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV - vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sind.

    Teil I - Abschnitt 2: Arbeitsschutz

    § 6 Staubmessgeräte

    Die für Staubmessungen vorgesehenen Geräte sind der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen; der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    § 7 Staubbekämpfung, Staubbeauftragter

    (1) In Betrieben sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Entstehung und Ausbreitung gesundheitsschädlicher oder brennbarer Stäube zu verhindern; zu den geeigneten Maßnahmen zählen insbesondere Absaugungen, Tränken und Bedüsungseinrichtungen am Ausbau, dem Förderer und dem Gewinnungsgerät.

    (2) Für die Überwachung der Maßnahmen zur Bekämpfung gesundheitsschädlicher Stäube, ausgenommen der Aufgaben nach § 42, ist eine verantwortliche Person zu bestellen (Staubbeauftragter); der Staubbeauftragte kann Teile seiner Aufgaben auf andere Personen übertragen.

    (3) Staubbeauftragte müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sein.

    § 8 Heilgehilfen und Nothelfer

    (1) An jedem Seilfahrtstandort, an dem unter Tage mehr als 20 Personen während einer Schicht beschäftigt werden, muss über Tage ein Heilgehilfe (Heildiener) anwesend sein. Werden nicht mehr als 20 Personen während einer Schicht beschäftigt, so genügt es, wenn ein Heilgehilfe (Heildiener) jederzeit erreichbar ist.

    (2) In Betrieben über und unter Tage muss für je 20 Beschäftigte ein Nothelfer anwesend sein. In jeder Arbeitsstätte über und unter Tage muss jedoch wenigstens ein Nothelfer anwesend sein.

    (3) Nothelfer und Heildiener müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sein.

    Teil I - Abschnitt 3: Brand- und Explosionsschutz

    § 9 Wetterbauwerke und Branddämme

    (1) In den von Tagesschächten ausgehenden Haupteinziehstrecken müssen Bauwerke zur Regelung der Wetterführung (Wetterbauwerke) schnell errichtet werden können.

    (2) Material zur Errichtung von Branddämmen ist bereitzuhalten und so zu lagern, dass es jederzeit erreichbar ist und sofort verwendet werden kann.

    § 10 Kunststoffbetriebsmittel

    (1) Unbeschadet des § 17 Abs. 1 und 2 ABBergV dürfen Betriebsmittel aus festen Kunststoffen oder mit Anteilen von festen Kunststoffen (Kunststoffbetriebsmittel), die nicht in den Geltungsbereich der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. 1 S. 1914)1) fallen, unter Tage sowie in explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen über Tage nur dann verwendet werden, wenn ihre Verwendung in Bezug auf die elektrostatischen Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unbedenklich ist 2).

    (2) Für die Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln unter Tage sind zusätzlich die Anforderungen an den Brandschutz, an die hygienischen Eigenschaften und an die Schutzwirkung der Filterselbstretter zu den Auswirkungen thermischer Zersetzungsprodukte einzuhalten 2). Dies gilt nicht für Kleinteile sowie Umhüllungen oder Anbauteile aus Kunststoffen in einer Größenordnung, die zu keiner wesentlichen Erhöhung der Brandlast führt.

    (3) Sieht der Unternehmer Prüfungen von Kunststoffbetriebsmitteln zum Nachweis der Eignung durch Sachverständige vor, so müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder die Prüfungen durch die nachstehend bezeichneten Fachstellen erbracht werden:

    • DMT-Fachstellen für Brand- und Explosionsschutz unter und über Tage, 
    • Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, 
    • DMT-Fachstelle für Atemschutz.

    Die Prüfungen dürfen auch von anderen Stellen durchgeführt werden, wenn die entsprechenden qualitativen Nachweise dafür der Bezirksregierung Arnsberg erbracht worden sind.

    (4) Die Verwendung von Betriebsmittel nach Absatz 2 ist der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen. Der Anzeige sind die Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    1) Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz "Verordnung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung -11. GSGV" veröffentlicht in der Zweiten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. 1 S. 1914). Sie dient der Umsetzung der "Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen" (Abl. EG Nr. L 100 S 1)

    2) s. u. a. auch DIN 22100-7 in der jeweils geltenden Fassung

     

     

    § 11 Löschwasserversorgung

     

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.4 ABBergV sind Tagesschächte unterhalb der Rasenhängebank mit frostsicheren Einrichtungen zum Löschen von Schachtbränden auszurüsten; durch die Löschanlage muss jederzeit ein Wasservolumenstrom von mindestens 50 l/min je m2 Schachtquerschnitt in den Schacht eingeleitet werden können.

    (2) Blindschächte sind mit selbsttätigen Bergbau-Feuerlöschanlagen auszurüsten.

    Satz 1 gilt nicht für Blindschächte, die nachweislich keine Brandlasten enthalten.

    § 12 Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.4 der ABBergV ist die Verwendung von Feuerlöschgeräten und Feuerlöschanlagen unter Tage der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen; der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    § 13 Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und Gase

    (1) Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste brennbare Gase dürfen unter Tage sowie über Tage in brand- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen nicht verwendet werden; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (2) Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C dürfen unter Tage nicht verwendet werden.

    § 14 Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten

    (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13.12.1996 (BGBl. I 1996 S. 1937, ber. 1997 S. 447) bezeichneten Anlagen.

    (2) Anlagen, die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten als anzeigebedürftig bezeichnet werden, dürfen in Betrieb genommen werden, wenn dies vor der Inbetriebnahme der Anlage dem Bergamt angezeigt worden ist; den Anzeigen sind alle für die Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen beizufügen.

    (3) Anlagen, die in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten als erlaubnisbedürftig bezeichnet werden, dürfen nur auf Grund einer vom Bergamt erteilten Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden.

    (4) Für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten richten sich die Prüfungen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der jeweils geltenden Fassung. Sieht die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    § 15 Acetylenanlagen

    (1) Acetylenanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Acetylenverordnung vom  27.02.1980 (BGBl. I S. 220) bezeichneten Anlagen.

    (2) Unter Tage dürfen Acetylenanlagen einschließlich Acetylenflaschen und Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acetylenflaschen nicht verwendet werden; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (3) Es dürfen nur Entnahmeeinrichtungen verwendet werden, für die eine Bauartzulassung nach der Acetylenverordnung erteilt ist.

