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Tab-
elle 4 :Prüfung von Bühnenanlagen, Schachtwindenanlagen, Seilauflegewinden und Greiferanlagen Prüf-
ungen
durch:Fachkundige Personen (FP)
Verantwortliche Personen (VP)
Sachverständige (SV)maximale Prüfabstände
(Anlagen, die innerhalb der Fristen nicht benutzt werden, müssen nur
vor der Benutzung geprüft werden)Ziffer: Anlagenteil: arbeits-
täglich1 Woche
1 Monat
2 Monate
6 Monate
12 Monate
24 Monate
sonstige
4.1 Seilscheiben und Umlenkrollen 4.1.1 Seilscheiben und Ablenkscheiben mit Achsen und Lagern einschließlich ihrer Verlagerungen VP
4.2 Bühnenwinden, Schachtwinden und Seilauflegewinden 4.2.1 Mechanischer Teil einschließlich Bremseinrichtung und Sicherheitseinrichtungen SV
4.2.2 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen / Bereichen FP
VP
SV
4.2.3 Elektrische Anlagen einschließlich elektrischer Signalanlagen in nicht
explosionsgefährdeten Grubenbauen / BereichenFP
VP
SV
4.2.4 Zusätzliche Prüfung an Friktionswinden: Prüfung der Seilrillenfutter und Funktionsprüfung der Seilandrucksysteme FP
VP
4.3 Bühnen- und Windenseile 4.3.1 Bühnenseile und Windenseile FP
VP
SV 1), 2)
4.3.2 Seileinbände im ungeöffneten Zustand FP
VP
SV 1)
4.3.3 Klemmstrecken unter der obersten und untersten Einbandstrecke nach Öffnen der Klemmen VP
4.3.4 Führungsseile einschließlich Spannwinden
- in Schächten mit korrosiver Atmosphäre und
- in AbteufbetriebenFP
VP
SV 1)
4.3.5 Führungsseile einschließlich Spanneinrichtungen in allen übrigen Schächten VP
nach 60 Monaten:
SV 1)4.4 Verfahrbare Bühnen 4.4.1 Haupttragglieder, Bühnenabdeckungen, Geländer, Riegel und Betätigungseinrichtungen FP
VP
4.4.2 Verbindungsteile zwischen Bühnenseil und Bühne (Bühnen-Zwischen-
geschirre)FP
VP
SV 3)
4.4.3 Zwischengeschirre von Windenseilen FP
VP
4.5 Greiferanlagen 4.5.1 Mechanische Einrichtungen von Greiferanlagen FP
VP
SV
4.5.2 Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Grubenbauen FP
VP
4.5.3 Elektrische Anlagen in nicht explosionsgefährdeten Grubenbauen FP
VP
4.5.4 Verbindungsteile zwischen Greifer und Greiferseilen außer Wirbeln FP
VP
4.5.5 Wirbel in Zwischengeschirren von Greiferanlagen FP
VP
SV 3)
4.5.6 Greiferseile FP
VP 4)
Anmerkungen zu den Prüfungen: Fußnote
1)Frist für die erstmalige Prüfung der Seile nach dem Auflegen oder Einhängen. Die weiteren Fristen setzt der Sachverständige aufgrund des Prüfungsbefundes fest. 2)
Der Sachverständige legt fest, ob Bühnenseile zusätzlich durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung in von ihm festzulegenden Prüfabständen zu prüfen sind. Er legt den Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung nach dem Auflegen fest und bestimmt, ob und nach welcher Aufliegedauer die Aufnahme eines Grunddiagramms erforderlich ist. 3)
Wirbel von Greiferanlagen sind nach maximal 6 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Wirbel in den Zwischengeschirren von Bühnenanlagen sind nach maximal 24 Monaten Betriebszeit auszuwechseln. Vor einem erneuten Einsatz sind sie instand zu setzen und in zerlegtem Zustand von Sachverständigen durch geeignete Verfahren der zerstörungsfreien Werkstoffprüfung zu prüfen. 4)
Einbände von Greiferanlagen sind spätestens alle 2 Wochen abzuhauen. Die zulässige Aufliegezeit von Greiferseilen beträgt maximal 6 Monate.