• Richtlinien
    der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung Bergbau und Energie in NRW,
    für die Errichtung und den Betrieb von untertägigen Sprengmittellagern
    des Nichtsteinkohlenbergbaus
    (Lagerrichtlinien untertage)

    1.       Allgemeines

    1.1     Geltungsbereich
    1.2     Begriffsbestimmungen

    2.       Lage

    2.1     Allgemeine Anforderungen an den Lagerungsort
    2.2     Bewetterung und Klimaeinflüsse
    2.3     Schutz- und Sicherheitsabstände
    2.4     Schutz vor Gefahr bringender elektrischer Energie

    3.       Aufbau

    3.1     Betretbare Lager
    3.1.1  Allgemeine Anforderungen
    3.1.2  Raumbedarf
    3.1.3  Einkammerlager
    3.1.4  Mehrkammerlager
    3.1.5  Besondere Lagerausführungen
    3.1.6  Zündmittellagerung
    3.1.7  Explosionssicherheit
    3.2     Nichtbetretbare Lager (Nischenlager)

    4.       Einrichtung

    5.       Aufschriften

    6.       Betriebsvorschriften

    6.1     Allgemeines
    6.2     Betreten des Lagers
    6.3     Lagerung
    6.4     Ausgabe
    6.5     Arbeiten im Lager
    6.6     Unterweisung und schriftliche Anweisung
    6.7     Überwachung

    Anlagenverzeichnis

    Anlage 1   Schutz- und Sicherheitsabstände
                       ( Nr. 2.3 und Nr. 3.1.7 der Richtlinien)

    Anlage 2   Bauliche Anforderungen an Lager
                      (Nr. 3.1, Nr. 3.2 und Nr. 4 der Richtlinien)

    Anlage 3   Höchstlagerzeiten für Sprengmittel
                       (Nr. 6.3.7 der Richtlinien)

     

    1. Allgemeines

    1.1 Geltungsbereich

    Diese Richtlinien gelten für die Aufbewahrung von Sprengmitteln (Sprengstoffe, Zündmittel und
    Sprengzubehör), die üblicherweise im Bergbau zur Anwendung kommen, in Sprengmittellagern
    (ff als Lager bezeichnet) unter Tage des Nichtsteinkohlenbergbaus. Ferner werden Regelungen
    getroffen für das vorübergehende, gesicherte Abstellen von Sprengmitteln.

    1.2 Begriffsbestimmungen

    1.2.1 Lager im Sinne dieser Richtlinien ist jeder Ort, an dem die unter Nr. 1.1 genannten Sprengmittel
    aufbewahrt werden, ausgenommen solche Stellen

    1. an denen sich Sprengmittel im Arbeitsgang befinden,
    2. die sich bei oder in der Nähe der Arbeitsstelle befinden, wenn die Sprengmittel dort in der
      für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden, oder
    3. an denen die Sprengmittel im Rahmen der Verwendung und des innerbetrieblichen Transportes
      vorübergehend gesichert abgestellt werden. Dies ist eine besondere Form der Aufbewahrung
      von Sprengmitteln (Gesicherte Abstelleinrichtungen/Gesicherte Abstellräume nach Anlage 4).

    1.2.2 Betretbare Lager (Beispiele siehe Anlage 2) sind Lager, in denen Sprengmittel in einer oder
    mehreren Kammern aufbewahrt werden. Hierzu gehören auch besondere Lagerausführungen
    (z. B. Silo- und Containerlager), sowie Lager nach Nr. 1.2.3, wenn ein betretbarer Vorraum
    vorhanden ist.

    Rolllochlager sind eine besondere Form des betretbaren Silolagers. Sie dienen der behälterlosen
    Lagerung von losen Sprengstoffen.

    1.2.3 Nicht betretbare Lager (Beispiele siehe Anlage 2) sind Lager, in denen die Sprengmittel in
    Nischen im Gebirge oder in freistehenden Stahlschränken aufbewahrt werden.