    (4) Für Acetylenanlagen richten sich die Prüfungen nach der Acetylenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (5) Sieht die Acetylenverordnung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    § 16 Maßnahmen bei Grubenbränden

    In Grubenbauen, in denen eine Gefahr durch Brand oder Brandgase besteht, dürfen Brandbekämpfungs-, Rettungs- oder Sicherungsarbeiten nur von Grubenwehren durchgeführt werden; dies gilt nicht für erforderliche Sofortmaßnahmen. Ausnahmen kann das Bergamt für Personen erteilen, die mit Sicherungsarbeiten beschäftigt werden sollen.

    § 17 Überwachung von Brandfeldern und Branddämmen

    (1) Aus Grubenbauen, die durch Branddämme abgeschlossen sind (Brandfelder), müssen, solange der Brand nicht erloschen ist, in Abständen von längstens drei Monaten Brandgasproben entnommen werden. Die Proben sind auf die Zusammensetzung der Brandgase untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist dem Wettersteiger (§ 38) schriftlich mitzuteilen.

    (2) Branddämme sind auf wetterdichten Abschluss und Temperatur zu überwachen, solange der Brand nicht erloschen ist. Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfung sind auf einer Tafel am Branddamm zu vermerken. Temperaturanstieg und Undichtigkeiten von Dämmen sind vom Prüfenden unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person zu melden.

    (3) Werden bei Prüfungen gemäß Absatz 2 Temperaturanstieg oder Undichtigkeiten an Branddämmen festgestellt, so ist dies unverzüglich der zuständigen verantwortlichen Person und spätestens nach Schichtende dem Wettersteiger zu melden.

    § 18 Öffnen von Branddämmen

    (1 ) Branddämme dürfen nur nach Anzeige an das Bergamt und unter ständiger Anwesenheit einer verantwortlichen Person geöffnet werden. Bevor ein Branddamm geöffnet wird, muss in seiner Nähe Material vorhanden sein, mit dem der Damm erforderlichenfalls wieder geschlossen werden kann.

    (2) Grubenbaue, durch die Wetter aus Brandfeldern geleitet worden sind, und geöffnete Brandfelder dürfen nur auf Anweisung des Unternehmers oder der von ihm bestimmten Person betreten werden.

    § 19 Überwachung der Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen

    (1) Für die Überwachung der Maßnahmen des Brandschutzes und die Unterweisung der Löschmannschaften ist eine verantwortliche Person zu bestellen (Brandschutzbeauftragter). Brandschutzbeauftragte können Teile ihrer Aufgaben auf andere Personen übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Überwachung der Maßnahmen des Explosionsschutzes entsprechend.

    (2) Für die Überwachung der Maßnahmen des Brandschutzes unter Tage und die Unterweisung der Löschmannschaften ist eine verantwortliche Person zu bestellen (Brandschutzsteiger). Der Brandschutzsteiger kann Teile seiner Aufgaben auf Helfer übertragen. Brandschutzsteiger und ihre Helfer müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sein.

    (3) Sieht der Unternehmer Prüfungen von Brandschutzmaßnahmen und Brandschutzeinrichtungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder die Prüfungen durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der Deutschen Steinkohle AG erfolgen; die Prüfungen dürfen auch von anderen Stellen durchgeführt werden, wenn die entsprechenden qualitativen Nachweise
    dafür der Bezirksregierung Arnsberg erbracht worden sind. Satz 1 gilt nicht für Tagesanlagen, wenn die Sachverständigen nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Überwachung der Maßnahmen des Explosionsschutzes entsprechend.

    Teil 1 - Abschnitt 4 Maschinen, maschinelle Anlagen, Bunker und Behälter

    § 20 Arbeiten an stillstehenden Maschinen und maschinellen Anlagen

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 ABBergV sind bei Arbeiten an stillstehenden Maschinen und stillstehenden maschinellen Anlagen Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen der Maschinen und Anlagen verhindern. Die gegen ein unbeabsichtigtes Inbetriebsetzen getroffenen Maßnahmen dürfen nur nach Freigabe durch die Person, die die Arbeiten durchgeführt hat, oder bei Beteiligung mehrerer Personen an den Arbeiten bzw. bei Beschäftigung mehrerer Arbeitsgruppen nur auf Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person aufgehoben werden. Bei Arbeiten, die von mehreren Personen gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt werden, hat die Aufhebung der Maßnahmen durch den weisungsbefugten Beschäftigten gem. § 5 Abs. 5 ABBergV zu erfolgen.

    § 21 Kohlengewinnungsmaschinen

    Die Lagestabilität von Kohlengewinnungsmaschinen ist sicherzustellen.

    § 22 Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen

    (1) Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Druckbehälterverordnung vom 21.04.1989 (BGBl. I S. 843) bezeichneten Anlagen.

    (2) Füllanlagen, ausgenommen Umfüllanlagen für Kältemittel dürfen unter Tage nicht verwendet werden; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (3) Druckbehälter, Druckgasbehälter und Rohrleitungen im Sinne dieser Vorschrift müssen unter Tage so aufgestellt und betrieben werden, dass sie vor äußeren mechanischen Einwirkungen geschützt sind und ihre Bedienung, Wartung und Überwachung ohne Behinderung und gefahrlos möglich ist.

    (4) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Rohrleitungen und deren Ausrüstungsteile unter Tage richten sich die Einteilung in Prüfgruppen und die Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    Darüber hinaus sind Druckbehälter unter Tage mit einem Druckinhaltsprodukt p x l >10000, die mit einer Rohrleitung verbunden sind und in der ein hydrostatischer Druck von mehr als 40 bar auftreten kann, unabhängig von dem Beschickungsgut wie Druckbehälter der Gruppe VII zu behandeln (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 DruckbehV), z. B. Wärmetauscher unter Tage mit Kälteerzeugung über Tage. Für diese Behälter sind die Regelungen im Anhang II Nr. 14 der Druckbehälterverordnung entsprechend anzuwenden.

    (5) Abweichend von Absatz 4 sind Sauerstoffflaschen für Atemschutzgeräte, die unter Tage verwendet werden, in Zeitabständen von längstens sechs Jahren zu prüfen. Die Wasserdruckprobe ist in Zeitabständen von längstens sechs Jahren vorzunehmen.

    Satz 1 gilt nicht für Sauerstoffflaschen von Fluchtgeräten.

