• Tab-
    elle 3 : 
    Prüfung von Hilfsfahr- und Notfahranlagen      
    Prüf-
    ungen
    durch:
    Fachkundige Personen (FP)
    Verantwortliche Personen (VP)
    Sachverständige (SV)

    maximale Prüfabstände

    Ziffer Anlagenteil:

    arbeits-
    täglich

    1 Woche

    1 Monat

    2 Monate 

    6 Monate 

    12 Monate

    24 Monate

    sonstige

    3.1   Fördergerüste, Verlagerungen von Seilscheiben
    3.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen 

     

     

     

     

     

    VP

     

     

     
    3.2   Einrichtung der Schächte
    3.2.1 An Anlagen, deren Fördermittel mit eigenen festen Führungen oder Seilführungen geführt sind Prüfung der Führungseinrichtungen einschließlich Prüfung des freien Durchgangs der Fördermittel durch 2 Probetreiben

     

     

    FP

     

     

    VP

     

     

    3.2.2 Führungsschlitten und deren Überwachungseinrichtungen

     

     

    FP

     

     

    VP

     

     

    3.2.3 An ungeführten Anlagen: Prüfung des freien Durchgangs durch 2 Probetreiben über den gesamten Fahrweg der Anlage

     

     

     

     

     

     

     

    alle 36
    Monate:
    VP

     
    3.3   Antriebsmaschinen 
                                  Mechanischer Teil:
    3.3.1 Mechanischer Teil von Antriebsmaschinen einschließlich ihrer Sicherheitseinrichtungen

     

     

     

    VP 5)

     

     

     

     

    3.3.2 Bremseinrichtung einschließlich Funktionsprüfung 

     

     

     

    VP 5)

     

    SV

     

     

    3.3.3 Bolzen in Bremsgestängen im ausgebauten Zustand

     

     

     

     

     

     

     

    alle 60
    Monate:
    VP

     
                                    Elektrische Anlagen:
    3.3.4 Prüfung der elektrischen Anlagen einschließlich der elektrischen Schachtüberwachungs- und -signalanlagen und des Sicherheitsstromkreises

     

     

     

     

     

    SV

     

     

    3.3.5 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
    und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in explosionsgefährdeten
    Grubenbauen

    FP

    VP

     

     

     

     

     

     

    3.3.6 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Schachtüberwachungs-
    und -signalanlagen und Sicherheitsstromkreis in nicht exposionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

     

     

     

    VP 5)

     

     

     

     

    3.3.7 An Anlagen mit fester Führung und Seilführung, deren Fördermittel
    ständig im Schacht sind: Endschalter und Einfahrüberwachungsschalter,
    sonstige Schachtschalter

     

     

     

    VP 5)

     

     

     

     

    3.3.8 Geschwindigkeitsüberwachungseinrichtungen

     

     

     

    VP 5)

     

     

     

     

     
    3.4   Seile 
    3.4.1 Förderseile von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
    - vom Fördermittel ab geschlagen werden,
    - vollständig auf dem Seilträger aufgewickelt werden und
    - vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind

     

     

     

     

     

    VP 3)

     

    nach 36
    Monaten:
    SV 1)

    3.4.2 Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 fallen, in folgender Konstruktion:
    - Flachförderseile,
    - verschlossene Förderseile,2)
    - mehrlagige Förderseile
    2)  und
    - Förderseile mit tragenden Stahleinlagen
    2)

     

     

     

    VP 5)

     

    SV 1)

     

     

    3.4.3 Alle anderen Förderseile von Anlagen, die nicht unter 3.4.1 oder 3.4.2 fallen

     

     

     

    VP 5)

     

     

    SV 1)

     

    3.4.4 Förderseile an Klemmstellen, die nicht zum Einband gehören, nach Entfernen der Klemmen

     

     

     

     

     

     

    VP

     

    3.4.5 Förderseile im Bereich der Seileinbände nach dem Öffnen der Einbände

     

     

     

     

     

     

    VP

     

    3.4.6 Führungsseile in Schächten mit korrosiver Atmosphäre

     

     

     

    VP 5)

     

     

    SV 1)

     

    3.4.7 Führungsseile in allen übrigen Schächten

     

     

     

     

     

    VP

     

    nach 60
    Monaten:
    SV 1)

     
    3.5     Fördermittel und Zwischengeschirre
    3.5.1 Fördermittel von Anlagen, die außerhalb der Einsatzfälle:
    - außerhalb des Schachtes gelagert werden und
    - vollständig gegen korrosive Einflüsse geschützt sind

     

     

     

     

     

     

    VP

     

    3.5.2 Fördermittel von anderen Anlagen

     

     

     

    VP 5)

     

     

     

     

    3.5.3 Zwischengeschirre im eingebauten Zustand 

     

     

     

    VP 5)

     

     

     

     

    3.5.4 Zwischengeschirre im ausgebauten Zustand

     

     

     

     

     

     

    VP

     

    3.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren

     

     

     

     

     

     

    SV 4)

     

     
    Anmerkungen: zu den Prüfungen

    Fußnote
    1)

    Frist für die erstmalige Prüfung nach dem Auflegen oder Einhängen des Seils. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest.

    2)

    Der Sachverständige hat die in der Spalte "Anlagenteil" der Tabelle mit einem Hinweis auf diese Fußnote 2) gekennzeichneten Seile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.    

    3)

    Vom Sachverständigen ist festzulegen, ob eine Prüfung des Seils im aufgetrommelten Zustand ausreichend ist. 

    4)

    Wirbel in den Zwischengeschirren von Hilfsfahranlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. Bei Anlagen nach Punkt 3.4.1 können vomSachverständigen längere Fristen festgelegt werden.