    1.2.4 Schutzabstände (Fernbereich) sind die zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltenden
    Abstände.

    1.2.5 Sicherheitsabstände (Nahbereich) sind die innerhalb des Betriebes einzuhaltenden Abstände.

    1.2.6 Zündmittel sind Sprengzünder (elektrische, nichtelektrische, elektronische). Dazu gehören
    auch Verzögerungselemente.

    Bei den folgenden Festlegungen wird vorausgesetzt, dass es sich um nichtmassenexplosionsfähige
    (NME-) Zünder mit einer Nettoexplosivstoffmasse von maximal 2 g/Zünder handelt
    (Lagergruppe 1.4 im Sinne des Anhanges zu § 2 der 2.SprengV).

     
    2. Lage

    2.1 Allgemeine Anforderungen an den Lagerungsort

    2.1.1 Bei der Errichtung eines Lagers ist darauf zu achten, dass im Falle eines Brandes oder einer
    Explosion mindestens ein Ausgang zur Tagesoberfläche befahrbar bleibt und eine Gefährdung
    belegter Grubenbaue vermieden wird.

    2.1.2 Mehrere Lager oder Lagerkammern müssen so angeordnet sein, dass sich ein Brand oder
    eine Explosion  von einem Lager oder einer Lagerkammer auf andere nicht übertragen kann.

    2.1.3 Lager sollen an möglichst standfesten, trockenen Stellen des Gebirges angelegt werden.
    Sie müssen darüber hinaus gegen das Eindringen von Flüssigkeiten geschützt sein.

    2.1.4 Die Zugänge müssen sicher begehbar, die Zufahrten sicher befahrbar sein.

    2.2. Bewetterung und Klimaeinflüsse

    2.2.1 Die Lager sind an den ausziehenden Wetterstrom anzuschließen. Dabei  ist für den Wetter-
    ausziehweg ein größerer Querschnitt (möglichst doppelter) als für den Wettereinzugsweg anzustreben.
    Der Anschluss muss so erfolgen, dass im Brand- oder Explosionsfall möglichst wenig Schwaden in
    belegte Grubenbaue gelangen können.

    2.2.2 Bei Lagern mit einer Höchstlagermenge bis zu 500 kg, bei ausschließlicher  Lagerung von
    Emulsions- bzw. ANC-Sprengstoffen bis zu einer Gesamtlagermenge von 1000 kg oder bei
    ausschließlicher Zündmittellagerung kann von Nr. 2.2.1 abgewichen werden, wenn aufgrund der
    örtlichen Verhältnisse (z. B. große Wetterströme, weite Auffangräume) mit einer ausreichenden
    Verdünnung etwaiger Explosions- oder Brandschwaden bis zum Erreichen belegter Grubenbaue
    zu rechnen ist und der nächstgelegene Ausgang zur Tagesoberfläche/Sicherheitskammer mit Hilfe
    vorhandener Fluchtgeräte erreicht werden kann.

    2.2.3 Betretbare Lager müssen, sofern sie nicht durchgehend bewettert werden, durch Lüfter oder
    gleichwertig wirkende Einrichtungen (z. B. Stoßlutten) bewettert werden. Austauschbewetterung
    kann bis zu 5 m Entfernung vom durchgehenden Wetterstrom zugelassen werden.

    2.2.4 Mehrkammerlager müssen durchgehend bewettert werden. Für die Bewetterung der
    einzelnen Kammern gilt Nr. 2.2.3 entsprechend.

    2.2.5 Lager sollen so angelegt und bewettert werden, dass in ihnen die Temperatur 40° C, bei der
    Lagerung von Wettersprengstoffen 30° C nicht überschreitet. Zur Kontrolle muss ein Thermometer
    vorhanden sein.