    (6) Sieht die Druckbehälterverordnung in der jeweils geltenden Fassung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese die Anforderungen des § 31 Druckbehälterverordnung erfüllen und, soweit die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen Prüfungen unter Tage durchführen, von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein.

    § 23 Rohrleitungen

    (1) Rohrleitungen in Grubenbauen, soweit sie nicht auf der Sohle verlegt sind, sowie in Schächten müssen so verlagert oder aufgehängt sein, dass ihre Last mit mindestens 2-facher Sicherheit getragen wird.

    (2) Abzweigende Rohrleitungen müssen hinter der Abzweigstelle abgesperrt werden können.

    (3) An Rohrleitungen oder Behältern, die heiße Stoffe enthalten, dürfen brennbare Stoffe nicht gelagert werden; darüber hinaus müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die sichergestellt wird, dass sich Personen in Arbeits- und Verkehrsbereichen an heißen Rohrleitungen und heißen Behältern keine Verbrennungen zuziehen können.

    (4) Rohrleitungen mit giftigen, ätzenden oder brennbaren Flüssigkeiten in übertägigen Kanälen und Gräben müssen so beschaffen oder verlegt sein, dass austretende Flüssigkeiten sich nicht unkontrolliert ausbreiten können.

    § 24 Bunker und Behälter

    Bunker, Behälter und ähnliche Einrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

    1. Stauungen des Schüttgutes gefahrlos beseitigt werden können,
    2. sich gesundheitsschädliche oder explosionsgefährliche Gase oder Dämpfe nicht in gefahrdrohender Menge ansammeln können.

    Teil II: Zusatzbestimmungen für Grubenbetriebe

    Abschnitt 5 Grubenbaue, Ausbau, Abbau

    § 25 Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände

    Arbeitsplätze im Bereich von Grubenbauen mit mehr als 40g Neigung sind gegen fallende, abrollende oder abgleitende Gegenstände sowie gegen Absturz von Personen zu sichern.

    § 26 Abdämmen von Grubenbauen

    (1) Aufgegebene Grubenbaue müssen an den Zugängen durch explosionsfeste Dämme abgeschlossen sein.

    (2) Dämme dürfen nur auf Anweisung des Unternehmers oder der von ihm bestimmten Person geöffnet werden.

    § 27 Verfüllung von Grubenbauen

    Tagesschächte, sonstige zu Tage ausgehende Grubenbaue und Bohrlöcher, die abgeworfen werden sollen, sind so dauerstandsicher zu verfüllen, dass von den Grubenbauen keine Gefahren ausgehen können.

    § 28 Ausbauteile

    Ausbauteile und Ausbauzubehör bedürfen vor ihrer Verwendung der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg. Dem Genehmigungsantrag sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung als Grubenausbau beizufügen. Satz 1 gilt nicht für hydraulischen Schreitausbau, hydraulische Einzelstempel, Holzausbau und Verzug.

    § 29 Ausbau- und Raubarbeiten

    (1) Freigelegtes Gebirge ist vor dem Einbringen des Ausbaus zu bereißen.

    (2) Verantwortliche Personen, die vom Unternehmer für die Planung und Überwachung sowie zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen von Ankerausbau hinzugezogen werden, müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sein.

    (3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 ABBergV darf Ausbau nur nach Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person geraubt werden

    § 30 Länge der Abbaustrecken, Streblängen

    (1) Die Länge der Abbaustrecken ist so zu bemessen, dass die Fluchtzeit vom Arbeitsplatz im Abbaubetrieb bis zum nächsten unbelasteten Wetterstrom (Fluchtendpunkt) die Haltezeit der Selbstretter nicht überschreitet.

    (2) Die Länge des Abbaustoßes (Streblänge) ist so zu bemessen, dass die Sicherheit der Beschäftigten, insbesondere im Hinblick auf Flucht und Rettung, gewährleistet ist.

    § 31 Maßnahmen gegen Gasausbruchs-, Gebirgsschlags- oder Wassereinbruchsgefahren

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Abs. 9 ABBergV muss der Unternehmer in Bereichen möglicher Gasausbruchs-, Gebirgsschlags- oder Wassereinbruchsgefahren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen.

    (2) Soweit der Unternehmer bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die Beteiligung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorsieht, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder, soweit es sich um Prüfungen im Bereich der Gasausbruchsverhütung handelt, durch die Prüfstelle für Grubenbewetterung sowie im Bereich der Gebirgsschlagsgefahr durch die Fachstelle für Gebirgsschlagverhütung der DMT GmbH erfolgen; die Prüfungen dürfen auch von anderen Stellen durchgeführt werden, wenn die entsprechenden qualitativen Nachweise dafür der Bezirksregierung Arnsberg erbracht 
         worden sind.

    Abschnitt 6 Bewetterung

    § 32 Allgemeines

    (1) Durchschlägige Grubenbaue müssen durch den Hauptwetterzug bewettert werden (durchgehende Bewetterung).

    (2) Nicht durchschlägige Grubenbaue müssen durch Sonderlüfter (z. B. Sonderbewetterung) oder durch gleichwertige Maßnahmen (z. B. Stoßlutten) bewettert werden. Dies gilt nicht für söhlige Grubenbaue bis zu 6 m Länge ohne anschließende Abschlussdämme und Schachtsümpfe, wenn der zulässige Gehalt der Wetter an CH4 oder anderen schädlichen Gasen nicht überschritten wird.

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 16 Abs. 3 ABBergV sind Lüfter von Sonderbewetterungsanlagen in Grubenbauen anzubringen, die vom Hauptwetterzug bewettert werden; dies gilt nicht für zusätzlich verwendete Sonderlüfter in sonderbewetterten Grubenbauen. Für Grubenbaue, die von Schächten ausgehen, kann das Bergamt Ausnahmen erteilen.

    (3) Für jeden in Betrieb befindlichen Hauptlüfter muss eine Lüfterreserve mit wettertechnisch gleichwertigen Kenndaten (Reservelüfter oder Reserve-Aktivteil) vorhanden sein. Für Wartungs-, Prüf- und Reparaturarbeiten kann das Bergamt Ausnahmen erteilen.

    (4) Errichtung und Betrieb von Hauptlüftern unter Tage und von Lüftern, die Hauptlüftern vor- oder nachgeschaltet sind (Zusatzlüfter), bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg.

