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Anlage 1
der Lagerrichtlinien untertageSchutz- und Sicherheitsabstände
(Nr. 2.3 und Nr. 3.1.7 der Richtlinien)Gliederung
1. Überdeckung
2. Schutz- und Sicherheitsabstände in Bezug auf Tagesöffnungen
3. Bergfesten
4. Bewertung der Lagermengen bei der Festlegung der Schutz- und Sicherheitsabstände
Tabelle 1 Mindestüberdeckung und sonstige Abstände oberflächennaher Sprengmittellager
bis zur Tagesoberfläche
Tabelle 2 Schutzabstände gegen die Wirkung von Erdstoßwellen
Tabelle 3 Schutz- und Sicherheitsabstände gegen die Wirkung von Luftstoßwellen
Tabelle 4 Beispiele für eine Verringerung der Schutzabstände durch Knickpunkte (n) bis zur
Tagesöffnung
Tabelle 5 Stärke der Bergfesten zwischen den Kammern und zu befahrbaren Grubenbauen1. Überdeckung
1.1 Die Überdeckung bzw. sonstigen Abstände (A) bis zur Tagesoberfläche müssen im
Explosionsfall Schutz gegen einen Durchbruch nach über Tage bieten. Hierfür sind die nach
der BeziehungA [m] = 2 × L 1/3 [kg]
errechneten, in Tabelle 1 genannten Werte maßgebend, wobei L der Lagermenge entspricht.
1.2 Zu Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, sind außerdem
Schutzabstände (RE) gegen die Wirkungen der von einer eventuellen Explosion ausgehenden
Erdstoßwelle einzuhalten. Diese sind in Tabelle 2 entsprechend der BeziehungRE [m] = K × L 4/9 [kg]
angegeben. Sie sind vom Lagermittelpunkt aus durch das Gebirge zu messen.
2. Schutz- und Sicherheitsabstände in Bezug auf Tagesöffnungen
2.1 Bei Lagern, die vom Lagerzugang durch die Strecken gemessen näher als 100 m an mit
mindestens 60 gon geneigten oder näher als 400 m an söhligen oder weniger als 60 gon geneigten
Tagesöffnungen liegen, gilt hinsichtlich der Schutz- und Sicherheitsabstände zu Wohn- und Betriebs-
gebäuden (RL) einschließlich anderen Lagern die Tabelle 3, die die Wirkungen der im Explosionsfall
nach außen dringenden Luftstoßwelle nach der BeziehungRL [m] = K × L 1/3 [kg]
berücksichtigt. Der von der Achse der Tagesöffnung in einem Öffnungswinkel von 30° nach außen
weisende Bereich ist als Ausblasrichtung besonders gefährdet. Die richtungsgebundene Abstufung
der Schutz- und Sicherheitsabstände ergibt sich aus den der Tabelle 3 zugeordneten Skizzen. Bei
Lagern mit mehr als einer Tagesöffnung dürfen sich die Wirkungsbereiche der Luftstoßwellen in
keinem Punkt überdecken.Die Schutzabstände zu öffentlichen Verkehrswegen betragen zwei Drittel der für Wohngebäude
berechneten Schutzabstände.2.2 Lager dürfen nicht unmittelbar in geradlinig zu Tage führenden Strecken errichtet werden.
2.3 Die Abstände nach Nr. 2.1 sind von der Tagesöffnung aus zu messen. Sie dürfen in dem Maß
verringert werden, die durch zusätzliche Knickpunkte auf dem Weg vom Ort der Sprengmittel-
lagerung bis zur Tagesöffnung im Explosionsfall mit einer Energievernichtung zu rechnen ist. Dabei
ist für die Abstandsberechnung die Beziehung
Winkel 60° £ a £ 120° einzusetzen ist (Beispiele siehe Tabelle 4). Die Abknickungen müssen so
weit voneinander entfernt liegen, dass von ihnen eine abschwächende Wirkung zu erwarten ist.3. Bergfesten
3.1 Die als Sicherheitsabstand zwischen den Kammern eines Lagers und zu befahrbaren
Grubenbauen dienenden Bergfesten ergeben sich aus Tabelle 5. Als Voraussetzung gilt dabei,
dass ein Mindestabstand von 0,30 m zwischen Stoß und Sprengstoff eingehalten wird.Wenn im Einzelfall, z. B. bei Silo- und Containerlagern größere Lagermengen als in Tabelle 5
angegeben zugelassen werden, ist die Bergfeste (E) nach der dort genannten BeziehungE [m] = K × L 1/3 [kg]
zu errechnen. Bei Rolllochlagern ist dabei als K-Faktor 0,6 anzuwenden.
3.2 Wird im Sonderfall eine andere Belegungsdichte als 185 kg Sprengstoff/m3 Kammervolumen
zugelassen, so sind die Bergfesten nach Maßgabe der Nr. 3.1.4 Satz 5 der Richtlinien zu bemessen
(Beispiele siehe Tabelle 5).Die Belegungsdichte von Silo- und Containerlagern errechnet sich aus dem Quotienten des
Sprengstofflagermasse in kg zum Gesamtraumvolumen des Grubenbaues in m³, in welchem das
Silo bzw. die Container stehen.4. Bewertung der Lagermengen bei der Festlegung der Schutz- und Sicherheitsabstände
4.1 Die Schutz- und Sicherheitsabstände beziehen sich auf die Lagermenge von Sprengstoffen und
Sprengschnüren.Bei der Lagerung von Zündmitteln wird zur Ermittlung der Lagermenge die Masse an explosions-
gefährlichen Stoffen pauschal mit 2 g/Stück angesetzt.4.2 Bei der Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände zu Objekten über Tage (Nrn.1. und 2.)
und der Bemessung der Bergfesten (Nr.3.) ist von der Lagermenge der Einzelkammer mit der
größten Kapazität auszugehen.Tabelle 1
Mindestüberdeckung und sonstige Abstände oberflächennaher
Sprengmittellager bis zur TagesoberflächeTabelle 2
Schutzabstände gegen die Wirkung von Erdstoßwellen
Tabelle 3
Schutz- und Sicherheitsabstände gegen die Wirkung von Luftstoßwellen
Tabelle 4
Beispiele für eine Verringerung der Schutzabstände durch Knickpunkte (n)
bis zur TagesöffnungFür die Abstandsbemessung zu öffentlichen Verkehrswegen gilt die Beziehung
Tabelle 5
Stärke der Bergfesten zwischen den Kammern und zu befahrbaren Grubenbauen