    2.3 Schutz- und Sicherheitsabstände

    Bei Lagern, deren Überdeckung oder sonstiger Abstand bis zur Tagesoberfläche weniger als 50 m
    beträgt oder die vom Lagerzugang durch die Strecken gemessen näher als 100 m an Tagesöffnungen
    mit mindestens 60 gon Neigung oder näher als 400 m an Tagesöffnungen geringerer Neigung als
    60 gon liegen, sind zu  Wohngebäuden, zu anderen schutzbedürftigen Anlagen und zu öffentlichen
    Verkehrswegen Schutzabstände sowie zu übertägigen Lagern für explosionsgefährdete Stoffe und
    erforderlichenfalls zu Betriebsgebäuden Sicherheitsabstände zu berücksichtigen. Für die Schutz- und
    Sicherheitsabstände gilt Anlage 1.

    Während des Betriebes des Lagers ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Schutz- und
    Sicherheitsabstände nachträglich nicht unterschritten werden.

    2.4 Schutz vor Gefahr bringender elektrischer Energie    

    2.4.1 Lager mit elektrischen Brückenzündern dürfen nicht im Einwirkungsbereich von stationären
    Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die Gefahr bringende Hochfrequenzenergien,
    Gefahr bringende Ströme elektrischer Anlagen, Gefahr bringende elektromagnetische Felder
    (siehe auch Umgangsrichtlinien Nr. 2.1)
    oder Gefahr bringende elektrostatische Aufladungen erzeugen oder weiterleiten.

    Wird von der Aufbewahrung in Versandverpackungen/Zünderpuppen abgewichen, so gelten die
    Festlegungen der Umgangsrichtlinien.

    2.4.2 In der Nähe von Lagern mit elektrischen Brückenzündern dürfen keine ortsveränderlichen
    Geräte betrieben werden, die Gefahr bringende Hochfrequenzenergien, Gefahr bringende Ströme,
    Gefahr bringende elektromagnetische Felder oder Gefahr bringende elektrostatische Aufladungen
    erzeugen, ohne dass eine entsprechende Betrachtung des Gefährdungspotentials durchgeführt worden
    ist. Sich daraus ergebende Sicherheitsabstände sind zu beachten.

    2.4.3 Bei der Errichtung und dem Betrieb der Lager ist darauf zu achten, dass keine Verschleppung
    von Blitzenergie zu den Zündmitteln möglich ist.

     
    3. Aufbau

    3.1 Betretbare Lager

    3.1.1 Allgemeine Anforderungen

    Betretbare Lager müssen in Vorraum und eine oder mehrere Kammern entsprechend der zulässigen
    Höchstlagermenge unterteilt sein. Der Vorraum muss für das gesicherte Abstellen der Sprengmittel
    und zu deren Handhabung erforderlichen Hilfsmittel ausgelegt sein. Ein zusätzlicher Ausgaberaum ist
    erforderlich, wenn an zahlreiche Sprengberechtigte ausgegeben wird.

    3.1.2 Raumbedarf

    Es ist so viel Lagerraum zu schaffen, dass die Belegungsdichte den Wert von 185 kg Sprengstoff/m3
    Kammervolumen nicht überschreitet. Bei der Festlegung des La¬geraufbaus ist ein Mindestabstand
    von 0,30 m zwischen Stoß und Sprengstoff zu berücksichtigen.

    3.1.3 Einkammerlager

    In der Sprengmittelkammer eines Einkammerlagers dürfen nur Sprengstoff und Sprengschnur oder
    nur Sprengzünder gelagert werden. Bei gemeinsamer Lagerung von Sprengstoffen, Sprengschnur und
    Sprengzündern müssen die Sprengzünder in einer verschließbaren Zündernische im Vorraum gelagert
    werden.

    3.1.4 Mehrkammerlager

    Lager für Sprengstoffmengen über 5000 kg müssen durch Bergfesten in Kammern mit jeweils
    höchstens 5000 kg Lagermenge [L] unterteilt werden. Die Kammern müssen alle am selben Stoß
    angeordnet sein. Die Stärke der Bergfesten [E] zwischen den Kammern ist nach der Beziehung

    E [m] = K · L 1/3 [kg]

    zu bemessen. Bei Belegungsdichten bis zu 185 kg/m3 beträgt der K-Faktor 0,37.