    (5) Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Person hat Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festzulegen, die bei plötzlichen, nicht vorgesehenen Unterbrechungen des Betriebes von Hauptlüftern oder Zusatzlüftern durchzuführen sind.

    Personen dürfen sich nicht in nicht bewetterten Grubenbauen aufhalten.

    (6) Sieht der Unternehmer Prüfungen von Maßnahmen zur Bewetterung und Ausgasungsbeherrschung, Bewetterungseinrichtungen sowie Einrichtungen zu deren Überwachung durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein oder die Prüfungen durch die Prüfstelle für Grubenbewetterung der DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH erfolgen; die Prüfungen dürfen auch von anderen Stellen durchgeführt werden, wenn die entsprechenden qualitativen Nachweise dafür der Bezirksregierung Arnsberg erbracht worden
         sind.

    § 33 Wetterführung

    (1) Wetterscheider sind verboten.

    (2) Die Wetterstrom- und Druckverteilung im Grubengebäude ist durch geeignete Wetterbauwerke vorzunehmen.

    (3) Abwetter aus sonderbewetterten Betrieben dürfen in Fahrdrahtstrecken nicht eingeleitet und Abbaubetrieben nur dann zugeführt werden, wenn sie nicht mehr als 0,5 % CH 4 enthalten. Der CH 4-Grenzwert gilt nicht für Abwetter aus vorgesetzten Abbaustrecken.

    (4) Wetter dürfen durch den Alten Mann nur in befahrbaren Wetterwegen geführt werden.

    Ausnahmen für Raubbetriebe kann das Bergamt erteilen.

    (5) Mit Ausnahme von Tagesschächten dürfen Wetter in durchgehend bewetterten Grubenbauen nur abwärts geführt werden, wenn die Stabilität der Wetterführung auch im Brandfall gewährleistet ist. Bei der Prüfung der Stabilität der Wetterführung sind nicht nur die abwärts bewetterten Wetterzweige zu betrachten, sondern auch diejenigen, die durch einen Brand indirekt mit beeinflusst werden können.

    Wenn die Ermittlung des Standardbrandauftriebes einen Auftriebsdruck ergibt, der

    1. größer ist als die Hälfte des Druckunterschiedes zwischen Anfangs- und Endpunkt des betreffenden Wetterzweiges,
    2. zu einer Volumenstromreduzierung um mehr als 70 % in einem hierdurch betroffenen Wetterzweig führt, oder
    3. in einem hierdurch betroffenen Wetterzweig zur Unterschreitung der Mindestwettergeschwindigkeit nach § 35 Abs. 3 führt,

    ist die Stabilität der Wetterführung dem Bergamt nachzuweisen.

    Für Unterwerksbaue mit Teufenunterschieden von mehr als 100 m ist die Stabilität der Wetterführung der Bezirksregierung Arnsberg nachzuweisen.

    § 34 Wetterabteilung

    (1) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Abbau- und Raubbetriebe sind wettereinzieh- und wetterausziehseitig in durch Anfangs- und Endpunkte begrenzte Bereiche (Wetterabteilungen) einzuordnen, wobei der jeweilige Streckenabschnitt zwischen den genannten Betrieben und den Anfangs- und Endpunkten der Wetterabteilung mindestens 200 m lang sein muss. Wetterabteilungen dürfen außer an ihren Anfangs- und Endpunkten, deren Druckunterschied mindestens 50 Pa betragen muss, keine Wetterverbindungen miteinander haben. Ausnahmen für Aus- und Vorrichtungsbetriebe kann das Bergamt erteilen.

    (2) In Wetterabteilungen dürfen nicht mehr Personen gleichzeitig anwesend sein als betrieblich unbedingt erforderlich.

    § 35 Wettermengen, Wettergeschwindigkeiten und Wetterüberwachung

    (1) Grubenbauen sind so viel Wetter zuzuführen, dass die Wetter im freien Querschnitt der Grubenbaue überall weniger als 1 % Grubengas (CH 4) enthalten. Ausnahmen von Satz 1 kann das Bergamt für Abbaubetriebe bis zu einem Gehalt von 1,5 % CH 4 erteilen.

    (2) Die den Grubenbauen zugeführten Wettermengen dürfen an Tagen der Arbeitsruhe nicht verringert werden; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (3) Die Wettergeschwindigkeit darf 6 m/s nicht überschreiten; dies gilt nicht für Tagesschächte und Grubenbaue, die nicht der regelmäßigen Förderung oder Fahrung dienen. Die mittlere Wettergeschwindigkeit muss im größten freien Querschnitt von Grubenbauen mindestens 0,5 m/s, in Fahrdrahtstrecken mindestens 1 m/s betragen.

         Abweichend davon darf die Mindestwettergeschwindigkeit in Gesenken 0,3 m/s, in Gesteinsstrecken 0,2 m/s, in Großräumen 0,1 m/s betragen.

    (4) In durchgehend bewetterten Grubenbauen und nach Abzweigungen oder Einmündungen von Teilwetterströmen sind Wettermessstellen einzurichten, an denen Wetterströme und Klimawerte ermittelt werden können.

    (5) Die Wettergeschwindigkeiten in Abbaubetrieben und sonderbewetterten Grubenbauen sind durch ortsfeste, registrierende Wettergeschwindigkeits- oder Wetterstrommesseinrichtungen zu überwachen. Ist in Grubenbauen mit Gefahren durch CH 4, andere schädliche Gase (CO, CO2, H2S) oder Sauerstoffmangel zu rechnen, sind auf den Einzelfall abgestimmte Überwachungsmaßnahmen vorzusehen, wobei die CH 4- und CO-Gehalte durch ortsfeste, registrierende Messeinrichtungen zu überwachen sind.

    (6) Für Überwachungen nach Absatz 5 dürfen nur Messgeräte verwendet werden, die der Bezirksregierung Arnsberg angezeigt worden sind. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    § 36 Feststellung des CH4 -Gehaltes der Wetter

    (1) Verantwortliche Personen, Wettermänner und andere mit der Feststellung des Gehalts der Wetter an CH 4 beauftragte Personen sowie Sprengbeauftragte und fahrende Mitglieder des Betriebsrates müssen unter Tage ein CH 4-Handmessgerät mitführen.

    (2) Bergmännische verantwortliche Personen, die während ihrer Schicht die belegten Grubenbaue ihres Geschäftsbereiches zu befahren haben (Schichtsteiger), müssen den Gehalt der Wetter an Grubengas mit CH 4-Handmessgeräten feststellen.

