• Tab-
    elle 4 :
    Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen 
    Prüf-
    ungen
    durch:
    Fachkundige Personen (FP)
    Verantwortliche Personen (VP)
    Sachverständige (SV)

    maximale Prüfabstände
    (Anlagen, die innerhalb der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur
    vor der Benutzung geprüft werden)

    Ziffer: Anlagenteil:

    arbeits-
    täglich

    1 Woche

    1 Monat

    2 Monate 

    6 Monate 

    12 Monate

    24 Monate

    sonstige

    4.1   Seilscheiben und Umlenkrollen 
    4.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen 

     

     

     

    VP

     

     

     

     

     
    4.2   Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden 
    4.2.1 Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen 

     

     

     

     

     

    SV

     

     

    4.2.2 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen

    FP

    VP

     

     

     

    SV

     

     

    4.2.3 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht
    explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen 

     

    FP

     

    VP

     

    SV

     

     

    4.2.4 Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden: Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme

     

    FP

     

    VP

     

     

     

     

     
    4.3   Bühnen- und Windenseile 
    4.3.1 Bühnenseile und Windenseile

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV 1), 2)

     

    4.3.2 Seileinbände im ungeöffneten Zustand

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV 1)

     

    4.3.3 Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen

     

     

     

     

     

     

    VP

     

    4.3.4 Führungsseile einschließlich Spannwinden
    - in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
    - in Abteufbetrieben

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV 1)

     

    4.3.5 Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten

     

     

     

     

     

    VP

     

    nach 60 Monaten:
    SV 1)

     
    4.4   Verfahrbare Bühnen
    4.4.1 Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen 

     

    FP

     

    VP

     

     

     

     

    4.4.2 Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischen-
    geschirre)

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV 3)

     

    4.4.3 Zwischengeschirre von Windenseilen 

     

    FP

     

    VP

     

     

     

     

     
    4.5   Greiferanlagen 
    4.5.1 Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen

     

    FP

     

    VP

     

     

    SV

     

    4.5.2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen

    FP

    VP

     

     

     

     

     

     

    4.5.3 Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen

     

    FP

     

    VP

     

     

     

     

    4.5.4 Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln 

    FP

    VP

     

     

     

     

     

     

    4.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen 

    FP

    VP

     

     

    SV 3)

     

     

     

    4.5.6 Greiferseile 

    FP

    VP 4)

     

     

     

     

     

     

     
    Anmerkungen zu den Prüfungen:

    Fußnote
    1)

    Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 

    2)

    Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist.    

    3)

    Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen.

    4)

    Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monate.