    Bei Belegungsdichten bis zu 100 kg/m3 darf er auf 0,30 verringert werden (siehe Anlage 1).

    Die Kammern müssen rechtwinklig zum Vorraum angeordnet werden.

    3.1.5 Besondere Lagerausführungen

    Abweichend von Nr. 3.1.4 Satz 1 können andere Lagerausführungen gewählt werden, wenn
    diese wegen der Eigenschaften der zu lagernden Sprengmittel oder aufgrund der Lage im
    Grubengebäude (z.B. geringe Entfernung zur Ausziehöffnung) sicherheitlich vertretbar sind.
    Dies gilt insbesondere für die Lagerung von ANC-Sprengstoffen in Silo- und Containerlagern.
    In diesem Falle dürfen dort keine anderen Sprengstoffe gelagert werden.

    3.1.6 Zündmittellagerung

    Zündmittel bis zu insgesamt 5000 Stück dürfen in einer Zündernische gelagert werden, die in
    die Seitenwand des Vorraumes eingelassen ist, darüber hinausgehende Mengen in einer
    besonderen Zünderkammer.

    3.1.7 Explosionssicherheit

    Für die Stärke der Bergfesten zu befahrbaren Grubenbauen außerhalb des Lagers gilt die
    Beziehung der Nr. 3.1.4 Satz 3 sinngemäß. Die zu belegten und regelmäßig befahrenen
    Grubenbauen führenden Zugänge und sonstigen Verbindungen zum Lager müssen eine
    gebrochene Linienführung besitzen. Gegenüber jeder Kammer und an den Knickpunkten
    von Zugängen und sonstigen Verbindungen zum Lager muss für den Explosionsfall eine der
    Energievernichtung dienende Sackgasse (Explosionspuffer) vorhanden sein, deren Tiefe
    mindestens der Breite des Grubenbaues und deren Querschnitt mindestens dem des Grubenbaues
    entspricht (Beispiele siehe Anlage 2). Abweichungen hiervon können bei Lagermengen bis 1000 kg
    oder bei besonderen Lagerausführungen zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen der
    Nr. 2.1.1 auf andere Weise erfüllt werden.

    3.2 Nicht betretbare Lager (Nischenlager)

    Nicht betretbare Lager (siehe Anlage 2) können als Nischen im Gebirge (Nischenlager als
    Stahlschrank oder Gebirgsnische mit Stahltür) an solchen Stellen errichtet werden, an denen
    sie durch betriebliche Vorgänge – wie z. B. Fahrzeugverkehr – nicht gefährdet werden können.
    Nicht betretbare Lager sind nur zulässig bis zu Lagermengen von 500 kg Sprengstoff
    (einschließlich Sprengstoffmasse der Sprengschnur) und von insgesamt 1000 Stück Zündmittel.
    Bei alleiniger Aufbewahrung von ANC- oder Emulsions-Sprengstoffen darf die Lagermenge bis
    zu 1000 kg, bei ausschließlicher Zündmittelaufbewahrung bis zu 2000 Stück betragen.

    Sofern Sprengstoffe und Zündmittel gemeinsam gelagert werden, muss für die Zündmittel ein
    besonderes Fach vorhanden sein.

    Nischenlager müssen, wenn sie nicht aus einem in den Stoß eingelassenen vorgefertigten Stahlschrank
    bestehen, mit einer Stahlblechtür versehen sein, die in einen allseitig fest im Gebirge verankerten
    Rahmen eingesetzt ist.

    4. Einrichtung

    4.1 Die betretbaren Räume eines Lagers müssen so groß sein, dass die Tätigkeiten im Zusammen-
    hang mit der Lagerung von Sprengmitteln gefahrlos und ungehindert möglich sind. Die lichte Höhe
    dieser Räume soll mindestens 2,20 m betragen.

    4.2 Lager dürfen nur in standfester und unbrennbarer Ausführung errichtet werden. Dies gilt auch
    für Zugänge und sonstige Verbindungen zum Lager bis zu 50 m Entfernung.