    Die Feststellungen sind mindestens an den Zugängen von Abbaubetrieben sowie an den Zugängen und im Ortsbereich von sonderbewetterten Betrieben vorzunehmen. Bei den Feststellungen sind auch die Bewetterungseinrichtungen zu prüfen.

    (3) Andere verantwortliche Personen haben die Feststellungen nach Absatz 2 innerhalb ihres Geschäftsbereiches während ihrer Schicht an den von ihnen zu beaufsichtigenden belegten Arbeitsplätzen vorzunehmen.

    (4) Verantwortliche Personen, die den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen vorgesetzt sind, haben bei ihren Befahrungen Kontrollfeststellungen vorzunehmen.

    (5) In Grubenbauen, in denen nach arbeitsfreien Tagen die Arbeit wieder aufgenommen wird, ist der Gehalt der Wetter an CH 4 vor Aufnahme der Arbeit festzustellen.

    In belegten Aufhauen, Aufbrüchen und Raubbetrieben ist die Feststellung des CH 4-Gehaltes in den Wettern zweimal in jeder Schicht vorzunehmen.

    (6) Wer in einem Grubenbau einen unzulässigen Gehalt der Wetter an CH 4 oder anderen schädlichen Gasen feststellt und diesen nicht sofort nachhaltig beseitigen kann, muss unverzüglich die im Gefahrenbereich anwesenden Personen warnen, die Grubenbaue deutlich erkennbar sperren und die nächsterreichbare verantwortliche Person benachrichtigen.

    (7) Stellt eine verantwortliche Person einen unzulässigen Gehalt der Wetter an CH 4 oder anderen schädlichen Gasen fest oder erhält sie von solchen Feststellungen Kenntnis, und kann der unzulässige Gehalt nicht sofort nachhaltig beseitigt werden, so muss die verantwortliche Person unverzüglich alle Personen aus dem Gefahrenbereich zurückziehen und diesen sperren lassen. Die getroffenen Maßnahmen sind unverzüglich dem Wettersteiger zu melden.

    § 37 Wettertafeln und Wetterbücher

    (1) Die Feststellungen des Gehaltes der Wetter an CH 4, anderen schädlichen Gasen oder die Feststellung von Sauerstoffmangel durch Handmessungen sind in Büchern (Wetterbücher) zu vermerken; auf Wettertafeln ist zu vermerken, ob der Gehalt der Wetter an diesen Gasen die zulässigen Grenzwerte über- oder unterschreitet.

    (2) Wetterbücher sind nach der letzten Eintragung wenigstens sechs Monate aufzubewahren.

    § 38 Wettersteiger und Wettermänner

    (1) Zur Überwachung der Bewetterung sind verantwortliche Personen (Wettersteiger) zu bestellen. Sie können Teile ihrer Aufgaben an Wettermänner oder Mitglieder von Wettermesstrupps übertragen.

    (2) Wettersteiger, Wettermänner und Mitglieder von Wettermesstrupps müssen nach Plänen, die der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen sind, ausgebildet worden sein.

    § 39 Hauptwetterbuch

    (1) Der Unternehmer hat ein Hauptwetterbuch zu führen, in dem die Ergebnisse der Wettermessungen, die Untersuchungsergebnisse von Wetter- und Brandgasproben, die an Branddämmen festgestellten Temperaturen und die vom Wettersteiger festgestellten oder ihm gemeldeten Mängel und die veranlassten Maßnahmen unverzüglich zu dokumentieren sind. Ferner ist unbeschadet des § 16 Abs. 6 ABBergV halbjährlich dem Bergamt der Wetterbericht anzuzeigen; zum Wetterbericht gehören insbesondere Angaben zum Hauptlüfter, Ausgasung, Gasabsaugung, Wetterabteilung, Klima sowie Darstellung der Wetterführung.

    (2) Hauptwetterbücher sind nach der letzten Eintragung wenigstens sechs Monate aufzubewahren.

    Abschnitt 7 Sicherung gegen Stäube

    § 40 (weggefallen)

    § 41 Maßnahmen gegen Kohlenstaub

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 1.1.3 ABBergV ist in Abbaustrecken mit Ausnahme der Bereiche von Ladestellen und Übergabestellen von Fördermitteln der sich ablagernde Kohlenstaub durch Mittel zu binden, die gemäß § 4 Abs. 3 GesBergV zugelassen und deren explosionsschutztechnischen Eigenschaften der Bezirksregierung Arnsberg nachgewiesen worden sind (Staubbindeverfahren). Andere söhlige oder geneigte Strecken sowie Blindschächte sind, sofern das Staubbindeverfahren nicht angewandt wird, so stark und so oft mit Gesteinstaub einzustauben, dass der abgelagerte Staub nicht mehr als 20 % brennbare Bestandteile enthält (Gesteinstaubverfahren). Ausnahmen kann das Bergamt für Grubenbaue erteilen, in denen der abgelagerte Kohlenstaub nicht flugfähig ist (nasse Grubenbaue) oder eine Explosion nicht weiterzuleiten vermag.

    (2) Gegen die Ausbreitung von Explosionen sind Explosionssperren zu errichten, deren systematische Art der Anordnung im Grubengebäude und im Streckenquerschnitt der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigen ist; der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen.

    (3) Die Eignung von Gesteinstaub zum Einstauben von Grubenbauen oder für Gesteinstaubsperren ist der Bezirksregierung Arnsberg in Form einer Anzeige nachzuweisen.

    § 42  Explosionsschutzsteiger

    (1) Für die Überwachung der in § 41 geforderten Maßnahmen und Einrichtungen ist eine verantwortliche Person (Explosionsschutzsteiger) zu bestellen. Der Explosionsschutzsteiger kann Teile seiner Aufgaben auf Explosionsschutzhelfer übertragen. 

    (2) Explosionsschutzsteiger und Explosionsschutzhelfer müssen nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan ausgebildet worden sein.

    Abschnitt 8 Förderung, Materialtransport und Fahrung

    § 43 Allgemeines

    (1) Errichtung und Betrieb von Förder- und Transporteinrichtungen sowie die planmäßige maschinelle Fahrung bedürfen der Genehmigung des Bergamts.

    (2) Der Unternehmer hat Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale für den Betrieb von Förder- und Transporteinrichtungen sowie Einrichtungen zur maschinellen Fahrung einheitlich festzusetzen und bekannt zu machen.

    (3) Förder- und Transporteinrichtungen sowie Einrichtungen zur maschinellen Fahrung müssen mit einer Signalanlage ausgestattet sein, wenn sie nicht vom Bedienungsstand aus zu überblicken sind. Erforderliche Signalgeber und -empfänger sind in angemessenen Abständen anzubringen.

    (4) Fahrzeuge dürfen nur von befugten Personen gefahren werden.

    (5) Antriebe und Umkehren von Förder- und Transporteinrichtungen sowie Einrichtungen zur maschinellen Fahrung müssen so befestigt sein, dass sich ihre Lage bei der Förderung nicht von selbst verändern kann.

    (6) Material ist gegen unbeabsichtigte Lageveränderung zu sichern.

    (7) Fahrzeuge mit Dieselmotor oder batteriebetriebene Fahrzeuge dürfen nur in besonderen, diesen Zwecken dienenden Wartungs- und Reparaturräumen gewartet oder instandgesetzt werden.

    § 44 Söhliger gleisgebundener Betrieb

    (1) Die Ausbildung von zur Führung von Lokomotiven befugten Personen muss nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigenden Plan erfolgen.

    (2) Maschinelle Fahrung in Personenzügen darf nur in Personenwagen stattfinden, deren Betrieb von der Bezirksregierung Arnsberg genehmigt ist.

    § 45 Stetigförderer

    (1) Die Lagestabilität von Stetigförderern ist sicherzustellen.

    (2) In Strecken mit Gurtbandförderern muss die freie Höhe zwischen Streckensohle und Unterband sowie der Abstand des Förderers vom Streckenstoß, von Ausbau- und Einbauteilen mindestens 0,3 m betragen.

    § 46 Fahrung

    (1) Bei gleichzeitigem Betrieb von Transporteinrichtungen und Fahrung im selben Grubenbau ist der Schutz der Fahrenden sicherzustellen.

    (2) Kreuzungen der Fahrwege mit Förder- oder Transporteinrichtungen sind so einzurichten, dass Fahrende nicht gefährdet werden.

    (3) In Strecken unter 40g Neigung mit maschinellen Förder- und Transporteinrichtungen muss ein Fahrweg vorhanden sein; dieser sollte in der Regel am Streckenstoß geführt werden. Fahrwege müssen mindestens eine Breite von 0,8 m und eine lotrechte Höhe von 1,8 m haben. Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    (4) Grubenbaue über 40g Neigung müssen Fahrwege mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,6 x 0,8 m haben. Diese Fahrwege müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Fahrenden einen festen Halt bieten. Fahrwege neben Stetigförderern oder frei gleitendem Haufwerk müssen durch einen Verschlag geschützt sein.

    (5) Fahrten in Grubenbauen über 75g Neigung müssen entsprechend den Regelungen der Bergverordnung der Bezirksregierung Arnsberg für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVOS) vom 20.07.1977 (Sonderbeilagen zu den Amtsblättern Nr. 35 für die Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 36 für den Regierungsbezirk Detmold) in der jeweils geltenden Fassung ausgeführt sein.

    Teil III: Zusatzbestimmungen für Tagesbetriebe

    § 47 Vertiefungen, Behälter

    Vertiefungen über 1,25 m mit Böschungen über 50g Neigung sowie offene Behälter, deren oberer Rand weniger als 1 m über dem Erd- oder Gebäudeboden liegt, sind zu sichern.

    § 48 Betreten von engen, schwer zugänglichen Räumen

    Enge oder schwer zugängliche Räume wie Bunker, Behälter, Gräben, Kanäle, Rohrleitungen und ähnliche Einrichtungen, in denen Personen durch brennbare oder schädliche Stäube, Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe, Nebel oder Sauerstoffmangel gefährdet werden können, dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 ABBergV ohne angelegtes Atemschutzgerät nur betreten werden, wenn festgestellt worden ist, dass brennbare oder gesundheitsschädliche Gase dort nicht vorhanden sind; eine Belüftung mit Sauerstoff ist nicht zulässig.

    Darüber hinaus dürfen Dampfkessel erst betreten werden, nachdem sie genügend ausgekühlt sind.

    § 49 Gasleitungen, Gassauger, Gasverdichter

    (1) Gasleitungen, Gassauger und Gasverdichter müssen so errichtet und betrieben werden, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.

    (2) Arbeiten an den in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nur nach Anweisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden; diese hat die Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen.

    (3) Werden Leitungen oder Leitungsteile vom Gasleitungsnetz abgetrennt, so ist die Trennung so durchzuführen, dass Gas nicht nachströmen kann. Die abgetrennten Leitungen oder Leitungsteile sind zu entgasen.

    (4) Gasleitungen, Gassauger und Gasverdichter dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem festgestellt worden ist, dass sich darin kein explosionsfähiges Gemisch befindet
          oder bilden kann.

    § 50 Dampfkesselanlagen

    (1) Dampfkesselanlagen im Sinne dieser Vorschrift sind die in der jeweils geltenden Fassung der Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBI. I S. 173) bezeichneten Anlagen.

    (2) Dampfkesselanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg errichtet, betrieben und geändert werden. Einer Genehmigung bedarf es nicht in den Fällen, in denen die Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden Fassung eine Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt vorsieht.

    (3) Eine vor dem 30. Juni 1980 erteilte Erlaubnis zur Anlegung eines Dampfkessels oder Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Genehmigung nach Absatz 2.

    (4) Für Dampfkesselanlagen richten sich die Prüfungen nach der Dampfkesselverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (5) Sieht die Dampfkesselverordnung Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vor, müssen diese von der Bezirksregierung Arnsberg anerkannt sein; das gilt nicht, wenn die Sachverständigen oder sachverständigen Stellen hierfür nach anderen Rechtsvorschriften anerkannt sind oder wenn andere Rechtsvorschriften etwas anderes regeln.

    § 51 Dampfrohrleitungen außerhalb von Kesselanlagen

    An Dampfrohrleitungen und daran angeschlossenen Maschinen darf nur gearbeitet werden, wenn die Dampfzufuhr in der Weise unterbrochen worden ist, dass Dampf nicht nachströmen kann. Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    § 52 Wasserleitungen

    (1) Leitungen für Trinkwasser dürfen nicht mit Leitungen für Brauchwasser verbunden sein.