    4.3 Die Zugänge müssen hinsichtlich Querschnitt und Streckenführung eine ungehinderte Fahrung
    und den ungehinderten Transport der Sprengmittel gewährleisten.

    4.4 Die Sohle muss eine dichte, ebene und glatte Oberfläche haben und sich leicht reinigen lassen.
    Sie muss, soweit erforderlich, elektrostatisch leitfähig sein.

    4.5 Bei der Lagerung von Sprengstoffen und Zündmitteln in einem Lager muss durch die Bauweise
    eine Detonationsübertragung von den Zündmitteln auf Sprengschnur und Sprengstoffe ausgeschlossen
    sein (Beispiele siehe Anlage 2).

    4.6 Am und im Lager müssen Feuerlöscher geeigneter Bauart in ausreichender Anzahl vorhanden
    sein. In Silo-/Rolllochlagern mit mehr als 5000 kg Lagerinhalt müssen darüber hinaus besondere
    Wasserlöscheinrichtungen vorhanden sein (siehe Nr. 5 der Anlage 2). Sofern eine Brand- bzw.
    Detonationsübertragung zwischen benachbarten Rolllöchern ausgeschlossen werden kann, können
    sie insofern als Einzellager bewertet werden.

    Auf die Wasserlöscheinrichtung kann bei Silo-/Rolllochlagern mit einer Gesamtfüllmenge von bis
    zu 15 t verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass im Einfüll- und Auslaufbereich keine
    Brandlast vorhanden ist, der im Silo/Rollloch befindliche Sprengstoff im Brandfall selbstständig
    und vollständig ausläuft und nur Fahrzeuge mit einer bordfesten Feuerlöscheinrichtung zum Befüllen
    bzw. Entleeren eingesetzt werden.

    4.7 In nicht betretbaren Lagern dürfen elektrische Anlagen nicht eingebaut werden.

    Die Verwendung elektrischer Betriebsmittel in betretbaren Lagern ist auf das für einen gesicherten
    Betrieb notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Betriebsmittel müssen so ausgeführt  und errichtet
    sein, dass durch sie keine Zündgefahren entstehen können.

    Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen den allgemeinen Regeln der Technik
    (z.B. VDE 0118) und der Anlage 2 entsprechen.

    4.8 Einrichtungen für das Lagern und Bewegen der Sprengmittel müssen so beschaffen sein, dass
    gefährliche Beanspruchungen der Sprengmittel ausgeschlossen sind.

    4.9 Abstellplätze für Sprengfahrzeuge und Transportmittel innerhalb des Lagers sind nur im
    Vorraum in sicherer Entfernung von den Lagerräumen so anzulegen, dass im Falle eines Brandes
    oder einer Explosion auf einem Fahrzeug eine Übertragung auf ein anderes nicht stattfinden kann.
    Bei Abstellplätzen für Sprengfahrzeuge und Transportmittel im Vorraum eines Lagers muss der
    Boden der Abstellplätze so eingerichtet sein, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten nicht in
    die Lagerräume gelangen können.

    4.10 Lager müssen durch die Bauweise gegen Einbruch geschützt sein. Zugänge und sonstige
    Verbindungen zum Lager müssen entsprechend gesicherte Türen oder fest eingebaute Gitter
    haben. Die Zündernischen und –kammern müssen mit vollen Türen abgesichert sein. Die Türen
    müssen nach außen aufschlagen. Die Ausführung im Einzelnen hängt von der Art des Lagers ab
    und richtet sich nach Anlage 2.

    Gefahrenmeldeanlagen können die baulichen Sicherheitsmaßnahmen ergänzen.

    4.11 Sämtliche Türen, die der Sicherung der Sprengmittel dienen, müssen mit mindestens einem
    Sicherheitsschloss versehen sein (siehe Anlage 2).

    4.12 Lager, bei denen infolge ihrer Lage zu Tagesöffnungen die Gefahr besteht, dass Unbefugte
    zum Lager gelangen können, sind hinsichtlich der Einbruchsicherungen nach den Lagerrichtlinien
    übertage zu behandeln.   