    (2) Zapfstellen der Trinkwasserleitungen sind mit der Bezeichnung "Trinkwasser", Zapfstellen der Brauchwasserleitungen mit der Bezeichnung "Kein Trinkwasser" zu versehen.

    § 53 Halden

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Satz 3 ABBergV sind Halden gegen Abspülungen und Rutschungen zu sichern und Böschungen, an denen Gefahr bringende Bodenbewegungen auftreten können, zu überwachen.

    (2) Bei Verwendung von Maschinen zur Abtragung von Halden darf die Böschung maximal einen Meter höher sein als die Maschine greifen kann.

    § 54 Brikettfabriken

    Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 ABBergV müssen in Brikettfabriken

    1. aus Behältern, Maschinen und Fördermitteln für Kohle, Bindemittel oder Mischgut austretende Stäube oder Schwaden abgesaugt werden,
    2. die Temperaturen an den Außenseiten wärmeausstrahlender Betriebseinrichtungen und -mittel 150 °C unterschreiten; dies gilt nicht für Kohletrocknungsanlagen,
    3. brennbare Bindemittel in Räumen gelagert oder zerkleinert werden, die durch Mauern von anderen Räumen getrennt sind,
    4. brennbare Bindemittel, sofern sie im Freien gelagert werden, eine Entfernung von mehr als 50 m von Gebäuden sowie von feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen haben; Ausnahmen kann das Bergamt erteilen.

    § 55 Kokereien

    (1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 ABBergV müssen Kokereien

    1. Koksöfen
      a) an jeder Koksofengruppe an den Endpunkten Treppen zu der Ofendecke und entlang der Vorlage einen Laufsteg und zwischen Koksofenbatterien und Gassaugern sowie zwischen Koksofenbatterien und den Stellen, an denen die Zufuhr von Austauschgasen geregelt wird, Fernsprechverbindungen haben,
      b) Deckel für Fülllöcher haben, die beim Betreten nicht kippen können,
      c) mit eingeschalteter Füllgasabsaugung befüllt werden,
      d) an denen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, von den Maschinisten der Bedienungsmaschinen vor Beginn der Arbeiten bezeichnet werden; außerdem sind diese Koksöfen durch Rotlicht oder rote Warnfahnen zu kennzeichnen.

      1.1 Koksofenbedienungsmaschinen
            akustische Warnvorrichtungen haben, die während der Fahrt selbsttätig ertönen,

      1.2 Vorlagen von Koksöfen
            mit Fackelrohren versehen sein; Zündgeräte müssen vorhanden sein.
    2. Gaskühler
      a) mit Druckmessern ausgerüstet sein,
      b) bezüglich des Druckunterschiedes zwischen Gaseintritts- und Gasaustrittsstelle in Zeitabständen von längstens 8 Stunden geprüft werden; Änderungen des Druckunterschieds, die auf beginnende Verstopfungen in Gaskühlern schließen lassen, sind der zuständigen verantwortlichen Person unverzüglich zu melden.
    3. Ammoniakgewinnungsanlagen
      a) mit Rohrleitungen, die Ammoniakabtreibern Dampf mit einem Druck von mehr als 1 bar zuführen, mit Sicherheitseinrichtungen gegen Überschreitung des höchstzulässigen Betriebsdrucks und mit einem Druckmesser ausgerüstet sein,
      b) mit Rohrleitungen, die Ammoniaksättigern Druckluft zuführen, an einer durch Brände oder Explosionen nicht gefährdeten Stelle abgesperrt werden können.
    4. Benzolgewinnungsanlagen
      folgenden Anforderungen entsprechen:
      a) Waschöl darf in Behältern und Leitungen nicht mittels Druckluft befördert werden, 
      b) Arbeiten, bei denen Benzoldämpfe auftreten können, dürfen nur mit angelegten umluftunabhängigen Atemschutzgeräten durchgeführt werden.
    5. Schwefelsäuregewinnungsanlagen
      folgenden Anforderungen entsprechen:
      a) Gebläse für schwefelwasserstoffhaltige Brüden in Schwefelsäuregewinnungsanlagen müssen bei Ausfall des Luftgebläses zwangsläufig stillgesetzt werden,
      b) Verbrennungsöfen dürfen nur gemäß Anweisung und in Anwesenheit der zuständigen verantwortlichen Person in Betrieb genommen werden.
    6. Arbeiten an Leitungen und Apparaten
      in denen pyrophores Schwefeleisen auftreten kann, gemäß Weisung des Unternehmers oder der von ihm bestimmten Person und in Anwesenheit der zuständigen verantwortlichen Person durchgeführt werden; vor Beginn der Arbeiten sind die Leitungen und Apparate auszudampfen oder mit Inertgas auszuspülen und während der Arbeiten nass zu halten.

    (2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 17 ABBergV müssen in Kokereien Ammoniaksättiger in Ammoniakgewinnungsanlagen nach ihrer Außerbetriebnahme von den angeschlossenen Rohrleitungen getrennt werden.

    § 56 Gruben- und Grubenanschlussbahnen

    (1) Für die Grubenanschlussbahnen gelten die Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes vom 5.2.1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 21.3.1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2858), und der Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (BOA) vom 31.10.1966 (GV. NRW. S. 488, ber. GV. NRW. 1967 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Die im Fahrbetrieb verwendeten Signale müssen, soweit sie nicht Gegenstand der BOA sind, in Form und Bedeutung den Bestimmungen der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7.10.1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 1995 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

    (3) Die Errichtung und der Betrieb von Grubenbahnen bedürfen der Genehmigung durch das Bergamt.

    § 57 Gleislosverkehr

    (1) Der Unternehmer hat für den gleislosen Verkehr im Betriebsgelände gem. Anhang 1 Nr. 6.6 ABBergV eine Regelung entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu treffen, wobei die Besonderheiten des Betriebs zu berücksichtigen sind.

    (2) Im Betriebsgelände dürfen Kraftfahrzeuge außerhalb der freigegebenen Wege nur mit Zustimmung des Unternehmers oder der von ihm hierfür bestimmten Person verkehren.

    (3) An Böschungen hat die zuständige verantwortliche Person den Abstand festzulegen, den Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger beim Kippen von der Böschungskante einhalten müssen. Der Fahrzeugführer hat diesen Abstand einzuhalten.