    5. Aufschriften

    5.1 Bei jedem Lager sind an den Außentüren folgende Hinweise anzubringen:

    • das Gefahrensymbol „Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen“ nach Anhang II der
       "Richtlinie 92/58 EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder
      Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" vom 24.06.1992 (ABl. Nr. L 245 S. 23),
    • das Verbot des Rauchens sowie des Umgangs mit offenem Licht und Feuer,
    • das Verbot des Zutritts für Unbefugte.

    5.2 Auf den Türen der Kammern und Zündernischen, bei nicht betretbaren Lagern auf der Innenseite
    der Außentür, sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften, aus denen Art und Höchstmengen
    der zu lagernden Sprengstoffe und Zündmittel hervorgehen, anzubringen.

    5.3 Bei  Lagern nach Nr. 4.12 sind die Aufschriften nach Nr. 5.1 und 5.2 auf der Innenseite der
    Außentür anzubringen.

    5.4 Beschilderung und Beschriftung an Gesicherten Abstelleinrichtungen bzw. Abstellräumen sind
    wie unter 5.1 und 5.2 festgelegt sinngemäß anzubringen. Der Bereich von 25 m um GAE und GAR
    gilt als Brandschutzbereich und ist entsprechend auszuschildern.

    6. Betriebsvorschriften

    6.1 Allgemeines

    Für den Betrieb von Lagern gelten die einschlägigen Vorschriften der Bergverordnungen. Soweit
    dort keine ins Einzelne gehenden Regelungen getroffen sind, richtet sich der Betrieb von Lagern
    nach Nrn. 6.2 bis 6.5.

    6.2 Betreten des Lagers

    6.2.1 Nur der Erlaubnisinhaber und dessen Beauftragte dürfen das Lager betreten. Sie haben für
    einen ständig vorschriftsmäßigen Zustand und ordnungsgemäßen Betrieb des Lagers zu sorgen
    und den Zutritt Unbefugter zu verhindern.

    6.2.2 Jedes Lager muss, solange es Sprengmittel enthält und sich niemand darin aufhält, zuverlässig
    verschlossen sein.

    6.2.3 Zugriff auf die Lagerschlüssel dürfen nur Personen haben, die verantwortlich im Sinne des
    § 19 des Sprengstoffgesetzes und vom Erlaubnisinhaber hierzu besonders beauftragt sind.

    Es dürfen nur so viele Schlüssel (Schlüsselsätze bei mehr als einem Schloss) ausgegeben werden,
    wie für den Betrieb des Lagers unbedingt notwendig sind. Mehr als zwei Schlüssel (Schlüsselsätze)
    sind nur dann zulässig, wenn sich die Schlüsselübergabe von einem zum nächsten Benutzer nicht
    ermöglichen lässt.

    Die Schlüsselordnung und die Nachweisführung über die Schlüsselweitergabe ist festzulegen.

    6.2.4 Schlüssel sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind (z. B. durch
    ständiges Mitführen oder durch Aufbewahrung in einem gesicherten Behältnis, das nur den
    Berechtigten zugänglich ist). Als gesichertes Behältnis kann z.B. ein Wertschutzschrank nach
    EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder Sicherheitsschrank nach EN 14450 Klasse S2, möglichst
    Schloss mit Zahlenkombination verwendet werden. Reserveschlüssel sind getrennt von den
    ausgegebenen Schlüsseln in einem anderen Behältnis sicher aufzubewahren.

    6.2.5 Bei Verwendung von codierten Schlosssystemen sind gleichwertige Regelungen zu treffen.

    6.3 Lagerung

    6.3.1 Im Lager dürfen nur die in der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung festgelegten Arten
    und Höchstmengen von Sprengstoffen und Zündmitteln gelagert sowie das Sprengzubehör und
    Hilfsmittel aufbewahrt werden.

    6.3.2 Nur solche Hilfsmittel wie Geräte, Werkzeuge und Materialien für die Lagerung und
    Ausgabe der Sprengmittel dürfen im Lager vorhanden sein, die eine gefahrlose Handhabung
    zulassen (z.B. nicht funkenreißende Werkzeuge bei der Lagerung von Pulversprengstoffen).

    6.3.3 Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör sind voneinander getrennt zu lagern.
    Sprengschnur ist stets von Zündmitteln zu trennen; sie darf mit Sprengstoff zusammen gelagert
    werden.

    6.3.4 Unbrauchbare Sprengstoffe und Zündmittel sind als solche zu kennzeichnen und bis zu
    ihrer Beseitigung gesondert und nach Arten getrennt zu lagern.

    6.3.5 Die angelieferten Sprengstoffe und Zündmittel sind unverzüglich einzulagern, soweit sie
    nicht unmittelbar verwendet werden und in das zum  Lager gehörige Verzeichnis für explosions-
    gefährliche Stoffe einzutragen.

    6.3.6 Sprengstoffe und  Zündmittel dürfen nur in der Versandverpackung*) aufbewahrt werden,
    sofern nicht eine andere Art der Lagerung (z.B. Silolagerung unpatronierten Sprengstoffs,
    Zündmittel ohne Verpackung) zugelassen ist.

    Bei der Lagerung in der Verpackung ist sicherzustellen, dass

    • der Sprengstoff in Kammern nicht unmittelbar an den Stößen und nicht bis zur Firste
      gestapelt wird (Mindestabstand 0,30 m),
    • die Sprengstoffe und Zündmittel von sich aus ihre Lage nicht verändern können,
    • bei der größten Stapelhöhe noch eine sichere Handhabung möglich ist,
    • die unteren Lagen durch Belastung nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise
      verformt werden, und
    • ein ungehindertes Ein- und Auslagern möglich ist.

    Eine möglichst gleichmäßige Belegung der Kammergrundflächen unter Berücksichtigung der
    erforderlichen Zugänglichkeit ist anzustreben.

    *) Verpackungsfolien benötigen für den Einsatz untertage die Unbedenklichkeit nach DIN 22100.

    6.3.7 Die Höchstlagerzeiten für Sprengstoffe und Zündmittel sind zu beachten (siehe Anlage 3).

    6.3.8 Bei Betriebseinstellung oder bei mehr als dreimonatiger Betriebsunterbrechung ist das Lager
    zu räumen. Der Verbleib der Sprengstoffe und Zündmittel ist im Verzeichnis für explosionsgefährliche
    Stoffe zu vermerken. Der Bergbehörde sind Betriebseinstellung und –unterbrechung des Lagers
    anzuzeigen.

    6.4. Ausgabe

    6.4.1 Sprengstoffe und Zündmittel müssen in der Reihenfolge ihrer Anlieferung ausgegeben werden.
    Die Ausgabe darf nur durch einen der Bergbehörde schriftlich angezeigten Sprengmittelausgeber
    geschehen.

    6.4.2 Aus Gründen der eindeutigen Zuordnung der Sprengstoffe zum Empfänger sollen diese in der
    Regel nur in Verpackungseinheiten ausgegeben werden. Lässt sich die Ausgabe einzelner Patronen
    gleicher Nummerierung nicht vermeiden, so sind die an verschiedene Empfänger ausgegebenen
    Patronen unterschiedlich zu kennzeichnen, so dass der Empfänger anhand des Verzeichnisses nach
    § 16 SprengG ermittelt werden kann.

    Bei der Ausgabe unverpackten unpatronierten Sprengstoffs aus Silos und Containern ist die
    jeweilige Menge mit geeigneten Mitteln festzustellen.

    6.4.3 Jede Entnahme bzw. Ausgabe und Wiedereinnahme von Sprengstoffen und Zündmitteln ist
    unverzüglich in das Verzeichnis nach § 16 SprengG für explosionsgefährliche Stoffe einzutragen.
    Die Übereinstimmung von Soll- und Istbestand ist regelmäßig nachzuprüfen (§ 41 Abs. 3 der
    1. SprengV). Bei Abweichungen ist der Erlaubnisinhaber oder dessen verantwortlicher Vertreter
    sofort zu verständigen. Das Verzeichnis ist so zu führen und aufzubewahren, dass unberechtigte
    Personen keinen Einblick in den Lagerbestand gewinnen können und Änderungsmöglichkeiten
    ausgeschlossen werden.