    (4) Der Fahrzeugführer muss an Gefahrenstellen, z. B. Böschungen und dort, wo Personen durch das Fahrzeug gefährdet werden können, eingewiesen werden.

    (5) Mitfahrende haben den Weisungen der Fahrzeugführer zu folgen.

    Teil IV: Schlussbestimmungen

    § 58 Ausnahmen

    (1) Die Bezirksregierung Arnsberg kann in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn ein gleichwertiger Schutz der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Abs. 2 Bundesberggesetz bezeichneten Rechtsgüter und Belange auf andere Weise gewährleistet ist.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ausnahmen, zu deren Erteilung das Bergamt nach dieser Verordnung befugt ist.

    § 59 Übertragung der Verantwortlichkeit

    Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen.

    § 60 Bekanntmachung

    Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen.

    Des Weiteren ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen.

    § 61 Ordnungwidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des BBergG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. es entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 unterlässt, Tagesanlagen und zu Tage ausgehende Grubenbaue abzugrenzen,
    2. entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 3 Gegenstände zur Erzeugung offener Flammen mitführt,
    3. entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Personen beschäftigt, die weder die Berufsabschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben, für den in einem Ausbildungsplan untertägige Ausbildungsabschnitte festgeschrieben sind, noch nach einem der Bezirksregierung Arnsberg anzuzeigendem Plan ausgebildet worden sind.
    4. entgegen den Vorschriften des § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 29 Abs. 2, § 38 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Personen beschäftigt, die nicht nach einem angezeigten Plan ausgebildet worden sind,
    5. entgegen den Vorschriften der §§ 6 und 10 Abs. 4, §§ 12 und 35 Abs. 6 den Einsatz nicht anzeigt,
    6. es entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 unterlässt, geeignete Maßnahmen gegen die Entstehung und Ausbreitung gesundheitsschädlicher oder brennbarer Stäube zu treffen,
    7. gegen eine der Vorschriften des § 8 über Heilgehilfen und Nothelfer verstößt,
    8. gegen die Vorschriften des § 9 Abs. 1 und 2 über die Errichtung von Wetterbauwerken und Branddämmen verstößt,
    9. den Vorschriften des § 10 Abs. 1 bis 3 über die Verwendung von Kunststoffbetriebsmitteln zuwiderhandelt,
    10. gegen die Vorschriften des § 11 über die Löschwasserversorgung und Bergbau-Feuerlöschanlagen verstößt,
    11. gegen die Vorschriften des § 13 über die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten und Gase verstößt,
    12. den Vorschriften des § 14 Abs. 2 und 4 über die Beschaffenheit und Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zuwiderhandelt,
    13. entgegen § 14 Abs. 3, § 28 u. 32 Abs. 4, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 ohne Genehmigung arbeitet.
    14. gegen die Vorschriften des § 15 Abs. 2 bis 5 über die Beschaffenheit und Prüfung von Acetylenanlagen verstößt,
    15. den Vorschriften des § 16 über Maßnahmen bei Grubenbränden zuwiderhandelt,
    16. gegen die Vorschriften des § 17 über die Überwachung von Brandfeldern und Branddämmen verstößt,
    17. entgegen den Vorschriften des § 18 Branddämme öffnet oder betritt,
    18. gegen die Vorschriften des § 19 über die Überwachung der Brand- und Explosionsschutzschutzmaßnahmen verstößt,
    19. den Vorschriften des § 22 Abs. 2 bis 6 über die Beschaffenheit und Prüfung von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen zuwiderhandelt,
    20. den Vorschriften des § 23 Abs. 1, 2 und 4 über die Verlagerung, Aufhängung, Absperrung und Beschaffenheit von Rohrleitungen zuwiderhandelt,
    21. entgegen § 23 Abs. 3 an Rohrleitungen oder Behältern, die heiße Stoffe enthalten, brennbare Stoffe lagert,
    22. gegen die Vorschriften des § 24 über die Errichtung und den Betrieb von Bunkern, Behältern und ähnlichen Einrichtungen verstößt,
    23. den Vorschriften des § 26 über das Abdämmen von Grubenbauen zuwiderhandelt,
    24. gegen die Vorschriften des § 31 über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verstößt
    25. gegen die Vorschriften des § 32 Abs. 1 und 2 über die Bewetterungspflicht verstößt,
    26. entgegen der Vorschrift des § 32 Abs. 3 keine Lüfterreserve bereithält,
    27. gegen die Vorschriften des § 33 über die Wetterführung verstößt,
    28. gegen eine der Vorschriften des § 36 über die Feststellung des CH 4-Gehaltes der Wetter verstößt,
    29. es entgegen § 37 Abs. 1 unterlässt, die Feststellungen des Gehaltes der Wetter an CH4, anderen schädlichen Gasen oder die Feststellung von Sauerstoffmangel auf Wettertafeln und in Wetterbüchern zu vermerken,
    30. es entgegen § 37 Abs. 2 unterlässt, Wetterbücher nach der letzten Eintragung wenigstens 6 Monate aufzubewahren,
    31. es entgegen § 39 Abs. 1 unterlässt, den Wetterbericht anzuzeigen,
    32. es entgegen § 39 Abs. 2 unterlässt, Hauptwetterbücher nach der letzten Eintragung wenigstens 6 Monate aufzubewahren,
    33. den Vorschriften des § 41 über die Maßnahmen gegen Kohlenstaub zuwiderhandelt,
    34. gegen die Vorschriften des § 49 Abs. 3 und 4 über die Inbetriebnahme oder Trennung von Gasleitungen, Gassaugern und Gasverdichtern verstößt,
    35. entgegen § 50 Abs. 2, 4 und 5 Dampfkesselanlagen errichtet oder betreibt,
    36. entgegen § 51 an Dampfrohrleitungen und daran angeschlossenen Maschinen arbeitet, ohne dass die Dampfzufuhr in der Weise unterbrochen ist, dass Dampf nicht nachströmen kann,
    37. den Vorschriften des § 54 über Brikettfabriken zuwiderhandelt,
    38. den Vorschriften des § 55 über Kokereien zuwiderhandelt.

    § 62 Übergangsbestimmungen

    Ausnahmebewilligungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Betriebsplanzulassungen, Bauartzulassungen, sonstige Zulassungen, Zustimmungen und Anerkennungen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

    § 63 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.