    6.4.4 Sprengmittel mit wesentlichen Mängeln der Kennzeichnung, Verpackung oder Beschaffenheit
    dürfen nicht ausgegeben werden. Der Erlaubnisinhaber oder der zuständige Befähigungsschein-
    inhaber ist unverzüglich zu verständigen. Er hat die Benachrichtigung der Bergbehörde zu
    veranlassen. Das gleiche gilt bei Abhandenkommen von Sprengmitteln.

    6.4.5 Sprengstoffe und Zündmittel, die in das Lager zurückgebracht und wegen baldigen
    Aufbrauchens nicht wieder durch Eintragung im Verzeichnis vereinnahmt werden, müssen im
    verschlossenen Sprengmittelkasten getrennt von den noch nicht ausgegebenen Sprengstoffen und
    Zündmitteln gelagert werden (bei betretbaren Lagern im Vorraum oder in der dafür bestimmten
    Kammer). Die Sprengmittelkästen dürfen nur von der zuständigen verantwortlichen Person und
    dem Sprengmittelausgeber gemeinsam geöffnet werden. Nach zwei Wochen noch nicht abgeholte
    Sprengstoffe und Zündmittel sind wieder zu vereinnahmen und neu auszugeben.

    6.5 Arbeiten im Lager

    6.5.1 Leeres Verpackungsmaterial und Abfälle sind aus dem Lager zu entfernen. Mit Spreng-
    mittelresten ist nach Anweisung der zuständigen verantwortlichen Person zu verfahren.

    6.5.2 In Lagern sollen grundsätzlich nur Arbeiten ausgeführt werden, die der Lagerung und
    Ausgabe der Sprengmittel dienen. Sonstige erforderlich werdende Arbeiten sind nur dann zulässig,
    wenn sie nicht in gefährlicher Weise auf die Sprengmittel einwirken können.

    6.5.3 Rauchen sowie der Umgang mit offenem Licht und Feuer sind im Lager verboten. Im Umkreis
    von 50 m um das Lager, durch die Grubenbaue gemessen, dürfen keine leicht entzündlichen Stoffe
    gelagert und keine Arbeiten ausgeführt werden, die in gefährlicher Weise auf die Sprengstoffe und
    Zündmittel einwirken können. In diesem Bereich darf nicht geraucht sowie kein offenes Licht oder
    offenes Feuer verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Lager geleert und gereinigt ist.

    6.5.4  Der Unternehmer hat den Bereich um die Lagerung elektrischer Zünder festzulegen und zu
    kennzeichnen, in dem keine elektrischen Geräte wie z. B. Funkgeräte, Computer oder mobile
    Telefone betrieben werden dürfen. Ein Abstand von 1 m darf nicht unterschritten werden.

    6.5.5 Transportfahrzeuge dürfen nur in das Lager hineinfahren, wenn von ihnen keine Gefährdung
    der Sprengstoffe und Zündmittel zu befürchten und dies zugelassen ist.

    6.6 Unterweisung und schriftliche Anweisung

    Über die für die Verwaltung und Benutzung des Lagers maßgeblichen Vorschriften sind die in
    Frage kommenden Personen zu unterweisen. Ihnen ist eine schriftliche Anweisung auszuhändigen.
    Auf die entsprechenden Regelungen der §§ 6 und 7 ABBergV wird hingewiesen.

    6.7 Überwachung

    Der Erlaubnisinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass ständig ein vorschriftsmäßiger Zustand und
    ein ordnungsgemäßer Betrieb des Lagers gewährleistet sind. Zu diesem Zweck hat die für das Lager
    verantwortliche Person in betrieblich festgelegten Zeitabständen Kontrollen durchzuführen.